Die rechtssichere Website

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1 Die rechtssichere Website Referent: Lars Rieck, Hamburg Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

2 Die Domain Der bürgerliche Name einer Person, Z. B. Lars Rieck, ist durch 12 BGB geschützt. Ist man nicht selbst Träger dieses Namens, darf man ihn nicht ohne Einwilligung des Trägers nutzen. Beispiele Tabu : - kurt-biedenkopf.de - thomas-gottschalk.de - lars-rieck.de

3 Die Domain 12 BGB schützt auch den Unternehmensnamen, die Firma, z. B. Rechtsanwaltskanzlei Lars Rieck außerdem u. U. Markenschutz aus 5 MarkenG Eine solche Domain ist damit für Dritte tabu

4 Die Domain Achtung! Auch Orts-und Städtenamen sowie z. B. Behördennamen unterfallen 12 BGB und sind damit geschützt Tabu z. B.: Neumuenster.de Bielefeld.de Polizei.de Deutschland.de

5 Die Domain Recht der Gleichnamigen: Prinzip: Wer zuerst kommt, Ausnahmen: bessere Rechte: Namens und/oder Markeninhaber Besonderes Interesse

6 Die Domain: Exkurs Markenrecht was? Wortmarke Apple Vorsprung durch Technik Wort-/Bildmarke, z. B. Apple-Logo Angebissener Apfel Dreidimensionale Marke, Klangmarke, Farbmarke etc. Legostein? Bounty-Riegel? Lindt-Goldhase? Porsche Boxster?

7 Die Domain: Exkurs Markenrecht wofür? Warenklassen, z. B. Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen Dienstleistungsklassen, z. B. Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten

8 Die Domain: Exkurs Markenrecht wie? Eintragung (z. B. DPMA) Benutzung, Verkehrsgeltung Dauer? Ca. 3-6 Monate Kosten? Ab 300 Gebühren (= 3 Klassen)

9 Die Domain: Exkurs Markenrecht warum? Dokumentierter Schutz Ausschließliches Nutzungsrecht = Verbietungsrecht Unterlassung Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung Schadenersatz Etc. Lizensierungsmöglichkeiten

10 Die Domain: Exkurs Markenrecht Der Markenname stellt für ein Unternehmen meist einen erheblichen Wert dar. Verletzungen fremder Markenrechte können teuer werden: Abmahnungen sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche drohen! Bei Bedarf Lizenz erwerben

11 Inhalte: Texte

12 Inhalte: Texte NICHT kopieren! Urheberrechtlicher Schutz für Werke Werk = persönliche geistige Schöpfung Sprachwerke & Texte Romane, Gedichte, Artikel, Schriftsätze, Gebrauchsanweisungen Bilder & Filme Darstellungen technischer oder wissenschaftlicher Art Karten, Stadtpläne, Skizzen, Tabellen

13 Inhalte: Texte Exkurs Wettbewerbsrecht: Verbotenu. a. : vorgeschriebene, aber fehlende Informationen Irreführung Unwahre Tatsachenbehauptungen (Nicht bestehende) Alleinstellungsmerkmale Schlechtmachen von Mitbewerbern etc. oder Anruf (cold call) gewerblich

14 Inhalte: Bilder, Logos, Design

15 Inhalte: Bilder, Logos, Design NICHT kopieren! Selbst machen! Fremde Quelle: Absichern: Nutzungsumfang & arten schriftlich vereinbaren Urheberrechte stellen erheblichen Wert dar Schutz automatisch ab Erstellung bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers Verletzungen fremder Urheberrechte können teuer werden

16 Informationspflichten Keine Pflicht bei ausschließlich privatem Zweck Rechtsquellen: Fernabsatz: 312 c BGB, BGB-InfoV 5 Telemediengesetz (seit 2007, Ersatz für TDG) 55 Rundfunk-Staatsvertrag

17 Informationspflichten 5 Allgemeine Informationspflichten (1)Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigtenund, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm-oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikationmit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

18 Informationspflichten 5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel1 Buchst.d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABlEG Nr.L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel1 Buchst.f der Richtlinie92/51/EWG des Rates vom über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie89/48/EWG (ABlEG Nr.L 209 S.25, 1995 Nr.L 17 S.20), zuletzt geändert durch die Richtlinie97/38/EG der Kommission vom (ABlEG Nr.L 184 S.31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über A) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, B) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, C) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummernach 27ades Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummernach 139cder Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. in Kraft seit:

19 Informationspflichten

20 Informationspflichten Fernabsatz: 312 b ff. BGB Widerrufsbelehrung, 312 d BGB Preisangabenverordnung Verpackungsverordnung Sonderbelehrungspflichten für best. Produkte, z. B. Elektrogerätegesetz Batterieverordnung Textilkennzeichnungsgesetz etc.

21 Haftung Internetseite = Diensteanbieter = TMG Eigene Inhalte (+), 7 TMG Fremde Inhalte (+), 10 TMG Kenntnis & zu Eigen gemacht Achtung bei Interaktivität wie Forum Feedback etc. Links (+), BGH: wenn eindeutig und erkennbar rechtswidrig

22 Jugend-und Datenschutz Jugendschutzvorschriften beachten! Datenschutz-Belehrung, 12 ff. TMG Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten [ ] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten Welche Daten? Wofür? Wie lange? Weitergabe nur mit vorherigem Einverständnis Hinweis Widerspruchsrecht! Sonderfall: Google Analytics, IP-Logging

23 Was tun, wenn s brennt? Beschlagnahme Hausdurchsuchung

24 Abmahnung & Co. Ernst nehmen, handeln, aber keine Panik! Sehr kurze Fristen beachten! Vorwurf und Unterlassungserklärung prüfen lassen! Vorwurf richtig? Rechtswidrig? Strategisches Vorgehen!

25 noch Fragen? Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz & geistiges Eigentum Ferdinand-Beit-Straße 7 b Hamburg Tel. 040/ Fax 040/ info@ipcl-rieck.de Web:

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