Amtsblatt. Nr. 03 Freitag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite
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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 03 Freitag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung vom Gemeinde Moormerland Aufstellung verschiedener Bebauungspläne Gemeinde Rhauderfehn Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Wasserversorgungsverband Moormerland-Uplengen-Hesel-Jümme Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Wasserversorgungsverband Rheiderland Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr C. Sonstiges Seite Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Feststellung gem. 6 des Nds. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 16
2 Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leer (Ostfriesland) vom 29. Januar 2004 Aufgrund der 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) hat der Rat der Stadt Leer in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 folgende Satzung beschlossen: Artikel I 5 Absatz 3 der Hauptsatzung vom 29. Januar 2004 wird wie folgt ergänzt: a) Satz 1 wird um folgenden Nachsatz ergänzt:...ab der Besoldungsgruppe A 9 geh.d. b) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt: entscheidet über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten sowie über ihre Versetzung in den Ruhestand und dienstliche Freistellungen des einfachen und mittleren Dienstes bzw. von Anwärter/innen. 1. die Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 14 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 14 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Geltungsbereich siehe nachstehende Karte Quelle: DGK Rasterdaten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung Artikel II Diese Satzung tritt am 13. Dezember 2007 in Kraft. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. W 39 für ein Gebiet im Bereich der Gutenberg-, Robert-Koch-, Graf-Zeppelin- und einen Teil der Edisonstraße sowie Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. W 13 für ein Gebiet zwischen der Edzardstraße, Hemme- Janssen-Straße, Bebauungsplan Nr. W 11 und den Grundstücken Flurstück 194/3 und 461/181 der Flur 9 der Gemarkung Warsingsfehn Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. W 39 gemäß 0 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 3316) in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl., S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl., S. 575), als Satzung sowie die Begründung und den Umweltbericht beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. W 39 liegt mit Begründung und Umweltbericht vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12, Moormerland, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am tritt der Bebauungsplan Nr. W 39 gemäß 0 BauGB in Kraft. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. W 39 wird der Bebauungsplan Nr. W 13 aufgehoben. Es wird darauf hingewiesen, dass Moormerland, Gemeinde Moormerland Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. W 38 für ein Gebiet im Bereich des Amsel-, Drossel-, Lerchenweges sowie Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. W 5 in der Ortschaft Warsingsfehn und der Ortssatzung Nr. 5a Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. W 38 gemäß 0 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 3316) in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl., S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl., S. 575), als Satzung sowie die Begründung und den Umweltbericht beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. W 38 liegt mit Begründung und Umweltbericht vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12, Moormerland, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Mit der Bekanntma-
3 chung im Amtsblatt am tritt der Bebauungsplan Nr. W 38 gemäß 0 BauGB in Kraft. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. W 38 werden der Bebauungsplan Nr. W 5 und die Ortssatzung Nr. 5a aufgehoben. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 14 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 14 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Geltungsbereich siehe nachstehende Karte Quelle: DGK Rasterdaten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 Der Wirtschaftsplan des Kommunalen Entwicklungsbetriebs Rhauderfehn (nachfolgend Eigenbetrieb genannt) für das Wirtschaftsjahr 2008 wird festgesetzt: im Erfolgsplan in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 im Vermögensplan in der Einnahme auf 0,00 in der Ausgabe auf 0,00 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird a) für die Gemeinde auf ,00, b) für den Eigenbetrieb auf 0,00 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird a) für die Gemeinde auf ,00 b) für den Eigenbetrieb auf 0,00 Moormerland, Gemeinde Moormerland Haushaltssatzung der Gemeinde Rhauderfehn für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Rhauderfehn in seiner Sitzung am 11. Dezember 2007 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird festgesetzt: im Verwaltungshaushalt Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2008 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird a) für die Gemeinde auf ,00 b) für den Eigenbetrieb auf ,00 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2008 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H. b) für Grundstücke
4 (Grundsteuer B) 320 v.h. Kredite werden nicht veranschlagt. 2. Gewerbesteuer 330 v. H. Rhauderfehn, Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 91 Abs. 4, 92 Abs. 2 bzw. 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am 07. Februar 2008 unter dem Az.: 14 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom 18. bis 26. Februar 2008 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2a, Rhauderfehn, Zimmer 103, öffentlich aus. Rhauderfehn, Gemeinde Rhauderfehn Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Wasserversorgungsverbandes Moormerland-Uplengen-Hesel-Jümme für das Wirtschaftsjahr Haushaltssatzung Aufgrund des 84 der Nds. Gemeindeordnung in Verbindung mit 9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) - beide in der jeweils geltenden Fassung - sowie aufgrund der 6 und 11 der Verbandsordnung des Wasserversorgungsverbandes Moormerland-Uplengen- Hesel-Jümme hat die Verbandsversammlung am folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2008 wird im Erfolgsplan in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- und im Vermögensplan in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Kassenkredite werden nicht beansprucht. 5 Eine Verbandsumlage wird nicht Hesel-Hasselt, Verbandsvorsteher Geschäftsführer 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Wirtschaftsplan liegt gemäß 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit 68 Abs. 2 Satz 3 NGO vom 03. bis 07. März 2008 in der Verbandsverwaltung in Hesel-Hasselt, Werkstraße 1, während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von und Freitag von 7.30 bis Uhr) öffentlich aus. Hesel-Hasselt, Wasserversorgungsverband Moormerland-Uplengen-Hesel-Jümme Der Geschäftsführer Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Wasserversorgungsverbandes Rheiderland 1. Haushaltssatzung Aufgrund des 84 der Nds. Gemeindeordnung in Verbindung mit 6 des Zweckverbandsgesetzes beide in der jeweils geltenden Fassung sowie aufgrund des 7 der Verbandsordnung des Wasserversorgungsverbandes Rheiderland, hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Wirtschaftsplan (Haushaltsplan) für das Wirtschaftsjahr 2008 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 im Vermögenshaushalt
5 in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 Diese Feststellung ist nach a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht selbständig anfechtbar. Clausthal-Zellerfeld, Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 0,00 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Im Auftrage (L. S.) gez. Rehbein Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag des Kassenkredites, der im Wirtschaftsjahr 2008 (Haushaltsjahr) zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird auf ,00 Weener, Verbandsvorsitzender Verbandsgeschäftsführer 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde liegt vor. Der Haushaltsplan liegt nach 86, Abs. 2, Satz 3 NGO vom zur Einsichtnahme im Schalterraum des Verbandes in Weener, Graf-Ulrich- Str. 36, öffentlich aus. Weener, Der Verbandsgeschäftsführer Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Feststellung gemäß 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) Bek. des LBEG vom B II f 1.7 II II Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles Die Firma EWE Aktiengesellschaft, Tirpitzstraße 39, Oldenburg, plant das Projekt Doppeldüker DN 600 Ems. Die geplante Anlage unterliegt nach a UVPG, Anlage 1 Nr in Verbindung mit Anlage 2 UVPG der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Das LBEG als zuständige Genehmigungsbehörde hat gemäß 6 NUVPG eine überschlägige Prüfung vorgenommen und festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
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