Staatsrecht II (Grundrechte) Sommersemester Skript zur Vorlesung

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1 Universitätsprofessor Dr. Jan Henrik Klement Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht Universität des Saarlandes Staatsrecht II (Grundrechte) Sommersemester 2016 Skript zur Vorlesung Dieses Skript wird während der Vorlesungszeit fortlaufend ergänzt. Stand: 13. April 2016

2 Skript, Seite 2 Sommersemester 2016 Einführung: Die Grundrechte in Bildern unser Bild von den Grundrechten Literaturhinweis: Friedhelm Hufen,, 3. Aufl. 2011, 2 Rn ; Hasso Hofmann, Die Grundrechte , NJW 1989, S Teil 1: Grundlagen 1 Die Bedeutung der Grundrechte für das Recht I. Die Wiedergeburt des Rechts aus den Grundrechten 1. Starke Verfassung Die Grundrechte sind im ersten Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 1 bis 19) normiert. Sie stehen heute auch inhaltlich an der Spitze der Rechtsordnung. Die Gewährleistung der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die einzelnen Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte haben nicht nur für das Öffentliche Recht, sondern auch für das Zivilrecht und das Strafrecht erhebliche Bedeutung erlangt. Das deutsche Recht wird von den Grundrechten her gedacht. Grundlegend für die Bedeutung der Grundrechte in unserem Rechtssystem ist das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Urt. v Az. 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198. Es wird als Urknall der deutschen Grundrechtsdogmatik bezeichnet (Robert Alexy). Hier eine besonders wichtige Passage im Wortlaut: Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben. Diesen Sinn haben auch die Grundrechte des Grundgesetzes, das mit der Voranstellung des Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und seiner Würde gegenüber der Macht des Staates betonen wollte. Dem entspricht es, daß der

3 Skript, Seite 3 Sommersemester 2016 Gesetzgeber den besonderen Rechtsbehelf zur Wahrung dieser Rechte, die Verfassungsbeschwerde, nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährt hat. Ebenso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will [ ], in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und daß gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt [ ]. Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muß als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse. So beeinflußt es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste ausgelegt werden. Literaturhinweis: Helmuth Schulze-Fielitz, Das Lüth-Urteil nach 50 Jahren, Jura 2008, S Starkes Verfassungsgericht II. Funktionen der Grundrechte im Rechtssystem anhand von Beispielen 1. Zivilrecht Fall 1: Sittenwidrige Bürgschaft 2. Strafrecht Fall 2: Completly Crazy 3. Öffentliches Recht Fall 3: Erdbeeren und Fußball Inkurs: Der Begriff des Grundrechts formaler Begriff materieller Begriff

4 Skript, Seite 4 Sommersemester 2016 III. Grundrechte und Menschenrechte Literaturhinweis: Martin Kriele, Zur Geschichte der Grund- und Menschenrechte, in: Festschrift H. U. Scupin, 1973, S Art. 1 Abs. 2 GG 2 Grundwerte der Grundrechte: Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit 3 Träger und Adressaten der Grundrechte I. Träger der Grundrechte 1. Natürliche Personen a) Jedermanns-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte b) Grundrechtsfreie Sonderstatusverhältnisse? BVerfG, Urt. v Az. 2 BvR 41/71, BVerfGE 33, 1 Strafgefangenen- Urteil c) Grundrechtsmündigkeit Literaturhinweise: Albert von Mutius, Grundrechtsmündigkeit, Jura 1987, S ; Monika Roell, Grundrechtsmündigkeit eine überflüssige Konstruktion, RdJB 1988, S Juristische Personen Literaturhinweise: Stellos Tonikidis, Die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen nach Art. 19 III GG, Jura 2012, S ; Friedrich Schoch, Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen, Jura 2001, S Art. 19 Abs. 3 GG II. Adressaten der Grundrechte Art. 1 Abs. 3 GG

5 Skript, Seite 5 Sommersemester 2016 BVerfG, Urt. v Az. 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, Fraport

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