Erklärung zur gesonderten Feststellung

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1 Finanzamt Steuernummer Erklärung zur gesonderten Feststellung Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung. 1. des steuerlichen s ( 27 Abs. 2 KStG) 2. des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals ( 28 Abs. 1 Satz KStG). des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des 6 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag 1) i. S. des 0 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 EK 02 ( 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) (nur in den Fällen des Antrags nach Abs. 1 KStG) zum 2015 Eingangsstempel 2015 Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine Erklärung zur gesonderten Feststellung zu übermitteln. 1 Allgemeine Angaben Bezeichnung der Körperschaft 2 Straße, Hausnummer Postleitzahl Postfach Postleitzahl Ort Telefonisch erreichbar unter Nr. Festzustellende Beträge Negative Beträge in Rot oder mit Minuszeichen 5 (Betrag lt. 118 Spalte ) Durch Umwandlung von Rücklagen entstandenes Nennkapital (Betrag lt. 118 Spalte ) Nur in den Fällen, in denen ein Antrag nach Abs. 1 KStG gestellt wurde: Fortgeschriebener Endbetrag i. S. des 6 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. des 0 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 EK 02 (Summe der Beträge lt. n 1b und 1 des Vordrucks KSt 1 F - 8) Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht im laufenden Wirtschaftsjahr am 8.20 Zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht vorhandener Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen, vgl. 27 Abs. 2 Satz KStG (lt. gesonderter Erläuterung) Zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht vorhandener Bestand des es, vgl. 28 Abs. 1 Satz und i. V. mit 27 Abs. 2 Satz KStG (lt. gesonderter Erläuterung) : 10 Folgende Anlagen sind beigefügt: KSt 1 F - 8 KSt 1 F - 2 WJ Unterschrift Bei der Anfertigung dieser Erklärung hat mitgewirkt: (Name, Anschrift, Telefonnummer) Ort, Datum, (Unterschrift) Die Erklärung über die gesonderte Feststellung muss vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben sein. Hinweis nach den Datenschutzgesetzen: Die mit der Feststellungserklärung angeforderten Daten werden auf Grund 19, 150 und 181 Abs. 2 Satz 1 AO i.v. mit 27 Abs. 2 Satz, 28 Abs. 1 Satz und 8 Abs. 1 Satz 2 KStG verlangt. 1) KStG 1999 = Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. 10). KSt 1 F Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 27, 28 und 8 KStG Okt. 2015

2 Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns ( 27 Abs. 1 Satz 5 KStG) Stets ausfüllen, wenn im Wirtschaftsjahr Leistungen im Sinne des 27 KStG erbracht wurden und zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht ein steuerliches und / oder in den Fällen, in denen ein Antrag nach Abs. 1 KStG gestellt wurde ein fortgeschriebener Endbetrag i. S. des 8 Abs. 1 KStG bestand n 11 bis 1: Beträge zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht Eigenkapital lt. Steuerbilanz Nennkapital 1 Positiver Bestand des steuerlichen s Ausschüttbarer Gewinn ( 27 Abs. 1 Satz 5 KStG; wenn negativ, dann 0 eintragen) Ermittlung des steuerlichen s ( 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals ( 28 Abs. 1 Satz KStG) Anfangsbestände 21 Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht vorhandener Bestand: der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen, vgl. 27 Abs. 2 Satz KStG (Betrag lt. 8; einzutragen in Spalte ) des es nach 28 Abs. 1 Satz KStG (Betrag lt. 9; einzutragen in Spalte ) Bestand gemäß 27 Abs. 2 Satz 1 KStG zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Bestand gemäß 28 Abs. 1 Satz KStG zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Verrechnung von Leistungen mit dem steuerlichen Im Wirtschaftsjahr erbrachte Leistungen ohne Leistungen aus der Rückzahlung von Nennkapital (Summe der Beträge lt. n 15, 15a, 16a und 17a der Anlage WA) Leistungen aus dem Erwerb eigener Anteile zu einem über dem Nennbetrag liegenden Kaufpreis: im Wirtschaftsjahr geleisteter Teil des Kaufpreises, der über den Nennbetrag der erworbenen Anteile hinausgeht 5 Ausschüttbarer Gewinn ( 27 Abs. 1 Satz 5 KStG) Betrag lt. 1 Summe Abzug vom steuerlichen : Positiver Betrag lt. 21 und/oder (außer in den Fällen der 19) ein nach 27 Abs. 5 KStG zu berücksichtigender Betrag, höchstens positiver Betrag lt. 15 oder 16 In Fällen einer unterjährigen Abspaltung, soweit Leistungen vorliegen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt sind bzw. als erfolgt gelten: Anteiliger Betrag aus 22, der auf diese Leistungen entfällt und/oder (außer in den Fällen der 19) ein insoweit nach 27 Abs. 5 KStG zu berücksichtigender Betrag, höchstens positiver Betrag lt. 15 oder 16 Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung) oder Auflösung der Körperschaft; Rückzahlung des Nennkapitals ( 28 Abs. 2 KStG) Betrag der Herabsetzung des Nennkapitals oder bei Liquidation der Körperschaft Abschlagszahlung, soweit diese als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist (Betrag lt. 17 der Anlage WA) Von dem Betrag der Herabsetzung des Nennkapitals lt. 25 sind im Herabsetzungsbeschluss zur Auszahlung vorgesehen Abzug des Betrages lt. 25 vom bis zu dessen Verbrauch (nur, soweit die Kapitalherabsetzung auf den eingezahlten Teil des Nennkapitals entfällt) Ausstehende Einlagen in das Nennkapital (nur, soweit durch die Kapitalherabsetzung die Einzahlungsverpflichtung des Anteilseigners entfällt) Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen Betrag der Rückzahlung des Nennkapitals, soweit die Rückzahlung in einem Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war Betrag lt. 1, soweit der im Jahr der Kapitalherabsetzung gemindert wurde = Bezüge des Anteilseigners i. S. des 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 8.19 (Übertrag)

3 5 6 Abzug vom steuerlichen (höchstens in Höhe des positiven Betrages lt. 0 Spalte ) Übersteigender Betrag = Bezüge des Anteilseigners i. S. des 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG Die Kapitalertragsteueranmeldung zu Sachverhalten lt. n 25 bis 5 (Übertrag) Erwerb eigener Anteile (fiktive Kapitalherabsetzung) Erwerb zu einem über dem Nennbetrag liegenden Kaufpreis: Nennbetrag der erworbenen eigenen Anteile Ausstehende Einlagen in das Nennkapital (nur, soweit durch die fiktive Kapitalherabsetzung die Einzahlungsverpflichtung wegfällt) Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen 1 Im Wirtschaftsjahr geleisteter Kaufpreis der erworbenen eigenen Anteile (nur soweit auf die Rückzahlung des Nennkapitals entfallend; Betrag i. S. der 0) Abzug des Kaufpreises der erworbenen eigenen Anteile lt. 2 vom steuerlichen (höchstens in Höhe des positiven Betrages lt. 1) Erwerb zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Kaufpreis: Differenzbetrag zwischen Nennbetrag und Kaufpreis Abzug des Betrages lt. vom bis zu dessen Verbrauch (nur, soweit die fiktive Kapitalherabsetzung auf den eingezahlten Teil des 5 Nennkapitals entfällt) Ausstehende Einlagen in das Nennkapital (nur, soweit durch die fiktive Kapitalherabsetzung die Einzahlungsverpflichtung wegfällt) Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen Im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen Minder- / Mehrabführungen nach 27 Abs. 6 KStG Einlagen, die in diesem Wirtschaftsjahr einkommenswirksam berücksichtigt worden sind, einschließlich entsprechender Erhöhungsbeträge i. S. des 2 Abs. 2 und UmwStG (Betrag lt. des Vordrucks KSt 1 A) 0 Nicht erfolgswirksam gebuchte Einlagen i. S. des 8 Abs. Satz KStG (Betrag lt. 28 des Vordrucks KSt 1 A) Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben ( 1 Abs. Satz 2 KStG; lt. 21 der Anlage OG) Sonstige im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen (z. B. Zugänge bei Einbringung nach 20 oder 21 UmwStG in eine bestehende Körperschaft, Agio, Einlagen, die in einem früheren Wirtschaftsjahr einkommensmindernd berücksichtigt worden sind, Erhöhungsbeträge i. S. des 2 Abs. 2 und UmwStG); ohne Beträge i. S. der n 9 bis 51 Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung beim Organträger (Betrag lt. 1 der Anlage OG) Ausgleichszahlungen und verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Anteilseigner ( Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG) (Betrag lt. 10 der Anlage OG); von der Organgesellschaft selbst zu versteuerndes Einkommen aus einem Übertragungsgewinn nach 11 UmwStG (Betrag lt. 17 der Anlage OG korrigiert um den Betrag lt. 19 der Anlage OG) Außerbilanzielle Gewinn-/Einkommenskorrekturen (Saldo der Beträge aus den n 2, 2, 2b bis 1, a bis b, d, 6, 57, 6a und 6b des Vordrucks KSt 1 A; positiven Saldo abziehen, negativen Saldo hinzurechnen) Abziehbare Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (Betrag lt. 56 des Vordrucks KSt 1 A) Gewinnabführung an den Organträger zzgl. an den Organträger geleistete verdeckte Gewinnausschüttungen (Summe der Beträge aus n 8 und 11 der Anlage OG) Vom Organträger zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags zu leistender Betrag (Betrag lt. 9 der Anlage OG) Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben ( 1 Abs. Satz 1 KStG; Betrag lt. 20 der Anlage OG) Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben ( 1 Abs. Satz 2 KStG; Betrag lt. 21 der Anlage OG) / / (Übertrag)

4 (Übertrag) n 62 bis 6 nur ausfüllen, wenn zugleich Organträger Außerbilanzielle Gewinn-/Einkommenskorrekturen der unmittelbar vorgelagerten Organgesellschaften (Saldo der Beträge lt. n 55, 56, 62 bis 6 des Vordrucks KSt 1 F dieser Organgesellschaften; positiven Saldo hinzurechnen, negativen Saldo abziehen) / Körperschaftsteuer auf die von den unmittelbar vorgelagerten Organgesellschaften zu versteuernden Ausgleichszahlungen ( / 17 der Ausgleichszahlungen) und außerbilanzielle Gewinn-/Einkommenskorrekturen i. S. der 19 der Anlage OG der unmittelbar vorgelagerten Organgesellschaften Sonstiger Korrekturbetrag (lt. gesonderter Erläuterung) / Summe der n 61 bis 6 (positiven Betrag hinzurechnen, negativen Betrag abziehen) / Im Falle einer Umwandlung beim übernehmenden Rechtsträger Zugänge durch Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung n 67 bis 80 nicht bei mehreren Übernahmen ausfüllen siehe dazu 81 I. Hinzurechnung des steuerlichen s des übertragenden Rechtsträgers (ohne Fälle, die unter II. fallen; bei Beteiligung des übernehmenden Rechtsträgers am übertragenden Rechtsträger unterbleibt diese Hinzurechnung im Verhältnis der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des übernehmenden Rechtsträgers an dem übertragenden Rechtsträger vgl. 29 Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 6 KStG) II. Bei Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers am übernehmenden Rechtsträger Fiktive Herabsetzung des Nennkapitals ( 29 Abs. 1 KStG): Betrag des Nennkapitals des übernehmenden Rechtsträgers am Übertragungsstichtag Abzug des es 70 Ausstehende Einlagen in das Nennkapital Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen Minderung des steuerlichen s des übernehmenden Rechtsträgers im Verhältnis der Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers am übernehmenden Rechtsträger ( 29 Abs. 2 Satz KStG) Hinzurechnung des steuerlichen s des übertragenden Rechtsträgers In den Fällen der n 67 und 68: Anpassung an das Nennkapital des übernehmenden Rechtsträgers ( 29 Abs. KStG): in den Fällen der 67: Betrag der Erhöhung des Nennkapitals in den Fällen der 68: Betrag des Nennkapitals (nicht, soweit die Kapitalerhöhung auf baren Zuzahlungen bzw. Sacheinlagen beruht) Ausstehende Einlagen in das Nennkapital (Betrag lt. 70) 78 Hierfür Verwendung eines positiven steuerlichen s bis zu dessen 79 Verbrauch 80 Verbleibender Betrag: Nennkapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen Bei mehreren Übernahmen: Beträge i. S. der n 79 und 80 lt. gesonderter Ermittlung jeweils für jede Übernahme entsprechend der n 67 bis 78 Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen ( 28 Abs. 1 KStG) außerhalb einer Umwandlung i. S. des UmwStG Betrag der Erhöhung des Nennkapitals Hierfür Verwendung eines positiven steuerlichen s bis zu dessen 8 Verbrauch / / 85 Verbleibender Betrag: Nennkapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen 86 (Übertrag)

5 (Übertrag) Weiterveräußerung oder Einziehung eigener Anteile Weiterveräußerung zu einem Veräußerungspreis über dem Nennbetrag: Differenzbetrag zwischen Nennbetrag und Veräußerungspreis Bei Weiterveräußerung: Differenzbetrag zwischen Nennbetrag und Veräußerungspreis Bei Einziehung ohne Kapitalherabsetzung: Nennbetrag der eingezogenen eigenen Anteile Weiterveräußerung zu einem Veräußerungspreis unter dem Nennbetrag oder Einziehung eigener Anteile ohne Kapitalherabsetzung: Hierfür Verwendung eines positiven steuerlichen s bis zu dessen 90 Verbrauch 91 Verbleibender Betrag: Nennkapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen 92 9 Im Falle einer Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger Im Falle einer Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person oder des Formwechsels in eine Personengesellschaft sind stets zusätzlich die n 18 ff. auszufüllen! Veränderungen durch Abspaltung Fiktive Herabsetzung des Nennkapitals ( 29 Abs. 1 KStG): Betrag des Nennkapitals am Übertragungsstichtag 9 Abzug des es Ausstehende Einlagen in das Nennkapital Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen Betrag lt. 97 Spalte Korrektur um in den n 25 bis 86 enthaltene Zu- und Abgänge aufgrund von Sachverhalten, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verwirklicht wurden 99 (lt. gesonderter Ermittlung) / Verringerung des steuerlichen s (Betrag lt. 100) in 8.11 % bzw. 8.1 (Zähler) 8.2 (Nenner) Anpassung an das Nennkapital des übertragenden Rechtsträgers ( 29 Abs. KStG) Höhe des Nennkapitals nach der Übertragung Ausstehende Einlagen in das Nennkapital Hierfür Verwendung eines positiven steuerlichen s bis zu dessen 106 Verbrauch 107 Verbleibender Betrag: Nennkapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen 108 Verringerung des steuerlichen s im Falle von Leistungen, die nicht bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt sind bzw. als erfolgt gelten: Betrag lt. 2, höchstens Summe der Beträge lt. 99 und 108 Spalte, wenn Summe positiv oder 109 insoweit nach 27 Abs. 5 KStG zu berücksichtigender Betrag Abzug des es 112 Veränderungen durch Verschmelzung oder Aufspaltung Fiktive Herabsetzung des Nennkapitals ( 29 Abs. 1 KStG): Betrag des Nennkapitals am Übertragungsstichtag Ausstehende Einlagen in das Nennkapital Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen 11 (Übertrag)

6 6 11 Zugang nach 5 KStG 115 Zugang nach 5 KStG aufgrund eines Verlustabzugs 116 Verminderung des es und des steuerlichen s nach 28 Abs. KStG Abzug des Betrages lt. 116 Spalte maximal in Höhe des positiven 117 Betrages lt. 116 Spalte jeweils in Spalten und Endbestände zum Schluss des Wirtschaftsjahres (Übertrag nach n 5 bzw. 6) Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen in Fällen der Liquidation Abzug des Betrages lt. 119 vom (Betrag lt. 118) bis zu 120 dessen Verbrauch 121 Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen Abzug vom steuerlichen (höchstens in Höhe des positiven Betrages 12 lt. 122 Spalte ) Übersteigender Betrag 125 = Bezüge des Anteilseigners i. S. des 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG Die Kapitalertragsteueranmeldung zu Beträgen lt. n 120 und (Übertrag) Schlussauskehrung, soweit diese als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist (Betrag lt. 18 der Anlage WA) Betrag der Rückzahlung des Nennkapitals, soweit die Rückzahlung nicht aus der Minderung des es stammt Schlussauskehrung, soweit diese nicht als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist: Eigenkapital lt. Liquidations-Schlussbilanz Nennkapital zu Beginn der Liquidation Positiver Bestand des steuerlichen s zum Zeitpunkt der Liquidations- 10 Schlussbilanz (Positiver Betrag lt. 118 Spalte ) Ausschüttbarer Gewinn i. S. des 27 Abs. 1 Satz 5 KStG zum Zeitpunkt der 11 Liquidations-Schlussbilanz (wenn negativ: 0 eintragen) Schlussauskehrung, soweit diese nicht als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen 12 ist (Betrag lt. 19 der Anlage WA) Abzug des Betrages lt Die Kapitalertragsteueranmeldung zu Beträgen lt. 16 Summe Wenn Betrag lt. 1 positiv: niedrigerer Betrag aus 1 und einem positiven Betrag aus 127 = Leistung, für die das steuerliche als verwendet gilt Betrag lt. 12 abzüglich Betrag lt. 15 = Bezüge des Anteilseigners i. S. des 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG Zusätzliche Angaben bei Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person oder beim Formwechsel in eine Personengesellschaft Zum Übertragungsstichtag ausgewiesenes Eigenkapital lt. Steuerbilanz 1. Übertragung 2. Übertragung Betrag aus 100 bzw. 11 Spalte 10 Verbleibender Betrag 11 Vom Betrag aus 10 entfallen auf eine Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person oder auf einen Formwechsel in eine Personengesellschaft 8.2 % bzw (Zähler) 8.5 (Zähler) (Nenner) % bzw. 8.5 (Nenner) 12 = Bezüge des Anteilseigners i. S. des 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1 Die Kapitalertragsteueranmeldung zu Beträgen lt. 12

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