Alterseinkünftegesetz

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1 Alterseinkünftegesetz Ziel: Auslöser: Grundzüge: Neuregelung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen BVerfG-Urteil vom / Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz Unterschiedliche Behandlung der Beamtenpensionen nach 19 EStG und der Renten nach 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG Renten aus der gesetzlichen RV und vergleichbare Bezüge nachgelagerte Besteuerung - Vorsorgeaufwendungen steuerfrei - in Auszahlungsphase sämtliche Bezüge steuerpflichtig Umstellungsphase: 35 Jahre ab 2005 Abschmelzung bisheriger Abzugsbeträge (Versorgungsfreibetrag; Altersentlastungsbetrag) Weitere Änderungen: Bereich Riester-Rente Betriebliche Altersversorgung Sozialversicherungsrecht 1. Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen a) Altersvorsorgeaufwendungen: 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG - Beiträge zur gesetzlichen RV - Landwirtschaftliche Alterskassen - Berufsständische Versorgungseinrichtungen (vergleichbar mit gesetzlicher RV) - Beiträge für kapitalgedeckte private Leibrentenversicherung o monatliche Zahlung o auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogen o lebenslange Leibrente o Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs o nicht vererblich o nicht übertragbar o nicht beleihbar o nicht veräußerbar o nicht kapitalisierbar o o kein Anspruch auf Auszahlungen unschädlich: Kombination mit Berufsunfähigkeitsversicherung oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung Seite 1 von 11

2 a) Altersvorsorgeaufwendungen: Ab : Ermittlung der Höhe der Sonderausgaben (1) Erfassung der Beträge Geleistete Beiträge im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG n. F. addieren (incl. steuerfreier AG-Anteil zur RV) (2) Höchstbetragsbetrachtung Höchstbetrag im Sinne des 10 Abs. 3 S. 1. EStG n. F. prüfen (Verdoppelung bei Ehegatten) (ggf. Kürzung des Betrages bei Beamten und anderen Steuerpflichtigen, die Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung ( 10 Abs. 3 S. 3 EStG n. F.) (3) Kürzung der ermittelten Vorsorgeaufwendungen in der Übergangsphase Kürzung im Jahr 2005: 60 % des Betrages aus (1) und (2) Anstieg des Prozentsatzes ab 2006 jährlich um je 2 %-Punkte. In 2025 Ansatz zu 100 % (4) Kürzung um gesetzlich steuerfreien RV-AG-Anteil Kürzung des aus (3) ermittelten Betrages um steuerfreie AG-Anteil zur gesetzlichen RV und diesen gleichgestellten steuerfreien Zuschuss abziehbare Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG Seite 2 von 11

3 a) Altersvorsorgeaufwendungen: Beispiel (1): Der ledige Arbeitnehmer Willi Winzig bezieht einen Bruttoarbeitslohn i. H. v mit einem Beitragssatz i. H. v. 19,9 % eigene Beiträge i. H. v ,50 entrichtet. Sein AG hat ebenso 2.487,50 an Beiträgen entrichtet. 1. Betragserfassung: 2.487,50 (AN-Anteil) ,50 (AG-Anteil) 4.975,00 (gesamt) 2. Höchstbetrag: Kürzung: 64 % (in 2007) / ungekürzter Höchsbetrag: Abzug AG-Anteil RV: 2.487,50 (AG-Anteil, 3 Nr. 62 EStG) 696,50 (verbleibend) (in 2005: 488 ) Beispiel (2): Der Beamte Karl Klappstuhl hat einen Bruttoarbeitslohn i. H. v Er hat in 2006 Beiträge in eine private Lebensversicherung im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG eingezahlt. 1. Beitragserfassung: 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG Höchstbetrag: Kürzung um fiktiven Gesamtversicherungsbeitrag (AG- und AN-Anteil) 19,5 % von = (verbleiben) Höchstbetrag wird nicht überschritten 3. Kürzung: 62 % ( 10 Abs. 3 S. 4 EStG; in 2006) Abzug AG-Anteil-RV: entfällt, da keine Kürzung (in 2005: 2700 ) Beispiel (3): Der Selbständige Walter Baumann (ledig) hat in 2006 eine private Lebensversicherung abgeschlossen und zahlte darin Beiträge im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG ein. In die gesetzliche RV zahlte er ein. 1. Beitragserfassung: 10 Abs. 1 Nr. 2 a, b EStG Höchstbetrag: wird nicht überschritten 3. Kürzung: 62 % ( 10 Abs. 3 S. 4 EStG; in 2006) Abzug AG-Anteil-RV: entfällt, da keine Kürzung Seite 3 von 11

4 b) sonstige Vorsorgeaufwendungen: 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG - Versicherungen gg. ALK (Beachte Satz ab 2007: 4,2 %) - Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (sofern nicht a) - KV, PV, UV - Haftpflichtversicherungen - Risikoversicherungen auf den Todesfall Es entfällt: 10 Abs. 1 Nr. 2b Doppelbuchst. bb) bis dd) a. F. Ausnahme: Altverträge mit Laufzeit vor und Versicherungsbeitrag bis Höhe: max (Höchstbetrag) Ausnahme: max (Höchstbetrag) bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf ganz oder teilweise Übernahme an Krankheitskosten haben oder für deren KV Leistungen im Sinne des 3 Nr. 62 EStG eingezahlt wurden oder für deren KV Leistungen im Sinne des 3 Nr. 14 EStG c) Vorsorgepauschale ( 10c Abs. 2 EStG): Voraussetzungen: Steuerpflichtiger hat Arbeitslohn bezogen und kein Nachweis von höheren Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsrogeaufwendungen 10 c Abs. 2 bis 4 EStG n. F. im Lohnsteuerabzugsvefahren und bei Veranlagung zur ESt 10 c Abs. 3 EStG = gekürzte Vorsorgepauschale nach 10c Abs. 3 EStG (Beamte, Berufssoldaten) 11 %, aber max Vorsorgepauschale = Betrag, bezogen auf Arbeitslohn, + 11 % des Arbeitslohns der 50 % des AG- und AN-Anteils (max ) in der RV entspricht ( 10c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG) ( 10c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG) 2005 bis 2024: Anpassung 2005: 20 % des Betrages ff.: 4 % Anstieg jährlich Beachte Übergangsregelung: Begrenzung der Vorsorgepauschale auf % des Anteils des Beitrags zur Rentenversicherung (% = in %, in % usw. ; ab 2025: 50 %) Seite 4 von 11

5 Beispiel (4): Franz Fleißig erhielt in 2006 einen Bruttoarbeitslohn i. H. v Beitragssatz i. H. v. 19,5 % sei unterstellt. Vorsorgepauschale = 19,5 % von x 50 % + 11 % von = max x 20 % = 780 Vorsorgepauschale: d) Günstigerprüfung: 10 Abs. 4a EStG - Schlechterstellung bei Anwendung der Neuregelungen - insbesondere bei Stpfl. mit kleinerem Einkommen - Übergangszeitraum bis Günstigerprüfung jedoch mit nur in 2005 ansetzbaren Beträgen - Anpassung des Vorwegsabzugs ab 2011: bis 2020 Abschmelzen auf NULL = Ende der Günstigerprüfung Beachte Gesetzesänderung rückwirkend zum : Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde rückwirkend ab dem VAZ 2006 die Günstigerprüfung modifiziert. Um weiteren Anreiz für die zusätzliche Altersvorsorge in Form der privaten Basisrente zu schaffen, wird durch die gesetzliche Änderung sichergestellt, dass die Beiträge für eine private Basisrente immer mit dem o. g. Prozentsatz (in 2006: 62 %) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. (siehe Bsp.) Beispiel (5): Addi Kohl bezieht eine Bruttoarbeitslohn von in Abgeführt wurden die folgenden SV-Beiträge: - RV: KV: PV: ALV: 455 Altes Recht: Beiträge: Vorwegabzug Kürzung 16 % des Arbeitslohns./ / Restbetrag: Grundhöchstbetrag:./ Restbetrag: % des Restbetrages: gesamt: Seite 5 von 11

6 Neues Recht: Altersvorsorgebeiträge 1. Beitragserfassung: RV (AG, AN) Höchstbetrag: => wird nicht überschritten 3. Kürzung: 62 % in 2006: Abzug AG-Anteil: RV AG./ gesamt 328 Sonstige Vorsorgeaufwendungen Betrifft: KV, PV, AV max gesamt: sonstige Vorsorgeaufwendungen Altersvorsorgeaufwendungen 328 Gesamt Vergleich: > altes Recht günstiger Seite 6 von 11

7 2. Besteuerung von Leibrenten und Pensionen ab 2005 / Besteuerung in der Leistungsphase a) Besteuerung von Leibrenten: 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG n. F. - nachgelagerte Besteuerung von Leibrenten: o aus gesetzlicher RV o aus landwirtschaftlichen Alterskassen o aus berufsständischen Versorgungswerken o aus vergleichbaren privaten RV ( 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG) 1. Ermittlung des Besteuerungsanteils: Bisher: Neu: Leibrenten gem. 55 Abs. 2 EStDV besteuert Besteuerungsanteil gem. 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa) EStG - alle Bestandsrenten - alle Renten die erstmals in 2005 ausgezahlt werden 50 % der Besteuerung in 2005 ; 2006: 52 %, 2007: 54 % usw. bis 2020: Erhöhung für jeden neuen Rentenjahrgang in Schritten von 2 % bis 2040: Erhöhung für jeden neuen Rentenjahrgang in Schritten von 1 % bis 2040: 100 %!!! maßgebend ist das Jahr des Rentenbeginns!!! 2. Ermittlung des Rentenfreibetrages: Rentenfreibetrag = steuerfreie Teil des Rentenanteils - Festschreibung erst ab dem Jahr, in dem der Rentenbezug erstmals erfolgt - für Monate, in denen keine Rentenbezüge gezahlt werden, ist der Freibetrag entsprechend zu kürzen Formel: Jahresbetrag x (100. /. Besteuerungsanteil) = Rentenfreibetrag der Rente 3. Ausnahme der Festschreibung des Rentenfreibetrages: 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) S. 6 EStG Neuanpassung wenn;... - Änderung des Jahresbetrages der Rente durch o Wechsel von Teil- zu Vollrente o Einkommensanrechnungen (Witwenrente) Verhältnismäßige Anpassung Veränderter Jahresbetrag der Rentenerhöhung seit Festschreibung Freibetrag x bisheriger RFB = neuer RFB Jahresbetrag der Rente, der der Ermittlung des RFB zugrundegelegen hat Seite 7 von 11

8 Beispiel (6): Der Rentner Rudi Runzlig bezieht seit dem Jahr 1983 eine Altersrente aus der gesetzlichen RV. Im Jahr 2005 erhält er eine monatliche Altersrente i. H. v Lt. Tabelle des 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG Besteuerungsanteil 50 % Jahresbetrag der Rente x 50 % Einkünfte Für restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag i. H. v festgeschrieben. Beispiel (7): Die Neurentnerin Fanni Falten-Krem bezieht erstmals ab eine monatliche Altersrente aus der gesetzlichen RV i. H. v Lt. Tabelle des 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG Besteuerungsanteil 52 % in 2005 Jahresbetrag der Rente x 52 % Einkünfte in 2006 (ff.) Jahresbetrag der Rente x 52 % Einkünfte Für restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag i. H. v festgeschrieben. Beispiel (8): Ihr Ehemann Franz Falten bezieht seit eine monatliche Altersrente aus der gesetzlichen RV i. H. v Zum erfolgt eine regelmäßige Rentenanpassung auf in 2005 Jahresbetrag der Rente x 50 % Einkünfte in 2006 Jahresbetrag der Rente x x X 50 % Einkünfte Festschreibung!!! in 2007 Jahresbetrag der Rente Einkünfte Seite 8 von 11

9 Beispiel (9): Der Steuerpflichtige Walter Witwer bezieht seit 1998 eine große Witwenrente. Die monatliche Rente beträgt im Jahr Zum erfolgt eine Einkommensanrechnung, die wiederum zur Erhöhung der Rente auf 630 monatlich führt. Lt. Tabelle des 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG Besteuerungsanteil 50 % in 2005 Jahresbetrag der Rente x 50 % Einkünfte in 2006 Neuberechnung des RFB auf Grund der Anpassung der Rente (neuer Jahresbetrag der Rente) x (alter RFB) = (alter Jahresbetrag der Rente) Jahresbetrag der Rente x 50 % Einkünfte b) Ertragsanteilsbesteuerung: 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb) EStG n. F. Weiterhin bei Renten, bei denen ein Sparkapital verrentet wird, das vollständig aus dem versteuerten Einkommen gebildet wurde: - Veräußerungsleibrenten - Leibrenten gegen Einmalbetrag. - Leibrenten und anderen Leistungen, soweit diese auf vor geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen RV gezahlt wurden Neu: Niedrigerer Ansatz der Ertragsanteile Durch Absenkung des Diskontierungsfaktors c) Besteuerung von Auslandsrentnern: 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. V. m. 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG Es greift ebenso die nachgelagerte Besteuerung im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht. Einkommensteuererklärung für beschr. Stpfl. Voraussetzung: DBA (Deutschland hat Besteuerungsrecht) d) Rentenbezugsmitteilungen: 22a und 50 f EStG - Sicherstellung der Besteuerung von Leibrenten - Zur Meldung verpflichtet sind jeweilige Träger der Versicherung etc. - Sammlung der Daten an zentraler Stelle - Weiterleitung an Landesfinanzbehörden Seite 9 von 11

10 e) Besteuerung von Beamten- und Werkspensionen: 19 Abs. 2 EStG Bisher: Neu: Gewährung des Versorgungsfreibetrags schrittweise Angleichung an die Besteuerung von Renten aus gesetzl. RV Abschmelzen bis derzeit: 40 % der Versorgungsbezüge - in den ersten 15 J.: 1,6 % jährliche Absenkung - in den folgenden 20 J.: 0,8 % jährliche Absenkung - Jahr 2040: 0 % Höchstbetrag: für Bestandsfälle für Zugänge in 2005 ebenso schrittweise Absenkung!!! Bisher auch Gewährung des WK-Pauschbetrags ( 9a Nr. 1 EStG) 920 neu ab 2005: 102 WK-PB einheitlich!!!, sofern keine höheren WK Zuschlag zu Versorgungsfreibetrag auf Grund dieser Anpassung: in 2005: 900 bis 2040: Abschmelzen auf NULL keine negativen Einkünfte möglich!!! Zusammenfassung: Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in % der Bezüge Höchstbetrag in In bis , ab ,4 1,6% ,0 0,8 % ,0 0 0 e) Abschmelzung des Altersentlastungsbetrages: 24a EStG Das auf die Vollendung des 64. LJ folgende KJ Altersentlastungsbetrag In % der Einkünfte Höchstbetrag in bis , ab ,4 1,6% ,0 0,8 % , Im Erstjahr es Rentenbezugs erfolgt lediglich die Festsetzung des Vomhundersatzes! Seite 10 von 11

11 f) Änderungen in der Riester-Rente - Einführung eines Dauerzulageantrags ( 89 Abs. 1a EStG) - Einheitlicher Sockelbetrag in Höhe von 60 ( 86 Abs. 1 EStG) - Einführung von UNISEX-Tarifen - Erweiterung der Informations- und Berichtspflicht g) Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge - Beiträge in die Direktversicherung für Versorgungszusagen, die nach dem erteilt werden, in die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG einbezogen - die bisherige Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach 40b Abs. 1 / 2 EStG wird aufgehoben Übergang zur nachgelagerten Besteuerung - bei umlagefinanzierten betrieblichen Altersvorsorge weiterhin Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach 40b EStG (Zahlungen des AG zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes etc.) - Ersatz für Wegfall des 40b EStG: steuerfreie Höchstbetrag i. S. d. 3 Nr. 63 EStG i. H. v. 4 % der BMG in der RV der Arbeiter und Angestellten um einen Festbetrag von erhöht - Steuerfreiheit beschränkt auf Versorgungsleistungen mit monatlicher Rente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung h) Wegfall des Steuerprivilegs für Kapitallebensversicherungen ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) Bisher: - Zinsen aus RV ohne Kapitalwahlrecht - Zinsen aus RV mit Kapitalwahlrecht - Zinsen aus Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteilen i. S. d. 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a. F. keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn Zinsen mit Beiträgen verrechnet werden oder im Fall des Rückkauf oder des Versicherungsfalls nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt werden Neu: Für Verträge, die nach dem abgeschlossen werden, erfolgt Besteuerung der Erträge (unabhängig von der Laufzeit). Das gilt auch für RV mit Kapitalwahlrecht, insofern das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird. Ausnahme: Versicherungsleistung wird nach dem 60. Lebensjahr des Stpfl. und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt lediglich hälftige Besteuerung des Ertrags ( 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ESTG) Steuerpflichtiger Ertrag: = Unterschied zwischen Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge Beitragsleistungen sind nicht solche, die nicht das Todesfallrisiko absichern (Kombi mit Absicherung BU, EU) Seite 11 von 11

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