Gesetzgebungsverfahren II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetzgebungsverfahren II"

Transkript

1 1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf wurde von einem Abgeordneten Z der C-Partei in den Bundestag eingebracht. Er sieht vor, dass in Zukunft auch Gewinne des Einzelnen aus Lotterien und Glücksspielen steuerpflichtige Einkünfte sind. Diese Änderung soll bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 gelten. Von der Idee sind die Abgeordneten so begeistert, dass das Gesetz nach der ersten Lesung beschlossen wird. Im Bundesrat wird dem Gesetz mit 36: 33 Stimmen zugestimmt. Das Gesetz wurde nach Gegenzeichnung des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Landesregierung des Landes L ist empört über das Gesetz. Sie hält das Gesetz nicht nur für eine pseudo-legalisierte Räuberpistole sondern auch für verfassungswidrig. Das Vertrauen der Bürger dürfe man nicht derart missbrauchen. Die Landesregierung möchte vor dem BVerfG gegen das Gesetz vorgehen. Wie kann die Landesregierung gegen das Gesetz vor dem BVerfG vorgehen und wie sind die Erfolgsaussichten zu beurteilen? Bearbeitervermerk: 25 I 1 EStG: Die Einkommenssteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, dass der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. 36 EStG: Die Einkommenssteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

2 2 Lösungsskizze Fall Die Landesregierung von L könnte gegen das Gesetz vor dem BVerfG mit einer abstrakten Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG A. Zulässigkeit I. Antragsteller, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Hier: eine Landesregierung II. Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr. 2 GG hier: 76 I Nr. 1 BVerfGG, ein formelles Bundesgesetz III. Klarstellungsinteresse, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Hier: Landesregierung hält Gesetz für verfassungswidrig, also auch für nichtig IV. Form und Frist Hinsichtlich der Form ist die Schriftform nach 23 I BVerfGG zu beachten. Es gelten keine Fristen. Zwischenergebnis: Der Antrag der Landesregierung ist zulässig

3 3 B. Begründetheit Der Antrag der Landesregierung von L ist zulässig, wenn das angegriffene Gesetz verfassungswidrig ist. I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz - grds. Länder gem. Art. 30, 70 GG - Ausnahmen nach Art. 71 ff. GG Hier: Einkommenssteuer, kein Kompetenztitel für den Bund in Art. 71 ff. GG - Möglicherweise Kompetenz aus Art. 105, 106 GG - Einkommenssteuer kein Zoll oder Finanzmonopol, Art. 105 I GG (-) - konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 II - Art. 106 III GG Bund und Ländern steht Einkommenssteuer gemeinsam zu. Somit konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 II i.v.m Art. 106 III 1 GG. 2. Gesetzgebungsverfahren a) Eineitungsverfahren, Art. 76 GG - Art. 76 I GG Problem Kann ein Abgeordneter schon die Mitte des Bundestages nach Art. 76 GG darstellen - z. T. wird vertreten, dass mit Mitte des Bundestages eine Mehrzahl von Abgeordneten gemeint ist - Dagegen wird vertreten: Wortlaut lässt Gegenteiliges zu. Originäres Recht des Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG Gesetzesvorschläge zu machen - Aber: 75 I lit. a), 76 I GO BT könnten verfassungsrechtliche Konkretisierung darstellen - grds.: Verstoß gegen GO BT führt nicht automatisch zur Verfassungswidrigkeit - Es sei denn: Vorschrift der GO BT besitzt verfassungsrelevanten Inhalt indem sie eine Vorschrift des GG wiederholt oder konkretisiert I GG konkretisiert das Gesetzesinitiativrecht, gestützt aus Art. 40 I 2 GG.

4 4 - Die Norm soll die Funktionsfähigkeit des Bundestages schützen und erfüllt daher ein verfassungsrelevanten Inhalt - Ein Verstoß gegen 76 I GO BT führt daher mittelbar zu einem Verfassungsverstoß Aber: Bundestag hat den von Z eingebrachten Gesetzesentwurf letztlich beschlossen, die Mehrheit hat sich somit den Vorschlag zu eigen gemacht. Der Mangel im Einleitungsverfahren ist folglich geheilt worden. b) Beschluss des Bundestages, Art. 77 I GG Zwar hat Bundestag Gesetzentwurf beschlossen, aber bereits nach einer Lesung - 78 I GO BT schreibt jedoch drei Lesungen vor - die Beratungen sollen sicherstellen, dass jeder Abgeordnete effektiv an dem Gesetzgebungsverfahren mitwirken kann - dies ist bei der Durchführung von nur einer Lesung ebenfalls gewährleistet Ergebnis: Somit führt ein Verstoß gegen 78 I GO BT nicht zur Verfassungswidrigkeit. Der Beschluss des Bundestages erging somit fehlerfrei. c) Beteiligung des Bundesrates - Bundesrat stimmte dem Gesetz zu - Daher Unterscheidung zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetz irrelevant Ergebnis: Der Bundesrat wurde ordnungsgemäß beteiligt. 3. Ausfertigung und Verkündigung - laut Sachverhalt wurde das Gesetz vom Bundeskanzler gem. Art. 58 S. 1 GG gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten gem. Art. 82 I GG ausgefertigt und verkündet. Ergebnis: Das Gesetz ist formell verfassungsmäßig.

5 5 II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Hier: durch änderung der steuerpflichtigen Einkünfte bzgl. Der Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 evtl. Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Ausprägung des Rückwirkungsverbots I. Besteuerung für 2006 als echte Rückwirkung Ein Gesetz mit echter Rückwirkung liegt vor, wenn ein abgeschlossener Tatbestand (Lebensvorgang) für die betroffenen Bürger nachträglich ungünstiger geregelt wird. - diese Gesetze sind grds. unzulässig - Ausnahmen zulässig, insb. wenn: damit zu rechnen war unklare und verworrene Gesetzeslage beseitigt wird eine nichtige Norm vorlag zwingende Gründe des Allgemeinwohls vorliegen hier: - Veranlagungszeitraum für neue Steuerschuld ist vor Erlass des Gesetzes beendet gewesen (siehe 25 I 1, 36 EStG ), daher echte Rückwirkung - Ausnahmegrund könnte angespannte Finanzlage sein - Aber: Dauerzustand und kein zwingender Grund des Allgemeinwohls Ergebnis: Die Änderung des EStG für den Veranlagungszeitraum 2006 ist eine unzulässige Rückwirkung und verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und ist daher verfassungswidrig. II. Besteuerung für 2007 als unechte Rückwirkung Ein Gesetz mit unechter Rückwirkung liegt vor, wenn es in einem begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Tatbestand (Lebensvorgang) zum Nachteil der Betroffenen eingreift. - diese Gesetze sind grds. zulässig - ausnahmsweise unzulässig, wenn: willkürliches staatliches Handeln ersichtlich Vertrauensschutz des Bürgers größer als öffentliches Interesse (Abwägung) - Hier: - Veranlagungszeitraum (2007) für neue Steuerschuld ist nach Erlass des Gesetzes (Dezember 2007) beendet (siehe 25 I 1, 36 EStG ), daher echte Rückwirkung

6 6 evtl. ausnahmsweise unzulässig - willkürliches staatliches Handeln ist nicht ersichtlich - Abwägung zwischen Öffentlichem Interesse - gespannte Finanzlage - ESt knüpft an wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an, die ist bei Lottogewinnern erhöht - Hoffnungen und Erwartungen im Veranlagungszeitraum steuerlich ungünstig erfasst zu werden ist kein schützenswertes Vertauen Vertrauensschutz des Bürgers - Dezember 2007 war kurz vor Ende des Veranlagungszeitraums - Lottogewinner haben nicht damit gerechnet Ergebnis: Die unechte Rückwirkung ist damit zulässig und damit materiell verfassungsmäßig. III. Gesamtergebnis Soweit das Gesetz den Veranlagungszeitraum 2007 betrifft ist es verfassungsgemäß und soweit das Gesetz den Veranlagungszeitraum 2006 betrifft ist es verfassungswidrig und damit nichtig. Dafür, dass eine isolierte Geltung des Veranlagungszeitraums 2007 nicht auch im Sinne des Gesetzgebers wäre ist nichts ersichtlich. Aus der Teilnichtigkeit folgt daher nicht die Gesamtnichtigkeit. Der Antrag der Landesregierung ist zulässig und teilweise begründet nd hat teilweise Aussicht auf Erfolg.

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 4

Staatsorganisationsrecht Fall 4 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen

Mehr

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Inhalt. Standardfälle Öffentliches Recht

Inhalt. Standardfälle Öffentliches Recht Inhalt Standardfälle Öffentliches Recht Fall 1: Immer diese Diätprobleme (Teil I) 7 Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG Einleitungsverfahren Hauptverfahren Fall 2: Immer diese Diätprobleme (Teil II)

Mehr

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird

Mehr

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Gesetzgebungsverfahren III

Gesetzgebungsverfahren III 1 Gesetzgebungsverfahren III Fall: Eile mit Weile Im Bundesland L stellt die P- Partei die Mehrheit im Landtag und auch die Landesregierung. Die P- Partei hat die vorangegangene Wahl u. a dadurch gewonnen,

Mehr

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe.

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe. Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht (UNI-036/ SS01/WS05/06) Sachverhalt

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9 Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer

Mehr

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz 1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 1

Staatsorganisationsrecht Fall 1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598

Mehr

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit

Mehr

Fall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013

Fall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013 Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat ein jüngstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen

Mehr

2 BReg- Gegenzeichnung BPräs- Ausfertigung BGBl.- Verkündung

2 BReg- Gegenzeichnung BPräs- Ausfertigung BGBl.- Verkündung 1 2 BReg- Gegenzeichnung BPräs- Ausfertigung BGBl.- Verkündung Fall 1 Das Tierseuchengesetz 3 Als Reaktion auf jüngste BSE- Fälle beschließt die Bundesregierung im Oktober 2007 einen Gesetzesentwurf zur

Mehr

Bundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz

Bundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz Bundespräsident I 1 Das Flugsicherheitsgesetz Nach langem Ringen über die Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) passiert im April 2006 das»gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung«Bundestag

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14

Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14 8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie Fall 1: Kaiser Franz I. 14 Die Grundlagen des allgemeinen Staatsrechts;

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen Die Mitglieder

Mehr

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung

Mehr

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG 1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen?

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? I. Vorüberlegung Sinnvolle Verfahren? ANoKo? Organstreit gegen den Vermittlungsausschuss? gegen den Deutschen Bundestag?

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/ Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Teil 1: In Betracht kommt

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 2

Staatsorganisationsrecht Fall 2 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2 WS 2013/2014 Allgemeines I. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Allgemeinheit der Wahl Wahlrecht steht grundsätzlich allen Staatsbürgern

Mehr

DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk:

DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk: DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT Nachdem der Bundesminister für Finanzen mit seinen Vorschlägen zur Sanierung des Staatshaushalts durch ein umfassendes Reformpaket wiederholt in der Opposition

Mehr

Fall 7: Die Qual der Wahl

Fall 7: Die Qual der Wahl Fall 7: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der amtierenden Bundeskanzlerin Oma Turman und ihres Herausforderers Robert Lostdriguez, Ministerpräsident

Mehr

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag

Mehr

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern

Mehr

Staatsorganisationsrecht

Staatsorganisationsrecht KK Karteikarten Pieper Staatsorganisationsrecht 9. Auflage 2014 Alpmann Schmidt Inhaltsverzeichnis (1) 1. Teil: Staatsformmerkmale bzw. verfassungsrechtliche Grundentscheidungen n Verfassungsprinzipien,

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die

Mehr

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung 1) Wodurch unterscheiden sich Rechtsnormen von sonstigen (sozialen) Verhaltensregeln? 2) Nennen Sie Beispiele dafür, dass sich

Mehr

Besprechung der Übungsklausur und Fallübung im Staatsorganisationsrecht. Ass. iur. Jan Niklas Klein

Besprechung der Übungsklausur und Fallübung im Staatsorganisationsrecht. Ass. iur. Jan Niklas Klein und Fallübung im Staatsorganisationsrecht 17.07.2015 1. 17.07.2015 Statistik 25 Teilnehmer Durchschnitt: 5,44 Punkte Durchfallquote: 36 Prozent 3 Lösung 4 Vorbemerkungen Wie prüft man die Erfolgsaussichten

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer noch amtierenden Bundeskanzlerin Reimara Re-Gierig (R) und ihres Herausforderers Robert

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen. Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Mehr

Verfassungsrecht D. Das Handeln der Bundesorgane I. Gesetzgebung

Verfassungsrecht D. Das Handeln der Bundesorgane I. Gesetzgebung 20012012 1 Rechtsgrundlagen Art 70 bis 82 GG, daneben - va für Kompetenzfragen - div Einzelnormen im GG (zb Art 105) Geschäftsordnungen (BReg, BRat, BT) 2 Gesetzgebungszuständigkeiten a Verbandskompetenzen

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine

Mehr

Jura Online - Fall: Der kleine Kunstgriff - Lösung

Jura Online - Fall: Der kleine Kunstgriff - Lösung Jura Online - Fall: Der kleine Kunstgriff - Lösung Teil 1: Das geplante Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Änderungsgesetz) wäre verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell mit der Verfassung

Mehr

Probeklausur: Der neue Bundespräsident

Probeklausur: Der neue Bundespräsident Probeklausur: Der neue Bundespräsident Der amtierende Bundespräsident H ist über die derzeitige Politikverdrossenheit in der Bevölkerung nicht begeistert. Er befürchtet, dass in nicht allzu ferner Zukunft

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe Verfassungsrecht.Verfassungsprozessrecht.UNI-NII.006) A. In einem vom Bundestag

Mehr

Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht

Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht Zeitvorgabe: Zulässige Hilfsmittel: 180 Minuten Gesetzessammlung Pappermann Taschenrechner Sachverhalt 1 07.06.2013 Vertrauliche Geburt Schätzungsweise

Mehr

Übungsfall: Die -Steuer

Übungsfall: Die  -Steuer Übungsfall: Die E-Mail-Steuer Von Prof. Dr. Martin Kment, LL.M. (Cambridge), Wiss. Mitarbeiter Sebastian Vorwalter, Augsburg* Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei der Gesetzesausfertigung gehört

Mehr

A. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten

A. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten Universität Würzburg (erst. von PD Dr. Wittreck) 1 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Arbeitshilfe Gesetzgebungsverfahren A. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung II. Sichere

Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung II. Sichere 1 Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung II Kernkraftwerke Sichere Angesichts der Möglichkeit, dass sich auch in Deutschland terroristische Angriffe ereignen können, ist die Bundesregierung

Mehr

Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht

Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt -

Mehr

Übungsklausur. Bearbeitungszeit: 120 Minuten

Übungsklausur. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht WS 2015/16 Prof. Dr. Jochen Rozek Übungsklausur Bearbeitungszeit: 120 Minuten Zur Stärkung des parlamentarischen Regierungssystems beschließt der Bundestag im Dezember

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Fall: Die Partei, die Partei,...

Fall: Die Partei, die Partei,... Fall: Die Partei, die Partei,... T. E. Lawrence von Arabujen (LvA) ist ein einflussreicher Geschäftsmann, der mit Ölspekulationen, mehreren Gold- und Kupferminen im mittleren Osten und in Afrika sowie

Mehr

Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit

Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,

Mehr

Sachverhalt Fall 12. Sachverhalt Fall 12. Sachverhalt

Sachverhalt Fall 12. Sachverhalt Fall 12. Sachverhalt Sachverhalt Fall 12 Sachverhalt Angenommen, im Winter 2012/2013 erreicht die Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland ein bislang unerreichtes Ausmaß. Angesichts dessen will die Bundesregierung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1 Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,

Mehr

Staatsorganisationsrecht Inhalt

Staatsorganisationsrecht Inhalt Staatsorganisationsrecht Inhalt Karteikarten 1 bis 32 1: Grundlagen 4: Die Grundrechte Staatsbegriff.................. 1 Rechtscharakter/ Funktion/ Drittwirkung.. 16 Staatsmodelle............... 2 Grundrechtsadressaten/

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 7 Gesetzgebungsverfahren / Normenkontrolle Lösungsvorschlag

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 7 Gesetzgebungsverfahren / Normenkontrolle Lösungsvorschlag sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 7 Gesetzgebungsverfahren

Mehr

Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 13 - Der Vertrag von Lissabon -

Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 13 - Der Vertrag von Lissabon - Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 13 - Der Vertrag von Lissabon - Frage 1: Wie kann die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vorläufig verhindert

Mehr

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 107, 339 NPD-Verbot

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 107, 339 NPD-Verbot PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 107, 339 NPD-Verbot Anfang 2001 beantragten die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat beim

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit

Mehr

Abschlussklausur Verfassungsrecht I Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2015/2016

Abschlussklausur Verfassungsrecht I Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2015/2016 Frage 1: Lösungsskizze Abschlussklausur Staatsorganisationsrecht Hinweis: Da die Fallfrage offen formuliert ist, müssen die Bearbeiter sich zunächst für einen Rechtsbehelf entscheiden. In Betracht kämen

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

9 Der Bundespräsident. 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem?

9 Der Bundespräsident. 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem? 9 Der Bundespräsident 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem? Bei dem parlamentarischen Regierungssystem wird der Regierungschef vom

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

Gesetzmäßigkeit der Besteuerung Leitentscheidung: BVerfGE 13, 318 (328) Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG Legalitätsprinzip, 38, 85 S.1 AO Ermessensfeindlichkeit insb. der Steuerfestsetzung, arg.: strikte Gleichbehandlung, Art. 3 I

Mehr

STAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident

STAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident STAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin

Mehr

Neue alte Republik? Lösungsvorschlag

Neue alte Republik? Lösungsvorschlag Neue alte Republik? Lösungsvorschlag I. Formelle Verfassungsmäßigkeit GRS 1. Zuständigkeit 2. Verfahren a) Erfordernis der Zweidrittelmehrheit gem. Art. 79 Abs. 2 GG b) Ergebnis zu 2. 3. Form a) Grundgesetztextänderung

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

Teil 1: Vorlesung Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht Gliederung

Teil 1: Vorlesung Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht Gliederung Teil 1: Vorlesung Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht Gliederung Erster Teil: Grundlagen 1. Grundbegriffe: Staatsrecht und Verfassungsrecht 2. Die Staatsangehörigkeit 3. Das Staatsgebiet 4. Verfassungsgebung

Mehr

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs Leseprobe Text III. Rechtfertigung des Eingriffs Jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts kann gerechtfertigt sein. So ist der Platzverweis für die Sektenanhänger von der Autobahn ohne Frage

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 10 Vertrauensfrage Lösungsvorschlag

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 10 Vertrauensfrage Lösungsvorschlag sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 10 Vertrauensfrage

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

A. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens. I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr.

A. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens. I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. Literaturhinweise Zum Organstreitverfahren Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Auflage 2012, S. 57 ff. Zum Bundespräsidenten Friauf, Zur Prüfungszuständigkeit des Bundespräsidenten bei der

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

Verlustverrechnung bei der GmbH

Verlustverrechnung bei der GmbH Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Verlustverrechnung bei der GmbH Verlustrücktrag, Verlustvortrag, besonderes Feststellungsverfahren In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info

Mehr

Fall: Flüsterasphalt

Fall: Flüsterasphalt Fall: Flüsterasphalt Der Bundesumwelt- und -verkehrsminister Barbarus Axel Dobricks (D) ist wieder einmal auf einer Informations- und Werbetour für sich und sein Ministerium. Dabei kommt er auch in die

Mehr

Einführung in das Öffentliche Recht

Einführung in das Öffentliche Recht Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Vorlesung Sommersemester 2011 Dr. Niels Petersen Dr. Emanuel Towfigh 3.2 Fundamentalnormen 3.2.2 Das Rechtsstaatsprinzip

Mehr

Vorlesungsgliederung

Vorlesungsgliederung PD Dr. Emanuel V. Towfigh SoSe 2015 Staatsrecht II: STAATSORGANISATIONSRECHT Vorlesungsgliederung I. Einführung und Grundbegriffe 1. Veranstaltungsorganisation, Materialien, Literatur 2. Staatsorganisationsrecht

Mehr