Leitsatz: Verfahrenskostenhilfe Vaterschaftsfeststellung Anwaltsbeiordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitsatz: Verfahrenskostenhilfe Vaterschaftsfeststellung Anwaltsbeiordnung"

Transkript

1 Leitsatz: Verfahrenskostenhilfe Vaterschaftsfeststellung Anwaltsbeiordnung 78 Abs. 2 FamFG Oberlandesgericht Dresden, 23. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 23 WF 0535/10

2 2 Oberlandesgericht Dresden 23. Zivilsenats - Familiensenat Aktenzeichen: 23 WF 0535/10 34 F 17/10 AG Pirna Beschluss des 23. Zivilsenats - Familiensenat - vom In der Familiensache 1. - Antragsteller, Beteiligter zu 1 - Beistand: 2. - Beteiligte zu Beteiligter zu 3 - Verfahrensbevollmächtigte: wegen Feststellung des Bestehens der Vaterschaft hier: Verfahrenskostenhilfe

3 3 hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring, Richterin am Oberlandesgericht Plewnia-Schmidt und Richter am Oberlandesgericht Köhler beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Familiengericht - Pirna vom , Az.: 34 F 17/10, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der im August 2009 geborene Beteiligte zu 1, vertreten durch das Landratsamt, hat mit Schriftsatz vom beim Amtsgericht Familiengericht - Pirna die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte zu 3 und Beschwerdeführer sein Vater sei. Er hat vorgetragen, seine Mutter, die Beteiligte zu 2, habe mit dem Beteiligten zu 3 während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt. Der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 3 hat beantragt, den Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Vaterschaft abzuweisen. Er habe sich von der Antragstellerin im Januar 2009 getrennt. Es werde zunächst nicht bestritten, dass er der Beteiligten zu 2 in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Dem Antragsgegner verblieben allerdings Zweifel, ob er wirklich der Vater sei. Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes allerdings abgelehnt. Mit Beweisbeschluss vom selben Tage hat es die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet.

4 4 Gegen die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts wendet sich der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde. In Abstammungsverfahren sei wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten und der existentiellen Bedeutung generell eine anwaltliche Beiordnung geboten. Das antragstellende Kind sei durch das Jugendamt als Beistand vertreten. Würde man dem Beteiligten zu 3 die Beiordnung eines Rechtsanwalts verweigern, würde der Grundsatz der Waffengleichheit nachhaltig verletzt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt. Ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nach Wahl des Verfahrenskostenhilfeberechtigten wird beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint ( 78 Abs. 2 FamFG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die genannte Vorschrift ist mit dem FamFG neu eingeführt worden. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus (Bundesrats-Drucksache 309/07, S. 471): "Die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hierbei ausschließlich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten erfüllt dagegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Basis der Verfahrenskostenhilfe regelmäßig nicht." Entgegen der bisherigen Rechtslage (vgl. BGH, Beschluss vom , XII ZB 27/07, FamRZ 2007, 1968) kommt es nach der Neufassung des Gesetzes auf die existenzielle Bedeutung der Sache nicht an. Nach dem Wortlaut des 78 Abs. 2 FamFG und der bereits zitierten Gesetzesbegründung ist allein entscheidend, ob die Sach- und Rechtslage so schwierig ist,

5 5 dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Auf die existentielle Bedeutung ist nicht mehr abzustellen (BGH, Beschluss vom , XII ZB 232/09, juris Rn. 19; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom WF 267/09, juris, Rn. 2). Die rein existenzielle Bedeutung eines Verfahrens zwingt auch verfassungsrechtlich nicht zur Bestellung eines Rechtsanwalts (BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Beschluss vom , 2 BvR 703/09, juris, für die Ablehnung einer Bestellung eines Verteidigers im Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 67d Abs. 2, 67e Abs. 2 StGB.) Auch der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet nicht mehr regelmäßig die Beiordnung eines Anwalts. Dieser Grundsatz ist für die Amtsermittlungsverfahren des FamFG ausdrücklich vom Gesetzgeber aufgegeben worden (Bundesrats-Drucksache 309/7, S. 472), indem die entsprechende Passage des 121 Abs. 2 ZPO nicht in 78 Abs. 2 FamFG übernommen wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt, kann der Gesichtspunkt aber berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom , XII ZB 232/09, juris Rn. 17). Bei der Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten. Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Art. 3 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen (BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom , 1 BvR 2455/08, juris Rn. 9). Für die Beurteilung, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, ist entscheidend, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten

6 6 vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom , 1 BvR 439/08, juris). Entscheidend ist damit, ob im Einzelfall die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des Beteiligten so schwierig ist, dass ein bemittelter Rechtssuchender vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH, Beschluss vom , XII ZB 232/09, juris). Das wäre dann der Fall, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im konkreten Fall erforderlich wäre, damit der Beteiligte seine Rechte im Verfahren sachgerecht wahrnehmen kann. Es müsste also wenigstens gut denkbar sein, dass ein nicht vertretener Beteiligter entweder nicht alle erforderlichen Tatsachen von sich aus vortragen kann, wesentliche Rechtsvorschriften zu seinen Lasten nicht erkennt, die gegenüber dem Gericht von der Partei selbst vorzubringen sind oder dass der Anwalt sonst einen nennenswerten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen könnte. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren erscheint dies ausgeschlossen. Das bloße Vorbringen, man vermute Mehrverkehr, kann ein juristischer Laie auch ohne weiteres selbst vorbringen. Eines Rechtsanwalts bedarf es dazu nicht. Dass dem Beteiligten zu 3 hierzu subjektiv die Fähigkeiten fehlten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten bestehen nicht. Würde man in Fällen wie dem vorliegenden, einem denkbar einfach gelagerten Vaterschaftsfeststellungsverfahren, bereits die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bejahen, wäre die Vorschrift jedes Anwendungsbereiches beraubt. Denn ein Verfahren, das tatsächlich und rechtlich noch einfacher gelagert ist als ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren, das, wie im vorliegenden Fall, keine Besonderheiten aufweist, dürfte im Bereich des FamFG kaum zu finden sein. Die Sachlage ist einfach: Der Beteiligte zu 3 hat den Verdacht, dass die Mutter des Kindes während der Empfängniszeit nicht nur mit ihm geschlechtlich verkehrt habe. Weitere Komplikationen des Sachverhalts sind nicht ersichtlich. Auch die Rechtslage ist einfach. Wenn das Gutachten

7 7 die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 feststellt, ist dies gerichtlich festzustellen. Zusätzliche Voraussetzungen gibt es nicht. Die Sach- und Rechtslage ist auch nicht bereits deswegen schwierig, weil das Verfahren in Vaterschafts- feststellungssachen von demjenigen des allgemeinen Zivilprozesses und vom Familienverfahren abweicht (offen gelassen von BGH, Beschluss vom a.a.o. Rn. 19). Für den juristischen Laien kann die Abweichung als solche schon deshalb keine besondere Schwierigkeit begründen, weil ihm schon der allgemeine Zivilprozess und das Familienverfahrensrecht nicht bekannt sind. Ihm ist in der Regel das eine Verfahrensrecht so fremd wie das andere. Daher ist ausschließlich darauf abzustellen, ob das Verfahrensrecht im konkreten Einzelfall Schwierigkeiten aufweist, die eine sachgerechte Wahrnehmung der eigenen Interessen und Rechte im Verfahren ohne anwaltlichen Beistand als zweifelhaft erscheinen lassen. Das Verfahren ist im vorliegenden Einzelfall jedoch denkbar einfach. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Beteiligte zu 3 ist daher nicht gehalten, von sich aus Anträge, sei es Sach- oder Beweisanträge, zu stellen oder gar zu formulieren. Er muss lediglich seine Bedenken an der Vaterschaft vortragen. Das kann er auch ohne Rechtsanwalt. Schließlich ergibt sich eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Beteiligte zu 1 rechtskundige Unstützung des Jugendamtes erfährt. Wie dargestellt, gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit nicht mehr regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Im konkreten Einzelfall ergibt sich keine Ausnahme. Die Sach- und Rechtslage des konkreten Verfahrens ist - wie dargelegt - so einfach, dass sich für den Beteiligten zu 1 durch die Vertretung durch das Landratsamt keine Vorteile ergeben, die durch die Beiordnung eines Anwaltes kompensiert werden könnten oder müssten.

8 8 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, aus dem Gesetz ergibt und außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet werden ( 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Der BGH hat in der genannten Entscheidung die Frage, ob eine schwierige Rechtslage wegen der Abweichungen vom Zivilprozess besteht, ausdrücklich offen gelassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von 1 Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde, sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Rechtsbeschwerde und die Begründungsschrift müssen von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Möhring Plewnia-Schmidt Köhler

OLG Dresden, 24. Zivilsenats Familiensenats, Beschluss vom , Az, 24 WF 0801/10

OLG Dresden, 24. Zivilsenats Familiensenats, Beschluss vom , Az, 24 WF 0801/10 Leitsatz Auch wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Beginn eines Verfahrens in Betracht gekommen wäre, kann eine erst später beantragte Beiordnung nicht mehr erforderlich sein, wenn sich das gerichtliche

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12 Leitsatz: Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden. Dass Anrechte etwa über 27 VersAusglG im Einzelfall voneinander

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13 Leitsatz: Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 67/14 = 58 F 608/13 OV2 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10 Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2013, Az.: 19 UF 686/13

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2013, Az.: 19 UF 686/13 Leitsatz: Ein im erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren formell nicht Beteiligter, aber nach 59 Abs. 1 Fam FG beschwerdeberechtigter Versorgungsträger kann auch nach Ablauf der Frist des 63 Abs.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 100/11 = 70 F 772/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache 1. [ ], 2. [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin

Mehr

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen. Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 13.01.2009, 20 WF 0003/09.

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 13.01.2009, 20 WF 0003/09. Leitsätze: 1. Der im Hauptsacheverfahren nach 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt ist für ein späteres Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren nicht allein aufgrund des gesetzlichen Umfangs der ihm früher

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München - 1- Oberlandesgericht München Az.: 33 UF 801/10 532 F 9005/09 AG München In der Familiensache ( ) - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: ( ) gegen ( ) - Antragsgegner - Weitere Beteiligte: 1)

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 255/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S P, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 94/06 BESCHLUSS vom 22. März 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4, 4a; ZPO 114; BerHG 1 Beabsichtigt der mittellose Schuldner,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Rechtsstreit.

Beschluss: Gründe: Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Rechtsstreit. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 75/16 12 Ca 1165/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.06.2016 Rechtsvorschriften: 115 ZPO, 82 SGB XII, 10 BEEG Leitsatz: Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens

Mehr

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010 1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten

Mehr

Grundsätzlich keine Verlautbarung einer von der Person des Eigentümers abweichenden Verfügungsbefugnis im Grundbuch

Grundsätzlich keine Verlautbarung einer von der Person des Eigentümers abweichenden Verfügungsbefugnis im Grundbuch DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w641_10 letzte Aktualisierung: 7.9.2010 OLG Nürnberg, 16.7.2010-10 W 641/10 GBO 20, 29, 52; GBV 9, 10; InvG 31 Grundsätzlich keine Verlautbarung einer von

Mehr

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit

Mehr

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss Geschäftsnummer: 18 WF 11/14 49 F 790/11 AG Freiburg Erlass des Beschlusses durch Übergabe an die Geschäftsstelle am: 03. Juli 2014 JFA als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Karlsruhe

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Mehr

Leitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08

Leitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08 Leitsätze: 1. Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 2/12 = 65 F 4982/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung von P. und K. Beteiligte: 1. C.

Mehr

³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2

³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;

Mehr

1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen.

1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen. Leitsatz: 1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen. 2. Ansprüche auf Betreuervergütung richten sich gegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.

Mehr

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

Leitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben

Leitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben Leitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben ist. 2. Ist ein Beschwerdeverfahren nach dem FamFG - etwa wegen einer

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09 Leitsatz 281 ZPO Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011 11 WF 1590/10 Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten Normenketten: RVG 13 II 1, 15 I, II, 16 Nr.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

I StVK 309/04 LG Leipzig

I StVK 309/04 LG Leipzig Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 317/05 I StVK 309/04 LG Leipzig 14 VRs 600 Js 1224/91 sta Leipzig 12 G Ws 290/05 GenStA Dresden Beschluss vom 09. Juni 2005.-, in der Maßregel-

Mehr

Berechnung des Ausgleichswerts bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung

Berechnung des Ausgleichswerts bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.02.2015 11 UF 27/15 Titel: Berechnung des Ausgleichswerts bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung Normenkette: VersAusglG 1 I, 5 I Leitsatz: 1. Die ungleiche Teilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 215/05 BESCHLUSS vom 15. Februar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 236 Abs. 2 Satz 1 B, C Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

Mehr

Nur ausnahmsweise Erfordernis für Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für minderjähriges Kind

Nur ausnahmsweise Erfordernis für Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für minderjähriges Kind DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb592_12 letzte Aktualisierung: 17.3.2014 BGH., 12.2.2014 - XII ZB 592/12 FamFG 9 Abs. 2, 41 Abs. 3; BGB 1796, 1822 Nr. 2 Nur ausnahmsweise Erfordernis für

Mehr

Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz:

Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB Leitsatz: Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres

Mehr

Leitsatz. 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt:

Leitsatz. 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt: Aktenzeichen: 11 AR 196/01 Leitsatz 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt: Soweit einem Kostenschuldner, dem... durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich... die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G. Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

Titel: Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts

Titel: Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.02.2012 7 WF 17/12 Titel: Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts Normenketten: FamFG 113 I, 114, 119 I, 238 III 4, 240 I, II 3 BGB 1612a

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 38/13 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 17 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3; ZPO 85 Abs. 2,

Mehr

Leitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung.

Leitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung. Leitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 21 WF 1142/07 2 F 489/06 AG Hoyerswerda

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 D 47/15 6 K 3031/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 334/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau J Z, Beschluss In der Familiensache betreffend

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.11.2014 Wichtige neue Entscheidung Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit, weitere Klagen zu beabsichtigen, wenn bereits

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 50/06 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 115 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 154/01 BESCHLUSS vom 14. Mai 2003 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber,

Mehr

Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht Seite 1 von 6 Entscheidung Thüringer Oberlandesgericht Thüringer Oberlandesgericht Az.: 6 W 375/12, 6 W 386/12 HRB 506120 AG Jena In der Handelsregistersache K... UG (haftungsbeschränkt) hier: Änderung

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG eitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Für eine nach dem 31.08.2009 eingereichte Klage, mit der das mittlerweile volljährige Kind gegen den vormals sorgeberechtigten Elternteil Ansprüche aus 1698 BGB

Mehr

Leitsätze: OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0880/10

Leitsätze: OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0880/10 Leitsätze: Gegen eine Unterhaltsforderung ist eine Aufrechnung nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsforderung auf einen Dritten gesetzlich übergegangen ist und dem Unterhaltsschuldner

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 43/07. InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 43/07. InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: 1.12.2009 BGH, 22.10.2009 - IX ZB 43/07 InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs. 1 Hinweis auf Sanktion der Versagung

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04 Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 71/11 = 153 F 465/10 Amtsgericht Bremerhaven In der Familiensache B e s c h l u s s [ ] Antragsteller, gegen [ ] Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater.

Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater. Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater. OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat -; Beschluss vom 12. März 2010,

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 5. Juni 2014, Az.: 20 WF 439/14

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 5. Juni 2014, Az.: 20 WF 439/14 Leitsatz: Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens durch das Familiengericht eingeleitete Kindschaftsverfahren können nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten in den Scheidungsverbund

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli 2014. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli 2014. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF X I I ZB 709/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 und 2 Fc, 85 Abs. 2 a) Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/08 BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

3. der Minderjährigen

3. der Minderjährigen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 683/09 - In dem Verfahren Ober die Verfassungsbeschwerde 1. der FrauB I Halle, 2. der Minderjähri _ _ Halle, 3. der Minderjährigen 4. der Minderjährigen gegen und das Schreiben

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr