HEGA 12/ Phasen-Modell der Integrationsarbeit; hier: Anpassung der zentralen Leitkonzepte und Arbeitshilfen

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1 Weisung vom Beratung, Vermittlung und Arbeitslosengeld für Bezieher von Arbeitslosengeld mit aufstockendem SGB II-Leistungsbezug (Arbeitslosengeld-Aufstocker) Laufende Nummer: Geschäftszeichen: IF / 1202 / / 1460 / 1680 / 1700 / 1907 / / 5531 / 561 / / / / II-1005 / II-1203 / II / II / II / II-1210 / II-1212 / II-8702 Gültig ab: Gültig bis: SGB II: SGB III: Weisung - Relevanz 50 Abs. 3 SGB II Weisung Bezug: HEGA 12/ Phasen-Modell der Integrationsarbeit; hier: Anpassung der zentralen Leitkonzepte und Arbeitshilfen Weisung vom IT-Verfahren DORA (Datenbasis operative Auswertungen) Weisung vom Flächeneinführung der Version 3 des Verfahrens operativer Datensatz (opds) Aufhebung von Regelungen: Die Anlage 1 Fachliche Hinweise SGB II der HEGA 09/ Berufliche Rehabilitation erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (elb) - Fachliche Hinweise (FH) SGB II und SGB III wird durch eine aktuelle Version ersetzt. Arbeitslosengeld-Aufstocker (Alg-Aufstocker), d. h. Personen, die neben Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, gehen ab dem in die vermittlerische Betreuung der Agenturen für Arbeit (AA) über. Die Integrationsverantwortung liegt damit ab diesem Zeitpunkt ausschließlich bei der zu-

2 ständigen AA. Die Bewerberdatensatzumstellung und Übernahme in die Betreuung ist durch die jeweilige AA vorzunehmen. 1. Ausgangssituation Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde mit Wirkung ab dem SGB II folgender Absatz 4 angefügt: (4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. In der Folge ist 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III ab dem wie folgt neu gefasst: Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. (Aufhebung Leistungsverbot für Alg-Aufstocker). Personen, die neben Arbeitslosengeld/Teilarbeitslosengeld (Alg) auch Arbeitslosengeld II (Alg II) beziehen (sogenannte Alg-Aufstocker), erhalten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ab nicht mehr von den gemeinsamen Einrichtungen (ge) oder den zugelassenen kommunalen Trägern (zkt). Für Übergangsfälle gilt 66 SGB II (siehe 2.2). Die Integrationsverantwortung liegt ab dem ausschließlich bei der jeweils zuständigen AA. Alg-Aufstocker erhalten daher ab dem alle im SGB III vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung von der zuständigen AA. Dies entspricht dem Versicherungsgedanken des SGB III und vermeidet Doppelstrukturen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - insbesondere die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II - bleiben hiervon unberührt. 2. Auftrag und Ziel Mit der Weisung erhalten die AA und die ge Verfahrensregelungen und Hinweise, die zur Fortsetzung eines hochwertigen Integrationsprozesses beitragen. Reibungsverluste in der Phase der Umstellung der Betreuung der betroffenen Kundinnen und Kunden gilt es zu vermeiden. 2.1 Kundenbetreuung Die Betreuung der Alg-Aufstocker stellt im Vergleich zur Betreuung von Kundinnen und Kunden ohne aufstockende Leistungen fachlich keine zusätzlichen Anforderungen an die zuständigen Fachkräfte in den AA. Die Betreuung dieser Personengruppen unterscheidet sich in der Regel inhaltlich nicht.

3 a. Neukundinnen und Neukunden Kundinnen und Kunden, die ab dem Alg und zugleich Alg II beantragen oder aufstockend Alg II beziehen, werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Alg vermittlerisch durch die AA betreut. Die Integrationsverantwortung liegt vollumfänglich bei der jeweils zuständigen AA. Sofern der Antrag auf Alg abgelehnt, aber Alg II bezogen wird, ist die Kundin bzw. der Kunde an die ge zu übergeben bzw. an den zkt zu verweisen. Bestehende lokale Regelungen zum Übergabemanagement sind gegebenenfalls anzupassen. b. Bestandskundinnen und Bestandskunden Umstellungsphase Da die Zuordnung von Kundinnen und Kunden zu den jeweiligen Betreuerinnen und Betreuern in den AA bundesweit unterschiedlich erfolgt, ist eine automatische, dienststellenübergreifende Umorganisation der Bewerberdatensätze in VerBIS nicht möglich. Zur Identifizierung der betroffenen Datensätze erhalten die DQM-Verantwortlichen in den AA am eine DORA-Auswertung ( Aufstocker ): In dieser sind alle Kundinnen und Kunden aufgelistet, die sich zum Stichtag in der Betreuung einer ge oder eines zkt befinden und die einen laufenden Anspruch auf Alg bis mindestens haben oder denen ein Alg-Antrag ausgehändigt wurde. Kundinnen und Kunden, bei denen die Aufstockereigenschaft nach dem eintritt (nach der DORA-Auswertung), sind manuell zu berücksichtigen und in der Betreuung dem jeweils zuständigen Rechtskreis zuzuordnen. Mit der Änderung der für die Kundin bzw. den Kunden in den Stammdaten hinterlegten zuständigen Dienststelle wird der Aufstocker rechtlich dem Rechtskreis SGB III zugeordnet. Die identifizierten Kundinnen und Kunden sind durch die AA manuell nach dem Zähltag ( ) und möglichst zeitnah zum Jahreswechsel 2016/2017 zuzuordnen, spätestens jedoch mit Ablauf des Mit dem Umstellungsbeginn nach dem Zähltag wird vermieden, dass die Arbeitslosenzahl im SGB III bereits im Dezember 2016 um die Aufstocker ansteigt. Die ge ermitteln die in der Betreuung umzustellenden Personen mit dem opds Musterabfrage 3_055_Identifizierung von Aufstockern. Diese steht bereits im Verfahren zur Verfügung und wird ab der PRV mit der DKZ und dem Ende des Alg-Bezuges ergänzt. Zur PRV wird den ge zudem eine Musterabfrage angeboten, die Personen identifiziert, die sich bei gleichzeitigem Alg II-Leistungsbezug in SGB III-Betreuung befinden, aber keinen

4 Alg-Anspruch mehr haben. Diese Personen müssen in die SGB II-Betreuung überführt werden. Die angebotenen Musterabfragen stehen den ge auch in Zukunft zur Verfügung. Bei Alg-Aufstockern, die zum Umstellungszeitpunkt durch das Fallmanagement betreut werden, ist die technische Umstellung der Betreuerzuordnung mit dem zuständigen Fallmanager/der zuständigen Fallmanagerin abzustimmen 2.2 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts Für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 45 SGB III i. V. m. 16 Abs. 1 SGB II), die vor dem angetreten wurden und Dauerleistungen (z. B. Eingliederungszuschuss nach 88 ff SGB III i. V. m. 16 Abs. 1 SGB II), die vor dem bewilligt wurden, gilt bis zum Ende der Teilnahme bzw. Leistung das bisherige Recht. Die Förderung wird durch das Jobcenter (JC) - der Begriff Jobcenter umfasst sowohl ge als auch zkt - ausfinanziert ( 66 Abs. 1 SGB II). Damit verbleibt die administrative Restabwicklung in solchen Fällen im Rechtskreis SGB II. Dies ist bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen. Das JC gewährt ab dem nur noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die förderrechtliche Betreuung erfolgt ausschließlich durch die zuständige AA. Für Übergangsfälle gilt 66 SGB II. Die Fachlichen Weisungen zu 16 SGB II werden um den vermittlerischen Ausschluss von Aufstockern im SGB II ab dem und den Gesichtspunkt zur Ausfinanzierung ergänzt. 2.3 Eingliederungsvereinbarungen (SGB II) Die Fachlichen Weisungen zu 15 SGB II werden für Alg-Aufstocker ergänzt. Eingliederungsvereinbarungen (EV) sind bis zum zu befristen. Gleiches gilt für ersetzende Verwaltungsakte. 2.4 Sanktionierung im Falle einer Pflichtverletzung (SGB II) Sanktionen im Falle einer Pflichtverletzung regeln die 31 ff SGB II. Gemäß 9a S. 2 Nr. 2 SGB III informieren die AA die JC über eintretende Sperrzeiten. 2.5 Informationsweitergabe Sachverhalte mit möglichen Auswirkungen auf einen aufstockenden Leistungsbezug nach dem SGB II sind dem JC mitzuteilen. Die Informationen, die weitergegeben werden müssen, sind in der Geschäftsanweisung zu 9a SGB III abschließend geregelt. Ferner haben die JC

5 erforderliche Informationen der AA mitzuteilen (vgl. Fachliche Weisungen zu 18a SGB II). Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind zu beachten. 2.6 Personal Im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2017 wird der Kundenzuwachs im SGB III durch den Zuständigkeitswechsel für die Alg-Aufstocker und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Personalausstattung im Vermittlungs- und Beratungsbereich des Kundenzentrums bewertet Bereitstellen von Raumressourcen und Mobiliar Die Bereitstellung erforderlicher Raumressourcen einschließlich Mobiliar für zusätzliches Personal oder im Zuge von Umorganisationen im SGB III erfolgt in dezentraler Verantwortung der Regionalen Infrastruktur-Services (RIS) nach den hierfür festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung nachfolgender Umsetzungsszenarien: Vorrang der Unterbringung in Bestandsobjekten (insbesondere in Eigentumsobjekten) gegenüber Erweiterungs-, Zusatz- oder Neuanmietungen; Nur in Ausnahmefällen o o sind Umbauten in wirtschaftlichem Umfang vorzunehmen, sofern die Unterbringung in Bestandsobjekten nicht alleine durch angepasste Raumbelegungen und Umzugsdurchführungen (einschl. Mobiliar u. Ausstattung) sichergestellt werden kann. sind Anmietungen durchzuführen, soweit keine bzw. nur für Teilflächen des gemeldeten Bedarfs vorrangige Unterbringungsmöglichkeiten in Bestandsobjekten vorhanden sind Anpassung von Arbeitsmitteln Die (IT-)Arbeitshilfen, Leitfäden, Fachlichen Weisungen/Informationen und Geschäftsanweisungen werden angepasst. Übersicht der angepassten bzw. anzupassenden Arbeitsmittel Allgemein BK-Vorlagen Geschäftsprozessmodell (GPM) (bei der nächsten Überarbeitung) Arbeitnehmerorientierte Vermittlung

6 VerBIS Arbeitshilfe Reha/SB (Veröffentlichung zur Programmversion P63 am ) Fachliche Weisungen zu 15, 16 SGB II ( ) Kundenportal Die Arbeitsmittel des Kundenportals werden im BA-Intranet mit dem Stand veröffentlicht. Aufgabensteckbriefe Eingangszonen EMB-Arbeitshilfen für die Service Center SGB III Gesprächsleitfäden/Arbeitshilfen Eingangszonen Gesprächsleitfäden Service Center SGB II Gesprächsleitfäden Service Center SGB III 3. Einzelaufträge Die Regionaldirektionen informieren die Bundesländer denen die Aufsicht über die zkt obliegt über den Wechsel der Zuständigkeit, verantworten die Verteilung ihnen zugeteilter zusätzlicher Ermächtigungen zur Sicherstellung der Dienstleistungserbringung in den AA. Die Agenturen für Arbeit aktualisieren die mit den JC bestehenden Schnittstellenkonzepte im Hinblick auf die Aufstocker. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf den Umgang mit Bedarfsgemeinschaften zu legen, laden den Kundenkreis der Alg-Aufstocker in Abhängigkeit von der jeweiligen Fallgestaltung ein, überführen die Alg-Aufstocker bis zum in die SGB III-Betreuung und informieren die Trägerversammlung bzw. die JC sowie den Verwaltungsausschuss. Die gemeinsamen Einrichtungen befristen EV bzw. ergänzende Verwaltungsakte bis zum , übergeben den AA die für die Aufgabenerledigung notwendigen Dokumente in Kopie,

7 wickeln Übergangsfälle nach Maßgabe von 66 SGB II ab, nutzen die im opds angebotenen Musterabfragen zur möglichst frühzeitigen Identifikation der abzugebenden bzw. aufzunehmenden Personen. stellen sicher, dass alle betroffenen Bestandskunden möglichst zeitnah vor dem 1. Januar 2017 über die geänderte Betreuungszuständigkeit informiert werden. 4. Info 5. Koordinierung 6. Haushalt 7. Beteiligung gez. Unterschrift

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