Hansestadt Salzwedel Stadtrat Der Vorsitzende. An die Mitglieder des Stadtrates

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hansestadt Salzwedel Stadtrat Der Vorsitzende. An die Mitglieder des Stadtrates"

Transkript

1 Hansestadt Salzwedel Stadtrat Der Vorsitzende An die Mitglieder des Stadtrates EINLADUNG Im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin lade ich Sie hiermit zur 24. Sitzung des Stadtrates am Mittwoch, den ein. 18:00 Uhr Beginn der Sitzung im Dorfgemeinschaftshaus Pretzier Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie der zahlenmäßigen Anwesenheit der Stadtratsmitglieder und damit der Beschlussfähigkeit 2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 3 Einwohnerfragestunde 4 Einwendungen gegen die Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom Bericht der Bürgermeisterin 6 Stellungnahme der Fraktionen des Stadtrates 7 Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil der letzten Sitzung gefassten Beschlüsse 8 Feststellung Mandatsverzicht Ortsbürgermeister Mahlsdorf Vorlage: 2017/298 9 Bestätigung Ortsbürgermeister Vorlage: 2017/ Jahresabschluss 2016 des Eigenbetriebes "Kindertagesstätten Salzwedel" Vorlage: 2017/ Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze Vorlage: 2017/ Berücksichtigung des rückständigen Unterhaltungsaufwandes bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Braunschweiger Straße Vorlage: 2017/ Erschließungsvereinbarungen des VKWA Vorlage: 2017/ Finanzierung Frauen- und Kinderhaus Salzwedel

2 Vorlage 2017/ Wolfsresolution 16 Anfragen und Anregungen Nicht öffentlicher Teil 17 Personalangelegenheit 18 Anfragen und Anregungen 19 Termin der nächsten Sitzung gez. Schönfeld Stadtratsvorsitzender gez. Blümel Bürgermeisterin

3 Resolution des Stadtrates der Hansestadt Salzwedel zu einem praxistauglichen Wolfsmanagement an Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Herrn Staatsminister Rainer Robra Bundeskanzleramt Herrn Kanzleramtsminister Peter Altmaier Der Stadtrat verabschiedet vorliegende Resolution zum Wolfsmanagement und bittet die Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Bundesregierung in der Sache tätig zu werden. 1.) Überprüfung der FFH-Richtlinien und Anpassung des Schutzstatus. 2.) Vorkehrungen zu treffen, wie man den wachsenden Bestand zukünftig kontrollieren und die Weichen für eine Regulierung der Population stellen will. 3.) Jährliche Monitoring-Ergebnisse zum Wolf mit allen Betroffenen, also der Wissenschaft, dem Naturschutz, den Nutztierhaltern, Grundeigentümern sowie der Jägerschaft auszutauschen. 4.) Die Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht mit feststehender Jagd-und Schonzeit. Ausschluss der Pflicht zur Hege und der Wildschadensvergütung. Begründung: Seit dem Jahr 2000 breiten sich die Wölfe von Sachsen und Brandenburg in Richtung Nordwesten weiter aus. Der Wolf hat den Norden von Sachsen-Anhalt erreicht. Aktuell sind in Sachsen-Anhalt (Stand November 2016) 12 Rudel und eine unbekannte Zahl von Wolfspaaren und einzelne ziehende adulte Wölfe nachgewiesen. Diese dynamische Entwicklung mit einer jährlichen Zuwachsrate von 30% ist das Ergebnis des Artenschutzes und unmittelbare Folge der Einstellung der zuvor legalen Wolfsbejagung. Die Rückkehr des Wolfes wurde mit großem Aufwand medial begleitet. Es bleibt festzustellen, dass sich eine Vielzahl von Aussagen vorgeblicher Fachleute zur Ausbreitungsgeschwindigkeit, zur Habitat-wahl, zum Beutespektrum, zum Verhalten des Wolfes gegenüber Menschen und zum notwendigen Aufwand für den Herdenschutz, als unzutreffend erweisen. Daraus resultiert ein großer Vertrauensverlust bei Nutztierhaltern und den Menschen, die in den Gebieten mit Wolfsvorkommen leben. Eine Weidetierhaltung wird durch zusätzlichen Aufwand für den Herdenschutz durch die Folgen von Wolfsübergriffen in Frage gestellt. Wolfssichere Koppeln herzustellen, ist für die Weidetierhalter mit erheblichen zusätzlichen Kosten und zeitlichem Aufwand verbunden und getroffene Maßnahmen haben sich oft als unwirksam erwiesen. Die offiziellen Empfehlungen für Herdenschutzmaßnahmen zeichnen ein regelrechtes

4 Wettrüsten gegenüber den Wölfen nach. Die Anschaffung von Herdenschutzhunden, die erhöhten Aufwendungen z. B. Futterkosten sind finanziell vollumfänglich zu erstatten. Auch die Wildbestände sind einem erheblichen zusätzlichen Druck ausgesetzt. In Wolfsgebieten wird eine zunehmende Tendenz der Bildung von Großrudeln und Großrotten beobachtet, die über längere Zeit landwirtschaftliche Flächen belagern. Die Folge sind Wildschäden, für die vom Gesetz her die Jagdgenossenschaften bzw. Jagdpächter aufkommen müssen. In der Altmark wächst zunehmend die Sorge vor dem Wolf, insbesondere wenn einzelne Tiere oder Rudel ihre Scheu vor dem Menschen und menschlichen Siedlungen verlieren. Wo bislang Maßnahmen gegen Wölfe mit problematischem Verhalten ergriffen wurden, waren Tierhalter, die zuständigen Behördenmitarbeiter und die verantwortlichen Politiker Verunglimpfungen, Strafanzeigen und teilweise Morddrohungen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sind Änderungen im Umgang mit den stetig und sehr dynamisch anwachsenden Wolfsvorkommen und den Folgen für Menschen in den Wolfsgebieten unumgänglich. Es bedarf dringlicher gesetzlicher Korrekturen, um einen weiteren Verlust an Vertrauen und Akzeptanz in der Bevölkerung zu vermeiden. Der Vorsitzende des Stadtrates Salzwedel,

5 Hansestadt Salzwedel Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage Amt/Geschäftszeichen Datum Drucksache Nr. Hauptamt /298 öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Stadtrat Betreff: Feststellung Mandatsverzicht Ortsbürgermeister Mahlsdorf Beschlussvorschlag: Der Stadtrat stellt gemäß 85 Abs. 7 KVG LSA fest, dass der Ortsbürgermeister Hartmut Beierlein mit Ablauf des aus seinem Amt als Ortsbürgermeister ausgeschieden ist. Sachverhalt: Herr Beierlein hat seinen Rücktritt als Ortsbürgermeister zum erklärt. Der Stadtrat muss das Ende der Amtszeit formal feststellen. Finanzielle Auswirkungen: ja x nein Gesamtkosten der Maßnahmen ( Beschaffungs-/ Herstellungskosten ) jährliche Folgekosten/-lasten keine Finanzierung Eigenanteil (i.d.r. Kreditbedarf ) Objektbezogene Einnahmen (Erträge / Einzahlungen) Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung Folgekosten ohne kalkulatorische Kosten Veranschlagung im Ergebnishaushalt im Finanzhaushalt Haushaltsstelle nein ja, mit

6 Hansestadt Salzwedel Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage Amt/Geschäftszeichen Datum Drucksache Nr. Hauptamt /310 öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Stadtrat Betreff: Bestätigung Ortsbürgermeister Beschlussvorschlag: Der Stadtrat bestätigt die Wahl von Herrn Holger Schulz als Ortsbürgermeister der Ortschaft Mahlsdorf Sachverhalt: Herr Schulz ist in der Sitzung des Ortschaftsrates am als neuer Ortsbürgermeister gewählt worden. Gemäß 85 Abs. 7 Satz 4 KVG LSA muss die Wahl durch den Stadtrat bestätigt werden. Finanzielle Auswirkungen: ja nein Gesamtkosten der Maßnahmen ( Beschaffungs-/ Herstellungskosten ) jährliche Folgekosten/-lasten keine Finanzierung Eigenanteil (i.d.r. Kreditbedarf ) Objektbezogene Einnahmen (Erträge / Einzahlungen) Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung Folgekosten ohne kalkulatorische Kosten Veranschlagung im Ergebnishaushalt im Finanzhaushalt Haushaltsstelle nein ja, mit

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17 Hansestadt Salzwedel Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage Amt/Geschäftszeichen Datum Drucksache Nr. Steuern /301 öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Finanzen, Vergaben und Wirtschaftsförderung Hauptausschuss Stadtrat Betreff: 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt die beiliegende 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze Sachverhalt: Mit dieser Änderungssatzung werden die Beitragssätze für den Flächenbeitrag, den Erschwernisbeitrag und die Verwaltungskosten für das Beitragsjahr 2017 angepasst zum Vergleich neue Festsetzung Flächenbeitrag 9,60 / ha 9,99 / ha Erschwernisbeitrag 22,14 / ha 23,26 / ha Verwaltungskosten 1,32 / Flurstück 1,39 / Flurstück Grundlage für die Anpassung ist der im Frühjahr 2017 ergangene Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbandes Jeetze sowie die neue Kalkulation des Erschwernisbeitrages und der Verwaltungskosten. Letztere werden nunmehr aus Gründen der Rechtssicherheit ebenfalls in der Satzung verankert. Des Weiteren wurde ein Verweis im 10 korrigiert. Der Vorlage sind als Anlagen beigefügt: - Entwurf der Änderungssatzung - Lesefassung der Satzung in der derzeit gültigen Fassung (zum Vergleich) - Kalkulation des Flächenbeitrages Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbandes Jeetze (in Kopie) - Verwaltungskostenberechnung 2017

18 Finanzielle Auswirkungen: x ja nein Gesamtkosten der Maßnahmen ( Beschaffungs-/ Herstellungskosten ) jährliche Folgekosten/-lasten keine Finanzierung Eigenanteil (i.d.r. Kreditbedarf ) Objektbezogene Einnahmen (Erträge / Einzahlungen) Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung Folgekosten ohne kalkulatorische Kosten Veranschlagung im Ergebnishaushalt im Finanzhaushalt Haushaltsstelle x 2017 x 2017 nein x ja, mit + ca

19 ENTWURF 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze Aufgrund 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), der 2, 5, 8, 11, 36, 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und der 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am xx.xx.2017 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze beschlossen: 1 Änderungen Die Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze vom 07. Oktober 2015, veröffentlicht im Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel Nr. 12 vom 18. November 2015, S. 127, zuletzt geändert am 28. September 2016, wird wie folgt geändert: 1. 6 wird um folgenden Absatz ergänzt: (3) Berechnungsgrundlage für die Umlage der Verwaltungskosten ist die Anzahl der Flurstücke, welche der Berechnung der Grundstücksfläche für die Umlage des Flächenbeitrages zu Grunde gelegt werden Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages beträgt 9,99 / ha. Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrages beträgt 23,26 / ha. Der Umlagesatz zur Umlage der Verwaltungskosten beträgt 1,39 / Flurstück Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des 9 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen einen Monats der Hansestadt Salzwedel anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht. 2 Ermächtigung zur Neufassung Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, den nach Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Wortlaut der geänderten Satzung neu zu fassen

20 3 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft. Salzwedel, XX.XX.2017 Blümel Bürgermeisterin (Siegel) - 2 -

21 - Lesefassung - Die Lesefassung berücksichtigt die am 01. Januar 2016 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze vom 28. September 2016 (Amtsblatt Altmarkkreis Salzwedel Nr.10 vom 19. Oktober 2016). Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze Aufgrund 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), der 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und der 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat in seinen Sitzungen am 07. Oktober 2015 und 28. September 2016 die folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze beschlossen. 1 Allgemeines (1) Die Hansestadt Salzwedel ist gemäß 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied in dem Unterhaltungsverband Jeetze. (2) Die Gemeinden des Unterhaltungsverbandes Jeetze haben auf Grundlage des 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG), 55 WG LSA sowie der Satzung des Unterhaltungsverbandes Jeetze Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind sowie die Kosten, die der Unterhaltungsverband Jeetze nach 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen hat. (3) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. (4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn. 2 Gegenstand der Umlage Die Hansestadt Salzwedel legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband entstehen, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten, auf die Umlageschuldner um. 3 Umlagepflicht Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern. 4 Umlageschuldner (1) Umlageschuldner ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist

22 (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Sind die Umlageschuldner nach den Abs. 1 und 2 nicht zur ermitteln, ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte aus dem Liegenschaftskataster nicht bestimmt werden kann. (4) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum (1) Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes und seiner Fälligkeit. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden kann. 6 Umlagemaßstab (1) Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächen- und des Erschwernisbeitrages ist die Grundstücksfläche. (2) Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Hansestadt Salzwedel im Unterhaltungsverband Jeetze beträgt laut Satzung des Verbandes 10 v. H. 7 Umlagesatz (1) Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages beträgt 9,60 / ha. Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrages beträgt 22,14 / ha. (2) Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage kann abgesehen werden, wenn diese niedriger als 5,00 ist. 8 Fälligkeit (1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig. (2) Im Abgabenbescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert. 9 Auskunftspflichten (1) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt

23 (2) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. (3) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Hansestadt Salzwedel binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen. (4) Die Hansestadt Salzwedel ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des 8 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen einen Monats der Hansestadt Salzwedel anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. 11 Billigkeitsmaßnahmen Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden. 12 Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personenund grundstücksbezogenen Daten nach 9,10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die Hansestadt Salzwedel zulässig. (2) Die Hansestadt Salzwedel darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen. 13 In-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Sie ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden. (2) Die Satzung der Stadt Salzwedel über die Erhebung von Umlagebeiträgen für die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung vom 12. Dezember 2007 trat am 01. Januar 2015 außer Kraft. Hansestadt Salzwedel, den 29. September 2016 Blümel Bürgermeisterin - 3 -

24 Hansestadt Salzwedel - Kalkulation Flächenbeitrag Kalkulation zur Umlage der Verwaltungskosten (Flächenbeitrag 2017) 1.1 Die Art der Umlage Gemäß 56 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen Anhalt können die Verwaltungskosten welche bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehen, mit auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Den Gemeinden steht es frei, wie die Umlage und die Kalkulation dieser Verwaltungskosten erfolgt. Den Grundsatz der Umlage von Verwaltungskosten hat die Hansestadt Salzwedel in der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze vom , veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises Salzwedel Nr.10 vom , Seite 118, festgesetzt. Die Umlage der Verwaltungskosten des Beitragsjahres 2017 wird, wie im Vorjahr, nach der Anzahl der Flurstücke erfolgen. Diese Größe ist ausschlaggebend für den Verwaltungsaufwand pro Bescheid und den Zeitaufwand für die Kontrolle der Grundbücher. 1.2 Ermittlung der umlagefähigen Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten wurden nach den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement ermittelt. Hierzu wurden die Kosten des entsprechenden Arbeitsplatzes nach KGSt 19/2014 errechnet und im vollen Umfang angesetzt. Die umlagefähigen Verwaltungskosten betragen somit: ,17 Euro 1.3 Anzahl der Flurstücke Die Anzahl der Flurstücke wurde mit Hilfe der Liegenschaftssoftware Archikart aus den Katasterdaten ermittelt. Die Ausgabe ergab eine Anzahl von Flurstücken die nicht der Grundsteuer A unterliegen und Flurstücken die der Grundsteuer A unterliegen. Dies ergibt in Summe: Flurstücke. Da auf stadteigene Grundstücke keine Umlage erfolgt und dem entsprechend auch kein Verwaltungsaufwand für diese Grundstücke entsteht, reduziert sich die für die Kalkulation zu Grunde zu legende Anzahl der Flurstücke um die Anzahl der Flurstücke, die sich im Eigentum der Hansestadt Salzwedel befinden. Die entsprechende Auswertung ergab eine Anzahl von Flurstücken im Eigentum der Hansestadt Salzwedel. Für die Kalkulation werden somit = Flurstücke angesetzt. 1.4 Verwaltungskostensatz Der Verwaltungskostensatz bestimmt den Verwaltungskostenanteil pro umgelegtes Flurstück und errechnet sich wie folgt: Umlagefähige Verwaltungskosten geteilt durch die Anzahl der Flurstücke die sich nicht im Eigentum der Hansestadt Salzwedel befinden / Flst. = 1, / Flst. Seite 1 von 2

25 Hansestadt Salzwedel - Kalkulation Flächenbeitrag 2017 Der Verwaltungskostensatz für die Umlage des Flächenbeitrages 2017 beträgt: 1,39 / Flst. 1.5 Eigentümerwechsel Bei einem unterjährigen Eigentumswechsel wird für die betroffenen Grundstücke der ermittelte Verwaltungskostensatz zu je 50 v.h. auf den alten und neuen Eigentümer umgelegt. 2. Kalkulation zur Umlage des Erschwernisbeitrags (Flächenbeitrag 2017) Für das Jahr 2017 hat der Unterhaltungsverband Jeetze in seinem Beitragsbescheid den Erschwernisbeitrag auf ,80 Euro festgesetzt. Diese Summe muss von der Stadt gem. Wassergesetz, auf alle Flächen, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, umgelegt werden. Nach Einteilung aller Grundstücke im Gemeindegebiet Salzwedel, beträgt die Gesamtfläche aller Grundstücke die nicht der Grundsteuer A unterliegen m². Der Erschwernisbeitragssatz beträgt folglich: ,80 Euro / m² = 0, Euro / m² = 23,26 Euro / ha. am aufgestellt von Kristian Poppe Hansestadt Salzwedel Kämmereiamt / SG Steuern Seite 2 von 2

26

27

28 Hansestadt Salzwedel Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage Amt/Geschäftszeichen Datum Drucksache Nr. Rechtsamt /304 öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Hauptausschuss Stadtrat Betreff: Berücksichtigung des rückständigen Unterhaltungsaufwandes bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Braunschweiger Straße Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt die aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom erhaltene Zahlung des Landes für den rückständigen Bauunterhalt bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Braunschweiger Straße in Höhe von ,66 und anteilige Markierungskosten i. H. v ,00 auf die Gesamtkosten für die Ausbaumaßnahme anzurechnen, wodurch sich sowohl der Eigenanteil der Gemeinde als auch die auf die Anlieger umzulegenden Kosten reduzieren. Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat auf die Klage der Hansestadt hin, das Land verurteilt ,66 für den rückständigen Unterhaltungsaufwand an die Hansestadt zu zahlen. Von diesem Betrag entfallen ,66 auf die Braunschweiger Straße und der restliche Betrag i. H. v auf die freie Strecke vom Ortsausgangsschild bis zum Kreisverkehr an der Warthe. Gemäß 11 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA hat der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Da der Beklagte dieser Verpflichtung zur Überzeugung des Gerichtes zum Zeitpunkt der Herabstufung des Abschnittes der L 8 zwischen der Brückenstraße und dem Kreisverkehr An der Warthe von der Landes- zur Gemeindestraße nicht nachgekommen ist, wurde er zur Zahlung dieses Betrages verurteilt. Dieses Geld ist damit für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Braunschweiger Straße einzusetzen. Es hat eine Abstimmung sowohl mit der unteren und oberen Kommunalaufsichtsbehörde als auch der Fördermittelstelle über die Verwendung dieser Zahlung stattgefunden. Das Landesverwaltungsamt als Fördermittelstelle und obere Kommunalaufsichtsbehörde bestätigt die Anrechnung auf die Gesamtkosten. Der Tatbestand des 6 Abs. 5 KAG-LSA als Zuwendung Dritter ist auch aus Sicht des Landesverwaltungsamtes als Fördermittelbehörde erfüllt. Somit steht diese Verfahrensweise auch im Einklang mit der Rechtsauffassung der Bewilligungsbehörde. Der Altmarkkreis als untere Kommunalaufsichtsbehörde sieht bei einer diesbezüglichen Verwendung der Mittel auch keine Verpflichtung zur Beanstandung. Darüber hinaus sind für diesen Abschnitt Markierungskosten von 2.775,00 anzusetzen, welche seinerzeit bereits mit der vorherigen Zahlung der gesamten ermittelten Markierungskosten für die Bereiche I bis IV von ,00 durch den Landesbetrieb - Bau ausgeglichen waren.

29 Finanzielle Auswirkungen: X ja nein ,66 mindern den Eigenanteil der Gemeinde als auch der Anlieger Gesamtkosten der Maßnahmen ( Beschaffungs-/ Herstellungskosten ) jährliche Folgekosten/-lasten keine Finanzierung Eigenanteil (i.d.r. Kreditbedarf ) Objektbezogene Einnahmen (Erträge / Einzahlungen) Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung Folgekosten ohne kalkulatorische Kosten Veranschlagung im Ergebnishaushalt im Finanzhaushalt Haushaltsstelle nein ja, mit

30 Hansestadt Salzwedel Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage Amt/Geschäftszeichen Datum Drucksache Nr. Hauptamt /306 öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Hauptausschuss Stadtrat Betreff: Erschließungsvereinbarungen des VKWA Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beauftragt die Mitglieder der Hansestadt Salzwedel in der Verbandsversammlung des VKWA der Mustervereinbarung für Erschließungsvereinbarungen nicht zuzustimmen Sachverhalt: Das der Hansestadt vorliegende Muster der Erschließungsvereinbarung trifft Regelungen die für die Hansestadt finanziell nachteilig sein können. Es soll am bisherigen Verfahren der Einzelvereinbarung festgehalten werden. Gemäß 11 Abs. 3 GKG LSA kann der Stadtrat den Mitgliedern der Verbandsversammlung einen Abstimmungsauftrag erteilen. Finanzielle Auswirkungen: ja nein Gesamtkosten der Maßnahmen ( Beschaffungs-/ Herstellungskosten ) jährliche Folgekosten/-lasten keine Finanzierung Eigenanteil (i.d.r. Kreditbedarf ) Objektbezogene Einnahmen (Erträge / Einzahlungen) Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung Folgekosten ohne kalkulatorische Kosten Veranschlagung im Ergebnishaushalt im Finanzhaushalt Haushaltsstelle nein ja, mit

31 Hansestadt Salzwedel Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage Amt/Geschäftszeichen Datum Drucksache Nr. Rechtsamt /309 öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Schulen, Soziales und Jugend Hauptausschuss Stadtrat Betreff: Finanzierung Frauen- und Kinderhaus Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt, dem Frauen- und Kinderhaus Salzwedel e.v. ab dem Jahr 2018 zur anteiligen Finanzierung der Sach- und Personalkosten des Frauen- und Kinderhauses Salzwedel e.v. jährlich einen Betrag von 0,20 je Einwohner aufgrund der vom Statistischen Landesamt zum des vorletzten Jahres ermittelten Einwohnerzahl zu gewähren. Hierzu wird die Bürgermeisterin ermächtigt eine Vereinbarung mit dem Altmarkkreis Salzwedel, den Einheitsgemeinden Gardelegen, Arendsee, Kalbe und Klötze sowie der Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf über die Finanzierung abzuschließen. Sachverhalt: Das Frauen- und Kinderhaus des Altmarkkreises Salzwedel, das seinen Sitz in der Hansestadt Salzwedel hat, wird vom Frauen- und Kinderhaus Salzwedel e. V. betrieben. Bis einschließlich zum Jahr 2016 finanzierte sich das Frauen- und Kinderhaus maßgeblich aus den Förderungen des Landes Sachsen-Anhalt, der Hansestadt Salzwedel und des Altmarkkreises Salzwedel. Die anderen Gemeinden im Altmarkkreis Salzwedel förderten die Einrichtung nur in sehr geringem Umfang bzw. gar nicht. Im Jahr 2016 beteiligten sich an der Förderung des Frauen- und Kinderhauses Salzwedel: Land Sachsen-Anhalt ,00 Hansestadt Salzwedel ,00 Altmarkkreis Salzwedel ,00 Stadt Klötze 800,00 Hansestadt Gardelegen 650,00 Stadt Kalbe/Milde 300,00 Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf 25,00 Stadt Arendsee 0, ,00 Um eine gleichmäßige und damit gerecht auf alle Gemeinden im Altmarkkreis Salzwedel verteilte Förderung zu erreichen, wurde bei einer Zusammenkunft zwischen dem Landrat des Altmarkkreises Salzwedel und den Bürgermeistern/-innen der Einheitsgemeinden Salzwedel, Gardelegen, Arendsee,

32 Kalbe und Klötze sowie dem Verbandsgemeindebürgermeister von Beetzendorf-Diesdorf vorgeschlagen, dass das Frauen- und Kinderhaus vom Altmarkkreis Salzwedel jährlich mit einem festen Betrag von ,00 und von den Einheitsgemeinden und der Verbandsgemeinde jährlich mit einem Betrag von 0,20 je Einwohner gefördert wird. Der Altmarkkreis Salzwedel hat darum gebeten, den Finanzierungsvorschlag in den Vertretungen zu beraten und bis zum eine Rückmeldung zu geben, ob diese Finanzierungsform mitgetragen wird. Finanzielle Auswirkungen: x ja nein Gesamtkosten der Maßnahmen ( Beschaffungs-/ Herstellungskosten ) jährliche Folgekosten/-lasten keine Finanzierung Eigenanteil (i.d.r. Kreditbedarf ) Objektbezogene Einnahmen (Erträge / Einzahlungen) Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung Folgekosten ohne kalkulatorische Kosten Veranschlagung im Ergebnishaushalt im Finanzhaushalt Haushaltsstelle x 2018 und Folgejahre 20 nein x ja, mit ca ,

- ENTWURF - 1 Allgemeines

- ENTWURF - 1 Allgemeines Anlage 1 zur BV-StRQ/022/16 - ENTWURF - Orientierungssatzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Selke/Obere Bode der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und

Mehr

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Fassung vom

Mehr

Hansestadt Salzwedel Einladung

Hansestadt Salzwedel Einladung Hansestadt Salzwedel 11.09.2015 Einladung Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Vergaben und Wirtschaftsförderung am Mittwoch, den 23.09.2015 um 18:00 Uhr im Rathaus, Hansezimmer Tagesordnung: 1 Eröffnung

Mehr

SATZUNG. der Stadt Gommern zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände Ehle/Ihle und Nuthe/Rossel

SATZUNG. der Stadt Gommern zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände Ehle/Ihle und Nuthe/Rossel Stadt Gommern SATZUNG der Stadt Gommern zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände Ehle/Ihle und Nuthe/Rossel Auf der Grundlage der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Nuthe/Rossel und Ehle/Ihle Verband (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Nuthe/Rossel und Ehle/Ihle Verband (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Nuthe/Rossel und Ehle/Ihle Verband (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land

Mehr

Satzung. der Stadt Aschersleben

Satzung. der Stadt Aschersleben Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS

Mehr

Satzung. der Verbandsgemeinde Unstruttal. zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mittlere Saale - Weiße Elster und Untere Unstrut

Satzung. der Verbandsgemeinde Unstruttal. zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mittlere Saale - Weiße Elster und Untere Unstrut Satzung der Verbandsgemeinde Unstruttal zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mittlere Saale - Weiße Elster und Untere Unstrut Auf Grund der 56 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Stadt Coswig (Anhalt) einschließlich ihrer Ortschaften

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Stadt Coswig (Anhalt) einschließlich ihrer Ortschaften Lesefassung Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Stadt Coswig (Anhalt) einschließlich ihrer Ortschaften Stadt Coswig (Anhalt) Stand: 26. März 2015

Mehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

Mehr

Stadt Köthen (Anhalt)

Stadt Köthen (Anhalt) Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2010157/8 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Hauptausschuss Amt: Amt 73 öffentlich ja Sitzung am: 31.08.2010 TOP: 2.20 Vorlagen-Nr.: 2010157/8

Mehr

Lesefassung. 1 Allgemeines

Lesefassung. 1 Allgemeines Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.

Mehr

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Satzung der Gemeinde Perlin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Schweriner See/ Obere Sude Vom 24.11.2000 Aufgrund des

Mehr

S a t z u n g der Stadt Putbus über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen.

S a t z u n g der Stadt Putbus über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen. S a t z u n g der Stadt Putbus über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen Neufassung Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Anlage 1 Satzung der Gemeinde Pokrent über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Boize-Sude-Schaale Vom 04.12.2000 Aufgrund des

Mehr

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der

Mehr

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister)

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister) S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S.

Mehr

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserentsorgung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha Bad Bibra" - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund

Mehr

Satzung. über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer. Hinweis:

Satzung. über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer. Hinweis: - 1-6.16 Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand

Mehr

Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom

Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom 30.11.2016 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung

Mehr

(3) Für die Ableitung von Niederschlagswasser und Dränagewasser in öffentliche NWBA werden Gebühren erhoben.

(3) Für die Ableitung von Niederschlagswasser und Dränagewasser in öffentliche NWBA werden Gebühren erhoben. -nichtamtliche Lesefassung mit letzter Änderung vom 20.02.2014- Satzung über die Erhebung von Abgaben zur Beseitigung von Niederschlagswasser für die Gemeinde Sülzetal (Abgabensatzung zur Niederschlagswasserbeseitigung)

Mehr

Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister

Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2016134/7 Dezernat: OB aktuelles Gremium Hauptausschuss Amt: Amt 20 öffentlich ja Sitzung am: 14.02.2017 TOP: 2.7 Vorlagen-Nr.: 2016134/7 Betreff

Mehr

Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den

Mehr

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 1 - Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 2 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16.03.1995 veröffentlicht im Reichshofkurier (RHK) am 28.03.1995, rückwirkend in

Mehr

Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer 2.2 Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen

Mehr

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen verwalteten Friedhöfe Aufgrund des 4 Abs. 1 und der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA)

Mehr

23. Jahrgang Nr. 21 /2013

23. Jahrgang Nr. 21 /2013 AMTSBLATT der Stadt Querfurt 23. Jahrgang 30.12.2013 Nr. 21 /2013 Inhalt Seite 1.Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Querfurt für das Haushaltsjahr 2013 1 Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung

Mehr

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abwälzung der Abwasserabgabe - Aufgrund der 8, 9, 45 und 99 von Art. 1 des Gesetzes

Mehr

Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom

Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom 2.10.2014 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung

Mehr

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996

Mehr

AMTSBLATT für die Stadt Leuna

AMTSBLATT für die Stadt Leuna AMTSBLATT für die Stadt Leuna 4. Jahrgang Leuna, den 05. Juni 2013 Nummer 26 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Beschlüsse der 33. Sitzung des Stadtrates der Stadt Leuna vom 30. Mai 2013 1 2. Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung) Präambel: Auf Grund der 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Ortsrecht Bad Oldesloe 700.3

Ortsrecht Bad Oldesloe 700.3 S a t z u n g der Stadt Bad Oldesloe über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Gebührensatzung der Stadt Eberswalde Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der 64 und 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes

Mehr

- Kostenerstattungssatzung für Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse -

- Kostenerstattungssatzung für Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse - Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen für Niederschlagswasser in der

Mehr

Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten. (Kostenerstattungssatzung)

Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten. (Kostenerstattungssatzung) Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Kostenerstattungssatzung) Auf Grundlage der 151 Abs. 2, 154 und

Mehr

Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt (Hundesteuersatzung)

Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt (Hundesteuersatzung) Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 5, 8, 45 und 99 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung

Mehr

Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) Auf Grund 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

Hundesteuersatzung. der Stadt Lohne (Oldenburg)

Hundesteuersatzung. der Stadt Lohne (Oldenburg) 2.1.16 Hundesteuersatzung der Stadt Lohne (Oldenburg) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Haldensleben (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Haldensleben (Straßenreinigungsgebührensatzung) Stadt Haldensleben Die Bürgermeisterin Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Haldensleben (Straßenreinigungsgebührensatzung) Aufgrund der 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung) Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung) Satzung Beschlossen / Ausfertigung Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten Gebührensatzung für die Friedhöfe der

Mehr

Satzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Stadtanzeiger 17/ 2011 Veröffentlichungsdatum: 22.10.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 Satzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Nach Beschlussfassung durch die

Mehr

Einzelsatzung. 1 Beitragstatbestand

Einzelsatzung. 1 Beitragstatbestand Einzelsatzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Straßenausbaumaßnahme (1995) des Friedhofsweges / Dorfstraße in Frankfurt (Oder) / OT Hohenwalde Aufgr 5 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS) Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing Landkreis Rosenheim Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Steinhöring folgende Beitrags- und

Mehr

Abgabensatzung zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Langenhagen (Straßenreinigungsabgabensatzung)

Abgabensatzung zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Langenhagen (Straßenreinigungsabgabensatzung) Abgabensatzung zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Langenhagen (Straßenreinigungsabgabensatzung) vom 04.03.1993 in der Fassung vom 16.11.2015 Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs.

Mehr

AMTSBLATT für die Stadt Leuna

AMTSBLATT für die Stadt Leuna AMTSBLATT für die Stadt Leuna 6. Jahrgang Leuna, den 16. April 2015 Nummer 18 I N H A L T 1. Bekanntmachung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 Wohnbebauung Luppenaue, Satzungsbeschluss 1 2. Öffentliche

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999 SATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem vom 26. Juli 1999 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (Inkrafttreten: 01.01.2006) 1 Allgemeines Die Gemeinde

Mehr

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach I n h a l t s v e r z e i c h n i s Präambel 1 Grundsatz der Abgabenerhebung

Mehr

Satzung. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. in der Gemeinde Bad Zwischenahn. (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. in der Gemeinde Bad Zwischenahn. (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bad Zwischenahn (Zweitwohnungssteuersatzung) Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Kämmerei (04403/604 200) veröffentlicht im Amtsblatt

Mehr

Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg

Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg hat aufgrund der 5, 30 Nr. 5 und 53 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht - 1 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

Mehr

Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 17.12.2015: 1 Allgemeines Die Stadt Westerstede betreibt die zentrale Abwasserbeseitigung

Mehr

S A T Z U N G. 1 Beitragspflicht

S A T Z U N G. 1 Beitragspflicht 62.70-1 S A T Z U N G der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Beiträgen für die öffentlichen Abwasseranlagen - Abwasserbeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2006 Die

Mehr

Satzung der Gemeinde Apen. über die Erhebung von Gebühren. für die zentrale. Abwasserbeseitigung

Satzung der Gemeinde Apen. über die Erhebung von Gebühren. für die zentrale. Abwasserbeseitigung Satzung der Gemeinde Apen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 29.11.1994 gültig ab 01.01.1995 veröffentlicht im Amtsblatt vom 16./30.12.1994 1. Änderungssatzung vom

Mehr

Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom , in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom

Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom , in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom TBD/04 Satzung der TBD über die Erhebung von Abwassergebühren im Stadtgebiet Dormagen vom 02.01.1992, in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 28.05.1997 (Fn1) 1 Kanalanschlussbeitrag... 2 2 Gegenstand

Mehr

S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung)

S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung) S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung) Auf der Grundlage der 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 21. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 18.11.2014 Nummer 31 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Erste Satzung

Mehr

Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe

Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe Inhalt I. Grundsätzliches 1) Straßenausbaubeitrag - Was ist das? 2) Rechtsgrundlage? 3) Wer muss ihn zahlen? 4) Kann ich diese Kosten steuerlich geltend

Mehr

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Cloppenburg vom 14.06.2010 (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 Abs.

Mehr

HUNDESTEUERSATZUNG. der Stadt Papenburg. Hundesteuersatzung Seite 1 von 6. in der Fassung vom

HUNDESTEUERSATZUNG. der Stadt Papenburg. Hundesteuersatzung Seite 1 von 6. in der Fassung vom Hundesteuersatzung Seite 1 von 6 HUNDESTEUERSATZUNG der Stadt Papenburg in der Fassung vom 03.07.2003 Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Steuergegenstand...2 2 Steuerpflichtiger...2 3 Steuermaßstab und Steuersätze...2

Mehr

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011 . Ausfertigung Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge vom 13. Dezember 2011 (Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

Mehr

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge. Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Bekanntmachungsanordnung

Bekanntmachungsanordnung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten 21.12.1993-22.12.1993 29.12.1993 01.01.1994 1. Änderung 20.12.1994-21.12.1994 29.12.1994

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung) Gemäß der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

5. Jahrgang Bad Freienwalde (Oder), den Nr. 1. Beschlüsse der Verbandsversammlung vom

5. Jahrgang Bad Freienwalde (Oder), den Nr. 1. Beschlüsse der Verbandsversammlung vom AMTSBLATT für den Trink- und Abwasserverband Oderbruch-Barnim 5. Jahrgang Bad Freienwalde (Oder), den 25.06.2015 Nr. 1 Inhaltsverzeichnis Seite Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 03. 06. 2015 2 Bekanntmachung

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Moringen

Hundesteuersatzung der Stadt Moringen 21.0 Hundesteuersatzung der Stadt Moringen Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), in der jeweils geltenden

Mehr

Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung)

Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung) Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung) Inhalt: Satzung vom 12.12.91, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 51

Mehr

Satzung. 1 Anschlußbeitrag

Satzung. 1 Anschlußbeitrag 2.005 I. Satzung über die Erhebung des Beitrages für den Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage der Stadt Werdohl - Anschlußbeitragssatzung -vom 23.09.1976 in der Fassung der 4. Änderungssatzung

Mehr

Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lünen vom in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom

Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lünen vom in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom Ortsrecht Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lünen vom 10.12.2008 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.12.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz 2 2 Entstehung und Beendigung

Mehr

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer GROßE KREISSTADT ROTTWEIL Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Rottweil hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und

Mehr

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau Gemäß der 5 (1) und 35 (2) Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154),

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Mehr

IX / Anschlußbeitrag

IX / Anschlußbeitrag S a t z u n g über die Erhebung von Anschlußbeiträgen für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Bönen vom 4. August 1981 [Info: zuletzt geändert durch die Erste Artikelsatzung zur Anpassung

Mehr

S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) 1 S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 4, 6, 77 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen bzw. für Tätigkeiten erhebt die

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Achim

Hundesteuersatzung der Stadt Achim Hundesteuersatzung der Stadt Achim Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom in der Fassung vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom in der Fassung vom Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 04.04.1996 in der Fassung vom 21.12.2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Auf der Grundlage der 92 und 120 der Kommunalverfassung

Mehr

Amtsblatt für das Amt

Amtsblatt für das Amt Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald Jahrgang 13 Freitag, den 16. September 2016 Nummer 9 Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes für das Amt Lieberose/Oberspreewald Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachung

Mehr

Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung

Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Vom 16. November 1993 Auf Grund von 45 b Abs. 3

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Bückeburg

Hundesteuersatzung der Stadt Bückeburg Hundesteuersatzung der Stadt Bückeburg Leseabschrift in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.12.2014 Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS) 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS) Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Amorbach, nachfolgend Stadt genannt, folgende

Mehr

Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe, Sitz Cham, Landkreis Cham

Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe, Sitz Cham, Landkreis Cham Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe, Sitz Cham, Landkreis Cham Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes i.v. mit

Mehr

Sitzung des Kreis- und Strategieausschusses am Montag, , 15 Uhr, im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg

Sitzung des Kreis- und Strategieausschusses am Montag, , 15 Uhr, im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet: Uwww.lra-ebe.deU

Mehr

Amtsblatt. fär den Trink- und Abwasserzweckverband Vorharz

Amtsblatt. fär den Trink- und Abwasserzweckverband Vorharz Amtsblatt fär den Trink- und Abwasserzweckverband Vorharz Mitgliedsgemeinden des Verbandes: Stadt Thale mit der Ortschaft Westerhausen, Stadt Blankenburg mit der Kernstadt sowie den Ortschaften BÅrnecke,

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Az: 700.74 / 1897 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und vom 16.Juni 1997 Änderungen Gemeinderat am 05.12.2005 Inkraftgetreten am 01.01.2006

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab (BGS-WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab (BGS-WAS) vom Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab (BGS-WAS) vom Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Neustadt a.d. Waldnaab folgende

Mehr

Elternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2

Elternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) bekannt gemacht im Amtsblatt

Mehr

ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER

ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Steuergegenstand 2 - Steuerpflicht und Haftung 3 - Entstehung und Ende

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Sottrum

Hundesteuersatzung der Gemeinde Sottrum Hundesteuersatzung der Gemeinde Sottrum Stand: 1. Änderungssatzung vom 25.01.2010 ( 4 Abs. 1), Inkrafttreten zum 01.01.2010 (eingearbeitet) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

7/2. Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven

7/2. Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven 7/2 Gebührenordnung für die Abfallbeseitigung Stadtgemeinde Bremerhaven Die Gebührenordnung für die Abfallbeseitigung Stadtgemeinde Bremerhaven in dem ursprünglichen Wortlaut vom 7. Mai 1981 (Brem. GBI.

Mehr

Benutzungsgebührensatzung Schmutzwasser

Benutzungsgebührensatzung Schmutzwasser Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Grundgebühren für die Entwässerung im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Pritzwalk vom 14.12.00 vom 15.12.2016 Benutzungsgebührensatzung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung) 1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698)

Mehr

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.

Mehr

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom 1.12.2004-31.21-10041 Teil 1 Allgemeines Gemäß 21 der Landkreisordnung vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S.

Mehr