Informationen für Inhaber ausländischer juristischer Abschlüsse

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1 Informationen für Inhaber ausländischer juristischer Abschlüsse Können im Ausland erworbene juristische Studienabschlüsse in Deutschland anerkannt werden? Die Ausübung der staatlich reglementierten juristischen Berufe Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Richterin/Richter, Staatsanwältin/Staatsanwalt oder Notarin/Notar setzt in Deutschland den Erwerb der Befähigung zum Richteramt ( 5 Deutsches Richtergesetz - DRiG) voraus. Richterin/Richter, Staatsanwältin/Staatsanwalt und Notarin/Notar im Bereich der sog. Eingriffsverwaltung können zudem nur deutsche Staatsangehörige werden. Die Befähigung zum Richteramt erlangt, wer den zweijährigen Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare absolviert und anschließend die zweite Staatsprüfung besteht. Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wiederum setzt grundsätzlich eine bestandene erste Prüfung in Deutschland voraus. Aufgrund der Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen, die Ausbildungsgegenstand eines rechtswissenschaftlichen Studiums sind, können im Ausland erworbene rechtswissenschaftliche Studienabschlüsse grundsätzlich nicht als erste Prüfung anerkannt werden. Zu beachten ist, dass eine Anerkennung eines im Ausland erworbenen juristischen Hochschulabschlusses als der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. Oktober 1985 (NJW 1986, S. 1511) nicht in Betracht kommt. Für welche Personengruppen bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz? Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden insbesondere 112 a DRiG für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes für Spätaussiedler. Nach welchen Kriterien richtet sich die Anerkennung? (Kurzdarstellung) 1) Spätaussiedler Gemäß 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), der gemäß 112 Abs. 1 DRiG auch für juristische Abschlüsse gilt, sind Prüfungen oder

2 - 2 - Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn die den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen in Deutschland gleichwertig sind. Dasselbe gilt gemäß 7 Abs. 2 BVFG für Ehegatten und Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin bzw. eines Spätaussiedlers, der die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat. Für die Entscheidung über die Anerkennung als der ersten Prüfung gleichwertig ist in der Freien und Hansestadt Hamburg die Justizbehörde Abteilung J 2 (Anschrift: Drehbahn 36, Hamburg; Telefonnummer ) zuständig. Wird eine Anerkennung als der ersten Prüfung gleichwertig ausgesprochen, kann anschließend ein Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Referendare gestellt werden. Dieser Antrag ist an die Personalstelle für Referendare zu richten. Allerdings ist insoweit darauf hinzuweisen, dass es erfahrungsgemäß kaum möglich ist, die sich an den Vorbereitungsdienst anschließende zweite Staatsprüfung zu bestehen, wenn nicht bereits bei Beginn des Referendariats hinreichende Kenntnisse des deutschen Rechts vorhanden sind. 2) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Gemäß 112 a DRiG können auf Antrag auch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom aus einem der vorgenannten Staaten besitzen. Erforderlich hierfür ist, dass es sich dabei um ein Diplom handelt, das in dem anderen Staat den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf der europäischen Rechtsanwältin bzw. des europäischen Rechtsanwalts gemäß 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) eröffnet. Zudem muss die Bewerberin bzw. der Bewerber nachweisen, dass sie bzw. er über Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des deutschen Zivilrechts, Strafrechts und Öffentlichen Rechts verfügt, die den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Feststellung, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber über derartige Rechtskenntnisse verfügt, erfolgt über eine zweistufige Gleichwertigkeitsprüfung. Zunächst werden in einem ersten Schritt die vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und die einschlägige

3 - 3 - Berufserfahrung daraufhin überprüft, inwieweit sie das Vorhandensein von Kenntnissen des deutschen Rechts auf dem Niveau der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten Prüfung bescheinigen. Wenn die vorgelegten Unterlagen das Vorhandensein dieser Kenntnisse nicht bescheinigen, so ist die zweite Stufe der Gleichwertigkeitsprüfung zu bestreiten 1. Die zweite Stufe der Gleichwertigkeitsprüfung besteht aus einer ergänzenden Eignungsprüfung. In denjenigen der drei genannten Rechtsbereiche (Öffentliches Recht, Strafrecht, Zivilrecht), deren hinreichende Beherrschung noch nicht durch die vorgelegten Nachweise belegt ist, ist eine ergänzende Eignungsprüfung abzulegen. Diese Prüfung gleicht den für diesen Bereich angebotenen Pflichtfachprüfungen, die auch von an einer deutschen Universität eingeschriebenen Studentinnen und Studenten abzuleisten ist. Zu beachten ist hierbei, dass eine mündliche Prüfung nicht stattfindet. Das Bestehen der Eignungsprüfung wird abschließend bescheinigt, hingegen erfolgt keine Benotung. Personen, die diesen Weg beschreiten möchten, müssen beim Präsidenten des Oberlandesgerichts die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragen. Nähere Auskünfte zum Verfahren erteilt die Personalstelle für Referendare (Dammtorwall 13, Hamburg). 3) Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit dort erworbener Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufs a) Tätigkeit als Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die bereits die Berechtigung erworben haben, als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu 1 EuRAG genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein, können auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden und sind sodann berechtigt, in Deutschland unter der Bezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes gemäß 1 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (sog. niedergelassener europäischer Rechtsanwalt gemäß 2 Abs. 1 EuRAG). Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt gem. 2 Abs. 2 EuRAG voraus, 1 Sofern die Prüfung im ersten Schritt die erforderlichen Kenntnisse des deutschen Rechts bescheinigt, entfällt die zweite Stufe.

4 - 4 - dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist. Wer hiernach berechtigt wäre, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört (siehe 5 Abs. 1 EuRAG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und das diesbezügliche Verfahren sind in 3 ff. EuRAG geregelt, nähere Auskünfte hierzu erteilt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg (Bleichenbrücke 9, Hamburg). b) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland Weitergehend kann der genannte Personenkreis eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wie folgt erreichen: (1) Nach einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin bzw. niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland ist eine Zulassung gemäß EuRAG möglich. Zuständig für die Zulassung ist die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Europäische Rechtsanwalt zugelassen werden möchte. In Hamburg ist dies die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg (Bleichenbrücke 9, Hamburg). (2) Daneben besteht gemäß EuRAG die Möglichkeit zur Ablegung einer Eignungsprüfung, um zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland zugelassen zu werden. Einer vorherigen dreijährigen Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin bzw. niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bedarf es in diesem Fall nicht. Diese Eignungsprüfung wird in Hamburg nicht angeboten. Sie wird durchgeführt durch das Gemeinsame Prüfungsamt in Berlin (Salzburger Straße 21-25, Berlin) Welche Möglichkeiten bestehen, wenn eine Anerkennung nicht möglich ist? a) erneutes Studium Nach der Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg kann ein Zeugnis über ein abgeschlossenes Rechtsstudium an einer ausländischen Universität als Zwischenprüfungszeugnis anerkannt werden. Nähere Auskünfte erteilt das Prüfungsamt der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg.

5 - 5 - Für Auskünfte zur Zulassung zum rechtswissenschaftlichen Studium mit einem ausländischen Schulabschluss ist die jeweilige Universität zuständig. b) Förderung für Akademiker aus dem Ausland Zudem besteht unabhängig von der Anerkennung die Möglichkeit über das Akademikerprogramm der Otto Benecke Stiftung e.v., dass sich der Eingliederung von Migrantinnen und Migranten mit Hochschulabschluss widmet, gefördert zu werden. c) ausländische akademische Grade Von der Frage der berufsspezifischen oder akademischen Anerkennung eines Studienabschlusses zu trennen ist die Frage, ob und ggf. in welcher Form ein im Ausland verliehener akademischer Grad im Inland geführt werden darf. Für Auskünfte hierzu ist die Behörde für Wissenschaft und Forschung Hochschulamt (Hamburger Straße 37, Hamburg) zuständig. d) Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des ausländischen Rechts Soweit mit einem ausländischen juristischen Abschluss im Inland lediglich Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts erbracht werden sollen, besteht die Möglichkeit, bei dem örtlichen Amts- oder Landgerichtspräsidentin bzw. -präsidenten die Registrierung als Rechtsdienstleister zu beantragen. Voraussetzung für eine derartige Registrierung sind insbesondere persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde in dem betreffenden ausländischen Recht sowie das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ( 12 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz RDG). Die Registrierung berechtigt dazu, Rechtsdienstleistungen in dem betreffenden ausländischen Recht und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zu erbringen ( 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG ), nicht jedoch solche auf dem Gebiet des deutschen Rechts. In Hamburg ist hierfür der Präsident des Amtsgerichts Hamburg (Sievekingplatz 1, Hamburg) zuständig. Daneben besteht in bestimmten Fällen nach 206 BRAO die Möglichkeit der Niederlassung zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts unter der Bezeichnung des Herkunftsstaates. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg (Bleichenbrücke 9, Hamburg).

6 - 6 - e) Ausübung sonstiger juristischer Berufe Die Ausübung anderer als der eingangs genannten reglementierten juristischen Berufe ist in Deutschland gesetzlich nicht an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation oder Befähigung gebunden Internetadressen justiz.hamburg.de/referendariat/ Personalstelle für Referendare Otto-Benecke-Stiftung Hans. Rechtsanwaltskammer Hamburg Prüfungsamt der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Hamburg

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