Richtlinien zur Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen

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1 Studiengang Sekundarstufe II Richtlinien zur Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen. Lehre Weiterbildung Forschung

2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 3 2 Zuständigkeit und Gesuch 3 3 Grundsätze 3 4 Anerkennungen bzw. Anrechnungen beim Vorliegen eines Lehrdiploms 4 einer anderen Stufe 5 Anerkennung bzw. Anrechnung von Berufserfahrung 5 6 Rechtsmittel 5 7 Schlussbestimmungen 5 Seite 2

3 1 Grundlagen Die vorliegenden Richtlinien stützen sich auf: das Reglement der EDK über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998, revidierte Fassung vom 1. April 2008, Art. 7, Abs. 5, das Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau vom 22. Oktober 2010, Art. 12, und die Richtlinien der EDK für die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen im Rahmen der Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschul- und Primarstufe, der Sekundarstufe I, für Maturitätsschulen, Logopädie und Psychomotoriktherapie vom 28. Januar Zuständigkeiten und Gesuch Die Beurteilung der Anrechnung bzw. Anerkennung von bereits erbrachten Studienleistungen erfolgt auf Antrag der Studentin oder des Studenten durch die Leitung des Studiengangs Sekundarstufe II unter Einbezug der für die entsprechenden Module verantwortlichen Dozierenden. Stimmen die Leitung des Studiengangs und die Dozierenden in ihrer Beurteilung nicht überein, entscheidet der Prorektor Lehre oder die Prorektorin Lehre über die Anrechnung. 3 Grundsätze Es wird zwischen Anrechnung und Anerkennung unterschieden. Referenzrahmen für die Anrechnung bzw. Anerkennung von früheren Studienleistungen ist der Studienplan des Studiengangs Sekundarstufe II der PHTG. Im Anrechnungs- bzw. Anerkennungsfalle sind die Zielsetzungen dieses Studiengangs uneingeschränkt zu erfüllen. Anerkennbar bzw. anrechenbar sind Studienleistungen eines vorausgegangenen Studiums auf Hochschulstufe, die mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen wurden und in Bezug auf Inhalt und Umfang als äquivalent zu Studienleistungen des Studiengangs Sekundarstufe II beurteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Studienleistungen anerkannt bzw. angerechnet werden, die auf seminaristischem Weg bzw. nicht auf Hochschulstufe erworben wurden. Seite 3

4 Eine Studienleistung, die zwar anerkannt, aber nicht angerechnet wird, muss kompensiert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Studienleistung Bestandteil eines für die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe II massgeblichen Studiums ist. In einem solchen Fall muss ein bestimmtes obligatorisches Modul aufgrund der Anerkennung nicht absolviert werden. Mit der Studiengangsleitung wird vereinbart, wie das Modul kompensiert wird bzw. welche Wahlmodule stattdessen besucht werden müssen. Die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte muss dabei vollumfänglich kompensiert werden. Eine Studienleistung, die angerechnet wird, muss nicht kompensiert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin belegen kann, dass die Studienleistung zusätzlich zu einem für die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe II massgeblichen Studium erbracht worden ist. Eine Anerkennung bzw. Anrechnung von Studienleistungen, die im Rahmen einer schweizerisch anerkannten Ausbildung zur Lehrperson erbracht wurden, ist möglich, wenn der Ausbildungsabschluss nicht mehr als fünf Jahre zurück liegt oder wenn die Studentin oder der Student in den letzten drei Jahren vor Eintritt in den Studiengang Sekundarstufe II als Lehrperson tätig war. 4 Anerkennungen bzw. Anrechnungen beim Vorliegen eines Lehrdiploms einer anderen Stufe Aufgrund einer vorangehenden Lehrerbildung einer anderen Stufe können in folgenden Modulen Anerkennungen bzw. Anrechnungen erfolgen: a) Bildungswissenschaften (BW) b) Angewandte Erziehungswissenschaften (AE), c) Allgemeine Didaktik (AD). Seite 4

5 5 Anerkennung bzw. Anrechnung von Berufserfahrung Studentinnen und Studenten mit einer durch ein Arbeitszeugnis ausgewiesenen erfolgreichen Berufserfahrung auf der Zielstufe können unter folgenden Bedingungen ein reduziertes Erfahrungspraktikum 1 beantragen: a) Die Studentin oder der Student unterrichtet seit mindestens drei Jahren auf der Zielstufe. b) Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad betrug während drei Jahren mindestens 50%. c) Das Fach, in welchem die Studentin oder der Student das Lehrdiplom erlangen will, war während mindestens eines Jahres Bestandteil des Unterrichtspensums. 6 Rechtsmittel Gegen einen Entscheid der Leitung des Studiengangs Sekundarstufe II oder des Prorektors oder der Prorektorin Lehre kann innert 10 Tagen schriftlich bei der Schulleitung der PHTG Einsprache erhoben werden. 7 Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten auf Beginn des Studienjahres 2012/13 in Kraft. Für die Schulleitung Prof. Dr. Priska Sieber Rektorin 1 Ein reduziertes Erfahrungspraktikum umfasst 40 statt 60 Lektionen, wovon mindestens die Hälfte selber unterrichtet werden muss. Die restlichen Lektionen sind je hälftig für Hospitationen und Unterrichtsbesprechungen einzusetzen. Seite 5

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