Bauernfängereimethoden? Oliver Renner Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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1 von Anlegeranwälten/ Interessensgemeinschaften Bauernfängereimethoden? Oliver Renner Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

2 1. Einleitung 2. Verstoß gegen das anwaltliche Werbeverbot 3. Unterlassung / Widerruf 4. Verstoß gegen Datenschutz 5. Fazit

3 1. Kapitel: Einleitung Zugelassene Anwälte in Deutschland 1985: Anwälte 2000: Anwälte 2005: Anwälte 2009: Anwälte Hart umkämpfter Markt um Mandanten.

4 1. Kapitel: Einleitung Anwaltliches Werberecht, 43b BRAO - Früher: striktes Werbeverbot - Heute: Informationswerbung ist erlaubt - Verboten aber weiterhin: Werbung um ein im Einzelfall gerichtetes Mandat.

5 2. Kapitel: Verstoß gegen das anwaltliche Werbeverbot Erscheinungsformen: a) Anlegeranschreiben/Rundschreiben b) Homepage c) Informationsveranstaltungen/ Hausbesuche

6 2. Kapitel: Verstoß gegen das anwaltliche Werbeverbot a) Homepage - Allgemeine Werbung ist erlaubt OLG Hamburg, OLG München - Verboten ist: Anlegern auf der Homepage anzuraten, den Ausstieg aus einer Anlagegesellschaft vorzunehmen LG Hamburg, Beschluss vom O 716/06

7 2. Kapitel: Verstoß gegen das anwaltliche Werbeverbot b) Rundschreiben - Verboten, wenn Anleger gezielt wegen Mandatserteilung angesprochen werden. Bspw., wenn Anleger wegen drohender Verjährung in Angst und Schrecken versetzt werden. -> Überrumpelung im Sinne des 4 Nr. 1 UWG so: OLG Hamburg, Urteil vom U 126/04 -

8 2. Kapitel: Verstoß gegen das anwaltliche Werbeverbot a) Informationsveranstaltungen/ Hausbesuche - Appell zur Mandatierung reicht aus; unmittelbare Aufforderung zur Mandatserteilung muss nicht zwingend erfolgen LG Berlin, Beschluss vom O 566/06 - Verboten, wenn Eingriff in unbelastete Vertragsbeziehungen erfolgt und nicht nur bloße Belästigung vorliegt LG Ellwangen, Urteil vom O 91/07 -

9 3. Kapitel: Unterlassung/Widerruf - Bei unwahren Tatsachenbehauptungen - Oftmals auch Anschwärzung und Kreditgefährdung im Sinne des 824 BGB.

10 4. Kapitel: Verstoß gegen Datenschutz - Handelsregisterdaten: Aufbereitung und Speicherung ohne Einwilligung verstößt gegen 4 Abs. 1 BDSG -> Ordnungswidrigkeit nach 43 BDSG -> Strafantrag nach 44 BDSG

11 5. Kapitel: Fazit Gegen unzulässige Werbung ist vorzugehen Grund: - Irreführung und Verunsicherung von Anlegern - Geschäftsfeld ist sensibel; Investoren und Geschäftspartner können empfindlich reagieren - Wer schützt Anleger vor den selbsternannten Anlegerschützern?

12 5. Kapitel: Fazit Loipfinger bezeichnet solche Vorgehensweisen als: Bauernfängereimethoden (Fondstelegramm vom )

13 Oliver Renner Rechtsanwalt - Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.v., Hamburg Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Stuttgart Charlottenstr Stuttgart Telefon: 0711/ Telefax: 0711/ O.Renner@wueterich-breucker.de Homepage:

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