Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

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1 Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

2 Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2017 Aktuelles zur Regulierung der Bauprodukte in Deutschland Berlin, 30.November 2017 MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann

3 Änderungen für harmonisierte Produkte 4. Dezember 2014: Anlagen der BRL B Teil 1 für die drei vom Urteil betroffenen Produkte werden außer Vollzug gesetzt 31. Januar 2016: Annahmeschluss für Anträge auf abz im Bereich harmonisierter Produkte nach BauPVO 16. Oktober 2016: Änderungsmitteilung vom zu den BRL A und B keine abz für CE-gekennzeichnete Produkte nach der BauPVO mehr gültige abz können weiterhin als freiwillige technische Nachweise genutzt werden kein Ü-Zeichen mehr Vollzugshinweise der Länder

4 Änderungen für harmonisierte Produkte 22. Dezember 2016: Änderung der BRL A mit Streichung der Fußnote zum Glimmen 30. März Gespräch KOM/BMUB/Länder 19. April 2017 Einreichen der Klage zu Art. 18-Verfahren 5. Mai 2017 Versand der Prioritätenliste an DIN

5 Änderungen für harmonisierte Produkte 27. Juni 2017: abschließendes Gespräch KOM/BMUB/Länder 1. Abschluss der Vertragsverletzungsverfahren 2. KOM stellt Zuständigkeit der Mitgliedstaaten un d gemeinsame Ziele zur Sicherstellung der Bauwerkssicherheit nicht in Frage 3. Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes Ausschöpfung der in der BauPVO nach u. A. möglichen nationalen Regelungsvorbehalte KOM vertritt andere Auffassung 4. Vereinbarung zu Stufenkonzept der Prioritätenliste

6 Änderungen für harmonisierte Produkte Juli 2017: Abschluss Notifizierung von MBO und Musterverordnung Technische Baubestimmungen (MVVTB) 31. August 2017: 1. Ausgabe MVVTB Umsetzung der MBO-Novelle in Landesrecht, Übernahme der MVVTB Abweichungen vom Mustertext sind beim DIBt abrufbar

7 Artikel 18 Verfahren EN Bodenbeläge im Innenbereich (Holzfußböden, Parkett) EN Sportböden, Mehrzwecksporthallenböden Gesundheitsschutz Streichung Fundstelle aus dem EU-Amtsblatt; hilfsweise Aufnahme eines Vorbehalts im EU-Amtsblatt (Hinweis auf nicht verfügbare harmonisierte Regeln für wesentliche Merkmale) EN Tanks aus Thermoplasten für Heizöl, Kerosin, Dieselkraftstoff EN Dämmstoffe aus Mineralwolle (Produkt Gegenstand Rechtssache C-100/13) EN Gesteinskörnungen für Beton EN Tanks aus Stahl für wassergefährdende Flüssigkeiten

8 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ehemalige Liste der Technischen Baubestimmungen: enthält auch Anforderungen aus der BRGL B, jedoch als Bauwerksanforderung Ehemalige Bauregelliste A Ehemalige Liste C

9 Europäische harmonisierte Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung (1a): MS stellt keine Anforderungen Produkt entspricht der hen hen enthält Prüfverfahren für wesentliche Merkmale (1b): MS stellt Anforderungen Hersteller erstellt eine LE, die mindestens ein wesentliches Merkmal ausweist; NPD obligatorisch Im Ausschreibungstext sind für die Verwendung erforderlichen Leistungsmerkmale zu benennen! BWR 1 (mech. Festigkeit..) BWR 5 (Schallschutz) BWR 6 (Wärmeschutz) Hersteller darf/muss mit CE kennzeichnen; LE ist Teil der CE- Kennzeichnung MS = Mitgliedstaat; LE = Leistungserklärung; NPD = No Performance Determined; ETA =European Technical Assessment

10 Technische Baubestimmungen (MVV TB) Anforderungsdokument eventuell mit Bezug z. Bauwerksanforderung?

11 Freiwillige Nachweisführung nach MVV TB Indikatoren für Leistungsmerkmale

12 Freiwillige Nachweisführung nach MVV TB Rechtliche Regelung (Ermächtigung) Vollzugsregelung der Länder MVV TB D 3 die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt sind möglich, Korrektheit dieser Angaben muss dargelegt werden, je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck ist anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Erlasse der Länder, veröffentlicht am unter als Vollzugshinweise zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom in der Rechtssache C-100/13

13 Kontrolle des Produktherstellers unterliegt der Bauaufsicht Aufgabe des Herstellers Übergangslösung um fehlendes Merkmal nachzuweisen hen für Bauprodukt (wesentliches Merkmal fehlt) System zur Bewertung und Überwachung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE Wie und auf welcher Grundlage wurden ergänzende Prüfungen durchgeführt? hen wurde ergänzt, oder ETA für Gesamtheit der Produktleistungen, oder Technische Bewertung durch eine Stelle nach Art. 30 BauPVO o. ä. (ehemalige) abz für das fehlende wesentliche Merkmal, oder anerkannte technische Regel

14 Technische Baubestimmungen (MVV TB) Prioritätenliste

15 Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes Anforderungen an bauliche Anlagen bedingen spezifische Produktanforderungen ggf. fehlendes wes. Merkmal europäisch harmonisierte Produktnorm enthält Angaben zu verschiedenen Leistungsmerkmalen Anwendungsnorm oder Bauartgenehmigung Prioritätenliste VVTB Teil A/B CE Technisches Dokument: ausgestellt von einer qualifizierten Stelle

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerhard Scheuermann

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