Newsletter Lohnsteuer-Info November 2017

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1 Newsletter Lohnsteuer-Info November 2017 In dieser Ausgabe: Aus der Gesetzgebung 1 Sozialversicherungsrechengrößen 2018 beschlossen 1 Aus der Finanzverwaltung 1 Auslandsreisekosten 2018 neu festgelegt 1 Elektromobilität: Was ist mit Ladekosten von E-Bikes? 1 Gemischt veranlasste Reise: Steuerfreier Reisekostenersatz oder 37b EStG? 2 Abkürzungsverzeichnis 6 Veranstaltungshinweise 7 Broschürenhinweis 7 Aus der Gesetzgebung Sozialversicherungsrechengrößen 2018 beschlossen Der Bundesrat hat am 3. November 2017 wie erwartet die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 beschlossen. Zu den betragsmäßigen Rechengrößen der Sozialversicherung siehe das Lohnsteuer-Info Oktober Aus der Finanzverwaltung Auslandsreisekosten 2018 neu festgelegt Das BMF hat mit Schreiben vom 8. November eine Übersicht über die ab 1. Januar 2018 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Pauschbeträge für Übernachtungskosten bekannt gemacht. Diese neuen sogenannten Auslandsreisekosten gelten für Reisetage ab dem 1. Januar Sie kommen hingegen nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer eine Reisekostenabrechnung in 2018 bei seinem Arbeitgeber einreicht und eine vor dem 1. Januar 2018 durchgeführte Reise abrechnet. Praxishinweis In der Übersicht des BMF sind die Änderungen gegenüber der Übersicht 2017 durch Fettdruck gekennzeichnet. Elektromobilität: Was ist mit Ladekosten von E-Bikes? Die Finanzverwaltung hat sich mit BMF-Schreiben vom 26. Oktober zur lohnsteuerlichen Behandlung von Ladekosten von E-Bikes geäußert. Wird ein Elektrofahrrad im Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers aufgeladen, gilt danach Folgendes: 1 IV C 5-S 2353/08/10006:008, juris 2 IV C 5-S 2334/14/ , juris LSt-Info 1

2 Bei (Elektro-) Fahrrädern, die nicht als Kfz einzuordnen sind: Die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens ( 15 AktG) sind als Aufmerksamkeit nicht zum Arbeitslohn zu rechnen. Bei (Elektro-) Fahrrädern, die als Kfz einzuordnen sind, bleiben die Vorteile zumindest für die Zeiträume 2017 bis 2020 nach Maßgabe von 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Praxishinweis Da das Aufladen der Elektrofahrräder, die nicht als Kfz einzuordnen sind, als Aufmerksamkeit keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslöst, tritt kein Verbrauch der 44 Euro-Freigrenze ein. Es bleibt ferner abzuwarten, ob die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben umfassend zur lohnsteuerlichen Behandlung von Diensträdern Stellung nehmen wird. Gemischt veranlasste Reisen: Steuerfreier Reisekostenersatz oder 37b EStG? Abziehbare beziehungsweise steuerfrei erstattbare Reisekosten liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ersten Tätigkeitsstätte veranlasst sind. 3 Nach Auffassung des BFH 4 liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, wenn ihr (offensichtlich) ein unmittelbarer konkreter beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. 5 Dies kann (muss aber nicht) zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine solche Auswärtstätigkeit auf einer Weisung des Arbeitgebers beruht. Regelmäßig ist der Besuch eines Kunden zur Vornahme von Geschäftsabschlüssen oder Verhandlungen mit Geschäftspartnern eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. 6 Beispiel 1 Der Beschäftigte A nimmt im Auftrag seines Arbeitgebers an Verkaufsverhandlungen in Japan teil. Die Verhandlung erstreckt sich über eine Woche. Im Anschluss daran verbringt der Arbeitnehmer seinen 3- wöchigen Jahresurlaub ebenfalls in Japan. Da der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt, sind die Reisekosten steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattbar. Flugkosten Die Flugkosten sind steuerfrei erstattbar. Der anschließende Urlaub in Japan löst keinen geldwerten Vorteil aus. Dies dürfte zumindest dann gelten, wenn durch die zeitliche Verschiebung des Rückflugs aus privaten Gründen keine Mehrkosten entstehen. Durch die Übernahme der gesamten Flugkosten wird nach der bisherigen Auffassung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ausgelöst. Dies begründet sich dadurch, dass die Reise im ausschließlichen eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anberaumt und durchgeführt wird. Die privat veranlasste Verlängerung ändert daran nichts. 3 R 9.4 Absatz 1 Satz 1 LStR 4 BFH-Urt. v VI R 61/91, BStBl II 1993, BFH-Urt. v VI R 37/15, BStBl II 2017, 526 m.w.n. 6 BFH-Urt. v , BStBl II 2006, 30 und v VI R 37/15, BStBl II 2017, 526 m.w.n. LSt-Info 2

3 Verpflegungspauschalen Verpflegungspauschalen sind ab Reisebeginn bis zum Abschluss der Verhandlungen steuerfrei erstattbar. Der betriebliche Reiseanlass wird mit Urlaubsbeginn beendet; dennoch dürfte es zulässig sein, das tatsächliche betrieblich veranlasste Reiseende um die (fiktive) Rückreisezeit zu verlängern. Denn diese wären auch ohne Urlaubsverlängerung angefallen. Übernachtungskosten Der Arbeitgeber kann nur die Übernachtungskosten steuerfrei erstatten, die während der betrieblich veranlassten Reisedauer angefallen sind. Dem BFH-Urteil vom 16. November zufolge sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer zweitägigen Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen durchgeführte Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des Arbeitgebers umfasst, grundsätzlich aufzuteilen. 8 Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten den 110 Euro-Freibetrag nicht übersteigen. Praxishinweis Eine betriebliche Veranstaltung verliert ihren Charakter als Betriebsveranstaltung zumindest dann nicht, wenn es sich um eine gemischt veranlasste Veranstaltung handelt, bei der betriebliche und gesellige Elemente ineinander übergehen. Die einem Betriebsbesichtigungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten werden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Arbeitslohn erfasst, wenn die Besichtigung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird und damit keinen Entlohnungscharakter hat. 9 Beispiel 2 Der Arbeitgeber führt mit seinen Mitarbeitern eine zweitägige Reise von Freitagnachmittag bis Samstagabend durch. Nach einer Betriebsveranstaltung am Freitag findet am Samstag eine Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des Arbeitgebers statt. Die gesamten Aufwendungen für die Reise betragen pro Teilnehmer 150 Euro. Davon entfallen 50 Euro (im Wesentlichen Fahrtkosten) auf die Betriebsbesichtigung beim Hauptkunden. Es liegt insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da die anteiligen Kosten für die Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigen (150 Euro abzüglich 50 Euro = 100 Euro) und die Betriebsbesichtigung beim Hauptkunden (= 50 Euro je Teilnehmer) im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Bei gemischt veranlassten Reisen, die sowohl betrieblich veranlasste Bestandteile als auch Bestandteile mit Incentive-Bezug haben, sind die angefallenen Aufwendungen auf die Veranstaltungsteile mit Incentive-Bezug und die betrieblich veranlassten Veranstaltungsteile aufzuteilen. 7 VI R 118/01, BStBl II 2006, 44 8 So auch BFH-Urteil v , VI R 55/07, BStBl II 2009, BFH-Urteil v , BStBl II 2006, 44 LSt-Info 3

4 Praxishinweis Die Aufteilung der Sachzuwendungen ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18. August vorzunehmen. Danach sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, dessen Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die Kosten rein betriebsfunktionaler Bestandteile kommen von vornherein nicht als Arbeitslohn in Betracht. Auf der anderen Seite sind die Kosten solcher Bestandteile vollumfänglich als Arbeitslohn zu erfassen, die sich - isoliert betrachtet - als geldwerter Vorteil wegen des Bezugs zum Incentive-Bereich erweisen. Hierzu gehören unter anderem die Kosten für gemeinsame Feiern und Unterhaltung. Bei den Kosten, die sich den genannten Kosten nicht zuordnen lassen und die deshalb im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen sind (gemischt veranlasste Kosten), handelt es sich insbesondere um die Kosten für die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. Die Rechtsgrundsätze des 12 EStG kommen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Frage der Einnahmenerfassung nicht zur Anwendung. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile 11 heranzuziehen, in dem die Veranstaltungs-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Bestandteilen stehen. Zu diesem Zweck sind (nur) die Veranstaltungsteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Veranstaltungsteilen in ein Verhältnis zu setzen. Die Zeitanteile für die Beförderung zu und von der Gesamtveranstaltung bleiben dabei außer Betracht. 12 Bei der zeitanteiligen Aufteilung der gemischt veranlassten Kosten ist von einem 8- Stunden-Arbeitstag auszugehen. 13 Von einer sogenannten gemischt veranlassten Reise 14 kann je nach Programmablauf im Übrigen auch dann gesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft an einer von der Muttergesellschaft veranstalteten Konzern-Strategie-Konferenz teilnimmt. 15 Gemischt veranlasste Veranstaltungen umfassen einen betrieblich veranlassten Bestandteil und einen Incentive-Bezug. Eine Kostenaufteilung hat stattzufinden: Aufwendungen, die unmittelbar dem Veranstaltungsteil mit Incentive-Bezug zugeordnet werden (zum Beispiel touristische Programme), sind als geldwerter Vorteil der Teilnehmer anzusehen. Aufwendungen, die unmittelbar den rein betrieblich veranlassten Veranstaltungsteilen zuzuordnen sind (zum Beispiel Referentenkosten, Tagungsraum), lösen keinen geldwerten Vorteil aus. 10 VI R 32/03, BStBl II 2006, Greite, NWB Fach 6, BFH-Urteil v , VI R 55/07, BStBl II 2009, OFD NRW v Kurzinfo LSt 1/2017, NWB YAAAG Siehe OFD NRW v Kurzinfo LSt 1/2017, NWB YAAAG BFH-Urt. v , VI R 49/05, BFH/NV 2007, 217 LSt-Info 4

5 Die gemischt veranlassten Kosten (zum Beispiel Flug-/Fahrtkosten, Übernachtungskosten) sind im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Die Aufteilung der nicht direkt zuzuordnenden Aufwendungen soll grundsätzlich zeitanteilig erfolgen. Hierbei ist von einem 8 Stunden-Arbeitstag als Ausgangsgröße auszugehen. 16 Die betriebsfunktionellen Reisebestandteile sind ins Verhältnis zu einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden zu setzen, um den betrieblich veranlassten Anteil der Aufwendungen zu ermitteln. Die Zeitanteile für die An- und Abreise bleiben für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs außer Ansatz. Beispiel 3 In Mallorca (Spanien) findet ein Strategiemeeting statt. Folgende Kosten übernimmt der Arbeitgeber: Tagungsraum, Referent: Kosten für teambildende Maßnahmen Euro Euro (inkl. touristischem Programm) Transferkosten (Flug, Taxi) und Übernachtungskosten Euro Mittwoch ab 20 Uhr Anreise gemeinsames Abendessen Donnerstag 9 Uhr - 12 Uhr Fachvorträge 13 Uhr - 19 Uhr Betriebsversammlung ab Uhr Barbecue am Pool Freitag 9 Uhr bis 10 Uhr Fachvortrag ab Uhr Stadtrundfahrt ab Uhr Bunter Abend Samstag 9 Uhr bis 12 Uhr Präsentation der Arbeitsergebnisse ab 13 Uhr Sport- und Spieleprogramm ab 20 Uhr Cocktail-Empfang Sonntag Abreise Unmittelbar betrieblich veranlasste Kosten Tagungsraum, Referent: Ein geldwerter Vorteil ist insoweit nicht zu erfassen ,00 Euro Aufwendungen, die dem Incentive-Bezug zuzurechnen sind 16 BFH-Urt. v , VI R 32/03, BStBl II 2006,30 LSt-Info 5

6 Kosten für teambildende Maßnahmen ,00 Euro Ein geldwerter Vorteil ist insoweit zu erfassen und kann zur Verhinderung einer individuellen Besteuerung durch den jeweiligen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemäß 37b Absatz 2 EStG pauschaliert werden. Durch diese Pauschalierung wird allerdings keine Sozialversicherungsfreiheit ausgelöst. Gemischte Aufwendungen Kosten für die gemischten Aufwendungen ,00 Euro davon 50 % steuerfrei davon 50 % steuerpflichtig 5.000,00 Euro 5.000,00 Euro Von Seiten der Finanzverwaltung wird bei der zeitanteiligen Aufteilung auf einen 8 Stundentag abgestellt, wobei der An- und Abreisetag grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Berechnung: Stunden Donnerstag 8 Freitag 8 Samstag 8 Summe % Stunden davon betrieblich Donnerstag 9 max. 8 Freitag 1 1 Samstag 3 3 Summe 12 50% Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.o. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) LSt-Info 6

7 EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GG GStB HFR JStG LSt LStDV LStR OFD SGB SvEV StÄndG UR UStG UStR Vfg VZ Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Grundgesetz Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Jahressteuergesetz Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Sozialversicherungs-Entgeltverordnung Steueränderungsgesetz Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranlagungszeitraum Veranstaltungshinweise Aktuelles zur Umsatzsteuer 2018 Dienstag, 28. November 2017, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Aktuelles zur Lohnsteuer Donnerstag, 14. Dezember 2017, 09:00-16:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 120 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet unter der Dok.-Nr ( ) und Dok.-Nr ( ). Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. LSt-Info 7

8 Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Tel Fax Ellen Lindner Tel Fax Dr. Timmy Wengerofsky Tel Fax Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel Fax ViSdP: Achim Hoffmann Tel Fax Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln LSt-Info 8

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