Rechtliche Aspekte des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme internationaler Absolventen und Absolventinnen

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1 Rechtliche Aspekte des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme internationaler Absolventen und Absolventinnen Rahmenbedingungen des Ausländerrechts Aufenthalt (Stand Juni 2017) Studierende aus allen EU(EWR)-Ländern fallen unter das Freizügigkeitsgesetz. Bei ihnen findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung ( 1 Abs. 2 AufenthG: Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich). Sie benötigen kein Visum und der Aufenthalt ist zeitlich nicht begrenzt. 16 Aufenthaltsgesetz (Studium, Sprachkurse, Schulbesuche) Allgemeine Voraussetzungen 16 (Abs. 1) regelt das Studium von Studierenden aus sog. Drittstaaten Die maximale Dauer des Aufenthalts für ein Studium einschließlich Studienvorbereitung (Sprachkurs) und Promotion/ Aufbau- oder Zusatzstudium beträgt 10 Jahre Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie Verlängerung Gültigkeit des Aufenthaltstitels Die Aufenthaltserlaubnis kann für maximal zwei Jahre erteilt und verlängert werden. Die Dauer der Verlängerung hängt von der Passgültigkeit, von der Finanzierung und vom konkreten Studienverlauf ab. Eine Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit persönlich beantragt werden. In der Regel werden eine aktuelle Immatrikulation, ein aktueller Krankenversicherungsnachweis, Nachweise zur Finanzierung sowie zum Studienverlauf verlangt Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie Verlängerung Ordnungsgemäßes Studium: regelmäßige Überprüfung von Leistungsnachweisen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange die durchschnittliche Studiendauer in dem Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschritten wird. Finanzierung: eigene Mittel (z.b. Sperrkonto mit Guthaben, monatlich 720 ),

2 Stipendium oder Finanzierung über Eltern bzw. Dritte (Verpflichtungserklärung) Zweckwechsel: Der Aufenthaltszweck wird grundsätzlich durch die Fachrichtung des Studiums bestimmt. Der Aufenthaltszweckwechsel ist bei einem Wechsel des Studienganges in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums unproblematisch. Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel kann nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium weiterhin innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann. Beschäftigung 16 (Abs. 3) regelt die Ausübung einer Beschäftigung während des Studiums. Sie beinhaltet (bezogen auf ein Kalenderjahr): 120 Tage im Jahr 240 halbe Tage (bis zu 4 Stunden am Tag) im Jahr universitäre studentische Hilfstätigkeiten (ohne zeitliche Begrenzung und ohne Genehmigung Praktika Pflichtpraktika: Wenn das Praktikum (mit dem entsprechenden Zeitvolumen!) in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, wird es nicht zu den 120 Tagen/240 halben Tagen angerechnet. Es kann zusätzlich zur Nebentätigkeit zustimmungsfrei absolviert werden. Freiwillige Praktika: Wenn das Praktikum nicht explizit in der Prüfungsordnung vorgesehen ist, muss es auf die pauschal genehmigten 120 Tagen/240 halben Tagen angerechnet werden. Sofern das Praktikum zusätzlich zu den Beschäftigungstagen genehmigt werden soll/muss, ist ein Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsmarktprüfung zustimmen. Sonstige Beschäftigung Eine über die gesetzlich bereits vorgesehenen Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende Beschäftigung kann nur in einem besonderen Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch der Studienverlauf nicht beeinträchtigt wird und die Arbeitsagentur der Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsmarktprüfung zustimmt. Es muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden.

3 Der Wechsel des Aufenthaltszwecks von Studium zur Erwerbstätigkeit führt dazu, dass nunmehr eine Aufenthaltsverfestigung eintreten kann. Selbständige Erwerbstätigkeit Eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit kann bei Studierenden im Einzelfall genehmigt werden ( 21 Abs. 6 AufenthG). Die Tätigkeit darf den Studienverlauf nicht beeinträchtigen und sollte deshalb das zeitliche Volumen der pauschal genehmigten Beschäftigung (120 Tage/240 halbe Tage) nicht übersteigen. Es muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Für die Genehmigung der Erwerbstätigkeit kann je nach Fallkonstellation eine Beteiligung fachkundiger Stellen (z.b. IHK, Handwerkskammer, Ordnungsamt oder Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur) erforderlich sein. Arbeitsplatzsuche nach dem Studium 16 (Abs. 4) regelt den Aufenthalt für die Dauer der Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes Absolventen und Absolventinnen eines Studiums in Deutschland (B.A. und M.A. und Promotion) haben direkt nach dem Abschluss des Studiums die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zu erhalten, um einen dem Studium angemessenen Arbeitsplatz zu suchen. Die Erwerbstätigkeit ist gestattet. Es muss nach dem Abschluss des Studiums der Aufenthaltstitel im Pass bei der Ausländerbehörde geändert werden, da der bisherige Aufenthaltstitel für das Studium i.d.r. mit einem Erlöschenstatbestand versehen ist ( erlischt mit Beendigung des Studiums ) Der Lebensunterhalt muss weiterhin sichergestellt sein, dies kann über eine vergleichbare Finanzierung wie im Studium erfolgen (Sperrkonto, VE) oder es liegt bereits ein belastbares, auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis vor. Der Aufenthaltszeitraum beginnt mit Studienabschluss. Der Studienabschluss kann nicht immer eindeutig bestimmt werden (Exmatrikulation, Abgabe Abschlussarbeit, Ausstellungsdatum der Abschlussurkunde). In Zweifelsfällen müsste bei Bedarf eine Bescheinigung der Universität vorgelegt werden. Das Zeitvolumen von 18 Monaten ist nicht als Budget zu verstehen und kann zu einem späteren Zeitpunkt (Wechsel in ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, anschließender Arbeitsplatzverlust) nicht wieder neu verwendet werden. Qualifizierte Beschäftigung nach dem Studium 18 Beschäftigung 18 Abs. 4 AufenthG i.v.m. 2 BeschV regelt, dass eine Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt werden kann. Lediglich in Einzelfällen (angemessenes Entgelt, dem Studienabschluss entsprechende Tätigkeit) kann die Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.

4 19 a Blaue Karte EU Die Aufenthaltserlaubnis kann auch als Blaue Karte EU erteilt werden, sofern ein Mindestgehalt bezogen wird (monatlich derzeit 4.233,33 / brutto, bei Mangelberufen(Ärzte; Ingenieure, Naturwissenschaftler. Mathematiker, IT-Fachkräfte) brutto/ ). Vorteile der Blauen Karte ( 19a) gegenüber einer normalen Aufenthaltserlaubnis ( 18): Gültigkeit i.d.r. 4 Jahre bzw. Gültigkeit Arbeitsvertrag längerer Auslandsaufenthalt ohne Erlöschen des Aufenthaltstitels möglich (1 Jahr statt 6 Monate) unbefristete Verlängerung nach 21 Monaten möglich Mobilität innerhalb der EU nach 18 Monaten 21 Abs. 2a selbständige Tätigkeit Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch für eine selbständige Tätigkeit erteilt werden. Die beabsichtigte Selbständigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Universität erworbenen Qualifikationen erkennen lassen. Der Lebensunterhalt einschl. eines Krankenversicherungsschutzes muss sichergestellt sein. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsidee wird i.d.r. durch einen Businessplan oder durch Vorlage von Verträgen dokumentiert. Für die Genehmigung der Erwerbstätigkeit kann je nach Fallkonstellation eine Beteiligung fachkundiger Stellen (z.b. IHK, Handwerkskammer, Ordnungsamt oder Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur) erforderlich sein. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis würde die Einkommenssituation durch Bestätigungen des Finanzamts/Steuerberaters geprüft werden. Aufenthaltsrechtliche Perspektiven Arbeitsplatzsuche 18c AufenthG Im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes kann eine Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate zum Zwecke der erneuten Arbeitsplatzsuche erteilt werden. Eine (nichtqualifizierte) Beschäftigung während der Jobsuche ist nicht möglich. Ein Rückgriff auf 16 Abs. 4 AufenthG bzw. der Rückgriff auf das dortige Zeitbudget (18 Monate) ist nicht möglich. Wechsel des Aufenthaltszwecks Die Wiederaufnahme des Studiums (Aufbaustudium) ist möglich, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (insb. Finanzierung) erfüllt sind und der vorherige Studienverlauf eine Fortsetzung des Studiums erlaubt (Studienhöchstdauer 10 Jahre, positives Votum der Uni zur Studienfortsetzung).

5 Niederlassungserlaubnis 18 b AufenthG 2 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Tätigkeit ( 18, 19a oder Selbständigkeit) Weiterhin eine dem Studienabschluss angemessene Tätigkeit Sicherstellung des Lebensunterhalts 2 Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung oder vergleichbare Altersabsicherung ausreichende Sprachkenntnisse, Wohnraum, Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung, keine Ausweisungstatbestände (Straftaten) 19 a Abs. 6 AufenthG Besitz einer Blauen Karte seit 21 Monaten (Zeiten nach 18 AufenthG können angerechnet werden) Weiterhin eine dem Studienabschluss angemessene Beschäftigung Sicherstellung des Lebensunterhalts ausreichende Sprachkenntnisse, Wohnraum, Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung, keine Ausweisungstatbestände (Straftaten) 9 AufenthG Allgemeine Rechtsgrundlage für Niederlassungserlaubnis, u. a. 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis, 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, ausreichende Sprachkenntnisse, Wohnraum, Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung, keine Ausweisungstatbestände (Straftaten), Diese Rechtsgrundlage könnte in zeitlicher Hinsicht in Betracht kommen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, da die Studienzeiten zur Hälfte angerechnet werden können. 28 Abs. 2 AufenthG Familiäre Lebensgemeinschaft mit deutschem Ehegatten/Kind sowie 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 AufenthG, Sicherstellung des Lebensunterhalts, Qualität der Tätigkeit ist unerheblich Einbürgerung 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, Verkürzung möglich bei Vorlage besonderer Integrationsleistungen

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7 Nachweis zum bisherigen Verlauf des Studiums Familienname Vorname Straße, PLZ, Ort Studienfach (bitte Studentendatensatz beifügen) Matrikel-Nr.: Hiermit bestätige ich, folgende Leistungsnachweise erbracht zu haben (siehe Transkript). Datum Unterschrift des / der Studenten/in Bestätigung durch den Prüfungsausschuss der Hochschule Die durchschnittliche Studiendauer für das o.a. Studienfach beträgt Semester. Nach dem derzeitigen Studienverlauf ist damit zu rechnen, dass das Studium frühestens im beendet sein wird. Datum Prüfungsausschuss für Stempel und Unterschrift des Ausschusses

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