Informationen zur Einführung einer getrennten Abwassergebühr
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- Heidi Meissner
- vor 6 Jahren
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1 Abwasserzweckverband Unstruttal Herbsleben Informationen zur Einführung einer getrennten Abwassergebühr Inhalt I. Grundlegende Informationen 1. Notwendigkeit zur Einführung einer Niederschlagswassergebühr 2. Verfahren zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr 3. Mitwirkung der Gebührenpflichtigen: Selbstauskunftsunterlagen 4. Versiegelungsgrad und sogenannter Abflussbeiwert 5. Angaben zur Niederschlagswassernutzung II. Muster-Erhebungsbogen III. Häufig gestellte Fragen IV. Ihre Ansprechpartner 1
2 I. Grundlegende Informationen 1. Notwendigkeit zur Einführung einer Niederschlagswassergebühr Der Abwasserzweckverband Unstruttal Herbsleben beseitigt das im Verbandsgebiet anfallende Abwasser (Schmutz und Niederschlagswasser) über seine öffentlichen Entwässerungseinrichtungen. Die entstehenden Kosten werden bisher mittels einer einheitlichen Abwassergebühr über den Trinkwasserverbrauch verrechnet. Nach diversen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist jedoch diese Art der Gebührenerhebung nicht rechtens. Ausnahmekriterien wie eine homogene Bebauung oder ein nur geringfügiger Kostenanteil der Niederschlagswasserbehandlung greifen nicht. Die Rechtsprechung besagt, dass ein besonderer Gebührenmaßstab für das Niederschlagswasser angewandt werden muss. Ziel ist eine verursachergerechte Aufteilung der Abwassergebühr, da die einleitende Niederschlagswassermenge eines Grundstücks nicht vom Wasserverbrauch der Bewohner abhängig sein kann. Diejenigen, die viel Trinkwasser verbrauchen, jedoch verhältnismäßig wenig versiegelte Flächen haben, von denen Niederschlagswasser abgeleitet wird, sollen entlastet werden. Zudem spielen Gründe des Hochwasser- und Umweltschutzes eine Rolle, wenn so Anreize geschaffen werden, Flächen nur so stark zu versiegeln wie nötig und eine ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers zu ermöglichen. 2. Verfahren zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr Es wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, sondern die bisherige Einleitungsgebühr wird rückwirkend zum in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung berechnet sich dann, wie bislang auch, nach dem Trinkwasserverbrauch. 2
3 Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich nach den Quadratmetern (m²) versiegelter Flächen, die Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleiten, berechnet. Für eine solche Gebührentrennung, müssen zunächst alle gebührenrelevanten Flächen ermittelt werden. Um die Kosten für das Erhebungsverfahren gering zu halten, hat der Abwasserzweckverband entschieden, keine gesonderte Befliegung des Verbandsgebietes zu beauftragen. Die Mitarbeiter des Abwasserzweckverbandes setzen selbstständig eine Liegenschaftssoftware zur Grundstückserfassung und Flächenbildung ein. Es werden zunächst die katasteramtlichen Grundrissflächen (überbaute Flächen eines Grundstücks) für die Erhebung herangezogen. Auf Basis dieses Datenbestandes werden den Grundstückseigentümern auch die versiegelten Bodenflächen im Rahmen eines Selbstauskunftsverfahrens zur Verfügung gestellt. Soweit uns die Rückmeldungen über die Selbstauskunftsunterlagen vorliegen, können wir alle einleitenden Flächen im Verbandsgebiet in unser Gebührenabrechnungsprogramm einarbeiten und im Anschluss den Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung ermitteln. Nach Anpassung der Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) werden die Änderungs- bzw. Erhebungsbescheide für die Jahre 2014, 2015 und 2016 geändert bzw. erstellt. 3. Mitwirkung der Gebührenpflichtigen: Selbstauskunftsunterlagen Mit Hilfe von Selbstauskunftsunterlagen, bestehend aus: einem Anschreiben, einem allgemeinen Lageplan (Luftbild) des Grundstücks, einem Luftbild mit Kennzeichnung der bebauten und befestigten Flächen und einem Erhebungsbogen (3 Seiten) samt Erläuterungen, werden die Grundstückseigentümer bzw. Gebührenpflichtigen vom Zweckverband zur Mitwirkung aufgefordert. 3
4 Der Erhebungsbogen (siehe auch Hinweise unter II. Mustererhebungsbogen) dient der Erfassung der bebauten und befestigten Flächen eines Grundstücks. Abgefragt wird, von welchen Flächen Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, welchen Versiegelungsgrad (Wasserdurchlässigkeit) die einzelnen Flächen aufweisen und ob ihnen Versickerungsanlagen, Zisternen u. ä. nachgeschaltet sind. Besteht ein Grundstück aus mehreren Flurstücken, sind diese oftmals unter einer Flurstücksnummer geführt. Dem Erhebungsbogen ist ein Luftbild mit Kennzeichnungen beigelegt. Auf diesem sind die einzelnen Teilflächen laufend nummeriert (Lfd. Nr.) und farbig markiert. Die auf den Luftbildaufnahmen rot gekennzeichneten Dachflächen wurden vorwiegend über die amtlichen Grundrissflächen (Katasterdaten) ermittelt. Die befestigten Bodenflächen in orange, gelb oder grün wurden nachrangig erfasst. Die Grundstückseigentümer sind aufgefordert, die Angaben im Erhebungsbogen sorgfältig zu prüfen, Ergänzungen vorzunehmen und ggf. zu korrigieren, wenn von den einzelnen Flächen der öffentlichen Entwässerungsanlage kein Niederschlagswasser zugeführt wird bzw. die einzelnen Flächen einen anderen Versiegelungsgrad (Wasserdurchlässigkeit) aufweisen. Weiter werden Angaben zur Niederschlagswassernutzung (u. a. Zisternen) erbeten, die zu Gebührenminderungen führen können. Wir bitten darum, den Erhebungsbogen binnen zwei Wochen nach Zugang an den Abwasserzweckverband zurückzusenden. Es ergeht schon hier der Hinweis, dass bei Verweigerung der Mitwirkung, beispielsweise bei Nichtabgabe der erbetenen Selbstauskunft, der Abwasserzweckverband die von ihm ermittelten Einleit- und Nutzungsverhältnisse für Niederschlagswasser der Gebührenbemessung zugrunde legt (Schätzverfahren). 4. Versiegelungsgrad und sogenannter Abflussbeiwert Mit Einführung der getrennten Abwassergebühr, bemisst sich die Niederschlagswassergebühr künftig nach den überbauten und befestigten, versiegelten, Flächen, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. 4
5 Da jedoch das Niederschlagswasser, beispielweise auf einer Schotterfläche zum Teil versickern kann, ist diese Fläche anders zu veranschlagen als eine asphaltierte Fläche, wo keine Versickerung möglich ist. Daher sieht die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) verschiedene Gewichtungsfaktoren für unterschiedliche Arten der Versiegelung vor: a) Aufgrund fehlender Wasserdurchlässigkeit werden Dachflächen ohne Begrünung; Asphalt- und Betonflächen; verfugtes Pflaster, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss voll angerechnet und haben den Faktor 1,0. z.b.: b) Wasserteildurchlässige Flächen wie Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige teildurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss (Sickerfugen größer 15 mm) auf sickerfähigem Untergrund werden mit dem Faktor 0,6 bemessen. z.b.: c) Stark durchlässige Flächen wie Kies- oder Schotterflächen, Rasengittersteine, Porenpflaster ( Ökopflaster ) sowie Gründächer haben den Faktor 0,2. z.b.: 5
6 Diese Gewichtungsfaktoren - sogenannte Abflussbeiwerte - orientieren sich an den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v. (DWA). Wenn Sie eine andere Befestigungsart haben als vorstehend aufgeführt, gilt immer derjenige Faktor, welcher einem der genannten Materialien am nächsten kommt. Hinweise liefern auch die Herstellerangaben bzw. können Auskünfte auch bei den Mitarbeitern des Zweckverbandes erfragt werden. 5. Angaben zur Niederschlagswassernutzung Für Versickerungsanlagen und Zisternen mit Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen sind im Einzelfall Absetzungen nicht eingeleiteter Niederschlagswassermengen vorgesehen. Die Entlastung hängt von dem Verhältnis des Rückhaltevolumens zu der Größe der angeschlossenen Flächen ab. Voraussetzung ist allerdings eine Zisternenmindestgröße von einem Kubikmeter (m³) Speichervolumen. 6
7 II. Mustererhebungsbogen Seite 1 Niederschlagswasser Seite 1.pdf Seite 2 Niederschlagswasser Seite 2.pdf Seite 3 Niederschlagswasser Seite 3.pdf 7
8 III. Häufig gestellte Fragen Warum führt der Abwasserzweckverband eine getrennte Abwassergebühr ein? Die dem Abwasserzweckverband entstehenden Kosten - sowohl bei der Schmutzwasserbehandlung als auch bei der Ableitung des Niederschlagswassers - wurden bisher mittels einer einheitlichen Abwassergebühr verrechnet. Nach geltender Rechtsprechung ist diese Art der Gebührenerhebung nicht rechtens. Die Verpflichtung zur Trennung der Gebühr ergibt sich zudem aus 12 Absatz 2 Satz 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, wonach [K] eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung [K] - also verursachergerecht - zu erfolgen hat. Wird die Niederschlagswassergebühr zusätzlich erhoben? Nein, die bisherige Einleitungsgebühr wird in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung berechnet sich - wie bislang auch - nach dem Trinkwasserverbrauch. Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich nach den Quadratmetern (m²) versiegelter und einleitender Fläche berechnet. Muss dann mehr bezahlt werden? Die Niederschlagswassergebühr ist gemäß Ankündigungsbeschluss der Verbandsversammlung vom , zuletzt bekannt gemacht im Amtsblatt vom , auf maximal 0,65 pro Quadratmeter (m²) versiegelte und einleitende Fläche pro Jahr begrenzt. Gleichzeitig reduziert sich die Schmutzwassergebühr. Wie hoch die einzelnen Gebührensätze tatsächlich sind, kann erst nach Erfassung und Auswertung aller gebührenrelevanten Flächen ermittelt werden. Besteht eine Mitwirkungspflicht? 8
9 20 Absatz 1 der 1. Änderungssatzung der Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserzweckverbandes vom , bekannt gemacht im Amtsblatt vom , regelt, dass dem Zweckverband die Größe der überdachten und befestigten Grundstücksflächen sowie der über die Grundstücksgrenzen hinausragenden Gebäudeüberstände und die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers anzugeben sind. Wird die Mitwirkung verweigert, erfolgt durch uns eine Schätzung der abflusswirksamen Flächen. Können falsche Angaben der Grundstückseigentümer festgestellt werden? Der Abwasserzweckverband kann die Angaben der Grundstückseigentümer aufgrund der vorliegenden Befliegungsbilder auf Plausibilität prüfen. In begründeten Fällen und stichprobenhaft können Vorortkontrollen durch den Abwasserzweckverband erfolgen. Was zählt zur öffentlichen Entwässerungsanlage? Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählt die gesamte Kanalisation wie Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich Sonderbauwerke, wie Pumpwerke und Regenrückhaltebecken. Auch verrohrte Gräben können Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein. Muss etwas bezahlt werden, wenn kein Niederschlagswasser (direkt oder indirekt) in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet wird? Zunächst muss deutlich werden, dass ein indirekter (nicht leitungsgebundener) Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage, z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßeneinlauf, gleichzusetzen ist mit einem direkten Anschluss. Leiten einzelne Flächen weder direkt noch indirekt in die öffentliche Entwässerungsanlage ein, bleiben sie bei der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt. Zum Beispiel die Dachfläche eines Schuppens entwässert in den eigenen Garten. Erhalten wir davon Kenntnis wird diese Fläche nicht gebührenwirksam veranlagt. 9
10 Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab wird weiterhin erhoben, der Gebührensatz verringert sich jedoch mit Einführung der Niederschlagswassergebühr. Was können die Gebührenpflichtigen tun, um Geld zu sparen? Die Niederschlagswassergebühr ist für alle versiegelten Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten - auch, wenn indirekt auf eine Straße entwässert wird und das Niederschlagswasser über einen Straßeneinlauf in die Kanalisation gelangt. Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese genutzt werden, jedenfalls soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Darüber hinaus werden Flächen mit einer erhöhten Wasserdurchlässigkeit, wie beispielsweise Gründächer und Ökopflaster, durch Anwendung des entsprechenden Abflussbeiwerts abgestuft. Dadurch reduziert sich die Fläche, die letztlich zur Bemessung herangezogen wird. Ebenso sind die, an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung und Nutzung angeschlossenen, Flächen bevorteilt. Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind? Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. Zudem lässt sich bei Regen gut beobachten, wohin einzelne Teilflächen entwässern. Im Zweifel können Sie sich an die Mitarbeiter des Abwasserzweckverbandes wenden. Kann ich Flächen von den öffentlichen Abwasseranlagen abkoppeln? Grundsätzlich ja, jedoch sind Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage (alle Fallrohre, Entwässerungsleitungen, Einläufe, Schächte, Versickerungsanlagen usw.) dem Abwasserzweckverband anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Oberflächenwasser schadlos und mit vertretbarem Aufwand auf dem eigenen Grundstück beseitigt werden kann. 10
11 Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis für das Betreiben einer Versickerungsanlage oder bei direkter Einleitung in ein Gewässer (ohne Berührung der öffentlichen Kanalisation) notwendig. Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein? Die Dachflächen werden überwiegend über die amtlichen Grundrissflächen ermittelt. Sollten Sie Dachüberstände von mehr als 40 Zentimetern (cm) haben, geben Sie diese bitte im Erhebungsbogen bei der Flächengröße der jeweiligen Teilfläche mit an. Es wird zwischen Normaldächern und begrünten Dächern unterschieden. Die berechnungsrelevante Fläche bei Gründächern mit einem Aufbau von mindestens 10 Zentimetern (cm) vermindert sich gemäß der Vorgaben im Erhebungsbogen. Beispiel: Kann bei einer Gründachfläche von 30 m² der Abflussbeiwert 0,2 angewendet werden: 30 m² x 0,2 = 6 m², beträgt die Bemessungsfläche 6 m². Diese wird mit dem Gebührensatz vervielfältigt: 6 m² x (maximal) 0,65 /m² = 3,90. Damit wären für das begrünte Dach jährlich 3,90 als Niederschlagswassergebühr zu zahlen. Wie gehen Bodenflächen in die Niederschlagswassergebühr ein? Bei den versiegelten Bodenflächen wird nach dem Grad der Wasserdurchlässigkeit unterschieden. Beispiel: Bei einer Garagenzufahrt von 60 m² mit Rechteckpflaster, verlegt auf sandigem und kiesigem Baugrund, wird die Fläche mit dem im Erhebungsbogen angegebenen Abflussbeiwert für eine wasserteildurchlässige Fläche berücksichtigt: 60 m² x 0,6 = 36 m². Die Bemessungsfläche von 36 m² wird multipliziert mit dem Gebührensatz: 36 m² x (maximal) 0,65 /m² = 23,40. Für die Garagenzufahrt wären jährlich 23,40 als Niederschlagswassergebühr fällig. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt? 11
12 Eine Zisterne ist ein fest installierter Regenwasserspeicher, der ober- oder unterirdisch oder gar im Gebäude gelagert werden kann. Hat die Zisterne keinen Überlauf oder sonstigen Abfluss (auch nicht indirekt über Straßeneinläufe) zur öffentlichen Kanalisation, gelten die daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Besteht ein Überlauf zum Kanal, erfolgt eine Reduzierung der angeschlossenen Flächen um 10 m² pro Kubikmeter (m³) Fassungsvolumen (maximal 100 % der angeschlossenen Flächen), vorausgesetzt die Zisterne hat ein Mindestvolumen von einem Kubikmeter (m³). Bei Zisternen speziell mit Brauchwassernutzung im Haus (Toilettenspülung, Waschmaschine) ist ein Flächenabzug von 15 m² pro Kubikmeter (m³) Zisternenvolumen, maximal 100% der angeschlossenen Fläche, vorgesehen. Was ist, wenn das Regenwasser in einer Regentonne aufgefangen wird? Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Daher können sie nicht flächenmindernd berücksichtigt werden. Wird aber das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen und läuft das Regenwasser komplett aus einem Ablauf oder Überlauf der Tonne in den Garten und versickert dort schadlos, besteht für die betreffende Fläche auch keine Gebührenpflicht. Das gilt, egal wie groß und egal wie viele Regentonnen angeschlossen sind - vorausgesetzt es ist kein Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vorhanden. 12
13 IV. Ihre Ansprechpartner Weitergehende Informationen und Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen erhalten Sie in der Geschäftsstelle des Abwasserzweckverbandes Unstruttal Herbsleben, Zimmer 8 im Hause der Gemeindeverwaltung Herbsleben, Hauptstraße 52 in Herbsleben: Frau Haustein, Geschäftsstellenleiterin Frau Adloff, Sachbearbeiterin Tel.: / Fax.: / zu folgenden Zeiten: Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: nach Vereinbarung 9:00-12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr geschlossen 9:00-12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr 9:00-11:30 Uhr oder auch per buero@azv.herbsleben.info. 13
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