Rumänien (Rumänien) - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rumänien (Rumänien) - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und"

Transkript

1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Rumänien (Rumänien) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung Rumäniens zu den Artikeln 6, 7, 8, 25, 27 und 28 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 16907/06, COPEN 134; EU-Ratsdokument 16285/08, COPEN 237; EU-Ratsdokument 6451/09, CO- PEN 34). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des rumänischen Justizministeriums übermittelt werden. Der Europäische Haftbefehl sollte den rumänischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem rumänischen Justizministerium andererseits übermittelt. I.3. I.4. II. Der Europäische Haftbefehl ist in die rumänische, englische oder französische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den rumänischen Behörden vorliegen. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.

2 Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter: Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]), - die von der Regierung Rumäniens zu Artikel 2 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 23 abgegebene Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5762/14, COPEN 24 [vom 06. Februar 2014]). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung Rumäniens zu Artikel 3, 4, 7 Abs. 5 und 19 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 16284/08, COPEN 236 [vom 01. Dezember 2008]; EU-Ratsdokument 6453/09, COPEN 35 [vom 24. Februar 2009]; EU-Ratsdokument 5769/14, COPEN 25 [vom 06. Februar 2014]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das rumänische Justizministerium zu richten. Zuständig für die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile ist das Appellationsgericht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Verurteilte seinen Wohnsitz hat oder sich dauerhaft aufhält. Vollstreckungshilfeersuchen, die auf eine vorläufige Haft im Sinne des Artikel 14 des RB Freiheitsstrafen gerichtet sind, sind an die Staatsanwaltschaft des Appellationsgerichtes von Bukarest ( Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Bucureşti ) zu richten.

3 Vollstreckungshilfeersuchen, die auf eine Durchbeförderung im Sinne des Artikel 16 gerichtet sind, sind ebenfalls an das rumänische Justizministerium zu senden. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das rumänische Justizministerium (Abteilung für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit, Bereich für internationale justizielle Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten) zu richten. II.3. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die rumänische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die rumänische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung ist nicht erforderlich. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234; 1999 II S. 566) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1999 II S. 567), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1146; 2007 II S. 127; ABl. der EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, S. 49), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen

4 zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung Rumäniens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikeln 5, 7, 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl II S. 566, 567), zu c) bzgl. Artikel 6 des Übereinkommens (BGBl II S. 1154), zu d) bzgl. Artikel 2 a, 4 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU- Ratsdokumente 16286/08, COPEN 238 [vom 1. Dezember 2008]; EU- Ratsdokument 5773/14, COPEN 27 [vom 12. Februar 2014]). Rechtshilfe wird auch geleistet: - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder rumänischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.

5 Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Rumäniens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem rumänischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das rumänische Justizministerium zu richten. III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die rumänische Sprache beizufügen. Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung sind darüber hinaus auch Übersetzungen der Ermittlungsakten, gegebenenfalls der relevanten Teile, beizufügen. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die rumänische Sprache erforderlich; einer Übersetzung der maßgeblichen Entscheidung bedarf es nicht. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Rumänien können deutsche Staatsangehörige gegebenenfalls eidlich vernehmen, falls sie freiwillig dazu bereit sind und wegen des Sachverhalts, der dem deutschen Verfahren zu Grunde liegt, in Rumänien noch kein Verfahren anhängig ist. IV.2. Rumänien ist Mitglied der Interpol.

Lettland (Republik Lettland)

Lettland (Republik Lettland) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Lettland (Republik

Mehr

Litauen (Republik Litauen)

Litauen (Republik Litauen) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Litauen (Republik Litauen) Stand:

Mehr

Dänemark (Königreich Dänemark) ohne Färöerinseln und Grönland

Dänemark (Königreich Dänemark) ohne Färöerinseln und Grönland Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Dänemark (Königreich

Mehr

Bulgarien (Republik Bulgarien)

Bulgarien (Republik Bulgarien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Bulgarien (Republik

Mehr

Portugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira

Portugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Portugal (Portugiesische

Mehr

Tschechische Republik (Tschechische Republik)

Tschechische Republik (Tschechische Republik) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Tschechische Republik

Mehr

Slowakei (Slowakische Republik)

Slowakei (Slowakische Republik) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Slowakei (Slowakische

Mehr

Schweden (Königreich Schweden)

Schweden (Königreich Schweden) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Schweden (Königreich

Mehr

Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)

Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)

Mehr

Belgien (Königreich Belgien)

Belgien (Königreich Belgien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Belgien (Königreich

Mehr

Polen (Republik Polen)

Polen (Republik Polen) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Polen (Republik Polen) Stand: März

Mehr

Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius)

Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius) Anlage 2 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Niederlande

Mehr

Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien

Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Frankreich (Französische

Mehr

Österreich (Republik Österreich)

Österreich (Republik Österreich) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Österreich (Republik

Mehr

Finnland (Republik Finnland)

Finnland (Republik Finnland) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Finnland (Republik

Mehr

Slowenien (Republik Slowenien)

Slowenien (Republik Slowenien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Slowenien (Republik Slowenien) Stand:

Mehr

Spanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln

Spanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Spanien (Königreich Spanien) einschließlich

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich

Mehr

Italien (Italienische Republik)

Italien (Italienische Republik) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Italien (Italienische

Mehr

Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) ohne Kanalinseln und Insel Man

Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) ohne Kanalinseln und Insel Man Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vereinigtes Königreich (Vereinigtes

Mehr

Slowenien (Republik Slowenien)

Slowenien (Republik Slowenien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: Januar 2014 Slowenien (Republik

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Österreich (Republik Österreich) I. Auslieferung

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung

Mehr

Schweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft)

Schweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2014 Schweiz (Schweizerische

Mehr

I.B.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen

I.B.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2015 Vereinigtes Königreich

Mehr

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kurztitel Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014 Inkrafttretensdatum

Mehr

Artikel II (Zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)

Artikel II (Zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls) 842 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 7 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens

Mehr

Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen SR 0.351.1; AS1967 831 I Änderung des Vorbehalts der Schweiz 1 Geltungsbereich des Übereinkommens, Nachtrag 2 Schweiz Vorbehalt

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)705 endgültig 2009/0192 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der

Mehr

5597/05 ADD 1 BM/lwp 1 DG H 2B

5597/05 ADD 1 BM/lwp 1 DG H 2B RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 22. April 2005 (Deutsche Fassung, von der österreichischen Delegation bereitgestellt) 5597/05 ADD 1 COPEN 13 ADDENDUM zum INITIATIVE der österreichischen, der finnischen

Mehr

III IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

III IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE L 81/24 Amtsblatt der Europäischen Union 27.3.2009 III (In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte) IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE RAHMENBESCHLUSS 2009/299/JI DES

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen Kurztitel Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 248/1980 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 180/2015 Inkrafttretensdatum

Mehr

Der Europäische Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl Landtag Nordrhein-Westfalen 14. Wahlperiode Information 14/565 Bearbeitung: alle Abg. Referendarin Julia Freyling 01.11.2007 Klaus Aalbers Der Europäische Haftbefehl Wesen und Bedeutung Bei dem Europäischen

Mehr

JMBl S J. Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere

JMBl S J. Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere der Fahndung nach Personen im Schengener Informationssystem (SIS) und auf Grund eines Europäischen Haftbefehls Richtlinien über

Mehr

Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit

Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit Völkerrechtliche Übereinkünfte und Verträge Europäische Rechtsakte IRG Textausgabe mit staatenspezifischen Hinweisen begr. von Gregor Kutsch ab der 2. Auflage

Mehr

(Übersetzung) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

(Übersetzung) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen 785 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 02 Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 12 (Übersetzung) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Mehr

Griechenland. I. Rechtsgrundlagen

Griechenland. I. Rechtsgrundlagen - Griechenland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L

Mehr

Erlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG)

Erlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG) REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG) 1. Spezialität Im Auslieferungsrecht gilt der Grundsatz

Mehr

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 7.3.2001 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 75/3 Initiative der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses

Mehr

Ungarn. I. Rechtsgrundlagen

Ungarn. I. Rechtsgrundlagen - Ungarn I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Litauen. I. Rechtsgrundlagen

Litauen. I. Rechtsgrundlagen - Litauen I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli Vom 21. Juli 2004

1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli Vom 21. Juli 2004 1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 18/4347. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 18/4347. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 18/4347 18. Wahlperiode 18.03.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz

Mehr

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE 7.4.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 93/23 IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE RAHMENBESCHLUSS 2009/315/JI DES RATES vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den

Mehr

Der Europäische Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl Der Europäische Haftbefehl von Nicolas Glinka, Universität Freiburg I. Das Gesetzgebungsverfahren Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Mehr

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Maßregelvollzug Sachverhalte mit Auslandsbezug Weitere Vollstreckung von Maßregeln im In- und Ausland im Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungshilfe MGEPA, 04.06.2013 Dr. Sebastian Trautmann, JM NRW

Mehr

Kroatien. I. Rechtsgrundlagen

Kroatien. I. Rechtsgrundlagen - Kroatien I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik Übersetzung 1 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik Abgeschlossen am 16. Januar 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am

Mehr

Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft

Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft Mitteilung für die Presse Berlin, 27. Oktober 2010 Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft Am heutigen Tag ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses

Mehr

Luxemburg. I. Rechtsgrundlagen

Luxemburg. I. Rechtsgrundlagen Luxemburg I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

Teil 1. Abschnitt 1 Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen, Flaggenstaatszustimmung.

Teil 1. Abschnitt 1 Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen, Flaggenstaatszustimmung. Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See (Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz

Mehr

- Nichtamtliche Fassung -

- Nichtamtliche Fassung - - Nichtamtliche Fassung - Änderungen der ZPO zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

Mehr

Polen. I. Rechtsgrundlagen

Polen. I. Rechtsgrundlagen - Polen I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Europäischer Haftbefehl und Europäisches Auslieferungsübereinkommen Politische Straftat und Verfolgung aufgrund politischer Überzeugungen

Europäischer Haftbefehl und Europäisches Auslieferungsübereinkommen Politische Straftat und Verfolgung aufgrund politischer Überzeugungen Europäischer Haftbefehl und Europäisches Auslieferungsübereinkommen Politische Straftat und Verfolgung aufgrund politischer Überzeugungen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Europäischer Haftbefehl und Europäisches

Mehr

Finnland. I. Rechtsgrundlagen

Finnland. I. Rechtsgrundlagen - Finnland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen 1 Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba über die Überstellung verurteilter Personen

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba über die Überstellung verurteilter Personen Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba über die Überstellung verurteilter Personen Abgeschlossen am 27. Juli 2006 Provisorisch angewendet seit dem 27.

Mehr

Malta. I. Rechtsgrundlagen

Malta. I. Rechtsgrundlagen - Malta I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Durchführungsrundschreiben zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Durchführungsrundschreiben zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz An alle Bundesministerien alle Ämter der Landesregierungen die Verbindungsstelle der Bundesländer alle unabhängigen Verwaltungssenate GZ BKA-603.968/0015-V/1/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT BEARBEITERIN

Mehr

1. EU-Mitgliedstaaten

1. EU-Mitgliedstaaten MERKBLATT Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern Unterbringung von Kindern im Ausland durch deutsche Gerichte und Behörden allgemeine Hinweise 1. EU-Mitgliedstaaten a) Konsultations- und Zustimmungsverfahren

Mehr

Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern

Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern Abgeschlossen am 17. November 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 2000 2 In

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III 146. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens

Mehr

Merkblatt für in der Schweiz verurteilte Ausländerinnen und Ausländer

Merkblatt für in der Schweiz verurteilte Ausländerinnen und Ausländer Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Auslieferung Stand: Oktober 2015 Merkblatt für in der Schweiz verurteilte Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf

Mehr

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.932.1 Abgeschlossen am 7. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung

Mehr

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 76/23

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 76/23 22.3.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 76/23 ANHANG BESCHEINIGUNG nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von

Mehr

Irland. I. Rechtsgrundlagen

Irland. I. Rechtsgrundlagen - Irland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen SR 0.351.1; AS 1967 831 I Geltungsbereich des Übereinkommens am 12. September 2002, Nachtrag 1 Vertragsstaaten Ratifikation

Mehr

DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/17

DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/17 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/17 Liste der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.1 Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 2 Schweizerische

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 1721 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Übersetzung Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.1 Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 1 Schweizerische

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN L 359/30 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 R KOMMISSION vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU)

Mehr

Initiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung

Initiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 19. April 2010 (21.04) (OR. en) 8703/10 Interinstitutionelles Dossier: 2010/0802 (COD) COPEN 102 CODEC 325 BERICHT des Vorsitzes an den AStV/Rat Nr. Initiative:

Mehr

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE RAHMENBESCHLUSS DES RATES zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE RAHMENBESCHLUSS DES RATES zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 28. September 2006 (OR. en) 12279/06 CRIMORG 132 OC 597 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: RAHMENBESCHLUSS S RATES zur Bekämpfung der organisierten

Mehr

9352/01 FR/lu DG H I DE

9352/01 FR/lu DG H I DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel

Mehr

Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)

Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig

Mehr

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE 1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

NomosTexte. Europarecht. Textausgabe 24. Auflage. Nomos

NomosTexte. Europarecht. Textausgabe 24. Auflage. Nomos NomosTexte Europarecht Textausgabe 24. Auflage Nomos NomosTexte Europarecht Textausgabe mit einer Einführung von Prof. Dr. Roland Bieber Begründet durch Prof. Dr. Hans-Joachim Glaesner 24. Auflage Stand:

Mehr

RAHMENBESCHLUSS 2004/68/JI DES RATES vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie

RAHMENBESCHLUSS 2004/68/JI DES RATES vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie L 13/44 (In Anwendung von Titel VI des Vertrages über die Europäische Union erlassene Rechtsakte) RAHMENBESCHLUSS 2004/68/JI S RATES vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern

Mehr

Merkblatt für im Ausland verurteilte Schweizerinnen und Schweizer

Merkblatt für im Ausland verurteilte Schweizerinnen und Schweizer Bundesamt für Justiz. Office fédéral de la justice. Ufficio federale di giustizia. Uffizi federal da giustia Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. Département fédéral de justice et police. Dipartimento

Mehr

Tschechische Republik

Tschechische Republik - Tschechische Republik I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001

Mehr

VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION

VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2005 (OR. en) AA 5/2/05 REV 2 BEITRITTSVERTRAG: PROTOKOLL, ANHANG II ENTWURF VON GESETZGEBUNGSAKTEN

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. März 2002 (10.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 19 MIGR 23 COMIX 213

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. März 2002 (10.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 19 MIGR 23 COMIX 213 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. März 2002 (0.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 9 MIGR 23 COMIX 23 VERMERK des Sekretariats für die Gruppe "Materielles Strafrecht" Nr. Vordokument: 0704/0 DROIPEN

Mehr

Dänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland)

Dänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland) Dänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79, unter Beachtung der Besonderheiten

Mehr

858 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 6 (ÜBERSETZUNG)

858 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 6 (ÜBERSETZUNG) 858 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 6 (ÜBERSETZUNG) ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SONDERGERICHT FÜR SIERRA LEONE

Mehr

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über Rechtshilfe in Strafsachen

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über Rechtshilfe in Strafsachen Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.932.7 Abgeschlossen am 4. Juli 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

Vorblatt. 1 von 23. Ziel:

Vorblatt. 1 von 23. Ziel: 1 von 23 Ziel: Vorblatt 1. Der vorliegende Gesetzentwurf dient vor allem der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung

Mehr

Grönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen

Grönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen Grönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 310521) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen

Mehr

Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**)

Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**) - Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324

Mehr

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 62 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht London/Londres, 7.VI.1968 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die Mitgliedstaaten

Mehr

1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom , S. 79)

1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom , S. 79) (für den türkisch-zyprischen Nordteil der Insel wird auf die Anlage verwiesen) I. Rechtsgrundlagen EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10. 12. 2007, S. 79) EG-Beweisaufnahmeverordnung

Mehr

Ukraine. I. Rechtsgrundlagen

Ukraine. I. Rechtsgrundlagen Ukraine I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom

Mehr

PUBLIC I. EINLEITUNG. 9595/17 gha/kwo/ab 1 DGD 1A LIMITE DE. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. Mai 2017 (OR. en) 9595/17

PUBLIC I. EINLEITUNG. 9595/17 gha/kwo/ab 1 DGD 1A LIMITE DE. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. Mai 2017 (OR. en) 9595/17 Conseil UE Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. Mai 2017 (OR. en) Interinstitutionelle Dossiers: 2016/0407 (COD) 2016/0408 (COD) 2016/0409 (COD) 9595/17 LIMITE PUBLIC JAI 536 SIRIS 96 SCHENGEN 32

Mehr

Österreich. I. Rechtsgrundlagen

Österreich. I. Rechtsgrundlagen - Österreich I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 13 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union EU-JZG Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

Mehr