Brauchen wir eine generalistische Ausbildung in der außerklinischen Intensivpflege?
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- Gretel Hauer
- vor 6 Jahren
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1 Brauchen wir eine generalistische Ausbildung in der außerklinischen Intensivpflege? Axel Schnell Leiter der Bundesgeschäftsstelle Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v.
2 Gesetzgebungsverfahren Das Pflegeberufereformgesetz tritt in weiten Teilen am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz treten am außer Kraft. 2
3 Dimension Ab 2020 gibt es die Krankenpflege, die Kinderkrankenpflege und die Altenpflege in der bisherigen Form nicht mehr. Dann gilt nur noch das Pflegeberufereformgesetz! Für die Absolventen der bisherigen Berufsabschlüsse gilt ein Bestandsschutz. Die bisherigen Pflege-Ausbildungen, die bis begonnen wurden, können bis auf der Grundlage der bestehenden Ausbildungsgesetze abgeschlossen werden. 3
4 Was gilt künftig? Grundsätzlich kommt die generalistische Pflegeausbildung mit dem Abschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann. Als Ausnahmen sind aber auch Abschlüsse als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und als Altenpfleger möglich. Im Rahmen des generalistischen Ausbildungsabschlusses kann ein Vertiefungseinsatz gewählt werden, dieser entspricht einem Schwerpunkt. Im Abschlusszeugnis wird der Schwerpunkt vermerkt. Alle Auszubildenden müssen die ersten beiden Jahre eine generalistische Ausbildung absolvieren. 4
5 Abschluss eines Ausbildungsvertrages zwei Jahre gemeinsame generalistische Ausbildung Zwischenprüfung 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr - Pflichteinsätze in den ersten beiden Jahren - Vertiefungseinsatz im 3. Jahr - ggf. sogenannte weitere Einsätze - ggf. sogenannte weitere Einsätze 5
6 Vor der Ausbildung: Der Ausbildungsvertrag wird zwischen Träger und Auszubildendem mit Zustimmung der Pflegeschule geschlossen. Im Vertrag wird der Vertiefungseinsatz festgelegt. Der Träger muss einen Ausbildungsplan erstellen. 6
7 Praktische Ausbildung: Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung soll beim Träger stattfinden. Mindestens 10 % der praktischen Ausbildung muss aus Anleitung bestehen. Die praktische Ausbildung besteht aus Pflichteinsätzen, dem Vertiefungseinsatz und sogenannten weiteren Einsätzen. 7
8 1. und 2. Ausbildungsjahr: Die ersten beiden Ausbildungsjahre sind für alle Auszubildenden eine gemeinsame generalistische Ausbildung. Nach zwei Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Die Pflichteinsätze sollen vor der Zwischenprüfung absolviert werden. Pflichteinsätze müssen im Krankenhaus, im Pflegeheim, im Pflegedienst und in einer pädiatrischen Einrichtung absolviert werden. Wann die sogenannten weiteren Einsätzen absolviert werden, ist gegenwertig zeitlich nicht festgelegt. Sie können dort absolviert werden, wo bereits ein Pflichteinsatz erfolgte oder in anderen Bereichen wie Reha, Pflegeberatung oder Hospiz. 8
9 Zwischenprüfung nach 2 Jahren: Das Nähere zur Zwischenprüfung regeln die Länder. Ob mit Bestehen der Zwischenprüfung ein Abschluss als PflegeassistentIn oder Pflegehelfer erfolgt, bestimmen daher die Bundesländer. Wer durch die Zwischenprüfung fällt, kann seine Ausbildung trotzdem fortsetzen. 9
10 3. Ausbildungsjahr: Im 3. Ausbildungsjahr wird der Vertiefungseinsatz absolviert. Der Vertiefungseinsatz findet i.d.r. beim Träger statt. Der Vertiefungseinsatz wird in der Berufsurkunde erwähnt. Der Vertiefungseinsatz soll in einem der Bereiche erfolgen, in dem bereits ein Pflichteinsatz absolviert wurde. Ein Vertiefungseinsatz in einem Pflegeheim oder Pflegedienst ist Voraussetzung dafür, einen Abschluss als Altenpflegerin zu erwerben. Ein Vertiefungseinsatz in der Pädiatrie ist Voraussetzung dafür, einen Abschluss als Kinderkrankenschwester zu erwerben. 10
11 3. Ausbildungsjahr: Wer sich bei Abschluss des Ausbildungsvertrags entscheidet, einen Vertiefungseinsatz in einem Pflegeheim oder einem Pflegedienst oder in der Pädiatrie zu absolvieren, hat nach zwei Jahren generalistischer Ausbildung ein Wahlrecht. Das Wahlrecht bedeutet, das dritte Jahr die Ausbildung mit Schwerpunkt Altenpflege bzw. Kinderkrankenpflege zu absolvieren und den Abschluss Altenpfleger / Kinderkrankenpfleger zu erwerben, oder aber auch das dritte Jahr noch die generalistische Ausbildung zu machen und den Abschluss Pflegefachfrau /-mann zu erwerben. Wer sich bei Abschluss des Ausbildungsvertrags entscheidet, Pflegefachfrau /-mann zu werden, kann nach zwei Jahren nicht mehr zur Altenpflege oder Kinderkrankenpflege wechseln. 11
12 Finanzierung: Die Finanzierung funktioniert einheitlich über einen Fonds auf Landesebene. In den Fonds zahlen Krankenhäuser, Pflegeheime, Pflegedienste, das Land, die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung ein. Die Finanzierung des Fonds durch die Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser erfolgt durch eine Umlage. Die Umlagebeiträge sind bei der Kalkulation der Pflegesätze berücksichtigungsfähig. Der Träger erhält für einen zukünftigen Finanzierungszeitraum ein Ausbildungsbudget, aus dem er auch die Kosten von Kooperationspartnern finanzieren muss. 12
13 Finanzierung: Die Verwaltung des Fonds erfolgt über die sog. zuständige Stelle, die vom Land bestimmt wird. Sie ermittelt den Finanzierungsbedarf, erhebt die Umlagebeiträge, verwaltet die eingehenden Beträge und veranlasst Ausgleichszahlungen. Die Finanzierung ist sehr kompliziert. Die Kosten müssen ca. 1,5 Jahre im Voraus gemeldet werden, ebenso die Anzahl der Auszubildenden, die Gesamtkosten inklusive Anleitung und Praktika in anderen Einrichtungen sowie die Schulkosten. Nur wer einzahlt, bekommt Geld aus dem Fonds. Über die Kosten müssen sich Träger, Verbände bzw. Einrichtungen, das Land und die Kassen verständigen, ansonsten entscheidet eine Schiedsstelle. 13
14 Belastungen für die Träger Auf die Träger der praktischen Ausbildung kommen neue Belastungen zu: Sie müssen die Ausbildung in allen Praxisstellen sichern, finanzieren und die Anleitung und Vermittlung der Inhalte garantieren ohne Zugriffe auf die Bereitstellung oder Kooperationspflichten zu haben. Der Träger der praktischen Ausbildung soll sicherstellen, dass die Praxisanleitung im Umfang von 10 % auch tatsächlich stattfindet ( 18 Abs. 1). Das bezieht sich nicht nur auf den Träger selbst, sondern auch auf die Anleitung in anderen Institutionen. Wenn ein Pflegeheim Träger der praktischen Ausbildung ist, kann es nicht gewährleisten, dass im Krankenhaus tatsächlich die Praxisanleitung im Umfang von 10 % durchgeführt wird. Das Pflegeheim hat dazu schlicht nicht die Möglichkeiten. 14
15 Belastungen für die Träger Der Träger muss der zuständigen Stelle im Rahmen der Pauschalbudgets die anfallende Ausbildungsvergütung mitteilen ( 30 Abs. 4). Diese Meldung muss sehr frühzeitig vor Ausbildungsbeginn erfolgen; daher kann der Träger die Ausbildungsvergütung in aller Regel nicht verlässlich mitteilen. Dann kann aber die zuständige Stelle diese Kosten schätzen, unangemessene Ausbildungskosten zurückweisen ( 31 Abs. 4) und Ausgleichskosten bis zur "vollständigen und plausiblen Meldung" vorenthalten ( 34 Abs. 4). Das geht zu Lasten des Trägers, der u.u. seine Kosten nicht refinanziert bekommt. Der Träger der Ausbildung soll nach Ausübung des Wahlrechts nach zwei Jahren (weiter Generalistik oder Altenpflege/Kinderkrankenpflege) sicherstellen, dass die gewünschte weitere Ausbildung nach Ausübung des Wahlrechts durchgeführt werden kann (s. Begründung zu 59). Wie soll das der Träger gewährleisten, wenn die Ausbildung nicht mehr in seiner Einrichtung erfolgt? 15
16 Vorteile Das Schulgeld wird abgeschafft. Es gibt eine dauerhafte Finanzierung der Umschulungen. Die Anleitung durch eine Fachkraft wird dem Träger aus dem Ausbildungsfonds erstattet. 16
17 Was bringt die Generalistik für die Intensivpflege? Ab 2020 ist alles neu in der Pflegeausbildung. Ein komplett neues Ausbildungssystem muss bis dahin störungsfrei etabliert werden, ohne dass es zu einer Reduzierung an Ausbildungszahlen kommt, da sich sonst der Fachkräftemangel auch für die Intensivpflege verschärft. Einseitige Belastungen der Träger der praktischen Ausbildung und Verunsicherungen bei Auszubildenden können sich negativ auswirken. 3 Ausbildungen à 3 Jahren werden zusammengefasst in einer neuen Ausbildung von 3 Jahren. Das bedeutet einen Verlust an Kompetenzen in den jeweiligen Bereichen. 17
18 Was bringt die Generalistik für die Intensivpflege? Welches Wissen Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner im Bereich der Krankenpflege erwerben, ist im Moment unbekannt, weil die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung noch nicht vorliegt. Die Zeiten, die ein Auszubildender beim Träger der praktischen Ausbildung verbringt, werden sich voraussichtlich um die Hälfte reduzieren (im Vergleich mit den bisherigen Pflegeausbildungen). Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner werden weniger behandlungspflegerische Kenntnisse und praktische behandlungspflegerische Kompetenzen als bisherige Krankenschwestern/ Krankenpfleger haben. 18
19 Was bringt die Generalistik für die Intensivpflege? Mehr Breite, weniger Tiefe das kommt mit der Generalistik. Die reduzierte Spezialisierung wirft die Frage auf, ob Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner dann unmittelbar nach Abschluss ihrer Erstausbildung Nachschulungen absolvieren müssen, damit sie auf das Niveau der bisherigen Ausbildungen kommen. Wer finanziert solche Nachschulungen? Muss auch über Änderungen für die Zusatzqualifikationen in der Intensivpflege nachgedacht werden (200-Stunden-Qualifikation)? 19
20 Fazit Die Generalistik stürzt ein bestehendes und funktionierendes Ausbildungssystem um. Der Schnitt wird so radikal wie der Brexit. Die Kritik an der Generalistik bedeutet nicht, dass die bestehenden Ausbildungssysteme nicht verbesserungswürdig sind. Aber mit Gewalt ein neues Ausbildungssystem einzuführen, bei dem kein Stein auf dem anderen bleibt, ist sehr risikoreich. Bereits jetzt zeigt sich, dass die gesetzgeberischen Vorarbeiten nicht ausreichend sorgsam waren. 20
21 Fazit Für die Intensivpflege ist der Verlust an Spezialisierung besonders folgenschwer. Ob und wie dieser durch die bestehende Zusatzqualifikationen oder Nachschulungen aufgefangen werden kann oder muss, ist völlig offen. Die Antwort auf die Frage des Referatstitels lautet daher: 21
22 Brauchen wir eine generalistische Ausbildung in der außerklinischen Intensivpflege? NEIN 22
23 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Pflegeberufereformgesetz (Stand )
Zentrum Gesundheit, Rehabilitation und Pflege Manfred Carrier Caroline-Michaelis-Straße 1 10115 Berlin Telefon: +49 30 65211-1671 Telefax: +49 30 65211-3671 manfred.carrier@diakonie.de Berlin, 29. Juni
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