Kommunen und Windenergie: Planungsrecht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig.
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- Leon Friedrich
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1 Kommunen und Windenergie: Planungsrecht M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Dr. Dana Kupke Fachanwältin für Verwaltungsrecht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
2 Dr. Dana Kupke Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin in der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh aus Leipzig, die sich schwerpunktmäßig mit sämtlichen Fragen des Rechts der Erneuerbaren Energien befasst. Sie betreut als Fachanwältin für Verwaltungsrecht beratend und forensisch zahlreiche Projekte zur Errichtung von Erneuerbaren- Energien-Anlagen vornehmlich in Fragen des regionalen und örtlichen Planungsrechts, des Anlagenzulassungsrechts sowie des Umweltrechts. Darüber hinaus berät und vertritt sie verschiedene Kommunen und Kommunale Verbände in allen Fragen des Kommunalrechts sowie des kommunalen Abgabenrechts, wofür sie sich durch ihre Promotion besonders qualifiziert hat. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
3 planerischen Steuerung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
4 planerischen Steuerung 1. Möglichkeiten planerischer Steuerung a. Kommunale Gebietsplanung durch Flächennutzungsplan Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich kann durch Flächendarstellung auf bestimmte Flächen ermöglicht werden ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Demnach sind Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen privilegierte Außenbereichsvorhaben Im Flächennutzungsplan dargestellte Flächen zur Windenergienutzung entfalten Ausschlusswirkung für alle übrigen theoretisch denkbaren Außenbereichsgebiete, 35 Abs. 3 S. 3 BauGB MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
5 planerischen Steuerung 1. Möglichkeiten planerischer Steuerung a. Kommunale Gebietsplanung durch Flächennutzungsplan Aus diesem Grund wird diese Planung häufig auch Konzentrationsplanung oder Ausschlussplanung genannt Der planerische Wille, dass Fläche für WEA Ausschlusswirkung haben soll, muss aus FNP, z.b. innerhalb der Begründung klar hervortreten Gemeinde muss positive Standortzuweisung vornehmen und damit Wille ihrer planerischen Steuerungsmöglichkeit nach Außen tragen Dies erfordert schlüssiges Planungskonzept MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
6 planerischen Steuerung 1. Möglichkeiten planerischer Steuerung a. Kommunale Gebietsplanung durch Flächennutzungsplan Vorhandene Ausweisung in Raumordnungsplänen bzw. Regionalplänen sind hierbei zu beachten, da deren Gebietsausweisungen verbindlich für die kommunale Planung sind (Anpassungsgebot, 1 Abs. 4 BauGB) Allerdings besteht seitens der Gemeinde eine Konkretisierungsmöglichkeit der Regionalplanung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
7 planerischen Steuerung 1. Möglichkeiten planerischer Steuerung a. Kommunale Gebietsplanung durch Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan erlaubt Verfeinerung und Ausdifferenzierung (BVerwG, Urt. v NB 20/91) der Zielvorgaben des Regionalplans durch Flächennutzungsplan Mögliche Kollisionen und Zielkonflikte können durch diesen Spielraum bewältigt werden Konkret besteht im Rahmen einer innergebietlichen Steuerungswirkung für die Gemeinde die Möglichkeit, die Standortsuche auf selbst bestimmte Eignungsgebiete zu beschränken (OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v OVG 2 A 1.10) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
8 planerischen Steuerung 1. Möglichkeiten planerischer Steuerung a. Kommunale Gebietsplanung durch Flächennutzungsplan Anpassungsgebot verlangt vom Planungsträger im Ergebnis allerdings das Gebot zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung Das Anpassungsgebot erlaubt nur Konkretisierung nicht Überwindung der Ziele der Raumordnung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
9 planerischen Steuerung 1. Möglichkeiten planerischer Steuerung b. Kommunale Gebietsplanung durch Bebauungsplan Innergebietliche Standortsteuerung auch durch den Bebauungsplan möglich Rechtsgrundlage: Sondergebiete ( 11 Abs. 2 BauNVO) und Versorgungsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Der Bebauungsplan besteht aus einer Karte (zeichnerische Festlegungen) Diese zeigt häufig parzellenscharf Standorte von Windenergieanlagen als überbaubare Grundstücksfläche und textlichen Festsetzungen, die in einer separaten Begründung erläutert werden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
10 planerischen Steuerung 1. Möglichkeiten planerischer Steuerung b. Kommunale Gebietsplanung durch Bebauungsplan Festsetzungskatalog kann umfassen: Baugebietsfestsetzung Baugrenzen Höhen max. Schallleistungspegel Rückbauverpflichtung bei Repowering B-Plan schafft unmittelbares Baurecht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
11 planerischen Steuerung 1. Möglichkeiten planerischer Steuerung b. Kommunale Gebietsplanung durch Bebauungsplan Planungsrechtlichen Festsetzungen: Im Katalog des 9 BauGB abschließend geregelt Denkbar sind: Maximal- und Minimalhöhen Kritisch: nur bei städtebaulicher Rechtfertigung Nennleistung der Anlagen Kritisch: nur bei städtebaulicher Rechtfertigung, rein wirtschaftliches Interesse nicht ausreichend MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
12 planerischen Steuerung 1. Möglichkeiten planerischer Steuerung b. Kommunale Gebietsplanung durch Bebauungsplan Anlagentypen (getriebelos, Anzahl der Rotorblätter, Art des Mastes) sehr kritisch, da entweder ohne Rechtsgrundlage oder faktische Festlegung auf nur einen Anlagentyp Rückbauverpflichtung Zulässig MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
13 planerischen Steuerung 1. Möglichkeiten planerischer Steuerung b. Kommunale Gebietsplanung durch Bebauungsplan Befeuerung Art der Befeuerung (Farbe, synchrone Befeuerung) bereits durch luftverkehrsrechtliche Vorschriften geregelt oder als Immissionsvermeidungsvorschrift ( 9 Nr. 24 BauGB) zulässig Bedarfsgerechte Befeuerung: derzeit unzulässig, da nur mit Einzelfallgenehmigung der Luftfahrtbehörde und des Bundesministeriums für Bau, Verkehr und Städtebau gestattet MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
14 planerischen Steuerung 1. Möglichkeiten planerischer Steuerung Im Ergebnis damit umfangreiche und rechtlich verbindliche Möglichkeiten zur planerischen Steuerung der Windenergie im Gemeindegebiet MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
15 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
16 1. Überblick Der städtebauliche Vertrag ist eine Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Grundlage hat er in 54 (Thür-)VwVfG: Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
17 1. Überblick Zulässigkeit städtebaulicher im 11 Abs. 1 Satz 2 BauGB in fünf Beispielskonstellationen erfasst. Nr. 1: Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten Nr. 2: Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele Nr. 3: Folgekostenverträge Nr. 4: Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft- Wärme-Kopplung und Solaranlagen Nr. 5: Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
18 1. Überblick Vorteil: gemeinsames Handeln von Gemeinde und Investor/Projektierer Steigerung der beidseitigen Akzeptanz und Verhandlung möglich Für die Konstellation: Kommunen und Windenergie besonders relevant Vertrag zur Übernahme der Planungskosten Planungsübernahmevertrag Erschließungsvertrag MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
19 2. Die Planungsübernahme, 11 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BauGB 1. Variante: materielle Planungsübernahme Eigene Vorbereitung und Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen auf Kosten des Privaten, der selbst oder durch Beauftragung eines Planungsbüros, einen Bauleitplanentwurf mitsamt Begründung und Umweltbericht erstellt 2. Variante: Planungskostenübernahme Ersatz der bei der Gemeinde entstandenen Aufwendungen für die städtebauliche Planung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
20 2. Die Planungsübernahme, 11 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BauGB Aber: Das Planaufstellungsverfahren als solches muss zwingend von der Gemeinde selbst durchgeführt werden ( 11 Abs. 1 Nr. 1 letzter HS. BauGB) Inhalt des Vertrages kann auch nicht die Verpflichtung zur Aufstellung eines bestimmten Bebauungsplans sein (vgl. 1 Abs. 3 BauGB: kein Anspruch auf Bauleitplanung!) Die Durchführung des Planverfahrens, insbesondere die planerische Abwägung gemäß 1 Abs. 7 BauGB obliegt damit weiterhin der Gemeinde MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
21 2. Die Planungsübernahme, 11 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BauGB Beauftragung eines Dritten ist lediglich in den Grenzen des 4b BauGB möglich Durch Verweis auf 2a-4a BauGB Begründung des B-Plans und Umweltbericht, sowie Öffentlichkeits,- und Behördenbeteiligung privatisierbar Alle hoheitlichen Entscheidungen müssen jedoch bei der Stadt verbleiben Folge bei Verstoß gegen diese Grundsätze Nichtigkeit des Vertrags MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
22 3. Der Erschließungsvertrag, 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB Übertragung der eigentlich gemeindlichen Pflicht zur Erschließung auf Rechnung und im eigenen Namen des Privaten Diese können bezogen auf die Windenergienutzung insbesondere sein: die Herstellung oder der Ausbau von Zuwegungen oder Aufbau des Kabelnetzes zur Aufnahme des Windstroms MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
23 4. Grenzen der Vertragsgestaltung Angemessenheitsgebot und Kopplungsverbot des 56 Abs. 1 S. 2 (Thür-)VwVfG sind stets zu beachten: Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
24 4. Grenzen der Vertragsgestaltung a) Angemessenheitsgebot Angemessenheitsgebot ist Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der voll gerichtlich überprüfbar ist Ob die vertraglichen Leistungen angemessen sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der wirtschaftlichen Betrachtung des Gesamtvorgangs zu beurteilen (BVerwG, Urt. v C 6. 10) Geschützt werden soll hiermit zuvorderst der Private Vertragspartner, nicht die Behörde MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
25 4. Grenzen der Vertragsgestaltung b) Kopplungsverbot Gegenleistung muss in sachlichem Zusammenhang mit Leistung der Behörde stehen Ein sachlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn ein Zweckzusammenhang zwischen Leistung des Vertragspartners und der Behörde vorliegt Beide Leistungen müssen daher demselben öffentlichen Interesse dienen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
26 4. Grenzen der Vertragsgestaltung b) Kopplungsverbot In der Praxis ebenfalls relevant ist der Fall, indem von vornherein ein Anspruch auf die vertraglich geregelte Leistung besteht (so etwa bei Baugenehmigung oder BImSchG-Genehmigung) 56 Abs. 2 (Thür-)VwVfG: Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach 36 sein könnte. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
27 4. Grenzen der Vertragsgestaltung b) Kopplungsverbot Die hierbei vom privaten Vertragspartner verlangte Gegenleistung darf also nicht das übersteigen, was die Behörde auch im Rahmen des regulären Verwaltungsverfahrens durch Nebenbestimmung hätte festsetzen dürfen Hintergrund: Schutz des Rechtsunkundigen vor überhöhten Gegenleistungsansprüchen der Behörde MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
28 4. Grenzen der Vertragsgestaltung b) Kopplungsverbot Strikte Anwendung dieses Grundsatzes durch die Rechtsprechung: Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der Leistung erkannt haben oder auch nur erkennen konnten. (BVerwG, Urt. v C ) Folge bei Missachtung: komplette Nichtigkeit des Vertrages MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
29 : Möglichkeiten der kommunalen der Windenergie durch Flächennutzungsplanung und Bebauungsplan möglich Städtebauliche können wir beide Vertragspartner ein Gewinn sein Chancen der eigenen nutzen! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Dr. Dana Kupke Fachanwältin für Verwaltungsrecht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weimar,
Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig
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