Arbeitsvertrag. zwischen. Arbeitgeber. und. Arbeitnehmer. 1 Aufgabengebiet und Arbeitsort
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- Walter Schwarz
- vor 8 Jahren
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1 Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1 Aufgabengebiet und Arbeitsort (1) Der Arbeitnehmer wird als eingestellt. Tätigkeitsort ist derzeit. (2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers eine andere, gleichwertige Tätigkeit oder ein anderes Arbeitsgebiet zu übertragen soweit dies den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entspricht, oder auch gleichermaßen den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen. 2 Beginn und Befristung auf die Probezeit (1) Der Arbeitnehmer erklärt sich nach seiner Wahl mit einer werks- oder vertrauensärztlichen Untersuchung zur Feststellung der körperlichen und gesundheitlichen Eignung für den Arbeitsplatz einverstanden. Der Arbeitnehmer entbindet den untersuchenden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht, soweit die Auskünfte dazu erforderlich sind, die Eignung für die Tätigkeit zu beurteilen. Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Einstellungsuntersuchung nicht den Nachweis einer uneingeschränkten körperlichen und gesundheitlichen Eignung für die Tätigkeit gemäß 1 Abs. 1 ergibt. (2) Das Arbeitsverhältnis beginnt am nicht jedoch, bevor der Nachweis der uneingeschränkten Eignung gemäß Abs. 1 erbracht ist. (3) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Datum zu jedem Termin ab dem nach einer schriftlichen Vorankündigung gegenüber dem Arbeitgeber von mindestens einer Woche aufzunehmen. In diesem Fall beginnt das Arbeitsverhältnis mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit; für die Beurteilung der Betriebszugehörigkeit ist im Zweifel derjenige Tag maßgebend, für den erstmals eine Vergütung gezahlt wird. Die Tätigkeit kann allerdings dann erst
2 aufgenommen werden, wenn der Nachweis über die uneingeschränkte Eignung nach Abs. 1 erbracht ist. (4) Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. (5) Der Arbeitsvertrag wird zunächst auf die Dauer von sechs Monaten befristet zur Probe abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet daher, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am, im Fall der vorzeitigen Arbeitsaufnahme gemäß 2 Abs. 3 aber genau sechs Monate nach der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit, wenn nicht der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer etwas anderes vereinbaren. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. 3 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden ausschließlich der Pausen. (2) Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und jeweiligen Regelungen. (3) Dienstreisezeiten, die nicht in den vereinbarten Arbeitszeiten liegen, gelten unabhängig vom Verkehrsmittel nur dann als Arbeitszeit, wenn während der Reise über die Fortbewegung hinaus Arbeitsleistungen erbracht werden, zb Vorbereitung auf Besprechungen, Telefonate oder andere Arbeiten. (4) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung ggf. auch Über- und Mehrarbeit, sowie Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit im gesetzlich zulässigen Rahmen zu leisten. (5) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich und erklärt sich bereit, auf entsprechende Anordnung des Arbeitgebers hin auch Kurzarbeit zu leisten für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind; bei der Anordnung von Kurzarbeit hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Ankündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kurzarbeit kann nur für die Dauer von bis zu 12 Monaten und nur mit Kurzarbeit von mindestens 50 % der bisherigen Arbeitszeit angeordnet werden und nur dann, wenn entweder der ganze Betrieb oder zumindest die Betriebsabteilung des Arbeitnehmers betroffen sind und die in Satz 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist. 4 Vergütung (1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Monatsentgelt in Höhe von brutto EUR, das am Ende eines jeden Monats nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen wird.
3 (2) Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer eine Jahres-Sondervergütung (Tantieme) gemäß gesonderter Tantiemenvereinbarung, die Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist. (3) Soweit der Arbeitgeber über die Zahlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hinaus Gratifikationen, Boni oder sonstige Sonderzahlungen neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährt, handelt es sich hierbei um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers aufgrund einer von ihm jeweils gesondert zu treffenden Entscheidung. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte oder dauerhafte Gewährung derartiger eventuell gewährter freiwilliger Leistungen für die Zukunft entsteht auch nach mehrmaliger vorbehaltsloser Zahlung nicht. (4) Eine Abtretung oder Verpfändung der zu gewährenden Bezüge ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber zulässig. Der Arbeitnehmer hat in jedem Fall die hierdurch dem Arbeitgeber entstehenden Kosten zu tragen bzw. zu erstatten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, für jede Pfändung, erlaubte Verpfändung und erlaubte Abtretung 3 % des jeweils einbehaltenen und an den Gläubiger abzuführenden Betrages als Ersatz der entstehenden Kosten zu berechnen und einzubehalten. Dieser Anspruch gilt jeweils als vor der Gehaltszahlung entstanden. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Arbeitgeber überhaupt kein Schaden entstanden ist oder ein niedrigerer Schaden als die 3 % des jeweils einbehaltenen und an den Gläubiger abzuführenden Betrags. (5) Für den Fall einer irrtümlichen Gehaltsüberzahlung an den Arbeitnehmer ist dieser verpflichtet, alle überzahlten Beträge zurückzuzahlen. Der Einwand der Entreicherung ist ausgeschlossen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich war, dass der Arbeitnehmer dies hätte erkennen müssen, oder wenn die Überzahlung auf Umständen beruht, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat. (6) Mit der Vergütung gemäß Abs. 1 sind sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers aus diesem Vertrag inklusive Über- und Mehrarbeit abgegolten, soweit die Mehrarbeit monatlich 10 Stunden nicht überschreitet. Zuschläge für Mehr-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit werden nicht gezahlt, sie sind in den Bezügen mit enthalten. 5 Aufwendungen und sonstige Leistungen (1) Reisekosten und sonstige Aufwendungen im Interesse des Arbeitgebers werden dem Arbeitnehmer gegen Nachweis im Rahmen und nach Maßgabe der jeweils anwendbaren betrieblichen und gesetzlichen (insbesondere steuerrechtlichen) Vorschriften erstattet. (2) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Zulage zu vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von brutto EUR. (3) Die Versteuerung eines mit den in Abs. 1 bis Abs. 2 genannten Leistungen eventuell verbundenen geldwerten Vorteils erfolgt nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen
4 Regelungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens und ist vom Arbeitnehmer zu tragen. 6 Dienstfahrzeug (1) Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug, welches er auch privat nutzen darf, vorausgesetzt, dass hierüber ein gesonderter Kfz-Überlassungsvertrag30 abgeschlossen wurde, der diesem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt ist. Die Nutzung des Dienstfahrzeugs erfolgt ausschließlich entsprechend den Regelungen dieses Vertrags und des Kfz-Überlassungsvertrags. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung liegt deutlich unter 25 % der Vergütung. (2) Die private Nutzung kann vom Arbeitgeber widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug vertragswidrig benutzt oder wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer berechtigt von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt oder suspendiert hat. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit übernimmt, bei der er im Gegensatz zur bisherigen kein Dienstfahrzeug benötigt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers wegen des Entzugs der privaten Nutzung besteht in diesen Fällen nicht. (3) Die Versteuerung des mit der privaten Nutzung verbundenen geldwerten Vorteils erfolgt nach den jeweils geltenden steuerlichen Regelungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens und ist vom Arbeitnehmer zu tragen. (4) Im Übrigen gelten die Regelungen des Kfz-Überlassungsvertrags. 7 Arbeitsverhinderung (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der vom Arbeitgeber hierfür vorgesehenen Stelle, ansonsten dem Vorgesetzten, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich nach Kenntnis, möglichst vor dem Zeitpunkt der erwarteten Arbeitsaufnahme telefonisch anzuzeigen, sowie auf Verlangen des Arbeitgebers die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen. Ist der Arbeitnehmer hierzu selbst nicht in der Lage, hat er in gleicher Weise die Informationen des Arbeitgebers durch Dritte zu veranlassen. (2) Vor Ablauf des dritten Tages der Arbeitsunfähigkeit ist ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Aus diesem soll sich auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die angegebene Zeit hinaus, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten und unverzüglich ein Anschlussattest vorzulegen. Der Arbeitgeber kann im Einzelfall auch eine frühere Vorlage des Attests verlangen.
5 8 Urlaub (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dem gesetzlichen Mindesturlaub einen vertraglichen Urlaub von weiteren Arbeitstagen. Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt in einem solchen Fall 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. (2) Der Arbeitnehmer kann Urlaub erst dann antreten, wenn dieser vom Arbeitgeber schriftlich genehmigt oder festgelegt ist. (3) Im Übrigen gelten die jeweiligen betrieblichen Urlaubsregelungen. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Betriebsurlaub anzuordnen, der dann jeweils auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage anzurechnen ist. 9 Nebentätigkeiten, Wettbewerb und Beteiligungen (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers keine Nebentätigkeiten aufzunehmen. Der Arbeitgeber hat seine Zustimmung zu geben, wenn nicht seine berechtigten Interessen dagegen sprechen. (2) Während des Bestehens dieses Arbeitsvertrages ist es dem Arbeitnehmer untersagt, direkt oder indirekt (zb als Leiharbeitnehmer), als freier Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer für ein mit dem Arbeitgeber in Wettbewerb stehendes Unternehmen zu arbeiten oder eigene unternehmerische Tätigkeiten zu entfalten, die mit dem Arbeitgeber in Konkurrenz treten könnten. (3) Während dieser Zeit ist es dem Arbeitnehmer nicht gestattet, sich direkt oder indirekt (zb über Dritte) an einem im Wettbewerb zu dem Arbeitgeber stehenden Unternehmen zu beteiligen. Ausgenommen hiervon sind bloße Finanzbeteiligungen. 10 Geheimhaltung (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche von der Geschäftsleitung schriftlich oder mündlich bezeichnet werden bzw. offensichtlich als solche zu erkennen sind, geheim zu halten und ohne ausdrückliche Genehmigung der Geschäftsleitung keinen dritten Personen zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Gesellschaften, mit denen der Arbeitgeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. Die Geheimhaltung ist sowohl gegenüber Außenstehenden, als auch gegenüber anderen Mitarbeitern des
6 Arbeitgebers, die mit dem betreffenden Sachverhalt nicht unmittelbar befasst sind, zu wahren. (2) Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrags und gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort. (3) Der Arbeitnehmer wird allgemeinen und speziellen Anweisungen des Arbeitgebers zur Geheimhaltung Folge leisten. Im Zweifelsfall wird der Arbeitnehmer eine Weisung des Arbeitgebers zur Vertraulichkeit bestimmter Tatsachen einholen. (4) Vorträge oder Veröffentlichungen, welche die Interessen, Geschäftsfelder oder Produkte des Arbeitgebers berühren, bedürfen der schriftlichen vorherigen Einwilligung des Arbeitgebers. 11 Telefon-, EDV- und -Nutzung (1) Die betrieblichen EDV-Einrichtungen (Computer, Geräte und Programme), Telekommunikationseinrichtungen (Telefone, Telefax) und Kopiergeräte dürfen nur zu arbeitsvertraglichen Zwecken genutzt werden. Kurze dienstlich veranlasste Privattelefonate sind zulässig, jedoch auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. (2) Die Verpflichtung zur ausschließlich dienstlichen Nutzung gilt insbesondere für die Nutzung von und Internet. Sollte der Arbeitnehmer s privaten Inhalts erhalten, sind diese unverzüglich und vollständig zu löschen. 12 Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Sofern das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Probezeit ausdrücklich oder stillschweigend von beiden Seiten fortgesetzt wird, wird es nach den Bestimmungen dieses Vertrages fortgesetzt. (2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich, mit den gesetzlichen Kündigungsfristen, gekündigt werden. Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfristen gelten nicht nur für den Arbeitgeber, sondern in gleicher Art und Weise auch für den Arbeitnehmer. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. (3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. (4) Der Arbeitgeber kann im Fall einer Kündigung den Arbeitnehmer im Rahmen von bestehenden und noch entstehenden Urlaubsansprüchen oder sonstigen Freizeitausgleichsansprüchen und in konkreter Anrechnung auf solche freistellen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung bis zum Ausscheiden unter Fortzahlung der Bezüge ganz oder teilweise von der Arbeit freizustellen, soweit sein Interesse hieran das des Arbeitsnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegt.
7 (5) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer ungekürzten Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat. (6) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Arbeitnehmer die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid dem Arbeitnehmer zugestellt wird, sofern der Arbeitnehmer eine Versorgung durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen, seiner Erwerbsminderung entsprechenden und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der Arbeitnehmer dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids schriftlich beantragt. Das Vorstehende gilt entsprechend, wenn dem Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird. Nach Wiederherstellung der vollen Erwerbsfähigkeit wird der Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin wieder eingestellt werden, wenn beim Arbeitgeber ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist. Soweit der Arbeitnehmer schwerbehindert im Sinne des SGB X ist, endet das Arbeitsverhältnis jedoch nicht vor Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. Der Arbeitnehmer hat die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber unverzüglich offenzulegen. (7) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber binnen zwei Wochen darüber zu informieren, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug der ungekürzten gesetzlichen Altersrente erfüllt oder wenn ihm ein Bescheid über die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung zugestellt wird. Er verpflichtet sich auch, den Arbeitgeber auf Anfrage stets über den Stand von eigenen Anträgen auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu informieren und auch Kopien hiervon oder von dem dazugehörenden Schriftwechsel zu übermitteln. 13 Herausgabe von Arbeitsmitteln und Unterlagen (1) Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers - aber auch bei längerer Abwesenheit im Unternehmen wie im Falle von Kündigung, Freistellung oder Ähnlichem - sämtliche Arbeitsunterlagen, - mittel und -ergebnisse, insbes. auch Unterlagen, Urkunden, Aufzeichnungen, Notizen, Entwürfe oder hiervon gefertigte Durchschriften oder Kopien, gleichgültig auf welchem Datenträger, an den Arbeitgeber zurück- bzw. herauszugeben. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er dies unaufgefordert zu tun. (2) Dieselbe Verpflichtung gilt hinsichtlich sämtlicher weiterer Sachen und Gegenstände, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, wie beispielsweise Firmenfahrzeug, Berechtigungskarten, Schlüssel, Mobiltelefon, Laptop oder Ähnliches.
8 14 Vertragsstrafe bei Herausgabeverweigerung (1) Verstößt der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Herausgabepflicht von Arbeitsmitteln und Unterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß 13, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts ( 4 Abs. 1). (2) Der Arbeitgeber kann gegen den Arbeitnehmer auch einen weitergehenden Schaden geltend machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist die Vertragsstrafe anzurechnen. 15 Ausschlussfristen / Verfallklausel (1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. (2) Lehnt der Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. (3) Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt von dieser Ausschluss- und Verfallklausel unberührt. 16 Schriftformerfordernis (1) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 17 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. (2) Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
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