Aufgaben der zuständigen Stelle nach 73 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg

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1 Geoinformation und Landentwicklung Aufgaben der zuständigen Stelle nach 73 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg LGL als Ausbildungsbetrieb Ausbildung im Ausbildungsberuf Geomatiker/in Ref. 61 Ref. 62 Ausbilder: Herr Fremd Aufgaben Ref. 14, Aus- und Fortbildung beim LGL LGL-Beiträge zur beruflichen zuständige Stelle Ausbildung nach 73 BBiG (freiwillige Leistungen) siehe weitere Folien Grundlehrgänge Prüfungsvorbereitungslehrgänge Fachtagung Ausbildung Ausbildertag weitere Aufgaben von Ref. 14 Ausbildungsbehörde hd Prüfungsbehörde md/gd Zentrale Lehrgänge md/gd/hd Fortbildungen im LGL BEM Messgehilfenprüfung 1

2 Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - BBiG-ZuVO) Zuständige oberste Landesbehörde gemäß BBiG ist für Vermessungstechniker und Geomatiker das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) Nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß BBiG für Vermessungstechniker und Geomatiker ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) Die zuständigen Stellen nach dem Bildungsbildungsgesetz (BBiG), die im Bereich der Öffentlichen Verwaltung angesiedelt sind, nehmen auf dem Gebiet der Berufsausbildung Aufgaben wahr, für die in der gewerblichen Wirtschaft die Kammern (z.b. die Industrieund Handelskammern beziehungsweise die Handwerkskammern) zuständig sind. 2

3 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe 1. Geomatiker/Geomatikerin, 2. Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin Werden nach 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft. Aufgaben der zuständigen Stelle nach BBiG o Genehmigung von Anträgen über Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit ( 8 BBiG) Teilzeitausbildung bei berechtigtem Interesse Verlängerung erforderlich, um Ausbildungsziel zu erreichen o Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte ( 27, 32 BBiG) Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein Die Zahl der Azubis muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte sein.. 3

4 Aufgaben der zuständigen Stelle nach BBiG o Überwachung der Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen ( 28, 32 BBiG) Einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist... o Untersagung des Einstellens und Ausbildens ( 33 BBiG), wenn die Voraussetzungen nach 27 nicht oder nicht mehr vorliegen Aufgaben der zuständigen Stelle nach BBiG o Einrichten, Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse ( 34 BBiG) Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei o Eintragen, Ändern, Löschen der Berufsausbildungsverträge ( 35 BBiG) 4

5 Aufgaben der zuständigen Stelle nach BBiG o Errichtet Prüfungsausschüsse ( 39 BBiG) Prüfungsausschuss Vermessungstechniker/in (15 Mitglieder) 6 AG-vertreter / 6 AN-vertreter / 3 Lehrer an beruflichen Schulen Prüfungsausschuss Geomatiker/in (7 Mitglieder) 3 AG-vertreter / 3 AN-vertreter / 1 Lehrer an beruflichen Schulen Aufgaben der zuständigen Stelle nach BBiG o Zulassung zur Abschlussprüfung ( 43 BBiG) Vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt Zwischenprüfung teilgenommen Schriftl. Ausbildungsnachweise geführt Eintragung im Verz. der Berufsausbildungsverhältnisse o Sie hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen ( 47 BBiG) o Überwachung, Beratung ( 76 BBiG) Bestellung von Ausbildungsberater/in 5

6 Aufgaben der zuständigen Stelle nach BBiG o errichtet einen Berufsbildungsausschuss ( 77 BBiG) Berufsbildungsausschuss beim LGL (18 Mitglieder) 6 AG-vertreter / 6 AN-vertreter / 6 Lehrer an beruflichen Schulen(Lehrer nur mit beratender Funktion) Aufgaben der zuständigen Stelle nach BBiG o Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse und des Berufsbildungsausschusses o Beratung und Betreuung von Stipendiaten für die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung, Weiterbildungsstipendium, Aufstiegsstipendium z.zt. 2 Stipendiaten in der Förderung 6

7 Aufgaben der zuständigen Stelle nach BBiG o Organisation und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie Prüfungen im Jahr 2015 Prüfung Geomatiker/in Vermessungstechniker/in ZwPr Winter 2014/ Sommer Winter 2015/ Hinweise der zuständigen Stelle o Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß der Richtlinie für die vorzeitige Zulassung nach 45 (1) BBiG des LGL Formloser Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung durch den Auszubildenden Anlagen: Berufsschulzeugnis Sommer Beurteilung des Ausbildungsbetriebs über den Leistungsstand des Azubi mit gut oder besser Spätestens bis zum 14. August bei der zuständigen Stelle einreichen 7

8 Hinweise der zuständigen Stelle o Schriftliche Ausbildungsnachweise o Termine: Anmeldeschluss zur Abschlussprüfung Prüfung Sommer: Prüfung Winter (vorzeitige Zulassung, Wiederholer): o Veröffentlichungen, u.a. der Prüfungsausschreibungen, Anmeldevordrucke, usw. auf der Homepage des LGL (ausbildung.lgl-bw.de) Geoinformation und Landentwicklung Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzusprechen@ Ihre zuständige Stelle 8

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Vorwort 5 Benutzer-Hinweise 6 Abkürzungsverzeichnis 12. Erster Teil: Allgemeine Vorschriften 1 Berufsbildung 19 2 Geltungsbereich 22 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Benutzer-Hinweise 6 Abkürzungsverzeichnis 12 Gesetzestext und Kommentar Erster Teil: Allgemeine Vorschriften 1 Berufsbildung 19 2 Geltungsbereich 22 Zweiter Teil: Berufsausbildungsverhältnis

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