STEUERN STATT DRIFTEN

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1 STEUERN STATT DRIFTEN Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin Lehrgang zur Vorbereitung auf die öffentlich-rechtliche IHK-Prüfung IHK. DIE WEITERBILDUNG

2 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin Inhaltsverzeichnis Ziele und Zielgruppen... 2 Studienkonzept... 2 IHK-Fortbildungsprüfung... 2 Zugangsvoraussetzungen für die IHK-Fortbildungsprüfung... 3 für unseren Studiengang... 3 Termine und Dauer... 4 Weiterqualifikation... 4 Preise Studiengebühr... 5 Gebühr für die IHK-Fortbildungsprüfung... 5 Fachliteratur... 5 Finanzielle Förderung... 5 Information und Anmeldung... 5 Auszug aus dem DIHK-Rahmenlehrplan... 6 Anmeldeformular... 8 Formular Einzugsermächtigung... 9 Teilnahme- und Zahlungsbedingungen Anhang Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen Quelle Foto: Marzky Ragsac Jr. - Fotolia.com tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 1

3 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin Ziele und Zielgruppen Als Technischer Fachwirt zeichnen Sie sich dadurch aus, dass Sie im kaufmännischen und im technischen Bereich über praxisorientiertes Fachwissen verfügen und an der Schnittstelle zwischen beiden Bereichen eingesetzt werden können. Wenn Sie eine kaufmännische Ausbildung gemacht haben, erwerben Sie neben vertiefenden kaufmännischen Kenntnissen auch Grundlagenwissen im naturwissenschaftlich-technischen Bereich und können dann technische Aspekte viel besser bei Ihren kaufmännischen Planungen berücksichtigen. Haben Sie eine technische Ausbildung, lernen Sie die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Aspekte für Produktion und Technik kennen. Als Technischer Fachwirt haben Sie einen ganzheitlichen Überblick über alle Bereiche eines Unternehmens und sind so in der Lage, auch die Argumente aus anderen Abteilungen des Unternehmens besser zu verstehen und ihre Sicht der Dinge in betriebliche Entscheidungen mit einzubeziehen. Mit diesem Studienangebot wenden wir uns an Mitarbeiter aus Unternehmen aller Branchen und Wirtschaftszweige, die offen für technische und betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sind und ihre in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten um zusätzliche Kompetenzen erweitern möchten, um die IHK-Fortbildungsprüfung zum Technischen Fachwirt ablegen zu können. Die englische Übersetzung des Abschlusses Bachelor Professional of Technical Management (CCI) 1 weist auf den hohen Berufsbezug und den erheblichen Praxisanteil im Gegensatz zu den Hochschulabschlüssen hin. Im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) ist der Abschluss zum Technischen Fachwirt auf der gleichen Stufe wie die akademischen Bachelorabschlüsse eingeordnet (Stufe 6 von 8 Stufen, vgl. Studienkonzept Die Eckpfeiler unseres Konzeptes sind Präsenzunterricht mit praxis- und prüfungserfahrenen Dozenten, Lerngruppen, Unterstützung über eine Internet-Plattform (z. B. Trainerdokumente oder Lerntutorials) sowie studiengangsinterne Prüfungssimulationen mit einer Besprechung der Korrekturen. So wird Ihre persönliche Fach- und Handlungskompetenz erweitert, und Sie sind optimal auf die öffentlichrechtliche Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer vorbereitet. Der Studiengang ist inhaltlich am DIHK-Rahmenstoffplan Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin ausgerichtet. Sie können den Rahmenstoffplan unter bestellen. Einen Auszug aus dem Rahmenplan finden Sie aber auch in dieser Broschüre ab Seite 6. Als angemeldetem Teilnehmer stellen wir Ihnen nach Lehrgangsbeginn selbstverständlich ein kostenfreies Exemplar zur Verfügung. Das Konzept unserer Studiengänge sieht für die einzelnen Handlungsfelder Stundenansätze vor, die deutlich unter den empfohlenen Stundenansätzen liegen. Aus diesem Grunde ist der Studienerfolg in starkem Maße von den in der vorausgegangenen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten sowie Ihrem Selbststudium außerhalb des Unterrichts abhängig. IHK-Fortbildungsprüfung Sie erlangen den anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin durch eine Prüfung, die von der Industrie- und Handelskammer als zuständiger Stelle durchgeführt wird. Die Prüfung wird von einem unabhängigen Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer abgenommen. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin nach 53 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz. Diese Verordnung sowie die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen finden Sie im Anhang der Broschüre. Beiden Dokumenten können Sie alle wichtigen Einzelheiten zum Thema Prüfung entnehmen. 1 Hinweis zur englischen Übersetzung: Die Übersetzung der Abschlussbezeichnung in die englische Sprache dient zur Einordnung der Abschlüsse im internationalen Kontext. Sie wird auf Wunsch nach bestandener Prüfung von den Industrie- und Handelskammern vorgenommen. Es handelt sich hierbei weder um ein Zeugnis noch um die Vergabe eines akademischen Titels. Deshalb darf sie auch nicht auf Briefköpfen, Visitenkarten, Webseiten o. ä. in irreführender Weise genutzt werden. Weiterhin ist sie keine Grundlage für die Anerkennung von Vorleistungen für ein Hochschulstudium. tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 2

4 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin Zulassungsvoraussetzungen für die IHK-Fortbildungsprüfung Die Zulassungsvoraussetzungen für die IHK-Fortbildungsprüfung sind in 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin geregelt. Die Prüfung gliedert sich in drei Teilprüfungen. Für die Zulassung zur Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen müssen Sie eine einschlägige Berufspraxis nachweisen, deren Dauer von der Art Ihres Ausbildungsabschlusses abhängig ist: Abschluss in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen, verwaltenden oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf: Abschluss in einem anderen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf: Abschluss in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf: Kein Berufsabschluss: keine zusätzliche Berufspraxis erforderlich mindestens einjährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich mindestens zweijährige Berufspraxis mindestens vierjährige Berufspraxis Für die Zulassung zur Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen müssen Sie nachweisen, dass Sie die Teilprüfungen Wirtschaftsbezogene Qualifikationen und Technische Qualifikationen innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreich abgelegt sowie ein weiteres Jahr Berufspraxis erworben haben. Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Technischen Fachwirts haben. Sie müssen den Nachweis der Berufspraxis zu Beginn der Prüfung vorlegen. Abweichend davon können Sie zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung trifft die zuständige Prüfungsstelle der Industrieund Handelskammer. Nähere Auskünfte zum Verfahren für die Zulassung zur IHK-Fortbildungsprüfung erhalten Sie von der Industrie- und Handelskammer Koblenz, Schlossstraße 2, Koblenz (Heidi Kremer, Telefon , kremer@koblenz.ihk.de). Zugangsvoraussetzungen für den Studiengang Die Teilnahme an unserem Studiengang setzt voraus, dass Sie bereit sind, eigenverantwortlich und selbständig auch außerhalb des Unterrichts zu lernen und den Unterricht aktiv mitzugestalten. Wir verwalten unsere Studiengänge über eine Internet-Plattform. Aus diesem Grunde müssen Sie als Teilnehmer über einen Internet-Zugang und Sicherheit im Umgang mit Internet-Anwendungen und gängiger Office-Software verfügen. tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 3

5 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin Termine und Dauer Der berufsbegleitende Studiengang findet in Koblenz statt. Lehrgangsort Lehrgangstermin Korrespondierende Prüfungstermine Koblenz bis ca. Februar 2019 freitags jeweils Uhr bis Uhr und samstags jeweils Uhr bis Uhr Schriftliche Prüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen: Schriftliche Prüfung Technische Qualifikationen: Schriftliche Prüfung Handlungsspezifische Qualifikationen: Situationsaufgabe Während der rheinland-pfälzischen Schulferien findet kein Unterricht statt. Der Lehrgang umfasst 660 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten). Die Termine für die mündlichen IHK-Fortbildungsprüfungen werden von der prüfenden Industrie- und Handelskammer festgelegt und bekannt gegeben. Die Angabe von Prüfungsterminen erfolgt ohne Gewähr. Weiterqualifikationen Welche Möglichkeiten eröffnen sich nach dem Abschluss? Wenn Sie den Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen bestanden haben, sind Sie vom schriftlichen Teil der Prüfung nach Ausbilder-Eignungsverordnung ( AdA-Prüfung ) befreit. Mit dem erfolgreichen Abschluss zum/zur Geprüften Technischen Fachwirt / Technischen Fachwirtin erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Weiterqualifikation zum / zur Geprüften Betriebswirt / Betriebswirtin oder zum / zur Geprüften Technischen Betriebswirt / Technischen Betriebswirtin. Damit qualifizieren Sie sich auf der höchsten Ebene der IHK-Weiterbildungen. Sie entwickeln anspruchsvolle Fach- und Handlungskompetenzen, die praxisnah an den betrieblichen Bedürfnissen und Erfahrungen orientiert sind. So bereiten Sie sich auf (zukünftige) Leitungsfunktionen vor. Mit dem erfolgreichen Abschluss zum / zur Geprüften Technischen Fachwirt / Technischen Fachwirtin erwerben Sie auch die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und Universitäten in Rheinland-Pfalz (Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 9. Dezember 2010). Informationen zu den Regelungen anderer Bundesländer finden Sie z. B. unter tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 4

6 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin Preise Studiengebühr 4.450,00 (bei Ratenzahlung durch Lastschrifteinzug: 25 Monatsraten à 178,00 ) Umsatzsteuer fällt nicht an. Gebühr für die IHK-Fortbildungsprüfung Die Höhe der Gebühr für die IHK-Fortbildungsprüfung richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der prüfenden Industrie- und Handelskammer (bei der Industrie- und Handelskammer zu Koblenz derzeit 600,00 - ohne berufs- und arbeitspädagogischen Teil). Die Prüfungsgebühr wird von der prüfenden Industrie- und Handelskammer in Rechnung gestellt. Fachliteratur Zusätzlich zu der im Lehrgangspreis enthaltenen Literatur fallen weitere Aufwendungen für Fachliteratur an (z. B. Gesetzestexte, vertiefende Werke zu einzelnen Themengebieten), deren Höhe sich nach den individuellen Bedürfnissen richtet. Finanzielle Förderung Meister-Bafög Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen können Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ( Meister-Bafög ) gefördert werden. Die Förderung besteht aus einem Zuschuss und einem zinsverbilligten Darlehn. Die Förderung ist einkommens- und vermögensunabhängig. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung der Landkreise oder kreisfreien Städte oder unter Informationen und Anmeldung Für Ihre Anmeldung nutzen Sie bitte das beigeheftete Anmeldeformular. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigt. Bitte fügen Sie die zur Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen für die IHK-Fortbildungsprüfung notwendigen Unterlagen (Zeugniskopien, Bescheinigungen über die ausgeübte Berufstätigkeit) Ihrer Anmeldung bei. Wir reichen diese Unterlagen an die Industrie- und Handelskammer weiter. Von dort erhalten Sie anschließend einen Zulassungsbescheid. Zur IHK-Fortbildungsprüfung müssen Sie sich gesondert anmelden. Entsprechende Formulare halten wir für Sie bereit. Die IHK-Akademie Koblenz e. V. stellt für die angemeldeten Teilnehmer kostenlos eine Anmeldebescheinigung sowie - auf Wunsch - nach Abschluss des Studienganges eine Teilnahmebescheinigung aus. Darüber hinaus gehende Bescheinigungen sind gebührenpflichtig. Anwesenheitsbescheinigungen können leider nicht ausgestellt werden. Weitere Informationen erhalten Sie von Jutta Wiedemann: IHK-Akademie Koblenz e. V. Josef-Görres-Platz Koblenz Telefon: Telefax: wiedemann@koblenz.ihk.de tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 5

7 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin Auszug aus dem DIHK Rahmenlehrplan I. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen 1 Volks- und Betriebswirtschaft 1.1 Volkswirtschaftliche Grundlagen 1.2 Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken 1.3 Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen 1.4 Unternehmenszusammenschlüsse 2 Rechnungswesen 2.1 Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens 2.2 Finanzbuchhaltung 2.3 Kosten- und Leistungsrechnung 2.4 Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen 2.5 Planungsrechnung 3 Recht und Steuern 3.1 Rechtliche Zusammenhänge 3.2 Steuerrechtliche Bestimmungen 4 Unternehmensführung 4.1 Betriebsorganisation 4.2 Personalführung 4.3 Personalentwicklung II. Technische Qualifikationen 5 Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen 5.1 Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen, Anlagen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt 5.2 Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt 5.3 Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastung und Bewegung 5.4 Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie deren graphische Darstellung 6 Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie 6.1 Technologie der Werk- und Hilfsstoffe überblicken 6.2 Prüfverfahren für Werkstoffe kennen 6.3 Lesen von technischen Zeichnungen einschließlich technischer Dokumentationen unter Berücksichtigung der Zeichnungsnormen 6.4 Aus Zeichnungen Funktionen von Einzelteilen erkennen und deren Zusammenwirken beurteilen 7 Fertigungs- und Betriebstechnik 7.1 Festlegen der anzuwendenden Fertigungsverfahren im Hinblick auf Betriebsmittel, Werk- und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erforderlichen technischen Daten 7.2 Unterscheiden von Arten der Fügetechniken unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Verfahren 7.3 Planen, Einleiten und Überwachen von frist- und situationsgerechten Instandhaltungsmaßnahmen tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 6

8 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin 7.4 Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel 7.5 Beurteilen der nummerischen Steuerungstechnik beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der Programmierung und Organisation des Fertigungsprozesses unter Nutzung von Informationen aus rechnergestützten Systemen 7.6 Überblicken der Einsatzmöglichkeiten von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme 7.7 Verstehen der Informationen aus verknüpften, rechnergestützten Systemen der Konstruktion und Fertigung III. Handlungsspezifische Qualifikationen 8 Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik 8.1 Marktforschung kennen 8.2 Wirkmechanismen der Preispolitik verstehen 8.3 Produktpolitik kennen 8.4 Distributionspolitik erläutern 8.5 Kommunikationspolitik anwenden 8.6 Beschaffungslogistik anwenden 8.7 Produktionslogistik aufbereiten 8.8 Distributionspolitik mitgestalten 8.9 Entsorgungslogistik kennen 9 Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle 9.1 Organisation der Produktion überblicken 9.2 Produktionsprogrammplanung durchführen 9.3 Arbeits- und Zeitwirtschaft anwenden 9.4 Arbeitsablaufgestaltung umsetzen 9.5 Arbeitsplatzgestaltung überblicken 9.6 Fertigungssteuerung durchführen 9.7 Produktionsüberwachung durchführen 10 Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz 10.1 Interne und externe Bedeutung des Qualitätsmanagements erkennen 10.2 Umweltschutztechniken und deren rechtliche Grundlagen kennen 10.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen sicherstellen 11 Führung und Zusammenarbeit 11.1 Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation verstehen 11.2 Mitarbeitergespräche durchführen 11.3 Konfliktmanagement anwenden 11.4 Mitarbeiterförderung umsetzen 11.5 Ausbildung planen und durchführen 11.6 Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen 11.7 Präsentationstechniken einsetzen tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 7

9 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin Anmeldeformular IHK-Akademie Koblenz e. V. Bildungsstätte Koblenz Josef-Görres-Platz Koblenz Fax: Hiermit melde ich mich verbindlich zu dem folgenden Studiengang Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin an: Koblenz bis ca. Februar 2019 (freitags und samstags) Die Teilnahme- und Zahlungsbedingungen liegen mir vor. Ich habe sie zur Kenntnis genommen und erkenne sie als verbindlich an. die Zahlung erfolgt in Monatsraten per Lastschrifteinzug; Einzugsermächtigung ist beigefügt die Rechnung geht an den Arbeitgeber Unterlagen zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (Zeugniskopien, ggf. Bescheinigungen über Berufspraxis) für die IHK-Fortbildungsprüfung sind beigefügt Name Straße PLZ, Ort Telefon privat privat Arbeitgeber Straße PLZ, Ort Telefon dienstlich Ort Datum Unterschrift (bei Firmenanmeldung Unterschrift der berechtigten Person und Firmenstempel) tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 8

10 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats Name und Anschrift des Zahlungsempfängers Name und Anschrift des Kontoinhabers IHK-Akademie Koblenz e.v. Josef-Görres-Platz Koblenz Gläubiger-Identifikationsnummer: DE71ZZZ Hiermit ermächtige(n) ich/wir Sie widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen wegen Studiengebühr Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos mit der IBAN des Zahlungspflichtigen: BIC: bei (genaue Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts) durch Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich mein / wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger auf mein / unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem / unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. Ort, Datum Unterschrift(en) Kontoinhaber(in) tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 9

11 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin Teilnahme- und Zahlungsbedingungen 1. Geltungsbereich 1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB ) gelten für sämtliche vom Kunden bei IHK- Akademie Koblenz e. V. gebuchten Veranstaltungen und werden Inhalt der mit IHK-Akademie Koblenz e. V. abgeschlossenen Verträge. 1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, IHK-Akademie Koblenz e. V. hat ihnen im Einzelfall vor Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt. 2. Anmeldung und Vertragsschluss 2.1 Der Kunde gibt mit seiner Anmeldung gegenüber der IHK-Akademie Koblenz e. V. ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags ab. Ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Kunden und der IHK-Akademie Koblenz e. V. kommt erst dann zustande, wenn die IHK-Akademie Koblenz e. V. nach Prüfung der vorhandenen Kapazität und der Durchführbarkeit der Maßnahme die Durchführung der Veranstaltung ausdrücklich bestätigt. 2.2 Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die vorhandenen Kapazitäten, so werden diese Anmeldungen nach ihrem zeitlichen Eingang auf eine Warteliste gesetzt und rücken beim Freiwerden von Seminarplätzen nach. Kann eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden, wird eine entsprechende Benachrichtigung zur Information umgehend versandt. 3. Begriffe 3.1 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist der Kunde bei jedem Vertrag, den er mit IHK-Akademie Koblenz e. V. zu einem Zweck schließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden kann. 3.2 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist der Kunde bei jedem Vertrag, den er mit IHK-Akademie Koblenz e. V. zu einem Zweck schließt, der einer gewerblichen und/oder einer selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden kann. 3.3 Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns IHK-Akademie Koblenz e.v., Josef-Görres-Platz 19, Koblenz Telefax: service@ihk-biz-koblenz.de Telefon: mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder ) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 10

12 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An: IHK-Akademie Koblenz e.v., Josef-Görres-Platz 19, Koblenz Telefax: Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: bestellt am: Name des/der Verbraucher(s): Anschrift des/der Verbraucher(s): Unterschrift des/der Verbraucher(s): (nur bei Mitteilung auf Papier) Datum: (*) Unzutreffendes streichen. 4. Leistungsumfang Der Leistungsumfang einer Bildungsmaßnahme ist in der Veranstaltungsbeschreibung spezifiziert. 5. Gebühren Die Teilnahmegebühr ist vom Teilnehmer / Anmelder unabhängig von Leistungen Dritter zu zahlen. Die Teilnahmegebühr ist nach Erhalt der entsprechenden Rechnung zu den in der Rechnung genannten Bedingungen und Terminen zu entrichten. Ist die Teilnahmegebühr in Teilbeträgen zu entrichten, so wird im Falle eines Zahlungsverzugs der Restbetrag in einer Summe fällig. Anfallende Gebühren für Prüfungen und Leistungen Dritter werden gesondert berechnet. 6. Stornierung Der Teilnehmer kann bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird statt der Teilnahmegebühr eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 50,-- berechnet. Bei späteren Stornierungen oder Nichterscheinen ist die gesamte Teilnahmegebühr zu zahlen. Der Rücktritt ist schriftlich oder per an service@ihk-biz-koblenz.de zu erklären. Teilnehmer, die sich nicht frist- und formgerecht abmelden, sind grundsätzlich zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühr verpflichtet. Dem Teilnehmer bleibt bezüglich der Verwaltungskostenpauschale bzw. Lehrgangsgebühr der Nachweis unbenommen, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, beispielsweise bei Stellung eines Ersatzteilnehmers. 7. Kündigung von Lehrgängen 7.1 Eine Kündigung während der Vertragsdauer ist nur aus wichtigem Grund möglich. Darüber hinaus ist die Kündigung bei Lehrgängen mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten erstmals nach sechs Monaten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Der IHK-Akademie Koblenz e. V. steht eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichterfüllung von lehrgangsbezogenen Leistungen, Störung der Veranstaltung oder des Betriebsablaufs oder übler Nachrede zu. 7.2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Im Falle einer Kündigung erfolgt eine anteilige Kostenberechnung bis zum Austritt aus dem Lehrgang. 8. Änderungen und Absagen von Bildungsveranstaltungen 8.1 Die IHK-Akademie Koblenz e. V. behält sich vor, fachliche Inhalte weiterzuentwickeln und die Veranstaltungsdauer geringfügig anzupassen, soweit dies dem Teilnehmer zumutbar ist. In diesem Fall ist die IHK-Akademie Koblenz e. V. bemüht, notwendige Änderungen des Programms rechtzeitig mitzuteilen. Ein Wechsel der Dozenten oder eine Änderung des Veranstaltungsortes berechtigen insofern nicht zum Rücktritt vom Vertrag. 8.2 Die IHK-Akademie Koblenz e. V. behält sich vor, Bildungsveranstaltungen oder Unterrichtseinheiten bei höherer Gewalt kurzfristig bis 12 Uhr mittags des Vortages der Veranstaltung abzusagen. Der Teilnehmer wird unverzüglich informiert. Bereits gezahlte Gebühren werden, sofern die ausgefallenen Einheiten nicht nachgeholt werden, zurückerstattet. Das Gleiche gilt, wenn eine Veranstaltung wegen zu geringer Teilnehmerzahl in zumutbarer Weise, also spätestens bis vier Werktage vor Veranstaltungsbeginn abgesagt wird. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit die IHK-Akademie Koblenz e. V. bzw. deren Angestellten oder Erfüllungsgehilfen weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 11

13 Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfte Technische Fachwirtin 9. Haftung 9.1 Die IHK-Akademie Koblenz e. V. haftet nicht bei Unfällen und für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände und Kraftfahrzeuge, soweit die IHK-Akademie Koblenz e. V. bzw. deren Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. 9.2 Die IHK-Akademie Koblenz e. V. haftet auch nicht für sonstige Schäden oder Folgeschäden, insbesondere, aber nicht aus-schließlich, aufgrund fehlender Unterlagen oder Unterrichtsinhalte. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbegrenzung und der -ausschluss gelten nicht im Falle gesetzlich zwingender Haftung, insbesondere bei Personenschäden. Der Haftungsausschuss gilt weiter nicht bei einfacher Fahrlässigkeit, soweit die IHK-Akademie Koblenz e. V. verpflichtet ist, das Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abzudecken. 9.3 Die IHK-Akademie Koblenz e. V. haftet nicht für das Verhalten von Teilnehmern am Online-Lernen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, zwischen Teilnehmern ausgetauschte Daten auf ihre Vollständigkeit, Korrektheit und Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Die IHK-Akademie Koblenz e. V. behält sich das Recht vor, strafbare und unerwünschte Inhalte zu jedem Zeitpunkt und ohne Rücksprache mit dem Verursacher nach eigenem Ermessen zu entfernen. 10. Urheberrecht Die Veranstaltungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht, auch nicht auszugsweise, ohne Einwilligung der IHK-Akademie Koblenz e. V. vervielfältigt, bearbeitet oder verbreitet werden. 11. Schlussbestimmungen 11.1 Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten ist Koblenz Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung als Ganzes unberührt. Stand: Juli 2015 tfw2016.doc/rev. 3.1/ /Thorsten Korn;Jutta Wiedemann (Änderungen vorbehalten) Seite 12

14 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin zuletzt geändert durch Artikel 9 der dritten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom (BGBl. Teil 1 Nr. 39, S ff.) Auf Grund des 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und auf Grund des 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Technischen Fachwirt / zur Geprüften Technischen Fachwirtin nach den 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Fachwirt / zur Geprüften Technischen Fachwirtin und damit die Befähigung: 1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisationsund Führungsaufgaben wahrzunehmen, 2. die Schnittstellenfunktion zwischen den betriebswirtschaftlichen und technischen Unternehmensbereichen durch kommunikative Kompetenzen wahrzunehmen, 3. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern Materialwirtschaft/Logistik, Absatzwirtschaft, Einkauf, Arbeitsvorbereitung/Kostenrechnung, Entwicklung/Konstruktion und Betriebserhaltung/Produktion insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können: 1. Produktionsabläufe überwachen, über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten, Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebstechnik in Produktionsprozessen planerisch umsetzen. Für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Materialwirtschaft und Produktionswirtschaft planen und durchführen. Sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen und in enger Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten, 2. die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten, rechtzeitig und angemessen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche informieren; in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übergeordnete Planungsgruppen und Fachabteilungen beraten. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter der Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und arbeitsrechtlichen Bestimmungen delegieren. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichen Handeln anleiten, motivieren und an Entscheidungsprozessen beteiligen, die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern, neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen und qualifizieren sowie die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verantworten. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen Wirtschaftbezogene Qualifikationen oder Technische Qualifikationen ist zuzulassen, wer: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen, verwaltenden oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: 1. den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile Wirtschaftsbezogene Qualifikationen und Technische Qualifikationen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Technischen Fachwirtes / einer Geprüften Technischen Fachwirtin gemäß 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 1

15 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, 2. Technische Qualifikationen, 3. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Prüfungsteil Wirtschaftsbezogene Qualifikationen gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Volks- und Betriebswirtschaft, 2. Rechnungswesen, 3. Recht und Steuern, 4. Unternehmensführung. (3) Der Prüfungsteil Technische Qualifikationen gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen, 2. Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie, 3. Fertigungs- und Betriebstechnik. (4) Der Prüfungsteil Handlungsspezifischen Qualifikationen gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik, 2. Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle, 3. Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz, 4. Führung und Zusammenarbeit. (5) Die Prüfungsteile Wirtschaftsbezogene Qualifikationen gemäß Absatz 2, Technische Qualifikationen gemäß Absatz 3 und Handlungsspezifischen Qualifikationen gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den 4, 5 und 6 zu prüfen. (6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils Handlungsspezifische Qualifikationen eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche gemäß Absatz 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 durchgeführt. 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich Volks- und Betriebswirtschaft sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Volkswirtschaftliche Grundlagen, 2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken, 3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen, 4. Unternehmenszusammenschlüsse. (2) Im Qualifikationsbereich Rechnungswesen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungsund Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens, 2. Finanzbuchhaltung, 3. Kosten- und Leistungsrechnung, 4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen, 5. Planungsrechnung. (3) Im Qualifikationsbereich Recht und Steuern sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Rechtliche Zusammenhänge, 2. Steuerrechtliche Bestimmungen. (4) Im Qualifikationsbereich Unternehmensführung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Betriebsorganisation, 2. Personalführung, 3. Personalentwicklung. (5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen: 1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten, 2. Rechnungswesen 90 Minuten, 3. Recht und Steuern 60 Minuten, 4. Unternehmensführung 90 Minuten. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten. (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. 5 Technische Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen soll die Fähigkeit, einschlägige naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen zu können, nachgewiesen werden. Dabei sollen mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse aus der betrieblichen Praxis angewendet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen, Anlagen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, zum Beispiel bei Oxidations- und Reduktionsvorgän- 2

16 gen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebsund Steuerungsvorgängen, 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, 3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen, 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie deren graphische Darstellung. (2) Im Qualifikationsbereich Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie soll die Fähigkeit, naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden und technische Kommunikationsmittel einsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe überblicken, 2. Prüfverfahren für Werkstoffe kennen, 3. Lesen von technischen Zeichnungen einschließlich technischer Dokumentationen unter Berücksichtigung der Zeichnungsnormen, 4. aus Zeichnungen Funktionen von Einzelteilen erkennen und deren Zusammenwirken beurteilen. (3) Im Qualifikationsbereich Fertigungs- und Betriebstechnik soll die Fähigkeit, die technischen Module und Einrichtungen sowie ihre Instandhaltung funktionsgerecht planen, organisieren und überwachen zu können, nachgewiesen werden. Dazu gehört die Fähigkeit, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten zu planen, organisieren und überwachen zu können. Ferner umfasst die Fähigkeit, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe sollen die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkannt und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Festlegen der anzuwendenden Fertigungsverfahren im Hinblick auf Betriebsmittel, Werk- und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erforderlichen technischen Daten, 2. Unterscheiden von Arten der Fügetechniken unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Verfahren, 3. Planen, Einleiten und Überwachen von frist- und situationsgerechten Instandhaltungsmaßnahmen, 4. Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel, 5. Beurteilen der numerischen Steuerungstechnik beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der Programmierung und Organisation des Fertigungsprozesses unter Nutzung von Informationen aus rechnergestützten Systemen, 6. Überblicken der Einsatzmöglichkeiten von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme, 7. Verstehen der Informationen aus verknüpften, rechnergestützten Systemen der Konstruktion und Fertigung. (4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen: 1. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen 60 Minuten, 2. Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie 90 Minuten, 3. Fertigungs- und Betriebstechnik 120 Minuten. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten. (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. 6 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Im Handlungsbereich Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik soll die Fähigkeit, das absatzwirtschaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nachgewiesen werden. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu sein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Marktforschung kennen, 2. Wirkmechanismen der Preispolitik verstehen, 3. Produktpolitik kennen, 4. Distributionspolitik erläutern, 5. Kommunikationspolitik anwenden, 6. Beschaffungslogistik anwenden, 7. Produktionslogistik aufbereiten, 8. Distributionslogistik mitwirken, 9. Entsorgungslogistik kennen. (2) Im Handlungsbereich Produktionsplanung, - steuerung und -kontrolle soll die Fähigkeit, die Aufgaben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Organisation der Produktion überblicken, 2. Produktionsprogrammplanung durchführen, 3. Arbeits- und Zeitwirtschaft anwenden, 4. Arbeitsablaufgestaltung umsetzen, 5. Arbeitsplatzgestaltung überblicken, 6. Fertigungssteuerung durchführen, 7. Produktionsüberwachung durchführen. (3) Im Handlungsbereich Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz soll die Fähigkeit, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren und Bestimmungen in ihrer Bedeutung gekannt und ihre Einhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mitarbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. interne und externe Bedeutung des Qualitätsmanagements erkennen, 2. Umweltschutztechniken und deren rechtliche Grundlagen kennen, 3

17 3. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen sicherstellen. (4) Im Handlungsbereich Führung und Zusammenarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation verstehen, 2. Mitarbeitergespräche durchführen, 3. Konfliktmanagement anwenden, 4. Mitarbeiterförderung umsetzen, 5. Ausbildung planen und durchführen, 6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen, 7. Präsentationstechniken einsetzen. (5) Die schriftliche Prüfung in den in Absatz 1 bis 4 genannten Handlungsbereichen wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten. 7 Weitere Prüfung (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils Handlungsspezifische Qualifikationen, ausgehend vom Handlungsbereich Führung und Zusammenarbeit eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. (2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen bestanden wurde und in der zusätzlichen Prüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (3) Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß 6 Abs. 4 und 5 sowie 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde. 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, Technische Qualifikationen und Handlungsspezifische Qualifikationen sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für die Prüfungsteile Wirtschaftsbezogene Qualifikationen und Technische Qualifikationen ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen ist eine Note aus der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen Fachgespräch und der Präsentation zu bilden. (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß 8 sind nur Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. 10 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. 11 Übergangsvorschriften Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Die Änderungsverordnung vom 23. Juli 2010 tritt am 1. August 2010 in Kraft. Bonn, den 17. Januar 2006 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan 4

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