DAG-Richtlinie. Beförderung gefährlicher Güter

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1 DAG-Richtlinie Beförderung gefährlicher Güter Geltungsbereich: Diese Richtlinie gilt für alle Standorte und Zentralbereiche der Daimler AG in Deutschland. Herausgebender Bereich: Transportlogistik Material/Teile International (T/WTR) Gültig ab: 01. April 2009 Ersetzt: 01. Juni 2003 Diese Richtlinie umfasst incl. Deckblatt 6 Seiten (plus 6 Anlagen)

2 1. Regelungszweck der Richtlinie Diese Richtlinie regelt die Umsetzung der sich aus der deutschen, europäischen und internationalen Gesetzgebung ergebenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern durch Werke, Logistikcenter und Niederlassungen der Daimler AG. 2. Sachverhalt In der Daimler AG sind Gefahrgutvorschriften im Zusammenhang mit den folgenden Aktivitäten zu beachten: Entwicklung und Verwendung von Verpackungen, Planung und Organisation von Gefahrguttransporten, Vorbereitung und Übergabe von Gefahrgut zur Beförderung oder eigene Beförderungen von Teilen und Zubehör, ungereinigtem Leergut, Rückwaren, Abfällen, Materialversand allgemein und Versand von Fahrzeugen (diese sind derzeit nur per Luftfracht als Gefahrgut zu behandeln). Die Verantwortlichkeiten der Beauftragten Personen und deren Aufgaben bei der Beförderung gefährlicher Güter (z.b. klassifizieren, verpacken/abfüllen, kennzeichnen, dokumentieren, verladen, befördern, empfangen, entladen, auspacken) sind im Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, in den darauf erlassenen Gefahrgutverordnungen und in den internationalen Vorschriften für See- und Luftfracht detailliert beschrieben. Diese sind mitgeltende Unterlagen (siehe 6.). 3. Begriffe Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, die in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen als gefährlich eingestuft und deshalb in den jeweiligen Gefahrguttabellen namentlich genannt sind oder einer dort beschriebenen allgemeinen Versandbezeichnung zuzuordnen sind. Beförderung In Übereinstimmung mit 2 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) wird unter Beförderung im Sinne dieser Richtlinie nicht nur der Vorgang einer Ortsveränderung von A nach B verstanden, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes, die zeitweiligen Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, die Vorbereitungs- sowie Abschlussarbeiten, wie z.b. das Verpacken und Auspacken der Güter, das Be- bzw. Entladen von Fahrzeugen oder Containern, des Befüllen von Tankfahrzeugen oder Umschließungen zur Beförderung von Gefahrgut in loser Schüttung, auch wenn diese Tätigkeiten nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Beauftragte Person im Sinne 1a Nr. 5 GbV ist jede leitende Führungskraft, die aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen in eigener Verantwortung Unternehmerpflichten gemäß der jeweils anzuwendenden Gefahrgutvorschrift wahrnimmt sowie jeder andere Mitarbeiter in Leitungsfunktion und mit Weisungsbefugnissen, der ausdrücklich beauftragt wurde, Unternehmerpflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen (siehe auch 5.1). Seite 2 von 6

3 Sonstige verantwortliche Person im Sinne 1a Nr. 6 GbV ist jeder Mitarbeiter, der z.b. als Fahrzeugführer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und dem damit unmittelbar aus Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter resultierende Pflichten zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen wurden. Sonstige an der Gefahrgutbeförderung beteiligte Personen im Sinne Kap. 1.3 des ADR, des RID, des ADN bzw. des IMDG-Code ist jeder Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Arbeitsaufgaben an der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne 2 Abs. 2 GGBefG beteiligt ist. Gefahrgutbeauftragter ist ein unter der Verantwortung der Unternehmensleitung tätiger Mitarbeiter, der die gemäß 1c in Verbindung mit Anlage 1 zur GbV gesetzlich vorgeschriebene Überwachungs- und Beratungsfunktion ausübt. 4. Zuständigkeiten Zuständig für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften ist die Leitung des jeweiligen Standortes gemeinsam mit den ihr nachgeordneten leitenden Führungskräften bis einschließlich E3 und den ausdrücklich als Beauftragte Personen benannten Führungskräften der Ebenen E4 und E5. Sie regeln durch Verfahrens- bzw. Arbeitsanweisungen die jeweiligen Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzelnen gefahrgutrelevanten Prozesse und dokumentieren diese in den zutreffenden Managementhandbüchern (siehe auch 5.2). Zuständig für die Auswahl, die Aus- und Weiterbildung von Beauftragten Personen unterhalb der Leitungsebene E3, die schriftliche Übertragung der Unternehmerpflichten an diese Mitarbeiter und deren Meldung an den Gefahrgutbeauftragten der Daimler AG ist der jeweilige disziplinarische Vorgesetzte. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften ist a) jede leitende Führungskraft bis einschließlich E3, im Rahmen seiner ihm nach 130 OWiG obliegenden Aufsichtspflichten sowie b) jede ausdrücklich benannte Beauftragte Person. Diese überwacht im Rahmen der ihr nach 130 OWiG obliegenden Aufsichtspflichten die in ihrem Verantwortungsbereich auf Anweisung tätigen Mitarbeiter (sonstige an der Gefahrgutbeförderung beteiligte Personen). Unabhängig von dieser Verantwortung überwacht der Gefahrgutbeauftragte die Einhaltung der bestehenden Pflichten im Rahmen seiner gesetzlichen Überwachungspflicht nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Seite 3 von 6

4 5. Ergänzende Hinweise 5.1 Pflichtenübertragung auf "Beauftragte Personen" Zur nachvollziehbaren Übertragung von Unternehmerpflichten gemäß den anzuwendenden Gefahrgutvorschriften auf Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene E3 haben die jeweiligen Vorgesetzten die Führungskräfte der Leitungsebenen E4 und E5 zu ermitteln, die mit ihrer Organisationseinheit an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und deshalb als Beauftragte Personen im Sinne 1a Nr.5 GbV anzusehen sind und deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten festzulegen sowie ihnen die konkreten gefahrgutrechtlichen Pflichten und Weisungsbefugnisse schriftlich zu übertragen. Erfassungsblatt siehe Anlage 1, Vorlage Übertragungsschreiben siehe Anlage 2. Von beiden Unterlagen erhält der Gefahrgutbeauftragte jeweils eine Kopie. Änderungen der Beauftragten Personen, z.b. durch Fluktuation oder Aufgabenwechsel, sind umgehend zu dokumentieren und dem Gefahrgutbeauftragten der Daimler AG unverzüglich anzuzeigen. 5.2 Verfahrens- bzw. Arbeitsanweisungen Die für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften verantwortlichen Führungskräfte und Beauftragten Personen haben in ihrem Verantwortungsbereich zu gewährleisten dass das mit der Abfertigung des Gefahrguts betraute Personal ausreichend unterwiesen ist (siehe 5.3) und über ausführliche und dem aktuellen Stand der Vorschriften entsprechende Arbeitsanweisungen verfügt. Darüber hinaus ist über Verfahrensanweisungen bzw. Prozeßbeschreibungen insbesondere sicherzustellen, dass das Gefahrgut vollständig und richtig klassifiziert wird, die Informationspflichten an den Beförderer bei der Auftragsvergabe und an den Fahrzeugführer bei der Verladung eingehalten werden, das Gefahrgut wie vorgeschrieben verpackt/abgefüllt wird, die Verpackungen entsprechend gekennzeichnet und beschriftet werden, das Gefahrgut in den Beförderungspapieren vollständig und richtig deklariert wird, die Vorschriften für das Beladen, Befüllen sowie das Entladen eingehalten werden, das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird, die Vorschriftsmäßigkeit der Beförderungsmittel, deren Ausrüstung und Fahrzeugführer stichprobenartig überprüft und diese Überprüfungen protokolliert werden (Checkliste siehe Anlage 3, Überwachungsprotokoll siehe Anlage 4), wo zutreffend, beim Kauf von Beförderungsmitteln, Verpackungen, Verbrauchsmaterialien und Software zur Gefahrgutabwicklung den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte Gefahrgut und den zu nutzenden Verkehrsträger Rechnung getragen wird. Seite 4 von 6

5 5.3 Schulungen Der jeweilige E3-Leiter hat dafür zu sorgen, dass die durch benannten Beauftragten Personen ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Gefahrgutvorschriften besitzen. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende Schulungen (durch externe Schulungsveranstalter oder durch den Gefahrgutbeauftragten) vermittelt werden. Der Wiederholungszeitraum orientiert sich an den gesetzlichen sowie an den betrieblichen Erfordernissen. Die vom Schulungsveranstalter ausgestellte Schulungsbescheinigung ist von der Beauftragten Person aufzubewahren. Die Bescheinigung muss auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorgelegt werden. Unabhängig davon ist dem Gefahrgutbeauftragten eine Kopie zur Verfügung zu stellen. dass die in seinem Verantwortungsbereich handelnden sonstigen verantwortlichen Personen i.s. 1a Nr. 6 GbV sowie die an der Gefahrgutbeförderung sonstigen beteiligten Personen (auf Anweisung tätigen Mitarbeiter) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und entsprechend ihren Aufgaben eine Unterweisung über die zu beachtenden Gefahrgutvorschriften erhalten. Die Unterweisung muss eine Einführung, eine aufgabenbezogene und eine Sicherheitsunterweisung umfassen. Sie kann z.b. von der örtlich und sachlich zuständigen Beauftragten Person durchgeführt werden. Die Unterweisung ist in der Regel jährlich und unter Berücksichtigung von Änderungen der Gefahrgutvorschriften oder Arbeitsanweisungen sowie der Ergebnisse der von den Beauftragten Personen durchgeführten Kontrollen zu wiederholen. Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte (Muster siehe Anlage 5) ist von der zuständigen Beauftragten Person und dem unterwiesenen Mitarbeiter aufzubewahren und bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit auf Aktualität und Relevanz zu überprüfen. 5.4 Einsatz von externen Dienstleistern Bei der Auswahl und dem Einsatz von Transportdienstleistern oder sonstigen Dritten (z.b. Speditionsunternehmen, Entsorgungsunternehmen) haben die planenden bzw. einkaufenden Stellen der Daimler AG (z.b. Einkauf, Logistikplanung, Werksplanung, Entsorgungsplanung) zu berücksichtigen, dass der Auftragnehmer den anzuwendenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und den sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen genügt. Der Gefahrgutbeauftragte der Daimler ist durch die für die Planung und den Einkauf zuständige Stelle am Auswahlverfahren zu beteiligen. 5.5 Unfälle / Unfallbericht Ereignet sich während einer Beförderung gefährlicher Güter, an der Standorte der Daimler AG beteiligt sind, oder im Rahmen einer am jeweiligen Standort durchgeführten Be- oder Entladung ein besonders schwerer Unfall im Sinne 1d Abs. 1 GbV bzw. im Sinne Abschnitt ADR, bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, so sind durch die unmittelbar Beteiligten geeignete Sofortmaßnahmen durchzuführen bzw. auf Veranlassung der Beteiligten durch externe Kräfte (z.b. Feuerwehr) durchführen zu lassen, die Unfälle gemeinsam mit dem Gefahrgutbeauftragten der Daimler AG und dem Umweltschutzbeauftragten des Standortes zu untersuchen und geeignete Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder Verstößen verhindert werden soll, einzuführen. Seite 5 von 6

6 Die örtlich und sachlich zuständige Beauftragte Person hat den Gefahrgutbeauftragten der Daimler AG unverzüglich und unter Verwendung des Musters in Anlage 6 über das Ereignis zu informieren. Die Beauftragte Person hat nach Vorliegen aller sachdienlichen Auskünfte den Unfallbericht gem. Anlage 2 zur GbV sowie sofern zutreffend gem. Unterabschnitt ADR zu erstellen. Der Unfallbericht gem. Anlage 2 zur GbV ist der Leitung des Standortes vorzulegen. Eine Kopie erhält der Gefahrgutbeauftragte zur Vorlage an die Unternehmensleitung. Der Unfallbericht gem. Unterabschnitt ADR ist nach Abstimmung mit dem Gefahrgutbeauftragten der Daimler AG und Bestätigung durch die Standortleitung unverzüglich der zuständigen Stelle zu übersenden. 6. Mitgeltende Unterlagen Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter - GGBefG. Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der Beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben - GbV. Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE) in Verbindung mit den Anlagen A und B des ADR und mit den Vorschriften des RID. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (GGVBinSch) in Verbindung mit den Vorschriften des ADN bzw. dem ADNR. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee) in Verbindung mit dem IMDG-Code. Für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr sind gem. 32 Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit den "Nachrichten für Luftfahrer" NfL II-34/05, NfL II-35/05 und NfL II-36/05 die Gefahrgutvorschriften der International Air Transport Association (IATA-DGR) anzuwenden. 7. Anlagen Anlage 1: Erfassungsblatt "Beauftragte Person" Anlage 2: Formblatt zur Übertragung von Aufgaben Anlage 3: Checkliste zur Überwachung Anlage 4: Überwachungsprotokoll Anlage 5: Unterweisungsformular Anlage 6: Muster eines Unfallberichts gem. 1d (2) GbV Prof. Herbert Kohler Umweltbevollmächtigter Hans-Jürgen Niegel Gefahrgutbeauftragter Seite 6 von 6

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Allgemeine Information. zur. Gefahrgutbeauftragtenverordnung Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten Puttkamerstr. 16-18 10958 Berlin Tel: 030 / 90269-0 Achtung! Achtung! Achtung! 33 1203 33 1203 30 1202 G b V Allgemeine Information zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung

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