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1 Saarbrücken, den Einstiegsfälle zum Einkommensteuerrecht

2 Grobes Prüfungsschema Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht: Regelfall bei der einkommensteuerrechtlichen Prüfung Beschränkte Steuerpflicht: Europäisches und Internationales Steuerrecht (Sommersemester) Objektive Steuerpflicht: 2 Abs. 1, Abs. 2, 4 ff. EStG Einkunftserzielung: Wird eine Tätigkeit ausgeübt, um ein Entgelt zu erhalten ( 2 Abs. 1 Satz 1 EStG)? Einkünftequalifikation: Welcher Einkunftsart unterfallen die Einkünfte ( 2 Abs. 1 EStG)? Einkünftequantifikation: Wie werden die Einkünfte ermittelt und wie hoch sind sie? Einstiegsfälle Seite 2

3 Abzüge von der Summe und dem Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 2, Abs. 3 EStG) Abzüge vom Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) Zwischenergebnis: zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Darauf Anwendung des Steuertarifs ( 32a EStG) = tarifliche Einkommensteuer Abzüge von der tariflichen Einkommensteuer ( 2 Abs. 6 EStG) Endergebnis: festzusetzende Einkommensteuer Einstiegsfälle Seite 3

4 Stichpunkte zur Lösung Fall 1 Fallfrage: Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1 Abs. 1 Satz 1 EStG: Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Prüfung der subjektiven Steuerpflicht verlangt Merkmal 1: natürliche Person Merkmal 2: ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland Staatsangehörigkeit kein Merkmal der Steuerpflicht Merkmal 1 unproblematisch erfüllt Einstiegsfälle Seite 4

5 Merkmal 2: kein Hinweis auf Definition im EStG 8 AO: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 9 AO: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. Einstiegsfälle Seite 5

6 Hat A einen Wohnsitz im Inland? Wohnung: zum dauerhaften Wohnen geeigneter Raum (BFH) Was muss dieser Raum aufweisen? Zimmer im Studentenwohnheim erfüllt den Typus der Wohnung Studentenwohnheim in Saarbrücken = Inland Innehaben erfüllt: Zimmer tatsächlich verfügbar A hat also einen Wohnsitz im Inland und ist daher nach 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Einstiegsfälle Seite 6

7 Stichpunkte zur Lösung Fall 2 Unbeschränkte Steuerpflicht des G nach 1 Abs. 1 Satz 1 EStG? Ein Wohnsitz ( 8 AO) oder der gewöhnliche Aufenthalt ( 9 AO) im Inland? Hier nur Innehaben eines Wohnsitzes im Inland, der beibehalten und genutzt wird, prüfen Hat G eine Wohnung in Köln?: Argumentation gefragt Innehaben: Zimmer steht ihm dauerhaft und jederzeit zur Verfügung Beibehaltung und Nutzung: nur zwei Tage im Jahr 01 ausreichend? Einstiegsfälle Seite 7

8 Stichpunkte zur Lösung Fall 3 1 Abs. 1 Satz 1 EStG: unbeschränkte Steuerpflicht der K Hier erneut nur Wohnsitz ( 8 AO) im Inland prüfen Hat K eine Wohnung im Inland inne? Zimmer wohl grundsätzlich zum Wohnen geeignet Kein Innehaben: K nur zu Besuch und nur einmal pro Jahr für zwei Wochen Wirkt eher wie ein Hotelzimmer K hat damit weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist somit nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Einstiegsfälle Seite 8

9 Stichpunkte zur Lösung Fall 4 C ist in Deutschland nach 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO)? Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Beibehaltung und Nutzung C lebt für 6 Wochen in einer Mietwohnung des L: Wohnung liegt vor Einstiegsfälle Seite 9

10 Innehaben unter Beibehaltung und Nutzung: ständige Verfügbarkeit und Nutzungsmöglichkeit nach dem Willen des Inhabers Nur vorübergehender Besuch des C und nur kurzzeitige Nutzung Kein Wohnsitz nach 8 AO im Inland Gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland? Gewöhnlicher Aufenthalt: tatsächliche Anwesenheit, die nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ist Zeitliche Abstufung: ausnahmsweise bei unter 6 Monaten (Satz 1); regelmäßig ab 6 Monaten (Satz 2); ab 1 Jahr bei Aufenthalt zu privaten Zwecken (Satz 3) Einstiegsfälle Seite 10

11 Hier 6 Wochen Aufenthalt, also nur ausnahmsweise gew. Aufenthalt für C Keine besonderen Umstände für gew. Aufenthalt in D erkennbar C hat weder einen Wohnsitz noch eine gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2017 und ist damit nicht nach 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Abwandlung Hotelzimmer: keine Wohnung und damit kein Wohnsitz im Inland Hier auch bei 8 Monaten Aufenthalt nur ausnahmsweise gew. Aufenthalt, weil zu Besuchszwecken ( 9 Satz 3 AO) Einstiegsfälle Seite 11

12 Stichpunkte zur Lösung Fall 5 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des D im Jahr 2017 nach 1 Abs. 1 Satz 1 EStG? Hier nur gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) des D im Inland prüfen Zeitliche Abstufung beachten D hier für sechs Monate in Deutschland aufgrund von Urlaub, Gefängnis und Auflage, während des Prozesses Deutschland nicht zu verlassen Fiktion des 9 Satz 2 AO gilt; Freiwilligkeit des Aufenthalts ohne Relevanz D ist somit im Jahr 2017 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Einstiegsfälle Seite 12

13 Abwandlung Kein zusammenhängender Aufenthalt mehr in Deutschland, sodass Fiktion des 9 Satz 2 AO grds. nicht mehr gilt Aber 9 Satz 2 Halbs. 2 AO: kurzfristige Unterbrechungen haben keine Auswirkungen Zweimal drei Tage nicht wesentlich bei Aufenthalt von rund 6 Monaten Rückkehrabsicht des D beachten Beurteilung unabhängig vom Verstoß gegen die Auflage (Rechtsgedanke des 40 AO) Einstiegsfälle Seite 13

14 Stichpunkte zur Lösung Fall 6 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des S im Jahr 2017 nach 1 Abs. 1 Satz 1 EStG? Hier nur gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) des S im Inland prüfen Zeitliche Abstufung beachten: unter 6 Monate, mehr als 6 Monate, mehr als 12 Monate Hier tatsächlicher Aufenthalt der Band und von S besteht nur gut fünf Monate Grds. damit nur ausnahmsweise gew. Aufenthalt Aber Aufenthalt länger als 6 Monate geplant, keine gezielte Planänderung, sondern unvorhergesehenes Ereignis Einstiegsfälle Seite 14

15 Dadurch liegt ein besonderer Umstand vor und ein gewöhnlicher Aufenthalt des S und der übrigen Bandmitglieder ist anzunehmen. Unbeschränkte Steuerpflicht des S und der anderen Bandmitglieder im Jahr 2017 in Deutschland nach 1 Abs. 1 Satz 1 EStG Einstiegsfälle Seite 15

16 Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit.

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