Ausbildungsförderung nach dem BAföG

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1 Ausbildungsförderung nach dem BAföG

2 Gefördert wird: 1. Studium an einer Universität Pädagogische Hochschule Hochschule für angewandte Wissenschaften (früher: Fachhochschule) Dualen Hochschule Akademie (Höheren Fachschule) 2. Ausbildungen an bestimmten berufsbildenden Schulen Nicht gefördert werden: Ausbildungen im dualen System ( Lehre )

3 Persönliche Voraussetzungen sind: Erstausbildung oder Master-Studium nach einem Bachelor- Studiengang (sonstige Zweitausbildungen nur in besonderen Fällen) deutsche Staatsangehörigkeit oder Ausländer/innen mit Bleibeperspektive (= Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis) Altersgrenze bei Ausbildungsbeginn: 30 Jahre, beim Master-Studium : 35 Jahre (Ausnahmen bei Kindererziehung möglich)

4 Gezahlt wird: sog. Grundbedarf: lebt der Auszubildende bei den Eltern: 422 Euro lebt der Auszubildende nicht bei den Eltern: 597 Euro zusätzlicher Bedarf für: selbst Krankenversicherte: max. 62 Euro selbst Pflegeversicherte: max. 11 Euro eigene Kinder unter 10 Jahren: 113 Euro / 85 Euro

5 Angerechnet auf den Bedarf wird: eigenes aktuelles Einkommen (Freibetrag: 400 Euro/Monat, Ausnahme: Ausbildungsvergütung) Vermögen über Euro bei Antragstellung Einkommen der Eltern abzgl. Sozialpauschale abzgl. Steuern abzgl. Freibeträge abzgl. Freibeträge für Geschwister nicht angerechnet wird Kindergeld

6 Elternunabhängige Förderung Nachweis von fünf Jahren Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei Beginn des Ausbildungsabschnitts Nachweis der Erwerbstätigkeit von drei Jahren nach einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung (im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit) nach Vollendung des 30. Lebensjahres bei Beginn des Ausbildungsabschnitts

7 Förderung einer Ausbildung im Ausland? Studium innerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz Förderung des gesamten Studiums Studium außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz besondere Voraussetzungen: Studium nach mindestens einjähriger Ausbildung in Deutschland, der EU oder in der Schweiz mindestens teilweise Anrechenbarkeit auf das Studium in Deutschland, der EU oder in der Schweiz Förderung in der Regel für ein Jahr, bei Vorliegen besonderer Gründe, für maximal zweieinhalb Jahre Förderung nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum möglich Auslandspraktika werden gefördert, wenn besondere Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind

8 Welcher Bedarf wird für ein Auslandsstudium zugrunde gelegt? Zusätzlich zu den Inlands-Bedarfssätzen werden berücksichtigt: nachweisbar notwendige Studiengebühren: bis zu Euro für maximal ein Jahr Reisekosten: bei Studierenden innerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt, je Fahrt 250 Euro bei Studierenden außerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt, je Fahrt 500 Euro eventuelle Zusatzkosten für die Auslands-Krankenversicherung für höhere Lebenshaltungskosten außerhalb der EU und der Schweiz: je nach Land zwischen 50 und 315 Euro monatlich

9 Wie lange erhalte ich BAföG? in der Regel für ein Jahr je Antrag insgesamt bis zum Ende der Förderungshöchstdauer FHD, welche sich an der Regelstudienzeit des Studienfachs orientiert (die FHD ist als Hinweis im Bewilligungsbescheid angegeben) Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.b. Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes, Gremientätigkeit oder sonstiger schwerwiegender Gründe) kann über diese FHD hinaus Ausbildungsförderung geleistet werden sind diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt kann Hilfe zum Studienabschluss (als vollverzinsliches Bankdarlehen) gewährt werden

10 In welcher Form erhalte ich BAföG? BAföG für Studierende wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gezahlt die Rückzahlung des BAföG-Darlehens ist auf Euro begrenzt fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer wird das Darlehen in monatlichen Raten von mindestens 105 fällig, für die Rückzahlung bleiben dann 20 Jahre Zeit zuständig für die Verwaltung und den Einzug des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt in Köln

11 Was ist zu berücksichtigen, wenn die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen wird? Vorliegen eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel bzw. den Ausbildungsabbruch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder einer abgebrochenen Ausbildung vor Beginn des dritten Fachsemesters wird ein wichtiger Grund in der Regel unterstellt erfolgt der Fachrichtungswechsel nach Beginn des dritten und vor Beginn des vierten Fachsemesters, muss das Vorliegen des wichtigen Grundes begründet werden nach Beginn des vierten Fachsemesters muss ein unabweisbarer Grund vorliegen in beiden Fällen muss der Abbruch bzw. der Wechsel unverzüglich nach Bekanntwerden des wichtigen oder unabweisbaren Grundes erfolgen

12 Müssen Leistungsnachweise vorgelegt werden? vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn eine von der Hochschule ausgefüllte und unterschiebene Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) oder ein Nachweis über die erlangten ECTS-Punkte vorliegt das Formblatt 5 oder der Nachweis über die ECTS-Punkte muss nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellt sein und bescheinigen, dass die bis dahin die üblichen Leistungen erbracht wurden in Ausnahmefällen kann die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen werden

13 Wann und wie stelle ich einen Antrag? Erstantrag, sobald Zusage für den gewünschten Studienplatz vorliegt Weiterförderungsantrag spätestens bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (1 Jahr), um fortlaufend Ausbildungsförderung zu erhalten formloser Antrag zur Fristwahrung möglich (geleistet wird vom Beginn des Monats an, in dem die Ausbildung begonnen wird, frühestens ab dem Monat des Antragseingangs ) keine Antragsmöglichkeit per Antragsformulare unter: sowie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung oder den Hochschulen

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15 Wo muss der Antrag eingereicht werden? zuständiges Amt für Ausbildungsförderung: bei einem Studium an einer Uni, PH, FH, DH das Amt für Ausbildungsförderung des zuständigen Studentenwerks bei einer Ausbildung an einer Akademie das Amt für Ausbildungsförderung in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt

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17 Welche Unterlagen werden benötigt? Formblatt 1 Anlage 1 zu Formblatt 1 (schulischer und beruflicher Werdegang, nur bei Erstantrag) ggf. Kranken-/ Pflegeversicherungsnachweis ggf. Mietkostennachweis bzw. Einwohnermeldeamtsbescheinigung Nachweise über Einkommen und Vermögen (+ Zusatzblatt Erklärung zum Vermögen ) statt Formblatt 2: Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule nach 9 BAföG

18 Formblatt 3 jeweils getrennt für Vater und Mutter (ggf. für den Ehegatten) Einkommenssteuerbescheid der Eltern (sowie des Ehegatten) zwei Jahre vor Antragstellung aktuelle Schul-/ Studienbescheinigung/ Ausbildungsvertrag sowie aktuelle Nachweise des Einkommens der Geschwister Formblatt 4 + Kopie des Passes sowie des Aufenthaltsnachweises (nur beim Erstantrag von Ausländerinnen und Ausländern) Nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergeht ein Bescheid über die Höhe der Förderung

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