Personalverordnung der Stadt und der Schule Schlieren (Personalverordnung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Personalverordnung der Stadt und der Schule Schlieren (Personalverordnung)"

Transkript

1 Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren Tel Fax Personalverordnung der Stadt und der Schule Schlieren (Personalverordnung) (vom. Februar 006) nachgeführt bis. November 06 SKR Nr. 4.0 A. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Dieser Verordnung untersteht das Personal der Stadt Schlieren. Ausgenommen sind die mit kantonaler Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen der Volksschule. Für sie gilt das kantonale Lehrerpersonalgesetz. Für das durch die Stadt entlöhnte kommunale Lehrpersonal der Volksschule inklusive Kindergärtnerinnen und Kindergärtner gilt ebenfalls das kantonale Lehrerpersonalgesetz. Enthält das Lehrerpersonalgesetz keine Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen dieser Personalverordnung. Das übrige Personal der Schule untersteht den Bestimmungen dieser Personalverordnung. 4 Der Stadtrat kann für einzelne Personalgruppen besondere Regelungen erlassen. Er berücksichtigt dabei die für die betroffenen Gruppen üblichen Normen. 5 Die gleiche Befugnis steht der Schulpflege für die von ihr angestellten Lehrpersonen zu. Art. Behörden im Nebenamt Die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt und Mitgliedern von Behörden, beratenden Kommissionen, den Angehörigen der Feuerwehr sowie Funktionären richten sich nach der Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule Schlieren*, welche auch die Entschädigung des Friedensrichters/der Friedensrichterin regelt. *SKR.0 Art. Geltung des kantonalen Rechts Soweit diese Verordnung und die Vollzugsbestimmungen dazu nichts Abweichendes regeln, gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen Ausführungserlasse. Hinweis: Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) LS 77.0 und Verordnungen dazu Personalverordnung SKR Nr. 4.0

2 Art. 4 Personalpolitik Der Stadtrat bestimmt die Personalpolitik*. Sie orientiert sich am Leistungsauftrag, an den Bedürfnissen der Kundschaft und des Personals sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes. *Hinweis: Die Personalpolitik ist in der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung SKR 4. umschrieben. Er schafft die notwendigen Instrumente zur Verwirklichung der Personalpolitik. Die Schulpflege übernimmt die gleiche Aufgabe für das ihr unterstellte Personal. Art. 5 Gesamtarbeitsverträge Der Stadtrat kann Gesamtarbeitsverträge abschliessen. Art. 6 Familie und Lebenspartnerschaft Die Bestimmungen im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stiefund Pflegeverhältnisse, solche im Zusammenhang mit der Ehegattin bzw. dem Ehegatten gelten auch für anerkannte Partnerschaften sowie für die Lebenspartnerin und den Lebenspartner, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal leben. B. Arbeitsverhältnis. Grundsätzliches Art. 7 Angestellte Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet, mit einem Voll- oder Teilpensum im Dienst der Stadt oder der Schule Schlieren stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit das übergeordnete Recht nicht abweichende Regelungen zulässt. Für die vom Volk gewählten Angestellten gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung. Art. 8 Rechtsnatur Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich. Art. 9 Anstellungsinstanz Die Anstellung des Personals erfolgt, soweit nicht die Volkswahl vorgesehen ist, durch den Stadtrat. Die Anstellung des durch die Stadt entlöhnten Lehrpersonals der Volksschule sowie des übrigen Personals der Schule inklusive Hortnerinnen und Hortner, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter und anderer voll- und nebenamtlicher Kräfte fällt in die Zuständigkeit der Schulpflege. Das Personal der Schulverwaltung wird durch den Stadtrat angestellt. In Zweifelsfällen entscheidet der Stadtrat, welche Behörde für die Anstellung zuständig ist. 4 Der Stadtrat und die Schulpflege können die Anstellungskompetenz delegieren. Personalverordnung SKR Nr. 4.0

3 Art. 0 Anstellungsform Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet. Es kann in besonderen Fällen mit öffentlichrechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dieser Verordnung abweichen. Art. Stellenausschreibung Sofern eine frei werdende oder neu geschaffene Stelle nicht auf dem Weg der Beförderung oder Berufung besetzt werden kann, ist sie öffentlich auszuschreiben.. Dauer Art. Im Allgemeinen Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet. Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig. Art. Probezeit Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht sowie in weiteren, begründeten Fällen kann die Probezeit entsprechend verlängert werden.. Beendigung Art. 4 Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis endet durch a) Kündigung b) Ablauf einer befristeten Anstellung c) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen d) Auflösung aus wichtigen Gründen e) Altersrücktritt f) Entlassung altershalber, Entlassung invaliditätshalber g) Tod h) Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei auf Amtsdauer gewählten Angestellten Art. 5 Kündigung Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen: a) im. Dienstjahr einen Monat b) im. Dienstjahr zwei Monate c) ab dem. Dienstjahr drei Monate Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendet werden. Personalverordnung SKR Nr. 4.0

4 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen. Art. 6 Kündigungsschutz Die Kündigung wird nach vorheriger Anhörung der betroffenen Person durch die Anstellungsinstanz verfügt, schriftlich mitgeteilt und begründet. Die Kündigung durch die Stadt darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abfindung nach Art. 5 bleibt vorbehalten. Art. 7 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten Bevor eine Kündigung auf Grund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausgesprochen wird, ist der oder dem Angestellten in der Regel eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten Dauer einzuräumen. Von einer Bewährungsfrist kann abgesehen werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen wird. Gründe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen in einem Mitarbeitergespräch oder in einem gleichwertigen Verfahren dokumentiert sein. Art. 8 Kündigung zur Unzeit Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächstfolgenden Monatsende. Art. 9 Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz. Art. 0 Auflösung aus wichtigen Gründen Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung, seitens der Stadt in Verfügungsform. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. 4 Bei vom Volk gewählten Angestellten ist die Aufsichtsbehörde zuständig. 5 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Ausrichtung einer Abfindung nach Art. 5 bleibt vorbehalten. Art. Angestellte mit Wahl auf Amtsdauer Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endet mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer oder infolge eines Altersrücktritts. Personalverordnung SKR Nr

5 Die Angestellten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monates entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen der Stadt beeinträchtigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen. Art. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung beendet werden. Eine Abfindung gemäss Art. 5 dieser Verordnung kann ausgerichtet werden. Art. Entlassung altershalber und infolge Invalidität Die Angestellten werden nach den massgebenden Vorschriften der Pensionskasse der Stadt alters- bzw. invaliditätsbedingt entlassen. Angestellte scheiden altershalber spätestens auf das Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird, aus dem Dienst aus. Für die von der Stadt entlöhnten Lehrpersonen endet das Anstellungsverhältnis altershalber spätestens auf das Ende des Schuljahres, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird. 4 Eine Weiterbeschäftigung über das 65. Altersjahr hinaus kann mit Zustimmung der oder des betroffenen Angestellten vom Stadtrat oder von der Schulpflege bewilligt werden, wenn die Besetzung der entsprechenden Stelle mit geeignetem Personal nicht anderweitig möglich ist. ) ) Art. 4 Ablauf der befristeten Anstellung Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige Ankündigung. Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, so teilt dies die Anstellungsinstanz der betroffenen Person rechtzeitig mit. Art. 5 Abfindung Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Stadt ohne eigenes Verschulden aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 5-jährig sind. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze ausbezahlt werden. Die Abfindung wird durch den Stadtrat und beim durch die Stadt entlöhnten Lehrpersonal der Volksschule sowie beim übrigen Personal der Schule durch die Schulpflege festgelegt. Bei der Festsetzung der Abfindung orientiert sich die zuständige Behörde an der für das Staatspersonal geltenden Regelung. Allfällige Leistungen der Stadt für die Neuorientierung der betroffenen Person im Arbeitsmarkt können an die Abfindung angerechnet werden. Die Abfindung wird in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. 4 Die betroffenen Angestellten sind zur Stellensuche verpflichtet und haben auf Verlangen über ihre Bemühungen Auskunft zu geben. 5 Wird eine andere Stelle angetreten oder von der Stadtverwaltung bzw. der Schule angeboten, kann die Abfindung angemessen reduziert werden. Personalverordnung SKR Nr

6 Art. 6 Sozialplan Bei einem Stellenabbau in grösserem Umfang kann der Stadtrat einen Sozialplan erstellen. 4. Änderung des Arbeitsverhältnisses Art. 7 Arbeitszuweisung Den Angestellten können im Rahmen der Zumutbarkeit auch Arbeiten zugewiesen werden, die nicht im Bereiche ihrer ordentlichen Diensttätigkeit liegt. Art. 8 Versetzung Angestellte können unter Wahrung einer angemessenen Frist an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder es können ihnen andere ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende zumutbare Tätigkeiten zugewiesen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen. Art. 9 Zuweisung anderer Arbeit für die Dauer der Kündigungsfrist Angestellten im gekündigten Anstellungsverhältnis kann unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumutbarkeit andere Arbeit zugewiesen werden. Art. 0 Vorsorgliche Massnahmen Die Anstellungsinstanz kann Angestellte jederzeit vorsorglich vom Dienst freistellen, wenn a) genügend Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen, b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern. Die Anordnung ist unverzüglich dem Stadtrat oder der Schulpflege, sofern sie nicht von diesen selbst verfügt worden ist, zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Behörde entscheidet über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes. 5. Rechte der Angestellten Art. Schutz der Persönlichkeit Die Stadt achtet die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht und trifft zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten die erforderlichen Massnahmen. Art. Lohn Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Arbeitsleistung. Die Angestellten haben für die zu ihren Pflichten gehörenden Verrichtungen, welche sie während der Arbeitszeit erbringen, keinen Anspruch auf Gebührenanteile, Provisionen und sonstige Entschädigungen. Solche Leistungen fallen in die Stadtkasse. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gemeindeordnung betreffend die vom Volk gewählten Angestellten. Personalverordnung SKR Nr

7 Art. Städtische Lehrpersonen Der Lohn der durch die Stadt entlöhnten Lehrpersonen der Volksschule richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. Die Schulpflege regelt die Einzelheiten in ihrer Vollziehungsverordnung. Die Vikariatsbesoldungen für die städtischen Lehrkräfte werden in Anlehnung an die kantonale Regelung ausgerichtet. Art. 4 Nebenämter und Zusatzunterricht von Lehrpersonen Die Entschädigungen für Nebenämter und extra bezahlten Zusatzunterricht der Lehrpersonen werden durch die Schulpflege in ihrer Vollziehungsverordnung geregelt. Der Lohn für das im Schuldienst tätige Hilfspersonal wird von der Schulpflege in ihrer Vollziehungsverordnung festgelegt. Art. 5 Auszahlung des Jahreslohnes Der Stadtrat regelt die Einzelheiten und legt in seiner Vollziehungsverordnung fest, auf welchen Zulagen der. Monatslohn ausgerichtet wird. Art. 6 Einreihungsplan Der Stadtrat erlässt einen Einreihungsplan für das gesamte Personal. Die Einreihungen bewegen sich im Rahmen der Lohnklassen bis 5 des Kantons. Art. 7 Stellenplan und Einreihung der Stellen Der Stadtrat legt den Stellenplan fest und reiht jede Stelle gemäss ihren Anforderungen mit Blick auf vergleichbare Richtpositionen beim Kanton in eine Klasse ein. Art. 8 Stellenplan und Einreihung der Stellen im Bereich der Schule Die Schulpflege legt den Stellenplan für das durch die Stadt entlöhnte Lehrpersonal der Volksschule fest und reiht jede Stelle gemäss ihren Anforderungen mit Blick auf vergleichbare Richtpositionen beim Kanton in eine Klasse ein. Art. 9 Lohnklassen und Stufen Es gelten die Lohnklassen und Lohnstufen des Kantons*. *Hinweis: Anhang zur Personalverordnung des Kantons LS 77. Art. 40 Leistungsklassen Es gelten jeweils die beiden nächst höheren Lohnklassen des Einreihungsplanes als erste und zweite Leistungsklasse. Für die Lohnklasse 4 besteht eine Leistungsklasse, für die Lohnklasse 5 keine. Personalverordnung SKR Nr

8 Art. 4 Anfangslohn, Anlaufstufen Der Anfangslohn wird in der Regel in den Erfahrungsstufen der Einreihungsklasse festgesetzt. Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle berücksichtigt. Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen berücksichtigt. Der Lohn wird in einer Anlaufstufe festgesetzt, wenn die oder der Angestellte a) die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt, b) eine besonders intensive Einarbeitung benötigt, c) die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung übernimmt. Anstelle der Einreihung in eine Lohnklasse kann für längstens ein Jahr ein Pauschallohn ausgerichtet werden. Art. 4 Generelle Lohnanpassungen Die für das Staatspersonal anwendbaren Beschlüsse über generelle Teuerungszulagen, Reallohnerhöhungen oder Lohnreduktionen gelten in der Regel auch für das Personal der Stadt. In Berücksichtigung der eigenen finanzpolitischen Rahmenbedingungen und Verhältnisse sowie der jeweiligen Arbeitsmarktsituation kann der Stadtrat abweichende Regelungen beschliessen. Art. 4 Ergänzende Bestimmungen und Sonderregelungen Der Stadtrat regelt die Einzelheiten über die Beförderungen, namentlich Beförderungsquoten und Bestandesquoten in den Leistungsklassen sowie die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse. Art. 44 Individuelle Lohnanpassungen Der Stadtrat legt die Richtlinien für Lohnanpassungen und für den Vollzug fest. Grundlage für individuelle Lohnanpassungen bilden die periodischen Mitarbeitergespräche. Je nach Leistung kann der Aufstieg in Schritten von halben oder ganzen Lohnstufen erfolgen. Art. 45 Einmalzulagen und Anreize Besondere Leistungen können mit einer einmaligen Zulage oder anderen Anreizen belohnt werden. Art. 46 Zulagen Sozialzulagen werden den Angestellten im gleichen Umfang gewährt, wie sie der Kanton Zürich für das Staatspersonal ausrichtet. Für die Ausrichtung der Dienstaltersgeschenke gilt die Regelung für das Staatspersonal* sinngemäss. *Hinweis: 8 der Personalverordnung des Kantons LS 77. Art. 47 Zulage für ausserordentliche Stellvertretung Angestellten, denen während mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, kann eine Zulage im Ausmass höchstens der Besoldungsdifferenz gewährt werden, wenn ein erheblicher Unterschied in der Einreihung besteht. Personalverordnung SKR Nr

9 Art. 48 Naturallöhne Der Gegenwert von Naturalleistungen in Form von Verpflegung und Wohnung für die Angestellten selbst und für Familienangehörige wird vom Lohn abgezogen. Art. 49 Lohnberechnung bei Teilzeitverhältnissen Sofern kein Stundenlohn vereinbart ist, richtet sich die Höhe des Lohnes und sämtlicher Zulagen nach dem Grad der Beschäftigung. Für Teilzeitangestellte können pauschale Stundenlöhne festgelegt werden, in denen Entschädigungen für Urlaub, Ferien, Freitage und Krankheit etc. eingerechnet sind. Die Zuschläge werden in der Lohnabrechnung einzeln aufgeführt. Art. 50 Ersatz von Auslagen Der Stadtrat regelt den Ersatz dienstlicher Auslagen. Art. 5 Dienstkleider Angestellten, die zum Tragen von Dienstkleidern verpflichtet sind, werden diese von der Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. Art. 5 Abtretung von Lohnansprüchen Angestellte dürfen Lohnforderungen nicht abtreten oder verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen. Art. 5 Vereinsfreiheit Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet, insbesondere das Recht, Personalverbände zu gründen und ihnen anzugehören. Art. 54 Mitarbeiterbeurteilung Die Angestellten haben Anspruch auf regelmässige Beurteilung von Leistung und Verhalten. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. Art. 55 Zeugnis Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und über ihr Verhalten Auskunft gibt. Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Art. 56 Mitsprache Vor Erlass oder wesentlichen Änderungen von Verordnungen und Reglementen im Personalbereich steht den betroffenen Behörden, dem betroffenen Personal sowie seinen Organisationen das Recht auf Vernehmlassung zu. Personalverordnung SKR Nr

10 Art. 57 Niederlassungsfreiheit Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewährleistet. Wenn es zur Amtsausübung zwingend erforderlich ist, können die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem bestimmen Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichtet werden oder es kann ihnen eine Dienstwohnung zugewiesen werden. Art. 58 Aus-, Weiter- und Fortbildung Der Stadtrat fördert die Aus- und Weiterbildung des Personals. Er regelt die Einzelheiten. Für den Besuch von Kursen, Aus- und Weiterbildungen können Beiträge und Urlaube gewährt werden. Hinweis: Reglement über die Aus- und Weiterbildung des Personals der Stadt Schlieren (Weiterbildungsreglement) vom SKR 4. Art. 59 Dienstliche Angelegenheiten Angestellte können in Angelegenheiten, welche das Anstellungsverhältnis betreffen, jederzeit an ihren direkten Vorgesetzten gelangen. Ist dieser selbst betroffen, kann die Angelegenheit beim nächst höheren Vorgesetzten vorgebracht werden. 6. Pflichten der Angestellten Art. 60 Grundsatz Die Angestellten haben sich rechtmässig und kundenfreundlich zu verhalten, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Stadt in guten Treuen zu wahren. Art. 6 Stellvertretung Wenn es der Dienst erfordert, haben die Angestellten abwesende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vertreten. Art. 6 Annahme von Geschenken Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Art. 6 Verschwiegenheit Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Art. 64 Arbeitszeit Die Zahl der wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden ist gleich wie beim Staatspersonal. Der Stadtrat trifft die nötigen Regelungen*. *Hinweise: Reglement über die Arbeitszeit SKR 4.; abweichende Vorschriften für das Personal der Stadtwerke gemäss 69 der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung SKR 4. Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist. Personalverordnung SKR Nr

11 Der Stadtrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst. Art. 65 Nebenbeschäftigung Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die korrekte Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist. Auf Verlangen der Vorgesetzten erteilen die Angestellten Auskunft über die von ihnen ausgeübten Nebenbeschäftigungen. Bei Beanspruchung von Arbeitszeit ist eine Bewilligung der Anstellungsinstanz erforderlich. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und/oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. Bewilligungen können jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Amtstätigkeit beeinträchtigt. Art. 66 Öffentliche Ämter Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen oder vorgeschlagen sind, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung ist erforderlich, wenn vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. Art. 67 Vertrauensärztliche Untersuchung Die Angestellten können verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 7. Ferien, Dienstfreie Tage, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst Art. 68 Ferien Der Ferienanspruch, Bezug und Berechnung der Angestellten richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht*. *Hinweis: 79 der Vollziehungsverordnung zum Personalgesetz LS 77. Die Ferien haben der Erholung zu dienen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Ferien ist nicht gestattet. Art. 69 Dienstfreie Tage Sofern der Stadtrat für besondere Fälle keine abweichende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen: a) als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag,. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,. August, Weihnachtstag und Stephanstag b) als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittage des 4. und des. Dezember sowie die Nachmittage des Sechseläuten- und Kirchweihmontags Sofern aus betrieblichen Gründen diese dienstfreien Tage nicht gewährt werden können, haben die Angestellten einen Kompensationsanspruch. Personalverordnung SKR Nr. 4.0

12 Art. 70 Bezug der Ferien Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich die Angestellten ohne Anstellung bezahlter Aushilfen gegenseitig vertreten können. Der oder die zuständige Vorgesetzte regelt die Verteilung der Ferien. Über den Bezug der Ferien erlässt der Stadtrat die erforderlichen Bestimmungen. Art. 7 Urlaub Der Stadtrat regelt die Gewährung von bezahltem Urlaub bei Familienereignissen und weiteren Anlässen. Der Stadtrat kann Grundsätze für die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub aufstellen. Art. 7 Militär- und Zivilschutzdienst Die Angestellten erhalten während Ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Zivilschutzdienstes den vollen Lohn. Als obligatorisch gelten sämtliche Dienstleistungen, inklusive militärischer Frauendienst. Zivildienst ist dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Art. 7 Meldepflicht, Dienstverschiebung Die Angestellten haben die bevorstehenden Militär- und Zivilschutzdienstleistungen so frühzeitig als möglich ihrem oder ihrer Vorgesetzten zu melden. Würde durch die Abwesenheit der regelmässige Dienstgang am Arbeitsort erheblich gestört, haben die Angestellten auf Begehren des oder der Vorgesetzten um eine Verschiebung des Dienstes nachzusuchen. 8. Personalvorsorge Art. 74 Unfall- und Krankentaggeldversicherung Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Kosten der Stadt gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Für die Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht eine Lohnfortzahlungsversicherung. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. ) Art. 75 Lohn bei Schwangerschaft und Niederkunft Die Lohnfortzahlung richtet sich nach kantonalem Personalrecht. Art. 76 Lohn bei Krankheit und Unfall Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht*. *Hinweis: 99 der Vollziehungsverordnung zum Personalgesetz LS 77. Allfällige Leistungen der Krankentaggeld-, Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung oder von haftpflichtigen Dritten fallen der Stadt zu bzw. werden bei der Lohnzahlung angerechnet. Personalverordnung SKR Nr. 4.0

13 Art. 77 Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert ist, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Der Stadtrat regelt die Pflicht zur Einreichung von ärztlichen Zeugnissen. Art. 78 Pensionskasse ) Der Stadtrat entscheidet unter Gewährleistung der gesetzlich verankerten Mitwirkungsrechte der Angestellten über den Anschluss an eine Personalvorsorgeeinrichtung. Massgebend für das Versicherungsverhältnis sind der Anschlussvertrag zwischen der Stadt und der Personalvorsorgeeinrichtung sowie deren Statuten bzw. Reglemente. Art. 79 Leistungen im Todesfall Den Hinterbliebenen eines oder einer verstorbenen Angestellten steht ein Besoldungsnachgenuss für den beim Tod laufenden und die beiden darauf folgenden Monate zu. Als Hinterbliebene gelten die in Art. 6 dieser Verordnung aufgezählten Personen. Massgebend für das Versicherungsverhältnis sind der Anschlussvertrag zwischen der Stadt und der Personalvorsorgeeinrichtung sowie deren Statuten bzw. Reglemente. 9. Personalakten Art. 80 Datenschutz Der Datenschutz richtet sich nach dem übergeordneten Recht. C. Rechtsschutz Art. 8 Rechtsmittelbelehrung Personalrechtliche Anordnungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Art. 8 Recht auf Anhörung Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen. Art. 8 Rechtsmittel Der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch die Angestellten der Stadt richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz*. *Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen LS 75. Art. 84 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen Die Stadt schützt ihre Angestellten vor Angriffen und Ansprüchen, die ungerechtfertigt erscheinen. Personalverordnung SKR Nr. 4.0

14 Der Stadtrat regelt die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem Rechtsweg belangt werden, oder wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist. D. Ausführungs- und Schlussbestimmungen Art. 85 Vollzug durch den Stadtrat Der Stadtrat erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Vollzug dieser Verordnung*. *Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung SKR 4. Art. 86 Vollzug durch die Schulpflege Die Schulpflege erlässt für ihren Zuständigkeitsbereich die nötigen Vollziehungsvorschriften. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Stadtrat. Art. 87 Besitzstandgarantie Angestellten werden auf das Inkrafttreten dieser Verordnung die nach bisheriger Ordnung ausbezahlten Löhne als Besitzstand garantiert. Sie werden um künftige Teuerungszulagen angepasst. Vorbehalten bleiben Fälle mit einer Funktions- und Aufgabenänderung sowie Änderungen aufgrund der Mitarbeiterbeurteilung. Bezüglich Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall erlässt der Stadtrat im Sinne einer Besitzstandwahrung die nötigen Übergangsregelungen für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten dieser Verordnung weniger als zwei Jahre dauert. Art. 88 Inkraftsetzung, Aufhebung der früheren Verordnung, Versicherung Der Stadtrat setzt diese Verordnung nach deren Genehmigung durch den Gemeinderat und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. nach ihrer Annahme an der Urne in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der Stadt und der Schule Schlieren vom. November 99 aufgehoben. Genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates vom. Oktober Genehmigt an der Urnenabstimmung vom. Februar Vom Stadtrat mit Beschluss vom. Mai 007 zusammen mit den Ausführungsbestimmungen SKR 4. auf den. Januar 007 in Kraft gesetzt. ) ) ) Fassung gemäss Beschluss des Gemeindeparlaments vom. Mai 0. In Kraft seit. Juli 0 Fassung gemäss Beschluss des Gemeindeparlaments vom 8. März 0. In Kraft seit. Juni 0 Fassung gemäss Beschluss des Gemeindeparlaments vom 9. September 06. In Kraft seit. November 06 Personalverordnung SKR Nr

15 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen... Art. Geltungsbereich... Art. Behörden im Nebenamt... Art. Geltung des kantonalen Rechts... Art. 4 Personalpolitik... Art. 5 Gesamtarbeitsverträge... Art. 6 Familie und Lebenspartnerschaft... B. Arbeitsverhältnis.... Grundsätzliches... Art. 7 Angestellte... Art. 8 Rechtsnatur... Art. 9 Anstellungsinstanz... Art. 0 Anstellungsform... Art. Stellenausschreibung.... Dauer... Art. Im Allgemeinen... Art. Probezeit.... Beendigung... Art. 4 Beendigungsgründe... Art. 5 Kündigung... Art. 6 Kündigungsschutz... 4 Art. 7 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten... 4 Art. 8 Kündigung zur Unzeit... 4 Art. 9 Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts... 4 Art. 0 Auflösung aus wichtigen Gründen... 4 Art. Angestellte mit Wahl auf Amtsdauer... 4 Art. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen... 5 Art. Entlassung altershalber und infolge Invalidität )... 5 Art. 4 Ablauf der befristeten Anstellung... 5 Art. 5 Abfindung... 5 Art. 6 Sozialplan Änderung des Arbeitsverhältnisses... 6 Art. 7 Arbeitszuweisung... 6 Art. 8 Versetzung... 6 Art. 9 Zuweisung anderer Arbeit für die Dauer der Kündigungsfrist... 6 Art. 0 Vorsorgliche Massnahmen Rechte der Angestellten... 6 Art. Schutz der Persönlichkeit... 6 Art. Lohn... 6 Art. Städtische Lehrpersonen... 7 Art. 4 Nebenämter und Zusatzunterricht von Lehrpersonen... 7 Art. 5 Auszahlung des Jahreslohnes... 7 Art. 6 Einreihungsplan... 7 Art. 7 Stellenplan und Einreihung der Stellen... 7 Art. 8 Stellenplan und Einreihung der Stellen im Bereich der Schule... 7 Art. 9 Lohnklassen und Stufen... 7 Art. 40 Leistungsklassen... 7 Art. 4 Anfangslohn, Anlaufstufen... 8 Art. 4 Generelle Lohnanpassungen... 8 Art. 4 Ergänzende Bestimmungen und Sonderregelungen... 8 Art. 44 Individuelle Lohnanpassungen... 8 Art. 45 Einmalzulagen und Anreize... 8 Personalverordnung SKR Nr

16 Art. 46 Zulagen... 8 Art. 47 Zulage für ausserordentliche Stellvertretung... 8 Art. 48 Naturallöhne... 9 Art. 49 Lohnberechnung bei Teilzeitverhältnissen... 9 Art. 50 Ersatz von Auslagen... 9 Art. 5 Dienstkleider... 9 Art. 5 Abtretung von Lohnansprüchen... 9 Art. 5 Vereinsfreiheit... 9 Art. 54 Mitarbeiterbeurteilung... 9 Art. 55 Zeugnis... 9 Art. 56 Mitsprache... 9 Art. 57 Niederlassungsfreiheit... 0 Art. 58 Aus-, Weiter- und Fortbildung... 0 Art. 59 Dienstliche Angelegenheiten Pflichten der Angestellten... 0 Art. 60 Grundsatz... 0 Art. 6 Stellvertretung... 0 Art. 6 Annahme von Geschenken... 0 Art. 6 Verschwiegenheit... 0 Art. 64 Arbeitszeit... 0 Art. 65 Nebenbeschäftigung... Art. 66 Öffentliche Ämter... Art. 67 Vertrauensärztliche Untersuchung Ferien, Dienstfreie Tage, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst... Art. 68 Ferien... Art. 69 Dienstfreie Tage... Art. 70 Bezug der Ferien... Art. 7 Urlaub... Art. 7 Militär- und Zivilschutzdienst... Art. 7 Meldepflicht, Dienstverschiebung Personalvorsorge... Art. 74 Unfall- und Krankentaggeldversicherung... Art. 75 Lohn bei Schwangerschaft und Niederkunft... Art. 76 Lohn bei Krankheit und Unfall... Art. 77 Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall... Art. 78 Pensionskasse... Art. 79 Leistungen im Todesfall Personalakten... Art. 80 Datenschutz... C. Rechtsschutz... Art. 8 Rechtsmittelbelehrung... Art. 8 Recht auf Anhörung... Art. 8 Rechtsmittel... Art. 84 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen... D. Ausführungs- und Schlussbestimmungen... 4 Art. 85 Vollzug durch den Stadtrat... 4 Art. 86 Vollzug durch die Schulpflege... 4 Art. 87 Besitzstandgarantie... 4 Art. 88 Inkraftsetzung, Aufhebung der früheren Verordnung, Versicherung... 4 Personalverordnung SKR Nr

Personalverordnung. Gemeinde Trüllikon. vom 7. Dezember 2009

Personalverordnung. Gemeinde Trüllikon. vom 7. Dezember 2009 Gemeinde Trüllikon Personalverordnung vom 7. Dezember 2009 Gemeindeverwaltung Trüllikon, Diessenhoferstr. 11, 8466 Trüllikon, Tel. 052 319 13 29, www.truellikon.ch Personalverordnung der Politischen Gemeinde

Mehr

Personalverordnung. der Primarschulgemeinde Niederglatt

Personalverordnung. der Primarschulgemeinde Niederglatt Personalverordnung der Primarschulgemeinde Niederglatt Genehmigt an der Primarschulpflegesitzung vom 23.04.2013 Genehmigt von der Primarschulgemeindeversammlung am 12.06.2013 Ersetzt die BVO vom 12.06.2002

Mehr

Personalverordnung der Politischen Gemeinde Erlenbach vom 25. Juni 2001

Personalverordnung der Politischen Gemeinde Erlenbach vom 25. Juni 2001 Seestrasse 59 8703 Erlenbach Tel. 044 913 88 11 Fax 044 913 88 01 kanzlei@erlenbach.ch www.erlenbach.ch Personalverordnung der Politischen Gemeinde Erlenbach vom 25. Juni 2001 I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Politische Gemeinde Obfelden Primarschulgemeinde Obfelden VERORDNUNG KOMMUNALES PERSONALRECHT vom 4. Dezember

Politische Gemeinde Obfelden Primarschulgemeinde Obfelden VERORDNUNG KOMMUNALES PERSONALRECHT vom 4. Dezember Politische Gemeinde Obfelden Primarschulgemeinde Obfelden vom 4. Dezember 000 05. Dezember 07 I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich Allgemeines Dieser Verordnung Dem Kommunalen Personalrecht untersteht

Mehr

GEMEINDE PFÄFFIKON ZH. Verordnung über die Angestellten und das Besoldungswesen

GEMEINDE PFÄFFIKON ZH. Verordnung über die Angestellten und das Besoldungswesen GEMEINDE PFÄFFIKON ZH Verordnung über die Angestellten und das Besoldungswesen 8. März 00 Inhaltsverzeichnis Seite. Allgemeine Bestimmungen 5 A. Geltungsbereich 5 Art. Allgemeines 5 Art. Behörden im Nebenamt

Mehr

Personalverordnung. vom 26. September 2001

Personalverordnung. vom 26. September 2001 Personalverordnung vom 26. September 2001 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Allgemeine Bestimmungen A Geltungsbereich Art. 1 Allgemeines 5 Art. 2 Behörden im Nebenamt 5 Art. 3 Geltung des Kantonalen Rechts

Mehr

vom 24. Juni 2002 Kirchgasse 4 Postfach Russikon

vom 24. Juni 2002 Kirchgasse 4 Postfach Russikon vom 24. Juni 2002 Kirchgasse 4 Postfach 18 8332 Russikon www.russikon.ch 043 355 61 13 gemeinderatskanzlei@russikon.ch Seite 2 von 15 A Geltungsbereich 5 Art. 1 Allgemeines 5 Art. 2 Behörden im Nebenamt

Mehr

GEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde. KOMMUNALE PERSONAL- und BESOLDUNGSVERORDNUNG

GEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde. KOMMUNALE PERSONAL- und BESOLDUNGSVERORDNUNG GEMEINDE DACHSEN Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde KOMMUNALE PERSONAL- und BESOLDUNGSVERORDNUNG vom 5. Dezember 2001 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...3 GELTUNGSBEREICH...3 BEGRIFFE...3

Mehr

Personalverordnung (PerVO) 22. September 2005

Personalverordnung (PerVO) 22. September 2005 Personalverordnung (PerVO) 22. September 2005 Von der Gemeindeversammlung geändert am 13. Juni 2012 und am 10. Juni 2015 Gemeindeversammlung Seite 1 / 19 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Präambel 5 I.

Mehr

den nehmen im Personalbereich die ihnen in der Gemeindeordnung zugewiesenen Kompetenzen

den nehmen im Personalbereich die ihnen in der Gemeindeordnung zugewiesenen Kompetenzen 2.10 Personalverordnung (PVO) I. Grundsatz... 1 II. Allgemeine Bestimmungen... 1 III. Arbeitsverhältnis... 2 IV. Rechte und Pflichten der Angestellten... 4 V. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub... 4 VI. Personalvorsorge...

Mehr

Personalverordnung der Gemeinde Egg

Personalverordnung der Gemeinde Egg Gemeinde Egg Personalverordnung der Gemeinde Egg (zu Handen der ) 1 A. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Geltungsbereiche... 3 2 Begriffe... 3 3 Personalpolitik... 3 4 Gesamtarbeitsverträge... 4 B. Arbeitsverhältnis...

Mehr

PERSONALVERORDNUNG DER GEMEINDE DINHARD

PERSONALVERORDNUNG DER GEMEINDE DINHARD I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich Art. Allgemeines Dieser Verordnung untersteht das Personal der Gemeinde Dinhard. Art. Behörden im Nebenamt Die Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Mitgliedern

Mehr

Personalverordnung In Kraft seit: 1. Januar 2002 1

Personalverordnung In Kraft seit: 1. Januar 2002 1 Personalverordnung In Kraft seit: 1. Januar 2002 1 Personalverordnung Regensdorf Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Allgemeines Behörden im Nebenamt

Mehr

Personalverordnung für die Angestellten der

Personalverordnung für die Angestellten der Politischen Gemeinde Dänikon vom 5. Dezember 2002 Politischen Gemeinde Dänikon 2.06.202 Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich Art. Allgemeines... Seite 5 Art. 2 Behörden

Mehr

Von der Gemeindeversammlung erlassen am 7. Juni 2010 Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 auf den 15. Juli 2010 in Kraft gesetzt

Von der Gemeindeversammlung erlassen am 7. Juni 2010 Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 auf den 15. Juli 2010 in Kraft gesetzt G.40 Personalverordnung Von der Gemeindeversammlung erlassen am 7. Juni 00 Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 6. Juli 00 auf den 5. Juli 00 in Kraft gesetzt Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen...

Mehr

Personalverordnung (PVO) vom 25. September 2016

Personalverordnung (PVO) vom 25. September 2016 Personalverordnung (PVO) vom 25. September 2016 In Kraft seit: 1. Januar 2017 (nachgeführt bis 1. Januar 2017) Personalverordnung Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 1 II. Allgemeine Bestimmungen... 1

Mehr

Gemeinde Kleinandelfingen. Personalverordnung

Gemeinde Kleinandelfingen. Personalverordnung Gemeinde Kleinandelfingen Personalverordnung I. Allgemeine Bestimmungen... 1 A. Geltungsbereich... 1 Art.1 Allgemeines... 1 Art.2 Behörden im Nebenamt... 1 Art.3 Geltung des kantonalen Rechts... 1 Art.4

Mehr

BESOLDUNGSVERORDNUNG (BVO)

BESOLDUNGSVERORDNUNG (BVO) - - BESOLDUNGSVERORDNUNG (BVO) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN A. Geltungsbereich Artikel Allgemeines Dieser Verordnung untersteht das Personal der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde der Gemeinde Oberrieden

Mehr

Personalverordnung. der Sekundarschule Birmensdorf-Aesch

Personalverordnung. der Sekundarschule Birmensdorf-Aesch Personalverordnung der Sekundarschule Birmensdorf-Aesch Schlussfassung 05.11.2013 INHALTSÜBERSICHT SEITE I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 1 Geltungsbereich 4 2 Begriff «Angestellte» 4 3 Ergänzungen 4 4 Grundsätze

Mehr

Weisung 396 GR Nr. 2009/337

Weisung 396 GR Nr. 2009/337 Weisung 396 GR Nr. 2009/337 Antrag der Redaktionskommission vom 09.04.2010 Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (PR) vom 6. Februar 2002 002 001 003 Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis

Mehr

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere

Mehr

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom. August 000 Personal- und Besoldungsordnung INHALT Seite I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art.

Mehr

Personalverordnung der Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom : 13.12.2000 In Kraft getreten am : 01.02.2001

Personalverordnung der Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom : 13.12.2000 In Kraft getreten am : 01.02.2001 Personalverordnung der Gemeinde Dielsdorf Festgesetzt mit GVB vom :..000 In Kraft getreten am : 0.0.00 Teilrevision : Festgesetzt mit GVB vom: 07..0 In Kraft getreten am : 0.0.0 Inhaltsverzeichnis Artikel

Mehr

Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen

Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen Damit die Gemeinde Emmen ihre Aufgaben im öffentlichen Dienst kompetent und bürgerfreundlich

Mehr

Besoldungsverordnung. Gemeinde Weiningen. vom 9. Juni 2016

Besoldungsverordnung. Gemeinde Weiningen. vom 9. Juni 2016 Gemeinde Weiningen Besoldungsverordnung vom 9. Juni 2016 Gemeinde Weiningen Präsidiales Badenerstrasse 15 8104 Weiningen T 044 752 25 25 praesidiales@weiningen.ch www.weiningen.ch Seite 2 von 13 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Personalstatut (PeSta)

Personalstatut (PeSta) Personalstatut (PeSta) vom 5. Juli 2000 (Stand 1. März 2016) Personalstatut (PeSta) 1 I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich Art. 1 Allgemeines 1 Diesem Statut untersteht das Personal der Stadt

Mehr

Entschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016

Entschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016 (EVO) vom 5. Dezember 2016 In Kraft seit: 1. Januar 2017 (nachgeführt bis 1. Januar 2017) Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 1 II. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Geltungsbereich, Zweck... 1 Art.

Mehr

Gemeinde Seuzach. Personal-Verordnung

Gemeinde Seuzach. Personal-Verordnung Gemeinde Seuzach Personal-Verordnung vom 5. Mai 000 - 5 - Stichwortverzeichnis Art. A Seite 3 Abfindung 7 3 Ablauf der befristeten Anstellung 7 Abteilungen mit Globalbudgets 3 74 Abweichende Bestimmungen

Mehr

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen 020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:

Mehr

Personalreglement Änderungen V2 Seite 1. a. (aufgehoben)

Personalreglement Änderungen V2 Seite 1. a. (aufgehoben) Personalreglement Änderungen V2 Seite 1 Der Stadtrat der Stadt Bern, auf Antrag des Gemeinderats beschliesst: I. Das Personalreglement der Stadt Bern vom 21. November 1991 wird wie folgt geändert: Art.

Mehr

Besoldungsverordnung der Politischen Gemeinde Oberengstringen

Besoldungsverordnung der Politischen Gemeinde Oberengstringen Besoldungsverordnung der Politischen Gemeinde Oberengstringen I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a) die Dienst- und Besoldungsverhältnisse aller Angestellten der Politischen

Mehr

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Externe Vernehmlassung 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a

Mehr

PERSONALVERORDNUNG. vom 16. Dezember 1999 letztmals teilrevidiert am 30. Januar 2014 100.01.05 PVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon

PERSONALVERORDNUNG. vom 16. Dezember 1999 letztmals teilrevidiert am 30. Januar 2014 100.01.05 PVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon 00.0.05 PVO PERSONALVERORDNUNG vom 6. Dezember 999 letztmals teilrevidiert am 0. Januar 04 Stadthaus Märtplatz 9 Postfach 807 Effretikon Telefon 05 54 4 4 Fax 05 54 info@ilef.ch www.ilef.ch IMPRESSUM Stadt

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der

Mehr

Gemeinde Fischenthal. Personalverordnung

Gemeinde Fischenthal. Personalverordnung Personalverordnung Gemeinde Fischenthal (7. Juni 2013) Sprachregelung Nach Möglichkeit wird bei Funktions- und Rollenbezeichnungen eine geschlechtsneutrale Form verwendet. Wo aus Gründen der Lesbarkeit

Mehr

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen 5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und

Mehr

Personalverordnung. der Politischen Gemeinde Fällanden

Personalverordnung. der Politischen Gemeinde Fällanden Personalverordnung der Politischen Gemeinde Fällanden I. A. B. C. D. II. A. B. C. D. E. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Geltungsbereiche Allgemeines 1 Behörden im Nebenamt und Funktionäre 2 Kantonales

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Personalreglement der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 1. Januar 2015

Personalreglement der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 1. Januar 2015 der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 1. Januar 2015 Römisch-Katholische Kirche im Aargau Landeskirche Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Bestimmungen 7 Art. 1 Geltungsbereich

Mehr

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) 5.7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) Vom. Juni 000 (Stand. März 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

Personalreglement gültig ab 1. Januar 2011

Personalreglement gültig ab 1. Januar 2011 Personalreglement gültig ab 1. Januar 2011 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich Art. 1 Allgemeines 5 Art. 2 Kantonales Recht 5 B. Begriffe / Anstellungsinstanz

Mehr

Kanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 9. November 005 (Stand. März 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit

Reglement über die Jahresarbeitszeit 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)

Mehr

Personalverordnung. der Gemeinde Männedorf vom 18. Juni 2007. (Inkraftsetzung per 01.02.2008)

Personalverordnung. der Gemeinde Männedorf vom 18. Juni 2007. (Inkraftsetzung per 01.02.2008) Personalverordnung der Gemeinde Männedorf vom 18. Juni 2007 (Inkraftsetzung per 01.02.2008) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...3 A. Personalpolitik...3 Art. 1 Grundsätze der Personalpolitik...3 B. Geltungsbereich...3

Mehr

Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (Städtische Volksschullehrer-Verordnung,

Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (Städtische Volksschullehrer-Verordnung, 177.500 Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (Städtische Volksschullehrer-Verordnung, SVL) Gemeinderatsbeschluss vom 30. Januar 2002 I.

Mehr

Angestellten-Reglement

Angestellten-Reglement s GEMEINDE STEIN AR Angestellten-Reglement Vom Gemeinderat erlassen am 12. Dezember 2000. Von der Stimmbürgerschaft der Gemeinde Stein AR genehmigt an der Urnenabstimmung vom 4. März 2001. Art. 1 Anwendung

Mehr

Personalreglement vom XY. Vom Stadtrat verabschiedet am 5. Juni 2013 zu Handen Stadtparlament

Personalreglement vom XY. Vom Stadtrat verabschiedet am 5. Juni 2013 zu Handen Stadtparlament Personalreglement vom XY Vom Stadtrat verabschiedet am 5. Juni 2013 zu Handen Stadtparlament 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Geltungsbereich 4 Art. 2 Ausnahmen 4 Art. 3 Ergänzendes

Mehr

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU)

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU) 317.112 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU) vom 6. Juli 2016 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer

Mehr

Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen

Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen (Vom 5. September 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf h, Abs., Abs. Bst. d, 40, 44 und 67 Abs.

Mehr

Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen

Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen Kanton Glarus 004 II C/4/ Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (Vom 6. Juni 00) Der Landrat, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f der Kantonsverfassung ) und die Artikel 67 Absatz, 74 und 0 Absatz

Mehr

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Antrag an Landrat 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a Ziff.

Mehr

Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau. Dienst- und Gehaltsordnung

Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau. Dienst- und Gehaltsordnung Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau Dienst- und Gehaltsordnung DGO der Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Die Gemeindeversammlung

Mehr

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Elternurlaub 5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung . Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Oktober 008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel

Mehr

Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung 4. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel 46

Mehr

Gemeindeversammlung vom Montag, 28. März Gemeinde Bauma. Personalverordnung - 8 -

Gemeindeversammlung vom Montag, 28. März Gemeinde Bauma. Personalverordnung - 8 - Gemeinde Bauma Personalverordnung - 8 - A. Allgemeine Bestimmungen Diese Personalverordnung stützt sich auf die Gemeindeordnung vom 1. Januar 2010. Dieser Verordnung untersteht das Personal der Gemeinde

Mehr

Eine Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar ist

Eine Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar ist Seite 79 Traktandum 5 Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen die Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar (Reglement über das

Mehr

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 8.0 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom. Mai 00), Die Kirchensynode, nach Einsichtnahme in

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Vom 28. September 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen

Mehr

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub vom 8. September 2008 IV E 3 i Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf den 35 der Personalordnung vom 21. Juni 2006: 1 Geltungsbereich Dieses

Mehr

Kanton Zug Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel

Kanton Zug Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel Kanton Zug. Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel Vom 8. November 000 (Stand. Januar 00) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Zug, gestützt auf Art.

Mehr

Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen)

Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen) Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen) 2 Subsidiäre Anwendung des kantonalen Personalrechts Soweit Rechte und Pflichten aus dem öffentlich - rechtlichen Arbeitsverhältnis

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014)

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014) Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen 1), verordnet:

Mehr

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU)

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU) 45.4 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU) vom 6. Juli 06 (Stand. September 06) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel Absatz der Zentralschweizer

Mehr

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche (LS )

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche (LS ) Rechtsquellen Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (LS 8.40) Vollzugsverordnung zur Personalverordnung (LS 8.40) Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Mehr

betriebs- und berufsbedingte Ausführungsbestimmungen erlassen.

betriebs- und berufsbedingte Ausführungsbestimmungen erlassen. GSR 114 Die Einwohnergemeinde Giswil erlässt, gestützt auf Art. 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 1968 1 und Art. 24 Ziff. 3 der Gemeindeordnung vom 25. November 1997 2, folgendes Personalreglement

Mehr

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die. Werden das Personalreglement und die Personalverordnung der Stadt Luzern konsequent umgesetzt?

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die. Werden das Personalreglement und die Personalverordnung der Stadt Luzern konsequent umgesetzt? Stadt Luzern Stadtrat Mediensperrfrist 15. April 2016 16.00 Uhr Antwort auf die Interpellation 297 Noëlle Bucher und Katharina Hubacher namens der G/JG-Fraktion vom 2. November 2015 (StB 138 vom 23. März

Mehr

Personalverordnung der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt

Personalverordnung der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt Personalverordnung der Anwendungshinweise: Für das Personal der Sekundarschulgemeinde Rümlang- gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons. Dort, wo aufgrund der besonderen Verhältnisse in der abweichende

Mehr

Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 55. Gesetz über die Kantonspolizei (KPG) vom 0.06.996 (Stand 0.0.04) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Aufgaben Art. Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch

Mehr

I Allgemeine Bestimmungen

I Allgemeine Bestimmungen Personalverordnung I Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Dienstverhältnisse der Angestellten der Stadt Bülach. Die Dienstverhältnisse des Lehrpersonals der Primarschule

Mehr

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) . Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung

Mehr

Änderung des Gesetzes über das Personalwesen (Personalgesetz)

Änderung des Gesetzes über das Personalwesen (Personalgesetz) Änderung des Gesetzes über das Personalwesen (Personalgesetz) (Vom...) (Erlassen von der Landsgemeinde am... Mai 2016) I. GS II A/6/1, Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz) vom 5. Mai 2002 (Stand

Mehr

PERSONALVERORDNUNG AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR PERSONALVERORDNUNG. Nr. P1.C.04

PERSONALVERORDNUNG AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR PERSONALVERORDNUNG.  Nr. P1.C.04 Nr. P1.C.04 PERSONALVERORDNUNG Am 17. Mai 1999 vom Gemeinderat erlassen Inkraftsetzung per 1. Juli 1999 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR PERSONALVERORDNUNG Am 11. Januar 2000 vom Stadtrat erlassen Inkraftsetzung

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler. Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG

Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler. Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG Ausgabe 2012 Inhalt Allgemeines 1 Geltungsbereich und Allgemeines

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom

Mehr

Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe

Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Böschenmatte. Oktober 0 STADTKANZLEI Oberhauserstrasse 5, Postfach, 85 Glattbrugg Tel 044 89 8, Fay 044 89 8 8, stadtkanzlei@opfikon.ch,

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. September 00 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich...

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) 177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2

Mehr

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die

Mehr

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit. Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner 221.215.329.3 vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1,

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt

Mehr

Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung Vom 12. September 1967 (Stand 10. August 2009)

Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung Vom 12. September 1967 (Stand 10. August 2009) Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung 4.600 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton

Mehr

Kanton Zug Reglement über die Arbeitszeit. 1. Allgemeine Bestimmung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Reglement über die Arbeitszeit. 1. Allgemeine Bestimmung. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug 5. Reglement über die Arbeitszeit Vom 6. November 996 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Personalgesetzes vom. September 99 ) sowie und der Personalverordnung

Mehr

Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung von Lehrern: V

Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung von Lehrern: V Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung von Lehrern: V 411.600 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrkräften der öffentlichen

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT Teilrevision vom 0.0.04 I. Rechtsverhältnis. Geltungsbereich Art. Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten für das gesamte Personal

Mehr

Verordnung zum Personalgesetz 1)

Verordnung zum Personalgesetz 1) Verordnung zum Personalgesetz 6.0 Verordnung zum Personalgesetz ) Vom 7. Juni 000 (Stand. Juli 06) Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf des Personalgesetzes vom 7. November 999 ), erlässt

Mehr

Reglement für das gesamtkirchliche Personal

Reglement für das gesamtkirchliche Personal Reglement für das gesamtkirchliche Personal (Personalreglement) vom 5. Dezember 2007 Die Synode, gestützt auf Art. 168 Abs. 2 der Kirchenordnung vom 11. September 1990 1, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Verordnung zum Personalgesetz 1)

Verordnung zum Personalgesetz 1) Verordnung zum PG 16.110 Verordnung zum Personalgesetz 1) Vom 7. Juni 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf des Personalgesetzes vom 17. November 1999 ), erlässt folgende Verordnung:

Mehr

entschädigungsverordnung (evo)

entschädigungsverordnung (evo) entschädigungsverordnung (evo) vom 4. dezember 006 teilrevision 7. märz 04 Inkraftsetzung. Januar 05 Inhaltsverzeichnis Seite. Allgemeines Art. Rechtsgrundlage 3 Art. Geltungsbereich 3. Pauschale Entschädigungen

Mehr

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Vom 3. Juli 1973) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Vollziehung von Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) 1,

Mehr

Verordnung des VBS über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe

Verordnung des VBS über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe Verordnung des VBS über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS) vom 25. August 2009 (Stand am 1. Oktober 2009) Das Eidgenössische Departement

Mehr

Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden

Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden 87. Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden vom 4. November 00 (Stand. August 05). Allgemeines Geltungsbereich

Mehr