IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen, Tolkewitzer Straße 90, Dresden, gegen die Oberfinanzdirektion Magdeburg - BezügesteIle Dessau - AußensteIle Magdeburg, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten, Otto-von-Guericke-Straße 4, Magdeburg, wegen Beklagte, Ruhegehalts (Erhöhung gemäß 14 a BeamtVG) hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg durch den Richter am Verwaltungsgericht Friedrichs auf die mündliche Verhandlung vom 03. Juli 2007 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers ab dem vorübergehend auf der Basis des Ruhegehaltssatzes von 62,08 % zu erhöhen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. -2 -

2 - 2 - \, Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.647,84 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger begehrt als Ruhestandsbeamter die Erhöhung seiner Versorgungsbezüge nach 14 a BeamtVG i. V. m. 14 Abs. 4 BeamtVG. Der im Jahre 1946 geborene Kläger war seit 1992 Polizeibeamter im Land Sachsen Anhalt. Mit Ablauf des Monats Mai 2006 trat der Kläger mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand:,Seitdem bekommt er Versorgungsbezüge von der Beklagten. Mit Bescheid vom wurden die Versorgungsbezüge für den Kläger festgesetzt. Der erdiente Ruhegehaltssatz nach 14 Abs. 1 BeamtVG wurde mit (unstreitig) 29,36 v. H. berechnet. Der Erhöhungssatz nach 14 a Abs. 2 BeamtVG wurde (unstreitig) aufgrund der erworbenen Rentenanwartschaften auf 27,08 v. H. erhöht. Die Erhöhung nach 14 a Abs.1 BeamtVG setzte sie unter Summierung der genannten Sätze auf 56,44 v. H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge fest. Unter dem legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte, ihm die Erhöhung nicht auf der Basis des erdienten Ruhegehaltes, vielmehr auf der Basis der Mindestversorgung gemäß 14 Abs. 4 BeamtVG zu berechnen. Nach dieser Bestimmung beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Danach errechnete sich der Kläger einen Versorgungssatz von 62,08 v. H. anstelle von 56,44 v. H. Der Kläger bezog sich für seinen Antrag auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (2 C 25.04). In dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom wurde ausgeführt, dass kein Grund für eine Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge bestehe. Der ursprüngliche Bescheid werde wie vor für rechtmäßig gehalten und die Sach- und Rechtslage habe sich geändert. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und bezieht sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, - 3 -

3 - 3 - die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass ihre Berechnung und die Bescheide rechtmäßig selen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E ntsch eidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Denn der angefoc,htene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Neuberechnung im Sinne des Tenors ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus der mittlerweile aufgrund mehrerer Entscheidungen gefestigten Rechtssprechung der Kammer (vgl. nur: Urteile vom ; 5 A 263/06 und 5 A 191/06; juris). Aufgrund der noch nicht bestandskräftigen Festsetzung der Versorgungsbezüge kann das Gericht - anders als in den sonstigen Fällen der (rückwirkenden) Änderung aufgrund 51 VwVfG - die Beklagte direkt verpflichten den Versorgungsbescheid zu ändern; es besteht kein Raum für eine Ermessensentscheidung. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (2 C 25.04) ist geklärt, dass auch das so genannte amtsbezogene Mindestruhegehalt von 35 % gemäß 14 a BeamtVG vorübergehend erhöht werden kann. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von 14 a Abs. 1 BeamtVG in dessen Urteil vom (2 C 25.04). Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten stellt auch die Mindestpension nach 14 Abs. 4 BeamtVG einen "berechneten Ruhegehaltssatz" i. S. v. 14 a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar. Denn das "Berechnen" nach 14 a Abs. 1 BeamtVG beschränke sich dem Wortsinn nach nicht auf die vier Grundrechenarten, sondern erfasse auch weitere mathematische Verfahren. Zu diesen Operationen nach den Regeln der Algebra gehören danach die von 14 BeamtVG geforderten Vergleiche mehrerer Zahlenwerte. Der sich dabei ergebene Ruhegehaltssatz sei ebenfalls i. S. v. 14 a Abs. 1 BeamtVG "berechnet". 14 a BeamtVG fordere eben nicht, dass das Ruhegehalt "erdient" und ausschließlich nach 14 Abs. 1 BeamtVG bestimmt sei. Anders als in 14 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 1 BeamtVG werde in 14 a Abs. 1 auf diesen Begriff nicht abgestellt. 14 a Abs. 1 BeamtVG kenne weder den Begriff "erdient", noch enthalte die Regelung einen Verweis auf 14 Abs. 1 BeamtVG. Schon diese im Wortlaut des Gesetzes auszumachende Differenzierung spreche für das Auslegungsergebnis. Weiterhin begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung mit der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik. Dem schließt sich die Kammer an. -4-

4 - 4 - Da der Kläger mit seinem Antrag vollständig obsiegt, war der Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO L V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG LV.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 10A.) Demnach war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der 2-fache Jahresbetrag der Differenz zu berechnen. Die Berechnung erfolgte insoweit nach den Angaben des Klägers. \ \ \, Rechtsmittel belehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Breiter Weg , Magdeburg, Magdeburg, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzul~gen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg , Magdeburg, einzureichen. Die Antrags- und die Antragsbegründungsschrift können nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingereicht werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die S t r e i t wer t fes t set z unq kann durch Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg ,39104 Magdeburg angefochten werden, wenn der Beschwerdewert 200 (zweihundert Euro) übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, - 5 -

5 - 5 - Breiter Weg , Magdeburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Beschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Friedrichs

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