Integrationsprozess Instrumente des SGB II und SGB III. Programmbereich SGB II. Marketing Chancen und Herausforderungen für die BA

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1 Integrationsprozess Instrumente des SGB II und SGB III Programmbereich SGB II Marketing Chancen und Herausforderungen für die BA

2 Agenda 1. Integrationsprozess Eingliederungsstrategie 2. Ausgewählte Instrumente 3. Ausgewählte Instrumente U25 4. Flankierende Leistungen 1

3 1. Der Integrationsprozess 1 Erstkontakt Anliegenklärung, Kundensteuerung und Erstberatung 2 Betreuung Übernahme in Betreuung durch Integrationsfachkraft 3 Integration Integration in Erwerbstätigkeit Profiling Integrationsplanung Eingliederungsvereinbarung Einsatz der Instrumente Abbildung der Integrationsentwicklung über Betreuungsstufen 2

4 Der Integrationsprozess am Beispiel von Antje Brandenburg* 1.1 Profiling *fiktiver Fall 3

5 1.1 Profiling (2) 4

6 1.1 Profiling (3) 5

7 1.2 Eingliederungsvereinbarung Gemeinsame Erarbeitung Individualität Zielorientierung Verständlichkeit/ Bestimmtheit Verbindlichkeit Terminierung Rechtsfolgen 6

8 2.1 Vermittlung 37 SGB III Beauftragung Dritter mit der Vermittlung - Ziel: schnellere und wirksame Eingliederung - Wer? Ausbildung- und Arbeitsuchende - Was? Beauftragung eines Dritten durch den Grundsicherungsträger zur Begleitung und Unterstützung des Vermittlungsprozesses - Wie viel? Aufwandspauschale und Erfolgshonorar - Formen: Beauftragung mit der gesamten Vermittlung; Beauftragung mit Teilaufgaben der Vermittlung, Beauftragung mit der Akquisition zusätzlicher offener Stellen - Dauer: keine gesetzliche Regelung ( i.d.r. 4-9 Monate) 37c SGB III Personal-Service-Agenturen 421g SGB III Vermittlungsgutschein - Wer? Arbeitnehmer, die Anspruch auf Alg bzw. Alg II haben und 2 Monate arbeitslos (innerhalb der letzten 3 Monate) waren + oder Beschäftigung in einer ABM/AGH - Wie viel? 2.000,- ( LZA + behinderte Menschen 2.500,- ) 7

9 2.2 Unterstützung der Beratung und Vermittlung 45 SGB III - Bewerbungskosten - Wer? Arbeitslose und Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende - Was? Erstellung und Versand von Bewerbungsunterlagen - Wie viel? maximal 260,- jährlich 45 SGB III Reisekosten - Wer? Arbeitslose und Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende - Was? Kosten für Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung, Vorstellungsgesprächen - Wie viel? Kosten für ÖPNV oder Wegstreckenentschädigung + Übernachtungskosten bei mehrtägigen Fahrten 8

10 2.3 Verbesserung der Eingliederungsaussichten 48 SGB III - Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen - auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Grundsicherungsträgers - Wer? Arbeitslose und Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende - Was? Feststellung der Eignung für eine berufliche Tätigkeit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung (bis zu 4 Wochen); Unterstützung der Selbstsuche und Vermittlung Bewerbungstraining, Prüfung der Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit (bis zu 2 Wochen); Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten (bis zu 8 Wochen) - Wie viel? Vergütung: Maßnahmekosten (Lehrgangskosten, Fahrkosten, ) Ganzheitliche Integrationsleistung für ehb (Ganzil II) - beruht auf den SGB III - Aktivierung/ Qualifizierung und Unterstützung der Teilnehmer - Inhalt, Durchführung und anzuwendende Methodik liegen in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers - Was und wie viel? Integrationshonorar, Aufwandspauschale, Risikoausgleich, Malus 9

11 2.4 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung 53 SGB III Mobilitätshilfen - Wer? Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen - Was und Wie viel? Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe bis zu 1.000,- als zinsloses Darlehen) Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe bis zu 260,- ) bei auswärtiger Arbeitsaufnahme Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe bis zu 300,- ) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeilhilfe für berücksichtigungsfähige Fahrkosten bis zu 6 Monate) getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe bis zu 6 Monate bis zu 260,- ) Umzug (Umzugskostenbeihilfe) 10

12 2.5 Förderung der Aufnahme einer selbständigen oder versicherungspflichtigen Tätigkeit 57 SGB III Gründungszuschuss (nur SGB III) - Wer? Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden und einen Anspruch auf Alg (mindestens 90 Tage) haben (oder i.r. einer ABM beschäftigt waren); die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen - Was? Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung - Wie viel? 9 Monate i.h. des zuletzt bezogenen Alg + 300,-, weitere 6 Monate 300,-, wenn Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird 29 SGB II Einstiegsgeld (nur SGB II) - Wer? Arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige (ehb) bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit - Wie viel? bis zu 24 Monate, Höhe bestimmt sich individuell, i.d.r. 50% der Regelleistung 11

13 2.6 Förderung der beruflichen Weiterbildung 77 ff SGB III - Wer? Arbeitnehmer, für die eine berufliche Weiterbildung notwendig ist und die vorab durch den Grundsicherungsträger beraten worden sind. Maßnahme und Träger müssen anerkannt sein. Notwendigkeit = berufliche Eingliederung bei Alo, Abwenden drohender Alo, fehlender Berufsabschluss - Bescheinigung der Voraussetzungen durch Bildungsgutschein - Was und Wie viel? Weiterbildungskosten Lehrgangskosten Lehrgangsgebühren, erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke, Prüfungsgebühren, Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung Fahrkosten Pendelfahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte oder bei auswärtiger Maßnahmeteilnahme An- und Abreise+ monatliche Heimfahrt Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung bis zu 476,- Kinderbetreuungskosten 130,- 12

14 2.7 Leistungen an Arbeitgeber (1) 217 ff SGB III Eingliederungszuschüsse - Wer? Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit in der Person liegender und die Vermittlung erschwerender Vermittlungshemmnisse einstellen - Wie viel? Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach der Minderleistung des Arbeitnehmers, bis zu 50% für bis zu 12 Monate - Nachbeschäftigung 421f SGB III Ältere (ab 50 Jahre) - Wie viel? bis zu 36 Monate 421p SGB III Jüngere - Wer? Junge Menschen bis 25 Jahre, die mindestens 6 Monate arbeitslos sind - Wie viel? 25%-50% für bis zu 12 Monate Behinderte Menschen - Wie viel? bis zu 70% für bis zu 24 Monate 219 SGB III - Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen - Wie viel? bis zu 70% für bis zu 36 Monate; für jährige bis zu 70% für bis zu 60 Monate; ab 55 Jahre bis zu 70% für bis zu 96 Monate 13

15 2.7 Leistungen an Arbeitgeber (2) 226 SGB III Neugründungen - Wer? Für Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Einstellung mindestens 3 Monate arbeitslos waren und Alg bzw. Alg II bezogen haben; Arbeitgeber beschäftigt nicht mehr als 5 Arbeitnehmer - Wie viel? bis 50 % für bis zu 12 Monate 14

16 2.8 öffentlich geförderte Beschäftigung 260 ff SGB III Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - Wer? Träger erhalten für die Beschäftigung zugewiesener Arbeitnehmer pauschalierte Zuschüsse. * zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten * keine Beeinträchtigung der Wirtschaft * Abbau von Arbeitslosigkeit und Erhalt/ Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer - Was und wie viel? Lohnkostenzuschüsse (je nach Tätigkeit von 900,- bis 1.300,- ) und ggfs. verstärkte Förderung (bis zu 300,- pro AN und Monat) 16 Abs.3 SGB II Arbeitsgelegenheiten Entgeltvariante - Förderumfang nicht gesetzlich vorgegeben (Berücksichtigung der Minderleistung bei Festlegung der Dauer und Höhe) - sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis Mehraufwandsvariante - Förderumfang nicht gesetzlich vorgegeben ( Maßnahmekostenpauschale + Mehraufwand für Teilnehmer) - keine Sozialversicherungspflicht, zusätzlich und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten 15

17 2.8 öffentlich geförderte Beschäftigung (Exkurs) Öffentliches Interesse - Arbeitsergebnis dient der Allgemeinheit - Negativabgrenzung: Arbeiten deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient - Gemeinnützigkeit eines Trägers allein nicht hinreichend Zusätzlichkeit - Arbeiten werden ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt - Arbeiten, die aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder üblicherweise durch die öffentliche Hand durchzuführen sind, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach 2 Jahren durchgeführt werden. 16

18 2.9 Jobperspektive 16a SGB II Beschäftigungszuschuss - Wer? Arbeitgeber, die förderungsfähige erwerbsfähige Hilfebedürftige einstellen - Wie viel? bis zu 75% für vorerst 24 Monate (ggfs. unbefristet) + 200,- /Monat und Arbeitnehmer für bis zu 12 Monate für eine begleitende Qualifizierung - förderungsfähige erwerbsfähige Hilfebedürftige * 18. Lebensjahr vollendet * langzeitarbeitslos * Erwerbsmöglichkeiten sind durch mindestens 2 weitere in der Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt * ehb wurde aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung und Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen für mindestens 6 Monate intensiv betreut * Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne BEZ nicht möglich * Arbeitsverhältnis mit tariflicher bzw. ortüblicher Entlohnung und i.d.r. in Vollzeit - keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung 17

19 3. Spezielle Angebote für Jugendliche 3.1 Aktivierungshilfen 3.2 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (bvb) 3.3 Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) 3.4 Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) 3.5 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) 18

20 3.1 Aktivierungshilfen Abs. 3a SGBIII Wer? Bildungsträger Was? Maßnahmekosten (Personal- und Sachkosten) sonstige Kosten (Zuschüsse für Personalfortbildungen) Wie? BA beteiligt sich bis zu einer Höhe von 50 Prozent an diesen Kosten, in ARGEn können bis zu 100 Prozent der Kosten übernommen werden Für wen? Jugendliche, die auf andere Weise nicht erreicht werden können, um sie für eine berufliche Qualifizierung zu motivieren Maßnahmen der Aktivierungshilfen stellen ein niedrig schwelliges Angebot im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung dar 19

21 3.2 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (bvb) - 61 SGBIII Wer? Bildungsträger Was? Berufspraktische und theoretische Inhalte mit hohem sozialpädagogischen Anteil Wie? Agentur für Arbeit finanziert die Maßnahmen und ist für Durchführung verantwortlich, ARGEn weisen potentielle Kunden zu Für wen? noch nicht ausbildungsreife Jugendliche Ziel: berufliche Handlungskompetenz stärken, Vorbereitung auf die Berufsausbildung 20

22 3.3 Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen - 240ff SGBIII Wer? Träger von Ausbildungsmaßnahmen Was? Zuschüsse zur Ausbildung + SV- Beiträge Maßnahmekosten Sonstige Kosten Wie? Ausbildung findet bei einem Bildungsträger statt, beinhaltet auch betriebliche Praktika, sie endet mit einem anerkannten Ausbildungsabschluss Maßnahmen werden unter Anwendung des Vergaberechts ausgeschrieben Für wen? Förderungsbedürftige Jugendliche (lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können) 21

23 3.4 ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) ff. SGBIII Wer? Bildungsträger Was? Maßnahmen, die eine betriebliche Ausbildung unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen mit Maßnahmekosten sonstigen Kosten (insb. Fahrkostenzuschuss für den Jugendlichen) Für wen? Förderungsbedürftige Jugendliche wie bei BaE, zusätzlich Jugendliche, denen ohne die Förderung ein Ausbildungsabbruch droht Inhalte können sein: Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie Sozialpädagogische Begleitung 22

24 3.5 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) - 59ff. SGBII Wer? Förderungsbedürftige Auszubildende Wohnung außerhalb des elterlichen Haushalts Ausbildungsstätte von elterlicher Wohnung aus nicht erreichbar (mit Ausnahmen) Was? Betriebliche oder außerbetriebliche erstmalige Ausbildung und bvb Bedarf zum Lebensunterhalt Bedarf für Unterkunft Fahrkosten Sonstige Aufwendungen i.d.r. Ausschlusstatbestand für Gewährung von Leistungen nach dem SGBII 23

25 4. Flankierende Leistungen - 16 Abs.2 S.2 SGBII Kinderbetreuungskosten, häusliche Pflege von Angehörigen Schuldnerberatung Psychosoziale Betreuung Suchtberatung Enge Zusammenarbeit der ARGEn mit dem kommunalen Träger erforderlich Netzwerkarbeit 24

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