Elektronisches Abfallnachweisverfahren
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- Harald Stieber
- vor 6 Jahren
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1 Elektronisches Abfallnachweisverfahren - Grundlage, Hintergrund und technische Umsetzung - Titel VIII / 1 /2009
2 Die Pflichten zur Nachweisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle sind in den des KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung geregelt. Regelungen VIII / 2 / 2009
3 bundesweit ca. 2,5 Mio. Begleitscheine / Jahr Unternehmen jeder Begleitschein mit mindestens 3 Beteiligten Bedeutung für die Praxis VIII / 3 / 2009
4 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung- NachwV) In der Fassung vom 20.Oktober 2006, BGBI. I S. 2298, geändert am 19.Juli 2007, BGBI. I S Abschnitt 4: Elektronische Nachweisführung 17 Grundsatz 18 Kommunikation 19 Signatur, Übermittlung 20 Koordinierung 21 Ausnahme 22 Störung des Kommunikationssystems Grundlage VIII / 4 /2009
5 Die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten. haben elektronisch zu übermitteln und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetztes zu versehen. Grundsatz ( 17 Abs. 1 NachwV) VIII/ 5 /2009
6 ab 01. April 2010 Elektronische Nachweisführung wir zur Regelnachweisführung, ab 01. Februar 2011 Pflicht zur uneingeschränkten Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur für alle Beteiligten Übergangsbestimmung ( 31 NachwV) VIII/ 6 /2009
7 bestehende Entsorgungsnachweise gelten bis Ablauftermin fort aber: Sofern diese Entsorgungsnachweise ab dem 01/04/2009 geändert werden sollen (Menge, Firmenname etc.), ist eine Überführung in die elektronischen Form notwendig Fortgeltung Entsorgungsnachweise VIII/ 7 /2009
8 Der Übernahmeschein kann weiter unbefristet papiergebunden unter Verwendung der Formblätter (neu) geführt werden. ( 21 NachwV) Randbedingungen: 1. Der Einsammler muss den Sammelentsorgungsnachweis und die Begleitscheine elektronisch führen. 2. Der Einsammler muss den Übernahmeschein, den er papiergebunden mit seinem Kunden führt, in sein Register einstellen, d.h. Übernahmeschein elektronisch erstellten, ergänzen (Daten, Menge) und signieren Übernahmeschein VIII/ 8 /2009
9 Nachweisführung für gefährliche Abfälle ab E E Begleitschein E (P) E (P) E E E Wer Erzeuger Einsammler Beförderer Entsorgungsanlage Entsorgungsnachweis Sammelentsorgungsnachweis Sammelbegleitschein E E E Übernahmeschein P oder E P oder E im Register E P= Papierform (P)= Papierform übergangsweise E= elektronische Form Form der Nachweisführung - Übersicht VIII/ 9 /2009
10 Signaturgesetz vom / Signaturverordnung. regelt, dass die Unterschrift in Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann Nachweisverordnung 2006 schreibt die qualifizierte elektrische Signatur vor Signaturkarten für qualifizierte elektronische Signaturen sind streng persönlich Signaturkarten für qualifizierte elektronische Signaturen werden nur von geprüften Anbietern (Zertifizierungsdiensteanbieter) herausgegeben Eine mit Signaturkarte erzeugte Signatur ist mindestens 30 Jahre überprüfbar Signaturrecht VIII/ 10 /2009
11 persönliche, nicht übertragbare Karte vergleichbar dem Personalausweis BMI plant im Projekt des neuen Personalausweises die Integration eines Chips mit elektronischer Signatur Ausgabe ab Oktober 2010 Signaturkarte VIII/ 11 /2009
12 l Quele: ZKS Zentrale Koordinierungsstelle VIII/ 12 /2009
13 Funktionen der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS) sichere Kommunikation über das Internet OSCI-Protokoll Post vermitteln virtuelle Poststelle (VPS) gemeinsame Sprache für alle Teilnehmer XML Informationen zur Verfügung stellen Webportal zusätzliche Funktionen für die Abfallbehörden Postverteilung an zuständige Behörde Behördenpostfach/ASYS Urkunden archivieren Beweissicherungsarchiv Viren-/Signaturprüfung Servicemodul Informationen verbreiten Webportal Funktionen der ZKS VIII/ 13 /2009
14 Provider: Unterstützung der Nachweisführung durch gewerblich angebotene Lösungen Komfort stark vom Anbieter abhängig ZKS-Registrierung durch Provider Nutzung des ZKS-Postfaches des Providers eigene Software Länder-eANV jeder Abfallwirtschaftsbeteiligte kann eigene Software einsetzen, sofern diese den Anforderungen (Format, qualifizierte Signatur etc.) genügt eigene ZKS-Registrierung erforderlich Nutzung durch jedermann möglich stark eingeschränkter Komfort Registrierung beim Länder-eANV notwendig eigene ZKS-Registrierung erforderlich Kommunikationsmöglichkeiten VIII/ 14 /2009
15 Die Signatur hat in der zeitlichen Abfolge, welche in der NachwV für die Unterschrift vorgesehen ist, zu erfolgen Abfolge der Signatur VIII/ 15 /2009
16 Erzeuger: signiert spätestens bei der Übergabe, ggf. zu einem früheren Zeitpunkt Beförderer: signiert bei Übernahme des Abfalls Ausnahme technische Möglichkeiten Entsorger: die Entsorgungsanlage hat im Augenblick der Annahme des Abfalls vom Beförderer zu signieren Abfolge der Signatur VIII/ 16 /2009
17 Der Beförderer kann den Zeitpunkt des Signierens des Begleitscheins mit schriftlicher Einverständniserklärung des Erzeugers bis zur Übergabe des Abfalls an den Entsorger verlagern Ausnahme Signatur Beförderer VIII/ 17 /2009
18 Die Signatur des Börderers kann erfolgen beim Erzeuger auf einem mobilen Rechner im Office des Beförderers nach telefonischer Anforderung durch den Kraftfahrer technische Möglichkeiten VIII/ 18 /2009
19 generell ist zu unterscheiden zwischen Bevollmächtigungen bei der Vorabkontrolle der Verbleibskontrolle Bevollmächtigungen I VIII/ 19 /2009
20 Vorabkontrolle 3 Abs. 4 NachwV Der Abfallerzeuger kann einen Vertreter vorhabensbezogen mit der Abgabe der verantwortlichen Erklärung beauftragen (DEN, VE u. DA) Bevollmächtigungen II VIII/ 20 /2009
21 Verbleibskontrolle: bei der Verbleibskontrolle gilt wegen möglicher Interessenkollision ein generelles Bevollmächtigungsverbot insbesondere in Bezug auf die anderen am Entsorgungsprozeß Beteiligten aber: Baustellen oder vergleichbare Anfallstellen, Bevollmächtigung zulässig, sofern der Dritte faktisch die Sachherrschaft über die Abfälle hat (Polier, Ingenieurbüro etc.) Bevollmächtigungen III VIII/ 21 /2009
22 zulässig ist das Erstellen von Begleit- und Übernahmescheinen durch einen Dritten (Vertreter) unzulässig das Signieren im Auftrag des Abfallerzeugers durch den Entsorger zulässig ist die Registerführung durch einen Dritten, aber auch hierbei kann die Signatur des Abfallerzeugers nicht ersetzt werden Bevollmächtigungen IV VIII/ 22 /2009
23 Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahmeschein, einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers, während des Beförderungsvorganges mitgeführt und jederzeit vorgelegt werden können. keine Formvorschrift! Abfallbeförderer - 18 Abs. 2 VIII/ 23 /2009
24 d. h. es ist eine ausgedruckte Kopie des Begleitscheins / Übernahmescheins (keine Formvorschrift!!) mitzuführen jedoch ohne Unterschriften alternativ mobiler Rechner an Bord Mitführung von Papieren II VIII/ 24 /2009
25 Transportgenehmigung / Fachbetriebszertifikat ist mitzuführen nicht jedoch der Entsorgungsnachweis Mitführung von Papieren III VIII/ 25 /2009
26 Nutzung eines Quittungsbelegs - Störung des Kommunikationssystems - übergangsweise für Erzeuger und Beförderer Der Quittungsbeleg sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und wird in einer Ausfertigung verwendet Quittungsbeleg I VIII/ 26 /2009
27 Der Nachweispflichtige, der die Störung feststellt, hat diese den anderen am Nachweisverfahren beteiligten sowie den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden Spätestens 10 Kalendertage nach Behebung der Störung haben die Nachweispflichtigen die Nachweisdaten nochmals elektronisch zu übermitteln Quittungsbeleg II VIII/ 27 /2009
28 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit VIII/ 28 /2009
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