Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) A. Problem und Ziel DieVerfassungverlangt,imFallderEhescheidungdiegemeinschaftlichinder EheerworbenenVorsorgeanrechtezwischendenEheleutenzuteilen,insbesonderealsodieAnrechteausdergesetzlichenRentenversicherung,ausanderen RegelsicherungssystemenwiederBeamtenversorgungoderderberufsständischenVersorgung,ausderbetrieblichenAltersversorgungundausderprivaten Alters-undInvaliditätsvorsorge.HierzubedarfeseinesAusgleichs,derzueiner gerechtenteilhabeimversorgungsfallführt,fürdiepraxisverständlichund leichthandhabbaristsowiedieversorgungsträgersowenigwiemöglichbelastet. DasgeltendeVersorgungsausgleichsrechtwirddiesenAnforderungenausfolgenden Gründen nicht mehr gerecht: DerbeiderScheidungdurchgeführteVersorgungsausgleichverfehlthäufigdie gerechteteilhabe,unteranderemdeshalb,weilsichdasgeltenderechtaufprognosenstützenmuss,dieregelmäßigvondentatsächlichenwertenimversorgungsfallabweichen.einekorrekturdieserfehlerfindetinderpraxisnicht statt.dasrechtistaußerdemunübersichtlichgewordenundwirdnurnochvon wenigenexpertinnenundexpertenverstanden.durchdiezunehmendevielfalt dersicherungssysteme,insbesonderewegendesausbausderbetrieblichenund privatenvorsorge,verschärfensichdiesebeidengrundproblemedesgeltenden Rechts noch. DeshalbisteineReformerforderlich,umeinerseitseinegerechteTeilhabeim Versorgungsfallzugarantieren.AndererseitsmussderVersorgungsausgleich anwenderfreundlichsein,damitallebeteiligten nämlichdieeheleute,ihreanwältinnenundanwälte,diefamiliengerichteunddieversorgungsträger zugerechten und praktikablen Lösungen im Einzelfall finden können. B. Lösung DieReformgewährleisteteinegerechteTeilhabeandeminderEheerworbenen Vorsorgevermögen,indemAnrechtekünftiggrundsätzlichsysteminterngeteilt werden.damiterwirbtdieausgleichsberechtigtepersoneinanrechtimversorgungssystemderausgleichspflichtigenpersonundnimmtgleichberechtigtan dessenchancenundrisikenteil.diesergrundsatzdersysteminternenteilhabe giltschonheutefürdiegesetzlicherentenversicherung ( Splitting ),dasam bestenfunktionierendeelementdesderzeitigenversorgungsausgleichs.die ReformerstrecktdiesesPrinzipjetztauchaufalleanderenVersorgungsarten

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode einschließlichderbetrieblichenundprivatenvorsorgeundderversorgungenfür diebeamtinnenundbeamtendesbundes.damitistesnichtmehrnötig,alle AnrechtefürdenAusgleichvergleichbarzumachen.DieBarwert-Verordnung des bislang geltenden Rechts kann deshalb entfallen. DasreformierteRechtistzugleichanwenderfreundlich,denndieVorschriften werdenneugeordnet,gestrafftundineinemgesetzverständlichzusammengefasst.zuranwenderfreundlichkeitgehörenauchdiegrößerenspielräumefür allebeteiligten:dieeheleutekönneningrößeremumfangalsbishervereinbarungenschließen;diefamiliengerichteerhaltenweitereermessensspielräume,umaufdievielfältigenkonstellationendeseinzelfallsreagierenzukönnen,undauchdieversorgungsträgererhaltenwahlrechte,soweitdiesmitdem Grundsatz der angemessenen Teilhabe vereinbar ist. DurchdieReformentstehenfürdiebetrieblichenundprivatenVersorgungsträger,dienunmehrindenGrundsatzderinternenTeilungeinbezogenwerden, keinekosten:wieschonbeiderfreiwilligenrealteilungnachgeltendemrecht habensiekeinenzusätzlichenfinanzierungsaufwandzutragenundkönnendie KostenderinternenTeilungdenEheleuteninRechnungstellen.MitdemregelmäßigenVerzichtaufdenAusgleichkleinerAusgleichswerteunddemAusschlussdesVersorgungsausgleichsbeikurzerEhedauerwerdendieVersorgungsträger zusätzlich entlastet. C. Alternativen Keine.AucheinereformierteBarwert-Verordnungkönntediestrukturellen Defizite des geltenden Rechts nicht beseitigen. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltelassensichnichtquantifizieren.DurchdieVereinfachungundFlexibilisierungdesRechts,insbesondere durchgrößerespielräumefürvereinbarungenzwischendeneheleuten,kannes zuentlastungseffektenfürdieöffentlich-rechtlichenversorgungsträgerkommen,dieganzoderteilweiseüberöffentlichehaushaltefinanziertwerden.aus denselbengründenistmittelfristigmitentlastungseffektenfürdiefamiliengerichtsbarkeitzurechnen,wassichvorallemaufdiehaushaltederlandesjustizverwaltungen auswirken kann. 2. Vollzugsaufwand DieEinführungderinternenTeilung,insbesondereimHinblickaufdie Artikel5,6und8desGesetzes,wirdinsbesonderebeiVersorgungsträgern,die bislangeineinterneteilungnichtpraktizieren,miteinemgewissenverwaltungsmehraufwandverbundensein.derkonkretevollzugsaufwandkannjedoch nichtbeziffertwerden.diesemmehraufwandstehtderdurchdiestrukturreform bedingteminderaufwandentgegen,beispielsweisedurchwegfalldeserstattungsverfahrensgegenüberdemrentenversicherungsträger,durchdenausschlussbeigeringfügigenausgleichsbeträgenoderdurchkünftigentfallende Abänderungsverfahren.AuchdieserMinderaufwandlässtsichnichtgenaubeziffern.SoweitinsgesamtMehraufwandentstehensollte,istdieserimRahmen dervorhandenenressourcenabzudecken.entlastungensindbeidenträgernder gesetzlichenrentenversicherungzuerwarten,diekünftignichtmehr wie bisher bei jedem Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligt sind.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10144 E. Sonstige Kosten SoweitbetrieblicheundprivateVersorgungsträgerkünftigunmittelbarvonder DurchführungdesAusgleichsbetroffensind,entstehenkeinezusätzlichenKosten,denndieFinanzierungdergeteiltenAnrechteistinsgesamtkostenneutral; KostenderinternenTeilungkönnenverrechnetwerden.DerWirtschaftentstehendurchdiesesGesetzkeineKosten.DiesesGesetzhatkeineAuswirkungen aufdieeinzelpreise,dasallgemeinepreisniveauundinsbesonderedasverbraucherpreisniveau. F. Bürokratiekosten VonpraktischerBedeutungfürdieDurchführungdesVersorgungsausgleichs sindwienachgeltendemrechtdieauskunftspflichteninsbesonderedereheleuteundderversorgungsträgergegenüberdemfamiliengericht.hierbeihandeltessichnichtuminformationspflichtenimsinnedes 2Abs.1desGesetzes zureinsetzungeinesnationalennormenkontrollrates.auchimübrigenwerden fürunternehmen,fürbürgerinnenundbürgersowiefürdieverwaltungkeine Informationspflichten neu eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10144

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10144 Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1Gesetz über den Versorgungsausgleich Artikel2ÄnderungdesGesetzesüberdasVerfahrenin FamiliensachenundindenAngelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel3Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel6Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel7Änderung des Abgeordnetengesetzes Artikel8Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel4ÄnderungdesSechstenBuchesSozialgesetzbuch Artikel5GesetzüberdieinterneTeilungbeamtenversorgungsrechtlicherAnsprüchevonBundesbeamtinnenundBundesbeamtenimVersorgungsausgleich Artikel9ÄnderungdesGesetzesüberdieAlterssicherung der Landwirte Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 11ÄnderungderAltersvorsorge-Durchführungsverordnung Artikel 12 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Artikel 13ÄnderungdesGesetzesüberGerichtskostenin Familiensachen Artikel 14 Änderung des Rechtspflegergesetzes Artikel 15ÄnderungdesRechtsanwaltsvergütungsgesetzes Artikel 16 Änderung der Kostenordnung Artikel 17 Änderung des Schornsteinfegergesetzes Artikel 18ÄnderungdesHüttenknappschaftlichenZusatzversicherungs-Gesetzes Artikel 19ÄnderungdesZehntenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 20ÄnderungdesEinführungsgesetzeszumBürgerlichen Gesetzbuche Artikel 21ÄnderungdesErstenGesetzeszurReformdes Ehe- und Familienrechts Artikel 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG) Inhaltsübersicht Teil 1 Der Versorgungsausgleich Kapitel 1 Allgemeiner Teil 1Halbteilung der Anrechte 2Auszugleichende Anrechte 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 4Auskunftsansprüche 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert Kapitel 2 Ausgleich Abschnitt 1 Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich 6Regelungsbefugnisse der Ehegatten 7Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen 8Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen Abschnitt 2 Wertausgleich bei der Scheidung Unterabschnitt 1 Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung 9Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen Unterabschnitt 2 Interne Teilung 10Interne Teilung 11 Anforderungen an die interne Teilung 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers Unterabschnitt 3 Externe Teilung 14Externe Teilung 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung 16ExterneTeilungvonAnrechtenauseinemöffentlichrechtlichen Dienstverhältnis

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17BesondereFällederexternenTeilungvonBetriebsrenten 18Geringfügigkeit Unterabschnitt 4 Ausnahmen 19Fehlende Ausgleichsreife Abschnitt 3 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen Unterabschnitt 2 Abfindung 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung Unterabschnitt 3 Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer Abschnitt 4 Härtefälle 27BeschränkungoderWegfalldesVersorgungsausgleichs 37AnpassungwegenTodderausgleichsberechtigten Person 38DurchführungeinerAnpassungwegenTodderausgleichsberechtigten Person Teil 2 Wertermittlung Kapitel 1 Allgemeine Wertermittlungsvorschriften 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft 41 Bewertung einer laufenden Versorgung 42 Bewertung nach Billigkeit Kapitel 2 Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger 43SondervorschriftenfürAnrechteausdergesetzlichen Rentenversicherung 44SondervorschriftenfürAnrechteauseinemöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis 45SondervorschriftenfürAnrechtenachdemBetriebsrentengesetz 46SondervorschriftenfürAnrechteausPrivatversicherungen Kapitel 3 Korrespondierender Kapitalwert 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften 28AusgleicheinesAnrechtsderPrivatvorsorgewegen Invalidität 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens 30 Schutz des Versorgungsträgers 31 Tod eines Ehegatten Kapitel 4 Anpassung nach Rechtskraft 32Anpassungsfähige Anrechte 33 Anpassung wegen Unterhalt 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt 35AnpassungwegenInvaliditätderausgleichspflichtigen Person 36DurchführungeinerAnpassungwegenInvaliditätder ausgleichspflichtigen Person Teil 3 Übergangsvorschriften 48Allgemeine Übergangsvorschrift 49ÜbergangsvorschriftfürAuswirkungendesVersorgungsausgleichs in besonderen Fällen 50WiederaufnahmevonausgesetztenVerfahrennach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz 51ZulässigkeiteinerAbänderungdesöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs 52DurchführungeinerAbänderungdesöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs 53BewertungeinesTeilausgleichsbeiAusgleichsansprüchen nach der Scheidung 54WeiteranwendbareÜbergangsvorschriftendesErsten GesetzeszurReformdesEhe-undFamilienrechts unddesgesetzesüberweiteremaßnahmenaufdem GebietdesVersorgungsausgleichsfürSachverhalte vor dem 1. Juli 1977

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10144 Teil 1 Der Versorgungsausgleich Kapitel 1 Allgemeiner Teil 1 Halbteilung der Anrechte (1)ImVersorgungsausgleichsinddieinderEhezeiterworbenenAnteilevonAnrechten (Ehezeitanteile)jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2)AusgleichspflichtigePersonimSinnediesesGesetzes istdiejenige,dieeinenehezeitanteilerworbenhat.derausgleichsberechtigtenpersonstehtdiehälftedeswertsdesjeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu. 2 Auszugleichende Anrechte (1)AnrechteimSinnediesesGesetzessindimIn-oder AuslandbestehendeAnwartschaftenaufVersorgungenund AnsprücheauflaufendeVersorgungen,insbesondereausder gesetzlichenrentenversicherung,ausanderenregelsicherungssystemenwiederbeamtenversorgungoderderberufsständischenversorgung,ausderbetrieblichenaltersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. (2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es 1.durchArbeitoderVermögengeschaffenoderaufrechterhalten worden ist, 2.derAbsicherungimAlteroderbeiInvalidität,insbesonderewegenverminderterErwerbsfähigkeit,Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und 3.aufeineRentegerichtetist;einAnrechtimSinnedes BetriebsrentengesetzesoderdesAltersvorsorgeverträge- ZertifizierungsgesetzesistunabhängigvonderLeistungsform auszugleichen. (3)EineAnwartschaftimSinnediesesGesetzesliegtauch vor,wennamendederehezeiteinefürdasanrechtmaßgeblichewartezeit,mindestbeschäftigungszeit,mindestversicherungszeitoderähnlichezeitlichevoraussetzungnoch nicht erfüllt ist. (4)EingüterrechtlicherAusgleichfürAnrechteimSinne dieses Gesetzes findet nicht statt. 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit (1)DieEhezeitimSinnediesesGesetzesbeginntmitdem erstentagdesmonats,indemdieehegeschlossenworden ist;sieendetamletztentagdesmonatsvorzustellungdes Scheidungsantrags. (2)IndenVersorgungsausgleichsindalleAnrechteeinzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden. (3)BeieinerEhezeitvonbiszuzweiJahrenfindetkein Versorgungsausgleich statt. 4 Auskunftsansprüche (1)DieEhegatten,ihreHinterbliebenenundErbensind verpflichtet,einanderdiefürdenversorgungsausgleicherforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2)SoferneinEhegatte,seineHinterbliebenenoderErben dieerforderlichenauskünftevondemanderenehegatten, dessenhinterbliebenenodererbennichterhaltenkönnen, habensieeinenentsprechendenauskunftsanspruchgegen die betroffenen Versorgungsträger. (3)VersorgungsträgerkönnendieerforderlichenAuskünftevondenEhegatten,derenHinterbliebenenundErben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen. (4)FürdieErteilungderAuskunftgilt 1605Abs.1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert (1)DerVersorgungsträgerberechnetdenEhezeitanteil desanrechtsinformeinesrentenbetrags,eineskapitalwertsodereineranderenfürdasjeweiligeversorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße. (2)MaßgeblicherZeitpunktfürdieBewertungistdasEndederEhezeit.RechtlicheodertatsächlicheVeränderungen nachdemendederehezeit,dieaufdenehezeitanteilzurückwirken, sind zu berücksichtigen. (3)DerVersorgungsträgerunterbreitetdemFamiliengerichteinenVorschlagfürdieBestimmungdesAusgleichswertsund,fallsessichdabeinichtumeinenKapitalwert handelt,füreinenkorrespondierendenkapitalwertnach 47. (4)InVerfahrenüberAusgleichsansprüchenachder Scheidungnachden 20und21oderden 25und26ist nur der Rentenbetrag zu berechnen. (5)DieEinzelheitenderWertermittlungergebensichaus den 39 bis 47. Kapitel 2 Ausgleich Abschnitt 1 Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten (1)DieEhegattenkönnenVereinbarungenüberdenVersorgungsausgleichschließen.Siekönnenihninsbesondere ganz oder teilweise 1.indieRegelungderehelichenVermögensverhältnisse einbeziehen, 2.ausschließen sowie 3.AusgleichsansprüchennachderScheidunggemäßden 20 bis 24 vorbehalten.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (2)BestehenkeineWirksamkeits-undDurchsetzungshindernisse,istdasFamiliengerichtandieVereinbarunggebunden. 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen (1)EineVereinbarungüberdenVersorgungsausgleich, dievorrechtskraftderentscheidungüberdenwertausgleichbeiderscheidunggeschlossenwird,bedarfder notariellen Beurkundung. (2) 127adesBürgerlichenGesetzbuchsgiltentsprechend. (3)FüreineVereinbarungüberdenVersorgungsausgleich imrahmeneinesehevertragsgiltdiein 1410desBürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form. 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen (1)DieVereinbarungüberdenVersorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2)DurchdieVereinbarungkönnenAnrechtenurübertragenoderbegründetwerden,wenndiemaßgeblichenRegelungendieszulassenunddiebetroffenenVersorgungsträger zustimmen. Abschnitt 2 Wertausgleich bei der Scheidung Unterabschnitt 1 Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen (1)DemWertausgleichbeiderScheidungunterfallenalle Anrechte,esseidenn,dieEhegattenhabendenAusgleich nachden 6bis8geregeltoderdieAusgleichsreifederAnrechte nach 19 fehlt. (2)AnrechtesindinderRegelnachden 10bis13intern zu teilen. (3)EinAnrechtistnurdannnachden 14bis17extern zuteilen,wenneinfalldes 14Abs.2oderdes 16Abs.1 oder 2 vorliegt. (4)IstdieDifferenzsämtlicherbeiderseitigerAusgleichswertegeringoderhabeneinzelneAnrechteeinengeringen Ausgleichswert, ist 18 anzuwenden. Unterabschnitt 2 Interne Teilung 10 Interne Teilung (1)DasFamiliengerichtüberträgtfürdieausgleichsberechtigtePersonzulastendesAnrechtsderausgleichspflichtigenPersoneinAnrechtinHöhedesAusgleichswertsbei demversorgungsträger,beidemdasanrechtderausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). (2)SofernnachderinternenTeilungdurchdasFamiliengerichtfürbeideEhegattenAnrechtegleicherArtbeidemselbenVersorgungsträgerauszugleichensind,vollziehtdieserdenAusgleichnurinHöhedesWertunterschiedsnach Verrechnung.Satz1giltentsprechend,wennverschiedene VersorgungsträgerzuständigsindundVereinbarungenzwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen. (3)MaßgeblichsinddieRegelungenüberdasauszugleichende und das zu übertragende Anrecht. 11 Anforderungen an die interne Teilung (1)DieinterneTeilungmussdiegleichwertigeTeilhabe derehegattenandeninderehezeiterworbenenanrechten sicherstellen.diesistgewährleistet,wennimvergleichzum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person 1.fürdieausgleichsberechtigtePersoneineigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, 2.einAnrechtinHöhedesAusgleichswertsmitvergleichbarer Wertentwicklung entsteht und 3.dergleicheRisikoschutzgewährtwird;derVersorgungsträgerkanndenRisikoschutzaufeineAltersversorgung beschränken,wennerfürdasnichtabgesicherterisiko einenzusätzlichenausgleichbeideraltersversorgung schafft. (2)FürdasAnrechtderausgleichsberechtigtenPerson geltendieregelungenüberdasanrechtderausgleichspflichtigenpersonentsprechend,soweitnichtbesondereregelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten GiltfürdasauszugleichendeAnrechtdasBetriebsrentengesetz,soerlangtdieausgleichsberechtigtePersonmitder ÜbertragungdesAnrechtsdieStellungeinesausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes. 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers DerVersorgungsträgerkanndiebeiderinternenTeilung entstehendenkostenmitdenanrechtenbeiderehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Unterabschnitt 3 Externe Teilung 14 Externe Teilung (1)DasFamiliengerichtbegründetfürdieausgleichsberechtigtePersonzulastendesAnrechtsderausgleichspflichtigenPersoneinAnrechtinHöhedesAusgleichswertsbei einemanderenversorgungsträgeralsdemjenigen,beidem dasanrechtderausgleichspflichtigenpersonbesteht (externe Teilung).

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10144 (2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn 1.dieausgleichsberechtigtePersonundderVersorgungsträgerderausgleichspflichtigenPersoneineexterneTeilung vereinbaren oder 2.derVersorgungsträgerderausgleichspflichtigenPerson eineexterneteilungverlangtundderausgleichswertam EndederEhezeitbeieinemRentenbetragalsmaßgeblicherBezugsgrößehöchstens2Prozent,inallenanderen FällenalsKapitalwerthöchstens240ProzentdermonatlichenBezugsgrößenach 18Abs.1desViertenBuches Sozialgesetzbuch beträgt. (3) 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (4)EineexterneTeilungistunzulässig,wenneinAnrecht durchbeitragszahlungnichtmehrbegründetwerdenkann. AusgleichsansprüchenachderScheidungbleibendavonunberührt. 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung (1)DieausgleichsberechtigtePersonkannbeiderexternenTeilungwählen,obeinfürsiebestehendesAnrechtausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2)DiegewählteZielversorgungmusseineangemessene Versorgunggewährleisten.AlsangemesseneVersorgungim SinnedesSatzes1gilteinAnrechtauseinemVertrag,der nach 5desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist. (3)ÜbtdieausgleichsberechtigtePersonihrWahlrecht nichtaus,soerfolgtdieexterneteilungdurchbegründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (1)SolangederTrägereinerBeamtenversorgungkeine interneteilungvorsieht,wirdeindortbestehendesanrecht zudessenlastendurchbegründungeinesanrechtsbei einemträgerdergesetzlichenrentenversicherungausgeglichen. (2)AnrechteauseinemBeamtenverhältnisaufWiderruf sowieauseinemdienstverhältniseinersoldatinodereines SoldatenaufZeitsindstetsdurchBegründungeines AnrechtsindergesetzlichenRentenversicherungauszugleichen. (3)DasFamiliengerichtordnetan,denAusgleichswertin Entgeltpunkteumzurechnen.WurdedasAnrechtimBeitrittsgebieterworben,istdieUmrechnunginEntgeltpunkte (Ost) anzuordnen. 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten IsteinAnrechtimSinnedesBetriebsrentengesetzesaus einerdirektzusageodereinerunterstützungskasseauszugleichen,sodarfimfalldes 14Abs.2Nr.2derAusgleichswertalsKapitalwertamEndederEhezeithöchstens diebeitragsbemessungsgrenzeinderallgemeinenrentenversicherungnachden 159und160desSechstenBuches Sozialgesetzbuch erreichen. Unterabschnitt 4 Ausnahmen 18 Geringfügigkeit (1)DasFamiliengerichtsiehtvomAusgleichab,wenndie DifferenzsämtlicherbeiderseitigerAusgleichswerteaufKapitalwertbasis gering ist. (2)AnrechtemiteinemgeringenAusgleichswertsind nicht auszugleichen. (3)EntgegenAbsatz1oderAbsatz2istderAusgleich dennochdurchzuführen,wennerimeinzelfallgebotenist, insbesondereinanbetrachtdergegenseitigenausgleichswerte.beziehtdasfamiliengerichtdabeieinzelneanrechte miteinemgeringenausgleichswertein,sokannesdiese AusgleichswertesaldierenundfürdenAusgleicheinzelne dieser Anrechte bis zur Höhe des Saldos heranziehen. (4)EinWertunterschiednachAbsatz1odereinAusgleichswertnachAbsatz2istgering,wenneramEndeder EhezeitbeieinemRentenbetragalsmaßgeblicherBezugsgrößehöchstens1Prozent,inallenanderenFällenalsKapitalwerthöchstens120ProzentdermonatlichenBezugsgröße nach 18Abs.1desViertenBuchesSozialgesetzbuchbeträgt. 19 Fehlende Ausgleichsreife (1)IsteinAnrechtnichtausgleichsreif,sofindetinsoweit einwertausgleichbeiderscheidungnichtstatt. 5Abs.2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1.wennesalsAnrechtimSinnedesBetriebsrentengesetzes noch verfallbar ist, 2.soweitesaufeineabzuschmelzendeLeistunggerichtet ist, 3.soweitseinAusgleichfürdieausgleichsberechtigtePerson unwirtschaftlich wäre oder 4.wennesbeieinemausländischen,zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht. (3)HateinEhegattenichtausgleichsreifeAnrechtenach Absatz2Nr.4erworben,sofindeteinWertausgleichbeider ScheidungauchinBezugaufdiesonstigenAnrechteder Ehegattennichtstatt,soweitdiesfürdenanderenEhegatten unbillig wäre. (4)AusgleichsansprüchenachderScheidunggemäßden 20 bis 26 bleiben unberührt. Abschnitt 3 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente (1)BeziehtdieausgleichspflichtigePersoneinelaufende VersorgungauseinemnochnichtausgeglichenenAnrecht,

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sokanndieausgleichsberechtigtepersonvonihrdenausgleichswertabzüglichderhieraufentfallendensozialversicherungsbeiträgealsrente (schuldrechtlicheausgleichsrente)verlangen. 18Abs.2,3Satz1undAbs.4gilt entsprechend. (2)DerAnspruchistfällig,sobalddieausgleichsberechtigte Person 1.eineeigenelaufendeVersorgungimSinnedes 2bezieht, 2.dieRegelaltersgrenzedergesetzlichenRentenversicherung erreicht hat oder 3.diegesundheitlichenVoraussetzungenfüreinelaufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt. (3)FürdieschuldrechtlicheAusgleichsrentegelten 1585Abs.1Satz2und3sowie 1585bAbs.2und3des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen (1)DieausgleichsberechtigtePersonkannvonder ausgleichspflichtigenpersonverlangen,ihrdenanspruch gegendenversorgungsträgerinhöhederausgleichsrente abzutreten. (2)FürrückständigeAnsprücheaufeineschuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden. (3)EineAbtretungnachAbsatz1istauchdannwirksam, wennanderevorschriftendieübertragungoderpfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen. (4)VerstirbtdieausgleichsberechtigtePerson,sogehtder nachabsatz1abgetreteneanspruchgegendenversorgungsträgerwiederaufdieausgleichspflichtigepersonüber. 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen ErhältdieausgleichspflichtigePersonKapitalzahlungen auseinemnochnichtausgeglichenenanrecht,sohatdieausgleichsberechtigtepersongegendieausgleichspflichtigepersoneinenanspruchaufzahlungdesausgleichswertsabzüglich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Unterabschnitt 2 Abfindung 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit (1)DieausgleichsberechtigtePersonkannfüreinnoch nichtausgeglichenesanrechtvonderausgleichspflichtigen PersoneinezweckgebundeneAbfindungverlangen.DieAbfindungistandenVersorgungsträgerzuzahlen,beidemein bestehendesanrechtausgebautodereinneuesanrechtbegründet werden soll. (2)DerAnspruchnachAbsatz1bestehtnur,wenndie ZahlungderAbfindungfürdieausgleichspflichtigePerson zumutbar ist. (3)WürdeeineEinmalzahlungdieausgleichspflichtige Personunbilligbelasten,sokannsieRatenzahlungverlangen. 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung (1)FürdieHöhederAbfindungistderZeitwertdesAusgleichswertsmaßgeblich. 18Abs.2,3Satz1undAbs.4 gilt entsprechend. (2)FürdasWahlrechthinsichtlichderZielversorgunggilt 15 entsprechend. Unterabschnitt 3 Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger (1)StirbtdieausgleichspflichtigePersonundbestehtein nochnichtausgeglichenesanrecht,sokanndieausgleichsberechtigtepersonvomversorgungsträgerdiehinterbliebenenversorgungverlangen,diesieerhielte,wenndieehebis zumtodderausgleichspflichtigenpersonfortbestanden hätte. (2)DerAnspruchistausgeschlossen,wenndasAnrecht wegeneinervereinbarungderehegattennachden 6bis8 oderwegenfehlenderausgleichsreifenach 19Abs.2Nr.2 odernr.3oderabs.3vomwertausgleichbeiderscheidung ausgenommen worden war. (3)DieHöhedesAnspruchsistaufdenBetragbeschränkt,dendieausgleichsberechtigtePersonalsschuldrechtlicheAusgleichsrenteverlangenkönnte.Leistungen, diesievondemversorgungsträgeralshinterbliebeneerhält, sind anzurechnen. (4) 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (5)EineHinterbliebenenversorgung,diederVersorgungsträgerandieWitweoderdenWitwerderausgleichspflichtigenPersonzahlt,istumdennachdenAbsätzen1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen. 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer (1)BestehteinnochnichtausgeglichenesAnrechtbei einemausländischen,zwischenstaatlichenoderüberstaatlichenversorgungsträger,sorichtetsichderanspruchnach 25Abs.1gegendieWitweoderdenWitwerderausgleichspflichtigenPerson,soweitderVersorgungsträgeran diewitweoderdenwitwereinehinterbliebenenversorgung leistet. (2) 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Härtefälle 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs EinVersorgungsausgleichfindetausnahmsweisenicht statt,soweitergrobunbilligwäre.diesistnurderfall,wenn diegesamtenumständedeseinzelfallsesrechtfertigen,von der Halbteilung abzuweichen.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/10144 Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität (1)EinAnrechtderPrivatvorsorgewegenInvaliditätist nurauszugleichen,wennderversicherungsfallinderehezeiteingetretenistunddieausgleichsberechtigtepersonam EndederEhezeiteinelaufendeVersorgungwegenInvaliditätbeziehtoderdiegesundheitlichenVoraussetzungendafür erfüllt. (2)DasAnrechtgiltinvollemUmfangalsinderEhezeit erworben. (3)FürdieDurchführungdesAusgleichsgeltendie 20 bis 22 entsprechend. 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens BiszumwirksamenAbschlusseinesVerfahrensüberden VersorgungsausgleichistderVersorgungsträgerverpflichtet, ZahlungenandieausgleichspflichtigePersonzuunterlassen, diesichaufdiehöhedesausgleichswertsauswirkenkönnen. 30 Schutz des Versorgungsträgers (1)EntscheidetdasFamiliengerichtrechtskräftigüberden AusgleichundleistetderVersorgungsträgerinnerhalbeiner bisherbestehendenleistungspflichtandiebisherberechtigteperson,soisterfüreineübergangszeitgegenüberder nunmehrauchberechtigtenpersonvonderleistungspflicht befreit.satz1giltfürleistungendesversorgungsträgersan die Witwe oder den Witwer entsprechend. (2)DieÜbergangszeitdauertbiszumletztenTagdes Monats,derdemMonatfolgt,indemderVersorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. (3)Bereicherungsansprüchezwischendernunmehrauch berechtigtenpersonundderbisherberechtigtenpersonsowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt. 31 Tod eines Ehegatten (1)StirbteinEhegattenachRechtskraftderScheidung, abervorrechtskraftderentscheidungüberdenwertausgleichnachden 9bis19,soistdasRechtdesüberlebendenEhegattenaufWertausgleichgegendieErbengeltendzu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. (2)DerüberlebendeEhegattedarfdurchdenWertausgleichnichtbessergestelltwerden,alswennderVersorgungsausgleichdurchgeführtwordenwäre.Sindmehrere Anrechteauszugleichen,istnachbilligemErmessenzuentscheiden,welcheAnrechtezumAusgleichherangezogen werden. (3)AusgleichsansprüchenachderScheidunggemäßden 20bis24erlöschenmitdemTodeinesEhegatten.AnsprücheaufTeilhabeanderHinterbliebenenversorgungnach den 25und26bleibenunberührt. 1586Abs.2Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Kapitel 4 Anpassung nach Rechtskraft 32 Anpassungsfähige Anrechte Die 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1.dergesetzlichenRentenversicherungeinschließlichder Höherversicherung, 2.derBeamtenversorgungodereineranderenVersorgung, diezurversicherungsfreiheitnach 5Abs.1desSechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, 3.einerberufsständischenodereineranderenVersorgung, dienach 6Abs.1Nr.1oderNr.2desSechstenBuches SozialgesetzbuchzueinerBefreiungvonderSozialversicherungspflicht führen kann, 4. der Alterssicherung der Landwirte, 5.denVersorgungssystemenderAbgeordnetenundderRegierungsmitglieder im Bund und in den Ländern. 33 Anpassung wegen Unterhalt (1)SolangedieausgleichsberechtigtePersonauseinem imversorgungsausgleicherworbenenanrechtkeinelaufendeversorgungerhaltenkannundsiegegendieausgleichspflichtigepersonohnediekürzungdurchdenversorgungsausgleicheinengesetzlichenunterhaltsanspruchhätte,wird diekürzungderlaufendenversorgungderausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt. (2)DieAnpassungnachAbsatz1findetnurstatt,wenn diekürzungamendederehezeitbeieinemrentenbetrag alsmaßgeblicherbezugsgrößemindestens2prozent,inallenanderenfällenalskapitalwertmindestens240prozent dermonatlichenbezugsgrößenach 18Abs.1desVierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat. (3)DieKürzungistinHöhedesUnterhaltsanspruchsauszusetzen,höchstensjedochinHöhederDifferenzderbeiderseitigenAusgleichswerteausdenjenigenAnrechtenimSinnedes 32,ausdenendieausgleichspflichtigePersoneine laufende Versorgung bezieht. (4)FließenderausgleichspflichtigenPersonmehrereVersorgungenzu,istnachbilligemErmessenzuentscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird. 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt (1)ÜberdieAnpassungundderenAbänderungentscheidet das Familiengericht. (2)Antragsberechtigtsinddieausgleichspflichtigeund dieausgleichsberechtigteperson.dieabänderungeiner AnpassungkannauchvondemVersorgungsträgerverlangt werden.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (3)DieAnpassungwirktabdemerstenTagdesMonats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. (4)DerAnspruchaufAnpassunggehtaufdieErbenüber, wenndererblasserdenantragnach 33Abs.1gestellthatte. (5)DieausgleichspflichtigePersonhatdenVersorgungsträger,beidemdieKürzungausgesetztist,unverzüglichüber denwegfalloderänderungenseinerunterhaltszahlungen, überdenbezugeinerlaufendenversorgungauseinemanrechtnach 32sowieüberdenRentenbezug,dieWiederheiratoderdenTodderausgleichsberechtigtenPersonzuunterrichten. 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person (1)SolangedieausgleichspflichtigePersoneinelaufende VersorgungwegenInvaliditäterhältundsieauseinemim VersorgungsausgleicherworbenenAnrechtkeineLeistung beziehenkann,wirddiekürzungderlaufendenversorgung aufgrunddesversorgungsausgleichsaufantragausgesetzt. (2) 33 Abs. 2 gilt entsprechend. (6)ÜberdieBeendigungderAussetzungausdenin Absatz5genanntenGründenentscheidetderVersorgungsträger.DiesgiltnichtfürdenFallderÄnderungvonUnterhaltszahlungen. (3)DieKürzungisthöchstensinHöhederAusgleichswerteausdenjenigenAnrechtenimSinnedes 32auszusetzen,ausdenendieausgleichspflichtigePersonkeineLeistung bezieht. 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person (4)FließenderausgleichspflichtigenPersonmehrereVersorgungenzu,soistjedeVersorgungnurinsoweitnichtzu kürzen,alsdiesdemverhältnisihrerausgleichswerteentspricht. (1)ÜberdieAnpassung,derenAbänderungundAufhebungentscheidetderVersorgungsträger,beidemdasauf GrunddesVersorgungsausgleichsgekürzteAnrechtbesteht. (2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (3) 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4)SobalddieausgleichspflichtigePersonauseinemim VersorgungsausgleicherworbenenAnrechteineLeistungim Sinnedes 35Abs.1beziehenkann,hatsiedenVersorgungsträger,derdieKürzungausgesetzthat,unverzüglich darüber zu unterrichten. 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (1)IstdieausgleichsberechtigtePersongestorben,sowird einanrechtderausgleichspflichtigenpersonaufantrag nichtlängeraufgrunddesversorgungsausgleichsgekürzt. (2)DieAnpassungnachAbsatz1findetnurstatt,wenn dieausgleichsberechtigtepersondieversorgungausdemim VersorgungsausgleicherworbenenAnrechtnichtlängerals 36 Monate bezogen hat. Beiträge,diezurAbwendungderKürzungoderzurBegründungvonAnrechtenzugunstenderausgleichsberechtigten Persongezahltwurden,sindunterAnrechnungdergewährtenLeistungenandieausgleichspflichtigePersonzurückzuzahlen. (3)HatdieausgleichspflichtigePersonimVersorgungsausgleichAnrechteimSinnedes 32vonderverstorbenen ausgleichsberechtigtenpersonerworben,soerlöschendiese, sobald die Anpassung wirksam wird. 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (1)ÜberdieAnpassungentscheidetderVersorgungsträger,beidemdasaufGrundeinesVersorgungsausgleichs gekürzteanrechtbesteht.antragsberechtigtistdieausgleichspflichtige Person. (2) 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3)DieausgleichspflichtigePersonhatdieanderenVersorgungsträger,beidenensieAnrechtederverstorbenenausgleichsberechtigtenPersonaufGrunddesVersorgungsausgleichserworbenhat,unverzüglichüberdieAntragstellung zuunterrichten.derzuständigeversorgungsträgerunterrichtetdieanderenversorgungsträgerüberdeneingangdes Antrags und seine Entscheidung. Teil 2 Wertermittlung Kapitel 1 Allgemeine Wertermittlungsvorschriften 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft (1)BefindetsicheinAnrechtinderAnwartschaftsphase undrichtetsichseinwertnacheinerbezugsgröße,dieunmittelbarbestimmtenzeitabschnittenzugeordnetwerden kann,soentsprichtderwertdesehezeitanteilsdemumfang deraufdieehezeitentfallendenbezugsgröße (unmittelbare Bewertung). (2)DieunmittelbareBewertungistinsbesonderebeiAnrechtenanzuwenden,beidenenfürdieHöhederlaufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist: 1.dieSummederEntgeltpunkteodervergleichbarerRechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen, 2. die Höhe eines Deckungskapitals, 3. die Summe der Rentenbausteine, 4. die Summe der entrichteten Beiträge oder 5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/ Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft (1)BefindetsicheinAnrechtinderAnwartschaftsphase undrichtetsichderwertdesanrechtsnichtnachdengrundsätzenderunmittelbarenbewertunggemäß 39,soistder WertdesEhezeitanteilsaufderGrundlageeinesZeit- Zeit-Verhältnisseszuberechnen (zeitratierlichebewertung). (2)ZuermittelnistdieZeitdauer,diebiszuderfürdas AnrechtmaßgeblichenAltersgrenzehöchstenserreichtwerdenkann (n).zudemistderteildieserzeitdauerzuermitteln,dermitderehezeitübereinstimmt (m).derwertdes Ehezeitanteilsergibtsich,wenndasVerhältnisderindie EhezeitfallendenZeitdauerundderhöchstenserreichbaren Zeitdauer (m/n)mitderzuerwartendenversorgung (R)multipliziert wird (m/n R). (3)BeiderErmittlungderzuerwartendenVersorgungist vondenzumendederehezeitgeltendenbemessungsgrundlagen auszugehen. 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (4)DiezeitratierlicheBewertungistinsbesonderebeiAnrechtenanzuwenden,beidenendieHöhederVersorgung vondementgeltabhängt,dasbeieintrittdesversorgungsfalls gezahlt werden würde. (5)FamilienbezogeneBestandteiledesEhezeitanteils,die dieehegattennuraufgrundeinerbestehendeneheoderfür Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden. 41 Bewertung einer laufenden Versorgung (1)BefindetsicheinAnrechtinderLeistungsphaseund wärefürdieanwartschaftsphasedieunmittelbarebewertung maßgeblich, so gilt 39 Abs. 1 entsprechend. (2)BefindetsicheinAnrechtinderLeistungsphaseund wärefürdieanwartschaftsphasediezeitratierlichebewertungmaßgeblich,sogilt 40Abs.1bis3entsprechend. HierbeisinddieAnnahmenfürdiehöchstenserreichbare ZeitdauerundfürdiezuerwartendeVersorgungdurchdie tatsächlichen Werte zu ersetzen. 42 Bewertung nach Billigkeit FührtwederdieunmittelbareBewertungnochdiezeitratierlicheBewertungzueinemErgebnis,dasdemGrundsatzderHalbteilungentspricht,soistderWertnachbilligem Ermessen zu ermitteln. Kapitel 2 Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (1)FürAnrechteausdergesetzlichenRentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung. (2)SoweitdasAnrechtaufeineabzuschmelzendeLeistungnach 19Abs.2Nr.2gerichtetist,istderEhezeitanteil fürausgleichsansprüchenachderscheidungnachdemverhältnisderaufdieehezeitentfallendenentgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. (3)BesondereWartezeitensindnurdannwerterhöhendzu berücksichtigen,wenndiehierfürerforderlichenzeitenbereits erfüllt sind. 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (1) Für Anrechte 1.auseinemBeamtenverhältnisodereinemanderenöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und 2.auseinemArbeitsverhältnis,beidemeinAnspruchauf eineversorgungnachbeamtenrechtlichenvorschriften oder Grundsätzen besteht, sinddiegrundsätzederzeitratierlichenbewertunganzuwenden. (2)StehenderausgleichspflichtigenPersonmehrereAnrechteimSinnedesAbsatzes1zu,soistfürdieWertberechnungvondengesamtenVersorgungsbezügen,diesichnach AnwendungderRuhensvorschriftenergeben,undvonder gesamtenindieehezeitfallendenruhegehaltfähigendienstzeit auszugehen. (3)StehenderausgleichspflichtigenPersonnebeneinem AnrechtimSinnedesAbsatzes1weitereAnrechteausanderenVersorgungssystemenzu,dieRuhens-oderAnrechnungsvorschriftenunterliegen,sogiltAbsatz2sinngemäß. DabeisinddieRuhens-oderAnrechnungsbeträgenurinsoweitzuberücksichtigen,alsdasnachSatz1berücksichtigte AnrechtinderEhezeiterworbenwurdeunddieausgleichsberechtigtePersonandiesemAnrechtimVersorgungsausgleich teilhat. (4)BeieinemAnrechtauseinemBeamtenverhältnisauf WiderrufoderauseinemDienstverhältniseinerSoldatin odereinessoldatenaufzeitistderwertmaßgeblich,der sichbeieinernachversicherungindergesetzlichenrentenversicherung ergäbe. 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz (1)BeieinemAnrechtimSinnedesBetriebsrentengesetzesistderWertdesAnrechtsalsRentenbetragnach 2des BetriebsrentengesetzesoderderKapitalwertnach 4Abs.5 desbetriebsrentengesetzesmaßgeblich.hierbeiistanzunehmen,dassdiebetriebszugehörigkeitderausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist. (2)DerWertdesEhezeitanteilsistnachdenGrundsätzen derunmittelbarenbewertungzuermitteln.istdiesnicht möglich,soisteinezeitratierlichebewertungdurchzuführen.hierzuistdernachabsatz1ermitteltewertdes AnrechtsmitdemQuotientenzumultiplizieren,derausder ehezeitlichenbetriebszugehörigkeitunddergesamtenbetriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist. (3)DieAbsätze1und2geltennichtfüreinAnrecht,das beieinemträgereinerzusatzversorgungdesöffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen FürdieBewertungeinesAnrechtsauseinemprivaten VersicherungsvertragsinddieBestimmungendesVersicherungsvertragsgesetzesüberRückkaufswerteanzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen. Kapitel 3 Korrespondierender Kapitalwert 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts (1)DerkorrespondierendeKapitalwertentsprichtdem Betrag,derzumEndederEhezeitaufzubringenwäre,um beimversorgungsträgerderausgleichspflichtigenpersonfür sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen. (2)FürAnrechteimSinnedes 44Abs.1sindbeider ErmittlungdeskorrespondierendenKapitalwertsdieBerechnungsgrundlagendergesetzlichenRentenversicherung entsprechend anzuwenden. (3)FüreinAnrechtimSinnedesBetriebsrentengesetzes giltderübertragungswertnach 4Abs.5desBetriebsrentengesetzesalskorrespondierenderKapitalwert.Fürein Anrecht,dasbeieinemTrägereinerZusatzversorgungdes öffentlichenoderkirchlichendienstesbesteht,istalskorrespondierenderkapitalwertderbarwertimsinnedesabsatzes 4 zu ermitteln. (4)KanneinkorrespondierenderKapitalwertnachden Absätzen1bis3nichtermitteltwerden,soisteinnachversicherungsmathematischenGrundsätzenermittelterBarwert maßgeblich. Teil 3 Übergangsvorschriften 48 Allgemeine Übergangsvorschrift InVerfahrenüberdenVersorgungsausgleich,dievor dem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]eingeleitetwordensind,istdasbisdahingeltenderecht weiterhinanzuwenden.ausgenommenhiervonsindverfahrenübereinenabgetrenntenversorgungsausgleich,dieab dem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]entwederwiederaufgenommenodersonstweiterbetrieben werden. 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen FürVerfahrennachden 4bis10desGesetzeszur RegelungvonHärtenimVersorgungsausgleich,indenender AntragbeimVersorgungsträgervordem [einsetzen: DatumdesInkrafttretensdiesesGesetzes]eingegangenist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz (1)Einnach 2Abs.1Satz2desVersorgungsausgleichs-ÜberleitungsgesetzesausgesetzterVersorgungsausgleichistabdem [einsetzen:datumdesinkrafttretens dieses Gesetzes] wieder aufzunehmen 1.aufAntrageinesEhegattenodereinesVersorgungsträgers,wennauseinemimVersorgungsausgleichzuberücksichtigendenAnrechtLeistungenzuerbringenoder zu kürzen wären; 2.vonAmtswegenspätestensbiszum [einsetzen:angabedestagesundmonatsdesinkrafttretensdiesesgesetzessowiederjahreszahldesfünftenaufdasinkrafttreten folgenden Jahres]. (2)DerAntragnachAbsatz1Nr.1istfrühestenssechs MonatevordemZeitpunktzulässig,abdemaufGrunddes VersorgungsausgleichsvoraussichtlichLeistungenzuerbringen oder zu kürzen wären. 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (1)EineEntscheidungübereinenöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich,dienachdemRechtgetroffenworden ist,dasbiszum [einsetzen:datumdestagesvordeminkrafttretendiesesgesetzes]gegoltenhat,ändertdasgericht beieinerwesentlichenwertänderungaufantragab,indem esdieindenausgleicheinbezogenenanrechtenachden 9 bis 19 teilt. (2)DieWertänderungistwesentlich,wenndieVoraussetzungendes 225Abs.2und3desGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeitvorliegen,wobeiesgenügt,dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. (3)EineAbänderungnachAbsatz1istauchdannzulässig,wennsichbeiAnrechtenderberufsständischen,betrieblichenoderprivatenAltersvorsorge ( 1587aAbs.3oder4 desbürgerlichengesetzbuchsinderbiszum [einsetzen: DatumdesTagesvordemInkrafttretendiesesGesetzes]geltendenFassung)dervorderUmrechnungermittelteWertdes EhezeitanteilswesentlichvondemdynamisiertenundaktualisiertenWertunterscheidet.DieAktualisierungerfolgtmithilfederaktuellenRentenwertedergesetzlichenRentenversicherung.DerWertunterschiednachSatz1istwesentlich, wennermindestens2prozentderzumzeitpunktderantragstellungmaßgeblichenmonatlichenbezugsgrößenach 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt. (4)EineAbänderungnachAbsatz3istausgeschlossen, wennfürdasanrechtnochausgleichsansprüchenachder Scheidunggemäßden 20bis26geltendgemachtwerden können.satz1giltnichtfüreinanrecht,dasbeieinemträgereinerzusatzversorgungdesöffentlichenoderkirchlichen Dienstes besteht. (5) 225Abs.4und5desGesetzesüberdasVerfahrenin FamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/ Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (1)FürdieDurchführungdesAbänderungsverfahrens nach 51ist 226desGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit anzuwenden. (2)DerVersorgungsträgerberechnetindenFällendes 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag. (3)BeiträgezurBegründungvonAnrechtenzugunsten derausgleichsberechtigtenpersonsindunteranrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen. 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung IstbeiAusgleichsansprüchennachderScheidunggemäß den 20bis26einbereitserfolgterTeilausgleichanzurechnen,soistdessenWertmithilfederaktuellenRentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1.Juli 1977 Artikel12Nr.3Satz1,4und5desErstenGesetzeszur ReformdesEhe-undFamilienrechtsvom14.Juni1976 (BGBl.IS.1421),daszuletztdurchArtikel142desGesetzesvom19.April2006 (BGBl.IS.866)geändertworden ist,undartikel4 4desGesetzesüberweitereMaßnahmen aufdemgebietdesversorgungsausgleichsvom8.dezember1986 (BGBl.IS.2317),daszuletztdurchArtikel143 desgesetzesvom19.april2006 (BGBl.IS.866)geändert wordenist,sindinderbiszum [einsetzen:datumdes TagesvordemInkrafttretendiesesGesetzes]geltendenFassung weiterhin anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit 1 vom [einsetzen:ausfertigungsdatumundfundstelleimbundesgesetzblatt] wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdendieAngabenzuden 221 bis 230 wie folgt gefasst: 221Erörterung, Aussetzung 222Durchführung der externen Teilung 1DiefolgendenBestimmungengehendavonaus,dassbeiInkrafttreten dieserregelungendergesetzentwurfderbundesregierungzurreformdesverfahrensinfamiliensachenundindenangelegenheiten derfreiwilligengerichtsbarkeit (Bundestagsdrucksache16/6308vom 7. September 2007) geltendes Recht ist. 223AntragserfordernisfürAusgleichsansprüche nach der Scheidung 224Entscheidung über den Versorgungsausgleich 225ZulässigkeiteinerAbänderungdesWertausgleichs bei der Scheidung 226DurchführungeinerAbänderungdesWertausgleichs bei der Scheidung 227Sonstige Abänderungen 228Zulässigkeit der Beschwerde 229 (weggefallen) 230 (weggefallen) Abs. 4 wird wie folgt geändert: a)innummer5wirddaswort sowie durchein Komma ersetzt. b)innummer6wirdderpunktamendedurchdaswort sowie ersetzt. c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: 7.fürdieAusübungdesWahlrechtsnach 15 Abs.1 des Versorgungsausgleichsgesetzes Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: FürdenVersorgungsausgleichistindenFällender 6 bis19und28desversorgungsausgleichsgesetzeskein Antrag notwendig. 4. Dem 142 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)EnthältderBeschlussnachAbsatz1eineEntscheidungüberdenVersorgungsausgleich,sokanninsoweitbeiderVerkündungaufdieBeschlussformelBezug genommen werden. 5. Die 219 bis 228 werden wie folgt gefasst: 219 Beteiligte Zu beteiligen sind 1.die Ehegatten, 2.dieVersorgungsträger,beideneneinauszugleichendes Anrecht besteht, 3.dieVersorgungsträger,beideneneinAnrechtzum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und 4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten. 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht (1)DasGerichtkannüberGrundundHöhederAnrechteAuskünfteeinholenbeidenPersonenundVersorgungsträgern,dienach 219zubeteiligensind,sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können. (2)ÜbersendetdasGerichteinFormular,istdiesesbei derauskunftzuverwenden.satz1giltnichtfüreine automatisierterstellteauskunfteinesversorgungsträgers. (3)DasGerichtkannanordnen,dassdieEhegatten oderihrehinterbliebenenodererbengegenüberdem VersorgungsträgerMitwirkungshandlungenzuerbringen

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode haben,diefürdiefeststellungderindenversorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind. (4)DerVersorgungsträgeristverpflichtet,dienach 5 desversorgungsausgleichsgesetzesbenötigtenwerte einschließlicheinerübersichtlichenundnachvollziehbarenberechnungmitzuteilen.dasgerichtkannden VersorgungsträgervonAmtswegenoderaufAntrag einesbeteiligtenauffordern,dieeinzelheitenderwertermittlung zu erläutern. (5)DieindieserVorschriftgenanntenPersonenund Stellensindverpflichtet,gerichtlicheErsuchenundAnordnungen zu befolgen. 221 Erörterung, Aussetzung (1)DasGerichtsolldieAngelegenheitmitdenEhegatten in einem Termin erörtern. (2)DasGerichthatdasVerfahrenauszusetzen,wenn einrechtsstreitüberbestandoderhöheeinesindenversorgungsausgleicheinzubeziehendenanrechtsanhängig ist. (3)BestehtStreitübereinAnrecht,ohnedassdieVoraussetzungendesAbsatzes2erfülltsind,kanndasGerichtdasVerfahrenaussetzenundeinemoderbeiden EhegatteneineFristzurErhebungderKlagesetzen.Wird dieseklagenichtodernichtrechtzeitigerhoben,kanndas GerichtdasVorbringenunberücksichtigtlassen,dasmit der Klage hätte geltend gemacht werden können. 222 Durchführung der externen Teilung (1)DieWahlrechtenach 14Abs.2und 15Abs.1 desversorgungsausgleichsgesetzessindindenvomgericht zu setzenden Fristen auszuüben. (2)ÜbtdieausgleichsberechtigtePersonihrWahlrecht nach 15Abs.1desVersorgungsausgleichsgesetzesaus, sohatsieindernachabsatz1gesetztenfristzugleich nachzuweisen,dassderausgewählteversorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. (3)DasGerichtsetztinderEndentscheidungdenBetragfest,denderVersorgungsträgerderausgleichspflichtigenPersonandenVersorgungsträgerderausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat. 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ÜberAusgleichsansprüchenachderScheidungnach den 20bis26desVersorgungsausgleichsgesetzesentscheidet das Gericht nur auf Antrag. 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich (1)Endentscheidungen,diedenVersorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. (2) Die Endentscheidung ist zu begründen. (3)SoweiteinWertausgleichbeiderScheidungnach 3Abs.3,den 6,18Abs.1oderAbs.2oder 27des Versorgungsausgleichsgesetzesnichtstattfindet,stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest. (4)VerbleibennachdemWertausgleichbeiderScheidungnochAnrechtefürAusgleichsansprüchenachder Scheidung,benenntdasGerichtdieseAnrechteinder Begründung. 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (1)EineAbänderungdesWertausgleichsbeider ScheidungistnurfürAnrechteimSinnedes 32desVersorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2)BeirechtlichenodertatsächlichenVeränderungen nachdemendederehezeit,dieaufdenausgleichswert einesanrechtszurückwirkenundzueinerwesentlichen Wertänderungführen,ändertdasGerichtaufAntragdie Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab. (3)DieWertänderungnachAbsatz2istwesentlich, wennsiemindestens5prozentdesbisherigenausgleichswertsdesanrechtsbeträgtundbeieinemrentenbetragalsmaßgeblicherbezugsgröße1prozent,inallen anderenfällenalskapitalwert120prozentderamende derehezeitmaßgeblichenmonatlichenbezugsgröße nach 18Abs.1desViertenBuchesSozialgesetzbuch übersteigt. (4)EineAbänderungistauchdannzulässig,wenn durchsieeinefürdieversorgungderausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird. (5)DieAbänderungmusssichzugunsteneinesEhegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken. 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (1)AntragsberechtigtsinddieEhegatten,ihreHinterbliebenenunddievonderAbänderungbetroffenenVersorgungsträger. (2)DerAntragistfrühestenssechsMonatevordem Zeitpunktzulässig,abdemeinEhegattevoraussichtlich einelaufendeversorgungausdemabzuänderndenanrechtbeziehtoderdiesaufgrundderabänderungzuerwarten ist. (3) 27desVersorgungsausgleichsgesetzesgiltentsprechend. (4)DieAbänderungwirktabdemerstenTagdes Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. (5)StirbtderEhegatte,derdenAbänderungsantraggestellthat,vorRechtskraftderEndentscheidung,hatdas GerichtdieübrigenantragsberechtigtenBeteiligtendaraufhinzuweisen,dassdasVerfahrennurfortgesetzt wird,wenneinantragsberechtigterbeteiligterinnerhalb einerfristvoneinemmonatdiesdurcherklärunggegenüberdemgerichtverlangt.verlangtkeinantragsberechtigterbeteiligterinnerhalbderfristdiefortsetzungdes Verfahrens,giltdiesesalsinderHauptsacheerledigt. StirbtderandereEhegatte,wirddasVerfahrengegendessen Erben fortgesetzt.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/ Sonstige Abänderungen (1)FürdieAbänderungeinerEntscheidungüber AusgleichsansprüchenachderScheidungnachden 20 bis26desversorgungsausgleichsgesetzesist 48Abs.1 anzuwenden. (2)AufeineVereinbarungderEhegattenüberdenVersorgungsausgleichsinddie 225und226entsprechend anzuwenden,wenndieabänderungnichtausgeschlossen worden ist. 228 Zulässigkeit der Beschwerde InVersorgungsausgleichssachengilt 61nurfürdie Anfechtung einer Kostenentscheidung. 6. Die 229 und 230 werden aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S. 738), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdendieAngabenzuBuch4 Abschnitt1Titel7Untertitel3durchfolgendeAngaben ersetzt: Untertitel 3 Versorgungsausgleich 1587Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz. 2.In 1318Abs.3werdendieWörter die 1587bis 1587p durch die Angabe 1587 ersetzt Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)SchließendieEhegattenineinemEhevertragVereinbarungenüberdenVersorgungsausgleich,sosindinsoweitdie 6und8desVersorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden. 4.In 1414Satz2werdendieWörter oderderversorgungsausgleich gestrichen. 5.Buch4Abschnitt1Titel7Untertitel3wirdwiefolgtgefasst: Untertitel 3 Versorgungsausgleich 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz NachMaßgabedesVersorgungsausgleichsgesetzes findetzwischendengeschiedenenehegatteneinausgleichvonimin-oderauslandbestehendenanrechten statt,insbesondereausdergesetzlichenrentenversicherung,ausanderenregelsicherungssystemenwiederbeamtenversorgungoderderberufsständischenversorgung,ausderbetrieblichenaltersversorgungoderaus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch DasSechsteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung inderfassungderbekanntmachungvom 19.Februar2002 (BGBl.IS.754,1404,3384),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 86 wird wie folgt gefasst: 86 (weggefallen). b)nachderangabezu 120ewerdendiefolgenden Angaben eingefügt: Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich 120fInterneTeilungundVerrechnungvonAnrechten 120gExterne Teilung 120hAbzuschmelzende Anrechte. c)vor 121wirdinderZwischenüberschriftdasWort Vierter durch das Wort Fünfter ersetzt. d) Die Angabe zu 187 wird wie folgt gefasst: 187ZahlungvonBeiträgenundErmittlungvon EntgeltpunktenausBeiträgenbeimVersorgungsausgleich Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: IsteinVersorgungsausgleichindergesetzlichenRentenversicherungalleinzugunstenvonVersicherten durchgeführt,wirdaufdiewartezeitdievolleanzahlan Monatenangerechnet,diesichergibt,wenndieEntgeltpunktefürübertrageneoderbegründeteRentenanwartschaftendurchdieZahl0,0313geteiltwerden.Istein VersorgungsausgleichsowohlzugunstenalsauchzuLastenvonVersichertendurchgeführtundergibtsichhieraus nachverrechnungeinzuwachsanentgeltpunkten,wird aufdiewartezeitdievolleanzahlanmonatenangerechnet,diesichergibt,wenndieentgeltpunkteausdemzuwachsdurchdiezahl0,0313geteiltwerden.einversorgungsausgleichistdurchgeführt,wenndieentscheidung desfamiliengerichtswirksamist.ergehteineentscheidungzurabänderungdeswertausgleichsnachderscheidung,entfällteinebereitsvonderausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht wird wie folgt geändert: a)absatz2 Satz3 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: EntgeltpunkteauseinerBegründungdurchexterne Teilungnach 14desVersorgungsausgleichsgesetzes werdenermittelt,indemdervomfamiliengericht nach 222Abs.3desGesetzesüberdasVerfahrenin FamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeitfestgesetzteBetragmitdem zumendederehezeitmaßgebendenumrechnungsfaktorfürdieermittlungvonentgeltpunktenimrahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird wird aufgehoben.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Abs.3wirddurchdiefolgendenAbsätze3bis3b ersetzt: (3)IstnachBeginnderRenteeinVersorgungsausgleichdurchgeführt,wirddieRentederleistungsberechtigtenPersonvondemKalendermonatanumZuschläge oderabschlägeanentgeltpunktenverändert,zudessen BeginnderVersorgungsausgleichdurchgeführtist.Der RentenbescheidistmitWirkungvondiesemZeitpunktan aufzuheben;die 24und48desZehntenBuchessind nichtanzuwenden.beieinerrechtskräftigenabänderung desversorgungsausgleichsgeltendiesätze1und2mit dermaßgabe,dassaufdenzeitpunktnach 226Abs.4 desgesetzesüberdasverfahreninfamiliensachenund indenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit abzustellenist. 30desVersorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt. (3a)HatdasFamiliengerichtübereineAbänderung deranpassungnach 33desVersorgungsausgleichsgesetzesrechtskräftigentschiedenundmindertsich deranpassungsbetrag,istdieserinderrentederleistungsberechtigtenpersonvondemzeitpunktanzu berücksichtigen,dersichaus 34Abs.3desVersorgungsausgleichsgesetzesergibt.DerRentenbescheidist mitwirkungvondiesemzeitpunktanaufzuheben;die 24und48desZehntenBuchessindnichtanzuwenden. (3b)DerRentenbescheidderleistungsberechtigten Person ist aufzuheben 1.indenFällendes 33Abs.1desVersorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt a)desbeginnseinerleistungandieausgleichsberechtigtepersonauseinemvonihrimversorgungsausgleicherworbenenanrecht ( 33Abs.1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), b)desbeginnseinerleistungandieausgleichspflichtigepersonauseinemvonihrimversorgungsausgleicherworbenenanrecht ( 33Abs.3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder c)derteilweisenodervollständigeneinstellungder Unterhaltszahlungenderausgleichspflichtigen Person ( 34Abs.5desVersorgungsausgleichsgesetzes), 2.indenFällendes 35Abs.1desVersorgungsausgleichsgesetzesmitWirkungvomZeitpunktdesBeginnseinerLeistungandieausgleichspflichtigePersonauseinemvonihrimVersorgungsausgleich erworbenenanrecht ( 36Abs.4desVersorgungsausgleichsgesetzes) und 3.indenFällendes 37Abs.3desVersorgungsausgleichsgesetzesmitWirkungvomZeitpunktderAufhebungderKürzungdesAnrechts ( 37Abs.1des Versorgungsausgleichsgesetzes). Die 24und48desZehntenBuchessindnichtanzuwenden. 6. Dem 109 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)FürdieAuskunftandasFamiliengerichtnach 220Abs.4desGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeitergebensichdienach 39desVersorgungsausgleichsgesetzeszuermittelndenEntgeltpunkte ausderberechnungeinervollrentewegenerreichensder Regelaltersgrenze b wird wie folgt gefasst: 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen (1)IsteinEhegatteverstorbenundsindihmausdem RentensplittingunterEhegattennichtlängerals36MonateRentenleistungenerbrachtworden,wirddieRente desüberlebendenehegattenaufantragnichtlängerauf Grund des Rentensplittings gekürzt. (2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte. (3)DieAnpassungwirktabdemerstenTagdesMonats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. 8.Nach 120ewirdfolgenderVierterUnterabschnitteingefügt: Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten (1)AlserworbeneAnrechtegleicherArtimSinnedes 10Abs.2desVersorgungsausgleichsgesetzesgelten dieindergesetzlichenrentenversicherungerworbenen Anrechte. (2)AlsAnrechtegleicherArtimSinnedes 10Abs.2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht 1.dieimBeitrittsgebietundimübrigenBundesgebiet erworbenenanrechte,soweiteinheitlicheeinkommensverhältnisseimgebietderbundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind, 2.dieinderallgemeinenRentenversicherungundinder knappschaftlichenrentenversicherungerworbenen Anrechte. 120g Externe Teilung WähltdieausgleichsberechtigtePersonbeiderexternenTeilungvonAnrechtennachdemVersorgungsausgleichsgesetzkeineZielversorgungausunderfolgtder Ausgleichnach 15Abs.3desVersorgungsausgleichsgesetzesindergesetzlichenRentenversicherung,werden AnrechtemitZahlungseingangdesBetragserworben, dervomfamiliengerichtnach 222Abs.3desGesetzes überdasverfahreninfamiliensachenundindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitfestgesetzt wurde. 120h Abzuschmelzende Anrechte AbzuschmelzendeAnrechteimSinnedes 19Abs.2 Nr.2desVersorgungsausgleichsgesetzes,dieAusgleichsansprüchennachderScheidungnachden 20 bis24desversorgungsausgleichsgesetzesunterliegen, sind 1.der Auffüllbetrag ( 315a),

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