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- Albert Kaiser
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1 INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshaupstadt München zwischen Freischütz-/Barlowstraße und Bahnlinie München-Ismaning, Stegmühl- und Feuersteinstraße (Teiländerung des Beb.Pl. Nr. 1058) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter
2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr der Landeshaupstadt München zwischen Freischütz-/Barlowstraße und Bahnlinie München-Ismaning, Stegmühl- und Feuersteinstraße (Teiländerung des Beb.Pl. Nr. 1058) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich zwischen Freischütz-/Barlowstraße und Bahnlinie München- Ismaning, Stegmühl- und Feuersteinstraße wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr (MüABl. Nr. 10, S. 70) wird durch diesen Bebauungsplan verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 werden die nach 4 Abs. 3 Nrn. 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. 3 Maß der baulichen Nutzung (1) Die Flächen der Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschossfläche ganz mitzurechnen. (2) Die für den Gebäuderiegel entlang der Bahnlinie im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 festgesetzte Geschossfläche darf durch die für die verglasten Vorbauten im Sinne von 13 Abs. 4 dieser Satzung erforderlichen Flächen überschritten werden.
3 2 4 Überschreitung des Bauraumes (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 darf der Bauraum des Gebäuderiegels entlang der Bahnlinie im östlichen Bereich für ein Fluchttreppenhaus (2. Rettungsweg) um maximal 1,50 m überschritten werden. (2) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 darf der Bauraum des Gebäuderiegels entlang der Bahnlinie im östlichen Bereich für die aus Lärmschutzgründen erforderlichen verglasten Vorbauten um maximal 1,35 m überschritten werden. (3) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 dürfen die Bauräume der Zeilenbebauung (an den jeweiligen Westfassaden) für Erschließungstreppen um max. 1,20 m überschritten werden. 5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind maximal fünf Wohnungen zulässig. 6 Bauweise (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist die Bebauung entlang der Bahn durchgehend ohne Zwischenräume zu errichten. (2) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind im Bereich der kammartigen Zeilenbebauung die östlichen Enden erdgeschossig als Durchgang von Bebauung freizuhalten. 7 Dachform (1) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 5 bis 15 zulässig. (2) Für die Kindertagesstätte ist ein begrüntes Flachdach oder ein begrüntes flachgeneigtes Dach bis 15 zulässig. 8 Tiefgarage, Gemeinschaftstiefgarage, Stellplätze, Rampen, Zu- und Ausfahrten (1) Die nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätze für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 sind in einer Tiefgarage, die innerhalb der festgesetzten Tiefgaragenumgrenzung zu errichten ist, unterzubringen (2) Die Gemeinschaftstiefgarage ist einschließlich der Zu- und Ausfahrt eine Gemeinschaftsanlage für den Gebäuderiegel entlang der Bahnlinie im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sowie für die nördlich anschließende Gemeinbedarfsfläche - Kindertagesstätte.
4 3 (3) Die gem. Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätze für die Zeilenbebauung im westlichen Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA 2 sind in einer Tiefgarage, die innerhalb der festgesetzten Tiefgaragenumgrenzung zu errichten ist, unterzubringen. (4) Die Decken der Tiefgaragen außerhalb von Gebäuden, Terrassen, Zufahrten und Zuwegungen sind mindestens 0,6 m unter das geplante Geländeniveau abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (5) An der Barlowstraße/Ecke Feuersteinstraße darf die Tiefgaragendecke der Lärmschutzzeile einschließlich Überdeckung maximal 0,6 m über das angrenzende Straßenniveau angehoben werden. 9 Flächen für Gemeinschaftsanlagen An den mit "M" bezeichneten Flächen ist der Standplatz für Müllbehälter eine Gemeinschaftsanlage für den westlichen Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA Nebenanlagen (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind Nebenanlagen, ausgenommen Nebenanlagen nach Art. 8 BayBO, ausschließlich zulässig - in den festgesetzten Umgrenzungen, - im Bereich der Durchgänge der kammartigen Zeilenbebauung (je Kopfbau eine abschließbare Raumeinheit (als Abstellmöglichkeit für Fahrräder, Kinderwägen o.ä.) bis zu 30 m²), wobei in jedem Fall eine Mindestbreite der Durchgänge von 3,5 m gewährleistet sein muss, - im Anschluss an die Einfriedung der Wohnungsgärten parallel zu den Gebäuden in einer Tiefe von maximal 1,5 m und einer Höhe von maximal 2,2 m. Alternativ sind auch Pergolen dieser Abmessungen zulässig. (2) Sofern im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 Einrichtungen zur Kompostierung errichtet werden, sind diese ausschließlich nördlich anschließend an die festgesetzten Umgrenzungen für Nebenanlagen an der Feuersteinstraße und in der nordöstlichen Ecke hinter der Tiefgaragenrampe der Lärmschutzzeile zulässig. 11 Einfriedungen (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 und im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 entlang der Bahnlinie sind offene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. (2) Sofern im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 Wohnungsgärten bereitgestellt werden, werden hierfür als äußere Einfriedung einheitlich offene 1,6 bis 1,8 m hohe Zäune mit horizontaler Holzlattung festgesetzt. Diese sind mit mindestens 0,5 m Abstand zu der öffentlichen Verkehrsfläche herzustellen und von außen mit ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. Ausnahmsweise sind vor Terrassen auch bis 1,8 m hohe Sichtschutzwände der gleichen Gestaltung zulässig. Zwischen den Wohnungsgärten sind als Einfriedung bis zu 1,6 m hohe Holzlattenzäune der gleichen Gestaltung zulässig. Zwischen Terrassen sind Sichtschutzwände bis zu einer Höhe von 2,0 m und einer Tiefe von 3,0 m zulässig.
5 4 (3) Für die Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte ist als Einfriedung ein sockelloser, offener Zaun mit horizontaler Holzlattung bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig in Anlehnung an die Gestaltung des Allgemeinen Wohngebiets WA 2. (4) In den übrigen Bereichen werden Einfriedungen ausgeschlossen. 12 Dienstbarkeiten (1) Die jeweils als Durchgang festgesetzten Bereiche der östlichen Enden der kammartigen Zeilenbebauung im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 werden als Geh-, Radfahrund Leitungsrechtsflächen festgesetzt. (2) Das im Bebauungsplan südlich der Gemeinbedarfsfläche festgesetzte Fahrrecht dient dem Anschluss der Gemeinschaftstiefgarage (für den östlichen Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA 2 und der Gemeinbedarfsfläche - Kindertagesstätte) an die öffentliche Verkehrsfläche des Karl-Erb-Weges. (3) Von der festgesetzten Lage der Geh-, Fahr-, Radfahr- und Leitungsrechtsflächen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn z.b. technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 13 Lärmschutz (1) Das Planungsgebiet liegt im Lärmeinwirkungsbereich der Freischützstraße und der angrenzenden Bahnlinie. Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989, zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen. Für die Festsetzung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen ist für das Planungsgebiet folgender Lärmpegelbereich zugrunde zu legen: Allgemeines Wohngebiet WA 1 Nordfassade Ost-, Süd-, Westfassade Allgemeines Wohngebiet WA 2 Lärmschutzzeile Nord-, Ost- und Südfassade Westfassade Zeilenbebauung Gemeinbedarfsfläche - Kindertagesstätte Nord-, Ostfassade Süd-, Westfassade I Lärmpegelbereich IV Lärmpegelbereich IV (2) Die Außenbauteile der zu schützenden Räume (Aufenthaltsräume, Arbeitsräume) müssen das erforderliche Schalldämm-Maß nach DIN 4109 erfüllen.
6 5 (3) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind Wohnungen entlang der Bahnlinie unzulässig, deren Aufenthaltsräume ausschließlich auf der dem Verkehrslärm zugewandten Seite liegen. (4) Ausnahmsweise sind Aufenthaltsräume zulässig: - sofern der Aufenthaltsraum über eine zusätzliche Fensterlüftung innerhalb einer lärmabgewandten Seite verfügt oder, - sofern dem Aufenthaltsraum ein verglaster Vorbau als Lärmschutzkonstruktion vorgebaut ist oder, - sofern der Aufenthaltsraum über mechanische Schalldämmlüfter verfügt. Die verglasten Vorbauten dürfen nur eine maximale Tiefe von 1,35 m besitzen und sind beschränkt auf: - Lärmschutzzeile entlang der Bahnlinie - Kopfbau im Norden (= im Bebauungsplan als IV-V festgesetzter Bereich): 1. OG mit 3. OG - Lärmschutzzeile entlang der Bahnlinie - Mittelteil zwischen Kopfbau im Norden und südlichem Ende - Lärmschutzzeile entlang der Bahnlinie - südliches Ende (= im Bebauungsplan als IV festgesetzter Bereich): EG und 3. OG Die Möglichkeit der mechanischen Schalldämmlüfter wird beschränkt auf: - Lärmschutzzeile entlang der Bahnlinie - Mittelteil zwischen Kopfbau im Norden und südlichem Ende: 1. OG (5) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind an der Südfassade der Lärmschutzzeile keine zu öffnenden Fenster zulässig. (6) Die in der Gemeinbedarfsfläche - Kindertagesstätte und im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 am Kopfbau der Lärmschutzzeile festgesetzte Lärmschutzwand ist mit einer Höhe von mindestens 5,5 m zu errichten. Sie ist weitgehend transparent (lichtdurchlässig) auszubilden. (7) Die im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 an der Lärmschutzzeile in Verlängerung der Südfassade in Richtung Westen festgesetzte Lärmschutzwand ist mit einer Höhe von 8,6 m (EG - 2. OG) bzw. 11 m (3. und 4. OG) und in einer Länge von mindestens 6 m zu errichten. (8) Die im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 an der Lärmschutzzeile in Verlängerung der Südfassade in Richtung Osten festgesetzte Lärmschutzwand ist in einer Höhe von mindestens 3 m und einer Länge von 8 m zu errichten. 14 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke, der öffentlichen Grünflächen und der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Die Pflanzgrößen betragen für große Bäume mindestens 20/25 cm Stammumfang, für mittelgroße und kleine Bäume mindestens 18/20 cm Stammumfang (ausgenommen Obstbäume).
7 6 (2) Bei Baumpflanzungen in Belagsflächen ist für Baumgräben eine Mindestbreite von 3,0 m vorzusehen, bei Einzelstandorten eine Mindestpflanzfläche von 16 m². (3) Für die im Plan als Flächen zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Bereiche sind standortgerechte, vorwiegend heimische Gehölzarten einschließlich Obstgehölze zu verwenden. (4) Für die als landschaftsgerecht zu gestalten und zu begrünen festgesetzten Bereiche sind standortgerechte, heimische Gehölzarten einschließlich Obstgehölze zu verwenden. Weniger genutzte Bereiche sowie Randbereiche sind extensiv zu pflegen. (5) Die als Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen festgesetzten Bereiche sind in potentieller Biotopqualität (extensive Wiesen - Gehölzstrukturen, extensive Obstwiese, Gehölz mit arten- und strukturreicher Kraut- und Strauchschicht) herzustellen. Es sind Gehölze der potentiell natürlichen Vegetation (Eichen- Hainbuchenwald, ohne Buche) zu verwenden. (6) Die als Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern festgesetzten Bereiche sind ihrem Charakter nach zu erhalten und unter extensiver Pflege weiter zu entwickeln. (7) Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist ein Pflege- und Entwicklungskonzept zu erstellen. (8) Wohnungsgärten sind nur auf den im Plan festgesetzten Flächen zulässig. (9) Die als wasserdurchlässige Fläche festgesetzten Bereiche sind, soweit es die Nutzung zulässt, wasserdurchlässig herzustellen. (10) Geländemodellierungen sind unzulässig. Ausgenommen sind Abgrabungen und Aufschüttungen in geringem Umfang in den Freibereichen der Kindertagesstätte und den Spielplätzen in den öffentlichen Grünflächen sowie Geländeanpassungen aufgrund von Höhenunterschieden im Planungsgebiet. (11) Von den grünordnerischen Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (12) Die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem besonderen Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 5 der Bauvorlagenverordnung einzureichen ist. (13) Der in der öffentlichen Grünfläche festgesetzte Spielplatz ist vor allem für die Altersstufe der Schulkinder (6-11 Jahre) zu gestalten. 15 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.
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