Rundschreiben Nr. 39/2013 zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts ab Änderung des Familienzuschlags

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1 An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: Bad Dürkheim, den Rundschreiben Nr. 39/2013 zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts ab (Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt: 1. Familienzuschlag ( 41 LBesG RLP) Personenstandsabhängiger Zuschlag Kinderbezogener Zuschlag 3 2. Programmseitige Umsetzung 5 3. Leitfaden Beamtenbesoldung 5 Sehr geehrte Damen und Herren, mit heutigem Rundschreiben nehmen wir Bezug auf das Rundschreiben Nr. 21/2013 Ziffer 4 vom und möchten Sie über die zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen wesentlichen Änderungen im Bereich des personenstandsabhängigen Familienzuschlags nach 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und des kindesbezogenen Familienzuschlags nach 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LBesG RLP) informieren. 1. Familienzuschlag ( 41 LBesG RLP) Die bisherigen 39 bis 41 des BBesG wurden in 41 LBesG RLP zusammengefasst. Ab wird beim Familienzuschlag unterschieden zwischen einen vom Personenstand abhängigen Zuschlag nach 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesG RLP und einem kinderbezogenen Zuschlag nach 41 Abs. 1 Nr. 2 LBesG RLP. Seite 2

2 ... Seite 2 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 39/2013 vom zum 1.1. Personenstandsabhängiger Zuschlag Steht die Ehe- oder Lebenspartnerin oder der Ehe- oder Lebenspartner (Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes) als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Soldatin oder Soldat, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls ein personenabhängiger Zuschlag zu, so ist der Zuschlag nur zur Hälfte zu gewähren Eine Beamtin oder ein Beamter in Teilzeit, die/der zusammen mit dem ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehe- oder Lebenspartner, der ebenfalls einen Anspruch auf Familienzuschlag oder auf einen diesem Zuschlag vergleichbaren Zuschlag hat, nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreicht, erhält ab dem den vollen personenstandsabhängigen Zuschlag arbeitszeitanteilig. Bis zum wurde unter diesen Voraussetzungen der hälftige Familienzuschlag der Stufe 1 arbeitszeitanteilig gewährt. Im Falle einer Konkurrenzregelung nach 41 Abs. 2 Satz 2 LBesG RLP muss also beim personenstandsabhängigen Zuschlag differenziert werden, ob beide Ehe- bzw. Lebenspartner zusammen die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung erreichen (siehe Beispiel 1) oder nicht (siehe Beispiel 2). Beispiel 1: Beide Ehe- bzw. Lebenspartner erreichen zusammen die regelmäßige Arbeitszeit (Ehe- /Lebenspartner A = 60 v.h. und Ehe-/Lebenspartner B = 40 v.h.) einer der volle personenstandsabhängige Zuschlag wird halbiert eine Teilzeitkürzung nach 9 Abs. 1 LBesG RLP findet nicht statt voller personenstandabhängiger Familienzuschlag ab 01/2014 = 61,21 halbierter personenstandsabhängiger Familienzuschlag = 30,61 Beispiel 2: Beide Ehe- bzw. Lebenspartner erreichen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit (Ehe-/Lebenspartner A = 60 v.h. und Ehe-/Lebenspartner B = 25 v.h.) einer keine Halbierung des personenstandsabhängigen Zuschlages der volle personenstandsabhängige Zuschlag wird anteilig dem individuellen Umfang der Arbeitszeit (hier 85 v.h.) gezahlt. voller personenstandabhängiger Familienzuschlag ab 01/2014 = 61,21 anteiliger personenstandsabhängiger Familienzuschlag (61,21 x 60%) = 36,73 (für A) anteiliger personenstandsabhängiger Familienzuschlag (61,21 x 25%) = 15,30 (für B) Seite 3

3 ... Seite 3 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 39/2013 vom zum 1.2. Kinderbezogener Zuschlag Eine Anspruchsberechtigte oder ein Anspruchsberechtigter in Teilzeit, die/der zusammen mit anderen Anspruchsberechtigten nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreicht, erhält ab dem den kinderbezogenen Zuschlag anteilig entsprechend der Summe der individuell vereinbarten Arbeitszeiten. Im Falle einer Konkurrenzregelung nach 41 Abs. 2 Satz 2 LBesG RLP muss also beim kinderbezogenen Zuschlag ( 41 Abs. 4 LBesG RLP) differenziert werden, ob beide Anspruchskonkurrenten zusammen die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung erreichen (siehe Beispiel 1) oder nicht (siehe Beispiel 2). Beispiel 1: Beide Anspruchskonkurrenten erreichen zusammen die regelmäßige Arbeitszeit einer der Anspruchsberechtigte erhält den vollen kinderbezogenen Zuschlag eine Teilzeitkürzung nach 9 Abs. 1 LBesG RLP findet nicht statt voller kinderbezogener Familienzuschlag ab 01/2014 = 171,75 davon Sonderbetrag für Kinder (LoA 1933) = 5,46 kinderbezogener Familienzuschlag = 166,29 Beispiel 2: Beide Anspruchskonkurrenten erreichen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit (Ehe-/Lebenspartner A = 50 v.h. und Ehe-/Lebenspartner B = 25 v.h.) einer dem Anspruchsberechtigten wird der volle kinderbezogene Zuschlag anteilig dem individuellen Umfang der Arbeitszeit (hier 75 v.h.) gezahlt. der Sonderbetrag für Kinder (LoA 1933) i.h.v. 5,46 bleibt von einer Kürzung nach 9 Abs. 1 LBesG RLP unberücksichtigt. voller kinderbezogener Familienzuschlag ab 01/2014 = 171,75 abzgl. Sonderbetr. für Kinder (bleibt von TZ-Kürzung ausgenommen) = 5,46 Zwischensumme = 166,29 davon 75 v.h. = 124,72 zzgl. Sonderbetrag für Kinder (LoA 1933) = 5,46 anteiliger kinderbezogener Familienzuschlag = 130,18 Seite 4

4 ... Seite 4 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 39/2013 vom zum Hinweis für alle Anwender: Die Neuerung hinsichtlich des personenabhängigen als auch zum kinderbezogenen Zuschlag ab steht Ihnen programmseitig nach Einspielung der neuen Programmversion ab dem produktiv zur Verfügung. Hinweis für Dialoganwender: Damit die Programmroutine korrekt abrechnet, ist es zwingend, dass im Feld Ortszuschlag das KZ FZ bei Konkurrenzregelung Beamte (12) und die individuelle Arbeitszeit des Ehe- bzw. Lebenspartners im Personalfall unter Eingruppierung/Arbeitszeit/Feld Ehegatte ab hinterlegt wird. Zur Selektion betroffener Personalfälle steht Ihnen die SQL-Abfrage Konkurrenzregelung Beamte zur Verfügung. Hinweis für Beleganwender: Damit die Programmroutine korrekt abrechnet, senden Sie uns bitte mittels Zugangsund Änderungsbeleg unter Ziffer die individuelle Arbeitszeit des Ehe- bzw. Lebenspartners ab , sofern eine Konkurrenzregelung vorliegt. Zur Selektion Seite 5

5 ... Seite 5 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 39/2013 vom zum betroffener Personalfälle wenden Sie sich bitte an die/den für Sie zuständige/n Sachbearbeiterin. Hinweis für Vollserviceanwender: Die/der für Sie zuständige/n Sachbearbeiterin wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, sofern noch weitere Daten benötigt werden. 2. Programmseitige Umsetzung Mit der Terminabrechnung 1 für den Abrechnungsmonat Januar 2014 werden wir für alle Beamtinnen und Beamten RLP im Personalbestand eine Rückrechnung ab dem veranlassen. 3. Leitfaden Beamtenbesoldung Die vorgenannten Ausführungen stehen Ihnen ab sofort auch in unserem Leitfaden Beamtenbesoldung in unserem Extranet unter Personalwirtschaft/Personalabrechnung/Allgemeine Informationen/Beamte zur Verfügung Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa Bereich Personalabrechnung

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