Welche Rechtsverletzungen drohen durch neue TLD?
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- Laura Ackermann
- vor 8 Jahren
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1 Welche Rechtsverletzungen drohen durch neue TLD? 1
2 Rechtsverletzungen sind möglich durch TLD selbst: zb.bmw Second-Level-Domains: zb mercedes.auto ICANN ist keine Behörde Kann keine Vorschriften erlassen oder hoheitliche Akte setzen Rechtsschutz beruht auf Verträgen Streitigkeiten werden primär durch Schiedsgerichte gelöst Ordentliche Gerichtsbarkeit besteht parallel 2
3 Schutz gegen Top Level Domains Prüfung durch ICANN Technische/organisatorische Voraussetzungen erfüllt? Anmeldung durch bekannten Cybersquatter? Ausschluss technischer Abkürzungen ( reserved names ) Technische Abkürzungen wie www, nic, tld, whois etc. Ausschluss geographischer Namen Namen von Staaten und offizielle Abkürzungen (zb.aut) immer unzulässig Hauptstädte, Städte, Provinzen nur mit Zustimmung Prüfung durch Geographic Names Panel der ICANN 3
4 Prüfung durch ICANN Ähnlichkeit mit bestehenden TLD ( string similarity review )? Nur Prüfung ob aufgrund visueller Ähnlichkeit unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht Gefahr einer gedanklichen Verbindung genügt nicht für Ausschluss Rechtliche Schritte von Markeninhabern zusätzlich möglich Widerspruch vor Delegierung durch Dritte Verwechslungsgefahr zweier neuer TLD ( string confusion objection ) Konflikt mit Markenrechten ( legal rights objection ) Öffentliches Interesse ( limited public interest objection ) Interessen bestimmter Gemeinschaften ( community objection ) Ca. 7 Monate Widerspruchsfrist ab Veröffentlichung 4
5 String confusion objection Neue TLD ist verwechselbar ähnlich mit bestehender oder neu angemeldeter TLD Relevant sind Ähnlichkeiten in Schriftbild Klang Bedeutung Ähnliches Prüfungsschema wie nach EU-Markenrecht Zuständigkeit: it International ti Center for Dispute Resolution (ICDR) Legal rights objection Verwechslungsgefahr mit einer Marke Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft einer Marke Geschützt sind Registrierte Marken Nicht-registrierte Marken (nach welchem Recht wird Schutzfähigkeit beurteilt?) Kein Schutz für Namensrechte! Kein Schutz bei bösgläubigem Markenerwerb Zuständigkeit: WIPO Arbitration and Mediation Center 5
6 Limited public interest objection Wahrung öffentlicher und moralischer Interessen Ergeben sich aus Völkerrecht (zb EMRK) Rein nationale Verbote ohne völkerrechtliche Grundlage kein Widerspruchsgrund Mögliche Konflikte mit Meinungsäußerungsfreiheit Zuständigkeit: International Chamber of Commerce Community objection Schutz von Gemeinschaften die zumindest lokal anerkannt sind Nachweisbare Zahl an Angehörigen Beeinträchtigung der Rechte oder Interessen der Gemeinschaft Umstand, dass TLD nicht für Gemeinschaft registriert wird, rechtfertigt Widerspruch nicht Zuständigkeit: International Chamber of Commerce 6
7 Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Procedure (PDDRP) Schutz von Marken nach Delegierung registrierte und benutzte Wortmarken durch Gericht bestätigte nicht-registrierte Wortmarken Verwechslungsgefahr/Rufausbeutung Schutz gegen Betrieb/Benützung der TLD Bösgläubiger Verkauf von 2nd Level Domains Grs. kein Widerruf der TLD möglich, nur Verhinderung weiterer 2nd Level Domains unter dieser TLD Schutz gegen 2nd Level Domains 7
8 Schutz gegen 2nd LevDom Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) Seit Jahren bewährtes System Schutz gegen Domains, die mit einer Marke identisch oder verwechselbar ähnlich sind Kein Recht des Domain Inhabers Bösgläubige Registrierung und Benutzung Erreicht werden kann Übertragung oder Löschung Schutz gegen 2nd LevDom Uniform Rapid Suspension System (URS) Domain ist identisch oder verwechselbar ähnlich mit registrierter und benutzter Wortmarke gerichtlich bestätigter nicht-registrierter Wortmarke Kein Recht des Domain-Inhabers Bösgläubige Registrierung und Benutzung der Domain Keine Löschung der Domain, sondern Umleitung auf Info-Seite Möglichkeiten it zur Verzögerung des Verfahrens durch Domain-Inhaber: Widerspruch zu Ziel schneller Abhilfe Gebühren: ca. $ 300 8
9 Schutz gegen 2nd LevDom Trademark Clearinghouse Markeninhaber können ihre Marken hinterlegen Registrierte Wortmarken gerichtlich bestätigte nicht-registrierte Wortmarken Domain-Anmelder werden auf identische/ähnliche Marken hingewiesen Markeninhaber werden von Domain-Anträgen verständigt Sunrise-Period von 30-Tagen Kosten der Hinterlegung tragen Markeninhaber Pflicht zur Aktualisierung der Daten (insb. bei Löschung der Marke) Welche Schutzmaßnahmen sollen Markeninhaber ergreifen? 9
10 Schutzmaßnahmen Überwachung der veröffentlichten TLD-Anträge Legal rights objection (pre-delegation) Gerichtliche/außergerichtliche Schritte Überwachung der Delegierung von TLD Post Delegation Dispute (PDDRP) Gerichtliche/außergerichtliche Schritte Hinterlegung eigener Marken in Trademark-Clearinghouse (2nd LevDom) Sunrise Period Verständigung von Domain-Anmeldungen URS/UDRP Gerichtliche/außergerichtliche Schritte gegen 2nd LD Defensivanmeldung von TLD/2nd LevDom? zu teuer und aufwändig Schiedsgericht vs. Gericht Schiedsverfahren + tendenziell schneller + relativ günstig (URS/UDRP) + leichtere Vollstreckbarkeit - nur beschränkter Kostenersatz (Gebühren) - Keine Löschung von TLD Gerichtsverfahren + mehr Ansprüche (Schadenersatz, ev. Beseitigung) + Kostenersatz - tendenziell langsamer - mehr Einwendungen (Nichtbenutzung etc.) - Vollstreckbarkeit 10
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