I. Arbeitszeit der staatlichen Polizei

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1 Arbeitszeit der staatlichen Polizei I Arbeitszeit der staatlichen Polizei Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003, Az. IC /2 (AllMBl. S. 179) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Arbeitszeit der staatlichen Polizei vom 11. April 2003 (AllMBl. S. 179) An die Präsidien der Bayerischen Polizei das Bayerische Landeskriminalamt das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nachrichtlich an die Bayerische Beamtenfachhochschule - Fachbereich Polizei - 1. Für die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten gilt die Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst Arbeitszeitverordnung AzV (BayRS F) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Für den Bereich der staatlichen Polizei wird bestimmt: 2.1 Grundsätze Bei den Regelungen zur Arbeitszeit im Bereich der Bayerischen Polizei sind die dienstlichen und örtlichen Verhältnisse, die besondere Aufgabenstellung der Polizei sowie die Personalstärke und die Interessen der Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist eine bedarfsorientierte, sozial ausgewogene und effiziente Verteilung der Arbeitszeit in partnerschaftlicher Form. Wird die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit aus Einsatzgründen überschritten, liegt Mehrarbeit im Sinne des Art. 80 Abs. 2 BayBG vor. Sie gilt im Sinne des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG als angeordnet. Bei Mehrarbeits- oder Überstunden ist so bald wie möglich Freizeitausgleich zu gewähren. Nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) wird die Vergütung von Mehrarbeit nur dann gewährt, wenn aus zwingenden dienstlichen Gründen diese nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann ( 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV). 2.2 Allgemeiner Dienst Für Beschäftigte mit gleitender Arbeitszeit oder fester Arbeitszeit ( 7, 8 AzV) ist die Dienstzeit im Rahmen der geltenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze zu regeln. Die gleitende und feste Arbeitszeit kann auch in Schichten analog dem planmäßig sonstig wechselnden Dienst nach 9 AzV angeordnet werden.

2 2.3 Wechselschichtdienst, Schichtdienst, sonstig wechselnder Dienst Wechselschichtdienst liegt vor, wenn die Beschäftigten ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten ( 20 Abs. 1 EZulV). Schichtdienst liegt vor, wenn die Beschäftigten ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht), und die Voraussetzungen für den Wechselschichtdienst nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten oder wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne (Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden) von mindestens 13 Stunden bzw. 18 Stunden geleistet wird ( 20 Abs. 2 EZulV). Sonstig wechselnder Dienst liegt vor, wenn die Dienstzeit in der Weise geregelt ist, dass die Beschäftigten zu unterschiedlichen Zeiten einen vorgeschriebenen Dienst antreten und beenden müssen, aber die Voraussetzungen für den Wechselschichtdienst und Schichtdienst nicht erfüllt werden. 3. Die Schichtdienstorganisation ist entsprechend der in Ziffer 2 genannten Grundsätze und unter Beachtung folgender Rahmenvorgaben festzulegen: 3.1 Schichtmodell Der Dienststellenleiter legt das Schichtdienstmodell unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest. Dienststellenleiter ist der Leiter der Beschäftigungsdienststelle (Polizeidirektion und Dienststellen vergleichbarer Ebenen), soweit nicht im Rahmen des allgemeinen Über- /Unterordnungsverhältnisses innerhalb des hierarchischen Aufbaus ein übergeordnetes Weisungsrecht in Anspruch genommen wird. Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bleibt unberührt. 3.2 Zeitautonomes Modell Im Rahmen der Schichtdienstorganisation ist im Einvernehmen mit der zuständigen Personalvertretung anzustreben, dass die Beschäftigten ihren Dienst im Rahmen des Dienstplans und der Vorgaben selbst bestimmen können (zeitautonomes Modell). 3.3 Schicht- und Ruhezeiten Innerhalb der Schichtdienstplanung sollen je Einzelschicht grundsätzlich zehn Stunden nicht überschritten werden. Vor Nachtschichten mit mehr als sechs Stunden sollen grundsätzlich Ruhezeiten (dienstfreie Zeiten) von mindestens sieben Stunden vorgesehen werden. Einzelschichten in der Nacht bis zu zwölf Stunden und Pausen von sechs Stunden auch vor Nachtschichten werden bis auf weiteres zugelassen. Individuelle Dienstzeitregelungen bei den Dienststellen der Bayerischen Polizei, die bereits vor Beginn des Pilotprojekts bestanden haben, bleiben unberührt. Abweichende Regelungen innerhalb der Schichtdienstplanung können auf Antrag vom Staatsministerium des Innern genehmigt werden. Im Antrag ist die Notwendigkeit der Abweichung besonders zu begründen. Insbesondere ist dabei auf personelle und strukturelle Bedingungen sowie die örtliche Situation bzw. Gegebenheiten der Dienststelle einzugehen. Änderungsanträge sind mit der zuständigen Personalvertretung abzustimmen, durch die jeweils zuständige Direktion und das Präsidium zu prüfen und mit entsprechendem Votum dem Staatsministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen.

3 3.4 Schichtdienstplanung Die Schichtdienstplanung ist im Rahmen eines vorab festzulegenden, an den Einsatzerfordernissen und an der Personalstärke orientierten Schichtstärkeplans vorzunehmen. Dabei sind über- und unterdurchschnittlich einsatzbelastete Tages- und Wochenzeiten ebenso wie besondere Einsatzlagen zu berücksichtigen. Die im Dienstplan vorgegebenen Einsatzstärken sollen dabei weder unter- noch überschritten werden, soweit es aus Einsatzgründen nicht erforderlich ist. 3.5 Arbeitszeitkonten, Mehrarbeits-/Überstunden Jahresarbeitszeitkonten können eingeführt werden. Dabei ist die zu leistende Arbeitszeit in Jahresstunden zu errechnen und in einem Jahresarbeitszeitkonto zu führen. Innerhalb des Jahresarbeitszeitraumes sind die Jahrarbeitszeitstunden als Dienstleistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einzubringen und auf dem Arbeitszeitkonto zu verbuchen. Bei Modellen mit vorgegebenem Schichtdienst sind die Beschäftigten so einzuteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Vier-Wochen-Turnus grundsätzlich nicht überschritten wird. Schichtdienstbedingte Mehrarbeits- oder Überstunden sollen vermieden werden. Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitrückstände werden zum Stichtag 30. November eines Jahres abgerechnet. Am Ende des Jahresarbeitszeitraumes darf das Arbeitszeitkonto Zeitguthaben von mehr als 25 Stunden oder Zeitrückstände von mehr als 25 Stunden nicht überschreiten. Übertragungen von mehr als 25 Stunden oder Unterschreitungen von mehr als 25 Stunden bedürfen der Genehmigung des Dienststellenleiters (vgl. Ziffer 3.1). 3.6 Wochenarbeitszeitberechnung an Feiertagen Bei gesetzlichen Feiertagen sowie bei sonstig ganz oder teilweise dienstfreien Tagen im Sinne der AzV vermindert sich die Wochenarbeitszeit in dem selben Umfang wie für nicht im Schichtdienst oder Wechselschichtdienst eingesetzte Beschäftigte mit fester oder gleitender Arbeitszeit, soweit die gesetzlichen Feiertage oder sonst ganz oder teilweise dienstfreien Tage auf die Tage von Montag bis Freitag fallen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die betreffenden Beschäftigten oder die betreffende Dienstgruppe an den für die Beschäftigten mit regulärer Arbeitszeit ganz oder teilweise dienstfreien Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben. 3.7 Wochenarbeitszeitplanung Die Arbeitszeitplanung soll grundsätzlich 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten. 3.8 Spezialvorschriften Besondere gesetzliche Vorschriften wie beispielsweise luftfahrtechnische Vorschriften im Flugdienst der Polizeihubschrauberstaffel bleiben unberührt. 4. Sonstige Dienste Zur Arbeitszeit zählen insbesondere auch die dienstliche Wahrnehmung von Gerichtsterminen, die Teilnahme an Personal- und Dienstversammlungen und Dienstsport sowie die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungen. 5. EDV-Unterstützung Zur Dienstplanung und Zeitbewirtschaftung wird ein EDV-Programm zur Verfügung gestellt. Bis dahin

4 können die vorhandenen Software-Produkte verwendet werden. 6. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen. 6.1 Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beschäftigte in seiner Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können und die Dauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichen Erfahrungen weniger als 50 % beträgt. Für den Freizeitausgleich und die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung wird der Bereitschaftsdienst mit einem Drittel seiner Dauer angerechnet. Die Gemeinschaftsunterkünfte der Bereitschaftspolizei gelten für die dort zum Wohnen verpflichteten Beamtinnen und Beamten als Häuslichkeit im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. 6.2 Rufbereitschaft Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beschäftigte frei von jeglicher dienstlicher Tätigkeit in seiner Häuslichkeit oder falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht an einem anderen von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl aufhalten kann, um bei Bedarf zur Dienstleistung abgerufen werden zu können. Für die Zeit der Rufbereitschaft ist zu 2/10 Freizeitausgleich zu gewähren. Rufbereitschaft kann nur durch Freizeit ausgeglichen werden. 6.3 Einsatz während der Bereitschaft Werden Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft zu einer Dienstleistung herangezogen, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit Arbeitszeit. 7. Dienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 7.1 Allgemeines Die Eigenart des Polizeidienstes macht es notwendig, dass die Beschäftigten auch außerhalb des Schichtdienstes oder Wechselschichtdienstes an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen Dienst leisten. Soweit es die dienstlichen Verhältnisse erlauben, soll jeder Beschäftigte mindestens alle vier Wochen seine dienstfreien Tage an einem Wochenende erhalten. 7.2 Aufgabenerledigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen Die nicht im Schichtdienst oder Wechselschichtdienst arbeitenden Dienststellen der staatlichen Polizei haben dafür zu sorgen, dass an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und während der sonstigen dienstfreien Zeit anfallende dringende Aufgaben erledigt und die dazu erforderlichen Beschäftigten herbeigeholt werden können. Für die dafür notwendigen Bereitschaftsdienste gelten die Bestimmungen der Ziffer 6.

5 7.3 Gewährung des Arbeitszeitausgleichs Den Arbeitszeitausgleich haben der Leiter der Dienststelle oder die von ihm beauftragten Beschäftigten als Leiter selbstständiger Organisationsbereiche nach den dienstlichen Möglichkeiten zu gewähren. Im Schichtdienst oder Wechselschichtdienst ist der Arbeitszeitausgleich grundsätzlich durch die Inanspruchnahme von Freischichten durchzuführen. Diese sollen auch an Wochenenden und für die Dauer einer Schichtfolge gewährt werden. Jedem Beschäftigten im bisher üblichen Schichtdienst oder Wechselschichtdienst soll zum Ausgleich angefallener Mehrarbeitsstunden in jedem Quartal mindestens eine freie Schichtfolge (Spät-, Früh- und Nachtschicht) gewährt werden. Der Freizeitausgleich kann auch in Verbindung mit dienstfreien Tagen und unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche des Beschäftigten genehmigt werden. 8. Die Regelungen dieser Bekanntmachung gelten für Angestellte und Arbeiter entsprechend 13 AzV. 9. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 2. Mai 1990 (AllMBl S. 435) außer Kraft. Dr. Waltner Ministerialdirektor

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