Kantonsrat des Kantons Schwyz
|
|
- Detlef Krüger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kantonsrat des Kantons Schwyz Kommission für die Vorberatung des Steuergesetzes Wangen, 17. April 2014 Keine Steuerprivilegien für Ausländerinnen und Ausländer Für mehr Steuergerechtigkeit Beantwortung der Einzelinitiative EI 2/12 1. Sachverhalt Am 20. November 2012 haben Kantonsrätin Birgitta Michel Thenen und Kantonsrat Patrick Notter namens der Fraktionsgemeinschaft SP/Grüne folgende Einzelinitiative eingereicht: Antrag: Der Kantonsrat wird ersucht, das Steuergesetz (SRSZ ) wie folgt zu ändern: 15 aufheben Begründung: Die Schweizerische Bundesverfassung legt in Art. 127 Abs. 2 fest, dass die Besteuerung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Die Steuern werden auf der Basis des Einkommens und Vermögens der Steuerpflichtigen erhoben. Von diesem Grundsatz wird nur für reiche Ausländerinnen und Ausländer abgewichen, wenn ihnen mit
2 der Besteuerung nach Aufwand Steuerprivilegien gewährt werden, die den Schweizerinnen und Schweizern nicht zustehen. Im Jahr 2009 wurden im Kanton Schwyz 73 natürliche Personen pauschal besteuert. Obwohl sie die vorhandene Infrastruktur nutzen, müssen sie sich nicht in gleichem Masse an den Kosten beteiligen wie die ansässige Bevölkerung. Sie schaden damit nicht nur ihrem Herkunftsland sondern auch der Schweiz, indem sie dem Gemeinwesen Steuern vorenthalten. Der zusätzliche Steuerertrag, der durch die Pauschalbesteuerung generiert wird, kann im Kanton Schwyz nicht genau beziffert werden. Er leistet jedoch kaum einen massgeblichen Beitrag zum Steueraufkommen. Im Kanton Zürich machten die Erträge aus der Pauschalbesteuerung rund 0.5 Prozent des gesamten Steueraufkommens aus. Obwohl rund die Hälfte der Pauschalbesteuerten nach dem Volksentscheid 2009 den Kanton Zürich verlassen hat, wurden keine Steuerausfälle verzeichnet. Mittelfristig wird die Bilanz der Abschaffung sogar positiv ausfallen. Steuerprivilegien für Ausländerinnen und Ausländer sind nicht im Interesse des Kantons Schwyz. Die Pauschalbesteuerung untergräbt die Steuermoral und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Mit der Abschaffung der Pauschalbesteuerung wird im Kanton Schwyz die Rechtsgleichheit der in- und ausländischen Steuerpflichtigen wieder hergestellt und ein Steuerschlupfloch geschlossen, das dem Ansehen der Schweiz schadet. Gestützt auf 51 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 1977, SRSZ , hat die Ratsleitung die Einzelinitiative EI 2/12 zur Behandlung an die kantonsrätliche Kommission zur Vorberatung der Steuergesetzteilrevision zugewiesen. Am 3. März 2014 erteilte der Kommissionspräsident, Kantonsrat Dr. Adrian Oberlin, dem Vorsteher des für die Steuergesetzteilrevision zuständigen Finanzdepartements den Auftrag, eine Stellungnahme des Regierungsrates einzuholen. Mit RRB 212/2014 vom 11. März 2014 beantragt der Regierungsrat der Kommission, dem Kantonsrat die Nichterheblicherklärung der Einzelinitiative zu empfehlen. An ihrer Sitzung vom 17. März 2014 hat die Kommission die Einzelinitiative beraten und mehrheitlich beschlossen, sich die Haltung des Regierungsrates zu eigen zu machen und dem Kantonsrat zu beantragen, die Einzelinitiative nicht erheblich zu erklären
3 2. Erwägungen Die Besteuerung nach dem Lebensaufwand bzw. die Pauschalbesteuerung ist eine besondere Art der Steuerfestsetzung. Anstatt auf das erzielte Einkommen und das vorhandene Vermögen abzustellen, wird die Besteuerungsgrundlage in erster Linie aufgrund des Lebensaufwandes ermittelt. Massgebend ist der weltweite Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie. Auf dieser Grundlage wird grundsätzlich das steuerbare Einkommen und als Vermögen das Zwanzigfache des steuerbaren Einkommens festgelegt. Damit der Lebensaufwand nicht zu tief festgelegt wird, sind Mindestbemessungsgrundlagen einzuhalten. Per Ende 2012 wurden im Kanton Schwyz 94 Personen pauschal besteuert. Der Kanton Schwyz stellt bei der Gewährung von Pauschalbesteuerungen schon heute auf eine Bemessungsgrundlage ab, die deutlich über dem von den Steuerpflichtigen deklarierten Lebensaufwand liegt. Der durchschnittliche jährliche Steuerbetrag, welcher pro Pauschalbesteuerung für die kantonalen und direkten Bundessteuern bezahlt wird, beträgt für das Jahr 2012 rund Fr Dies entspricht je nach Wohnsitzgemeinde einem steuerbaren Einkommen von rund 0.9 Mio. bis 1 Mio. Franken bzw. Vermögen von rund 18 Mio. Franken. Die Frage der Steuergerechtigkeit der Pauschalbesteuerung wird im Inland kontrovers beurteilt. Während sich der Bundesgesetzgeber für die Beibehaltung dieser Besteuerungsmethode im Bereich der direkten Bundessteuer entschieden hat und diese auch den Kantonen offen halten will, wurde sie bereits in fünf Kantonen (ZH, SH, AI, BS und BL) abgeschafft. In den Kantonen Wallis, Waadt und Tessin tragen die Einnahmen aus Pauschalbesteuerungen wesentlich zum Steueraufkommen bei. Um die Akzeptanz dieser besonderen Besteuerungsform zu erhöhen, hat der Bundesgesetzgeber die Bemessungsgrundlagen der Pauschalbesteuerung mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 28. September 2012 verschärft (Art. 6 StHG, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR und Art. 14 DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR ). Art. 6 StHG ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Kantone haben ihre Gesetzgebung spätestens bis am 1. Januar 2016 an Art. 6 StHG anzupassen (Art. 72q Abs. 1 StHG). Damit werden den Kantonen höhere Anforderungen für die Pauschalbesteuerung vorgeschrieben. Im Rahmen der aktuellen Steuergesetzteilrevision, welche per 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, wird die Besteuerung nach dem Aufwand ( 15 StG, Steuergesetz vom 9. Februar 2000, SRSZ ) an das neue Steuerharmonisierungsrecht angepasst. Dabei wird unter anderem vorgesehen, den Mindestbetrag für die Steuerbemessung nach dem höchsten der folgenden Werte festzulegen: Fr (Bund: Fr ), Siebenfaches des jährlichen - 3 -
4 Mietzinses bzw. Mietwerts oder Dreifaches des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung ( 15a Abs. 1 Bst. a revstg). Für die Beibehaltung dieser Besteuerungsmethode gibt es heute noch gute Gründe. Zum einen kennt auch das Ausland analoge Besteuerungen (u.a. Grossbritannien, Belgien, Holland, Österreich). Eine Abschaffung dieses Instruments käme einem einseitigen Verzicht auf ein interessantes steuerpolitisches Instrument gleich. Der Kanton Schwyz würde sich damit ohne Not gegenüber dem Ausland selber schlechter stellen. Zum andern legt sich der Kanton Schwyz bei der Gewährung von Pauschalbesteuerungen seit jeher Zurückhaltung auf. Die relativ geringe Anzahl der pauschal besteuerten Personen und der durchschnittlich bezahlte Steuerbetrag zeigen, dass dieses Instrument massvoll eingesetzt wird. Auch wenn die Steuerfestsetzung auf andere Weise erfolgt, kann im Hinblick auf den letztlich zu leistenden Steuerbetrag, zumindest nach der im Kanton Schwyz angewandten Praxis, nicht von einer Steuerbevorzugung gesprochen werden. Die Pauschalbesteuerung führt ausserdem dazu, dass in vielen Fällen Einkommen und Vermögen in einem Umfang besteuert werden, die ansonsten durch die Schweiz nicht besteuert werden könnten. Weiter investieren die pauschal besteuerten Personen in der Regel erhebliche Mittel im Kanton, wovon letztlich das einheimische Gewerbe profitieren kann. Andrerseits wird sich die Bodenpreisentwicklung, die in erster Linie als direkte Folge der starken Zuwanderung in die Schweiz und ganz besonders in steuerattraktive Kantone wie Schwyz betrachtet wird, nicht wirkungsvoll mit der Abschaffung dieses Instruments eindämmen oder gar beheben lassen. Die Abschaffung der Pauschalbesteuerung auf Ebene Kanton macht keinen Sinn, solange diese Methode nicht gesamtschweizerisch abgeschafft wird. In diesem Zusammenhang wurde am 19. Oktober 2012 auf eidgenössischer Ebene eine Volksinitiative eingereicht, die zur Abstimmung gelangen wird. Am 8. März bzw. am 5. Dezember 2013 erklärten sowohl der Bundes- als auch der Ständerat die Ablehnung der Initiative. Auch aus dieser Sicht ist die Beibehaltung angezeigt. Dem Kantonsrat wird beantragt, die Initiative nicht erheblich zu erklären
5 Beschluss der Kommission für die Vorberatung des Steuergesetzes 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, die Einzelinitiative EI 2/12 nicht erheblich zu erklären. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates; Staatsschreiber; Steuerverwaltung; Staatskanzlei (3). Im Namen der Kommission Dr. Adrian Oberlin, Präsident - 5 -
Initiative Abschaffung der Pauschalbesteuerung. Roland Eberle, Mercanda Consulting, Gerlikonerstrasse 35, 8500 Frauenfeld
1 Um was geht es? Wortlaut: «Steuerprivilegien für natürliche Personen sind unzulässig. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist untersagt.» Initiative der Alternativen Linken Reiht sich ein in die Serie von
MehrRegierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 09.5069.02 FD/P095069 Basel, 2. Juli 2009 Regierungsratsbeschluss vom 30. Juni 2009 Motion Beat Jans und Konsorten betreffend Abschaffung der Pauschalbesteuerung
MehrWas mit der Pauschalsteuer auf dem Spiel steht
Tagesanzeiger online 5. Mai 2014 Was mit der Pauschalsteuer auf dem Spiel steht Soll sie abgeschafft werden, die Pauschalbesteuerung? Genau darüber debattiert heute Nachmittag der Nationalrat. Sieben Fakten
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. August 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
668. Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 04 des Gesetzes vom 4. Dezember 990 über die direkte
Mehr(Änderung vom...; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar
1 Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar 2012 4870 Steuergesetz (Änderung vom............; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom
MehrPAUSCHAL BESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ
PAUSCHAL BESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ Das neue Bundesgesetz über die Aufwandbesteuerung: Am 28. September 2012 haben die eidgenössischen Räte das neue Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand,
MehrSteuerverwaltung. Merkblatt. Pauschalbesteuerung. 1. Gesetzliche Grundlagen
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Pauschalbesteuerung 1. Gesetzliche Grundlagen Nach dem per 1. Januar 2014 geänderten Art.
MehrWeisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung nach dem Aufwand (vom 12. November 2009)
Weisung des kantonalen Steueramtes über die (vom 12. November 2009) A. Gesetzliche Grundlagen Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 regelt in 13 die. Mit Steuergesetzänderung vom 8. Februar 2009, in Kraft
MehrIm kantonalen Recht wurde die Bemessung der Steuer (Art. 27 StG) per 1. Januar 2012 neu geregelt: massgebliche Lebenshaltungskosten
Aufwandbesteuerung 1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 26 StG haben natürliche Personen, die erstmals oder nach wenigstens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
MehrKEINE PRIVILEGIEN FÜR AUSLÄNDISCHE MULTIMILLIONÄRE JA AM 30. NOVEMBER ZUR ABSCHAFFUNG DER PAUSCHALBESTEUERUNG
KEINE PRIVILEGIEN FÜR AUSLÄNDISCHE MULTIMILLIONÄRE JA AM 30. NOVEMBER ZUR ABSCHAFFUNG DER PAUSCHALBESTEUERUNG ABLAUF - (Sozialdemokratische) Steuerpolitik - Ungleichheit steigt auch dank Privilegien für
Mehr3864 A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren»
Antrag des Regierungsrates vom 6. Juni 2001 3864 A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren» (vom............) 1 Der Kantonsrat,
MehrKantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2014 KR-Nr. 340/2013 111. Anfrage (Ausstellung von Steuerausweisen und Sperrung von Steuerdaten) Die Kantonsräte Alex
MehrInterkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier.
Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR Stand: Juni 2012 Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ihre Tätigkeit
MehrWeniger Aufwandbesteuerte aber höhere Erträge in den Kantonen
Weniger Aufwandbesteuerte aber höhere Erträge in den Kantonen Medienmitteilung Bern, 26. Mai 2015. Ende 2014 wurden in der Schweiz 5 382 Steuerpflichtige nach dem Aufwand besteuert. In den letzten beiden
MehrDie Besteuerung nach dem Aufwand
Kantonale Steuerverwaltung KSTV Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg www.fr.ch/kstv Die Besteuerung nach dem Aufwand 1. In Kürze Die Besteuerung nach dem Aufwand ist für Ausländer vorgesehen,
MehrKantonale Ergänzungswahl und Volksabstimmung
Kantonale Gesamterneuerungswahlen Kantonale Ergänzungswahl und Volksabstimmung vom 11. März 2012 1 Kantonale Ergänzungswahl Obergericht 2 Volksinitiative «Abschaffung der Pauschalbesteuerung SchweizerInnen
Mehrgestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1),
Ausführungsbestimmungen zur übergangsrechtlichen Ergänzung des Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz (Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen) vom 5. Februar 03 (Stand. Januar 03) 64.43 Der
MehrSteuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der
MehrZürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA
Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)
MehrKanton St.Gallen Steueramt. Steuergesetzgebung St. Gallen. Neuerungen auf 1.1.2016: Dr. Henk Fenners, Leiter, Rechtsabteilung.
Steuergesetzgebung St. Gallen Neuerungen auf 1.1.2016: Dr. Henk Fenners, Leiter, Rechtsabteilung Finanzdepartement Inhalt A. XI. Nachtrag zum Steuergesetz Begrenzung des Fahrkostenabzugs Seite 73 Inhalt
MehrBotschaft des Regierungsrats zur Reduzierung der Kapitalsteuer bei gemischten Holding- und Domizilgesellschaften per 1.
23.11.02 Botschaft des Regierungsrats zur Reduzierung der Kapitalsteuer bei gemischten Holding- und Domizilgesellschaften vom 12. April 2011 Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir
MehrKantonsrat. Schwyz, 22.4.2016
Kantonsrat Kommission für die Vorberatung des Steuergesetzes Sekretariat Finanzdepartement Postfach 1230 6431 Schwyz Telefon 041 819 24 95 E-Mail fd@sz.ch Schwyz, 22.4.2016 Einzelinitiative EI 1/15 Stärkung
MehrDas Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.
Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung * vom 0. November 0 (Stand. Januar 04) 64.40 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 65 Absatz des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober
MehrFinanzdepartement. Staatsrechnung 2013. Regierungsrat Kaspar Michel, Vorsteher Finanzdepartement Werner Landtwing, Vorsteher Finanzverwaltung
Staatsrechnung 2013 Regierungsrat Kaspar Michel, Vorsteher Finanzdepartement Werner Landtwing, Vorsteher Finanzverwaltung Agenda 1. Ausgangslage 2. Staatsrechnung 2013 3. Aufwandbegrenzung Kreditsperre
MehrDr. Dave Siegrist Vorsteher, Steueramt des Kantons Aargau
www.pwc.ch/steuerforum Keynote Speech Aktuelles aus der aargauischen Steuerpraxis hinsichtlich Direkte Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern Dr. Dave Siegrist Vorsteher, Steueramt des Kantons Aargau Steuerforum
MehrVerordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )
668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrAn den Landrat. Glarus, 9. September Änderung des Steuergesetzes. Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Regierungsrat Rathaus 8750 Glarus An den Landrat Glarus, 9. September 2014 Änderung des Steuergesetzes Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren 1. Die Vorlage im Überblick Der Landsgemeinde wird eine
Mehr16. Mai Nr R Interpellation Dr. Toni Moser, Bürglen, zu «Forcierte Pauschalbesteuerung in Uri?»; Antwort des Regierungsrats
16. Mai 2017 Nr. 2017-274 R-270-13 Interpellation Dr. Toni Moser, Bürglen, zu «Forcierte Pauschalbesteuerung in Uri?»; Antwort des Regierungsrats I. Ausgangslage Gestützt auf Artikel 127 der Geschäftsordnung
MehrDer Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 23. Oktober 2012, beschliesst:
Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben* vom 23. Oktober 2012 Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative von Claudio Schmid betreffend Quellensteuer für natürliche Personen
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben (Vom 0. April 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gleichstellung
Mehr5404 Beschluss des Kantonsrates über die kantonale Volksinitiative «Mittelstandsinitiative weniger Steuerbelastung für alle»
1 Antrag des Regierungsrates vom 25. Oktober 2017 5404 Beschluss des Kantonsrates über die kantonale Volksinitiative «Mittelstandsinitiative weniger Steuerbelastung für alle» (vom............) Der Kantonsrat,
MehrAKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DEN STEUERN NATÜRLICHER PERSONEN. Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Steuerverwaltung Zug
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DEN STEUERN NATÜRLICHER PERSONEN Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Steuerverwaltung Zug 14. September 2015 Themen FABI - steuerliche Auswirkungen Steuergesetz
MehrPauschalbesteuerung in der Praxis
Berner KMU Oberland West Präsidentenkonferenz vom 18. November 2010 Pauschalbesteuerung in der Praxis Dr. iur. Toni Amonn, Fürsprecher, Steuerspezialist toni.amonn@relocationswitzerland.ch Tel. 031 318
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. September 2010 KR-Nr. 215/2010 1413. Anfrage (Quellensteuer und Personenfreizügigkeit) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach,
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 655/2015 Schwyz, 30. Juni 2015 / ju Sind auch für die Staatsrechnung 2015 höhere Steuerausfälle zu erwarten? Beantwortung der Interpellation I 13/15 1. Wortlaut
MehrSteuern für Unternehmen (Juristische Person)
Seite 1/6 Steuern für Unternehmen (Juristische Person) Ein wichtiger Standortfaktor jeder Region ist die Steuerbelastung. Diese fällt im Kanton Thurgau im internationalen Durchschnitt sowie im schweizweiten
MehrKantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1
Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) (Vom. Mai 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. vom 21. November in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.,
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 51 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, und Verwaltungsrichter Stecher, Meisser, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 21. November 2013
MehrNr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994* (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte
MehrBundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai
MehrBericht des Regierungsrates an die Stimmberechtigten vom 10. Januar Volksabstimmung vom 11. März 2012
Bericht des Regierungsrates an die Stimmberechtigten vom 10. Januar 2012 Volksabstimmung vom 11. März 2012 Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für ausländische Millionärinnen und Millionäre!
MehrBesteuerung nach dem Aufwand
Steuerseminar 2010 Besteuerung nach dem Aufwand Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Herbert Bühlmann 16. September 2010 1 Grundlagen 2 Gesetzliche Regelung Art. 14 DBG sieht ein Recht auf Aufwandbesteuerung
MehrPodiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun?
Podiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun? Fabian Baumer, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Dr. Daniel Lampart, Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB Prof. Dr. Christoph
MehrKanton St.Gallen Tarif 2010
Kanton St.Gallen Tarif 2010 Ist das steuerbare Einkommen höher als Fr. 500'000 für und alleinerziehende Personen, so beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 8.5 Prozent. (Für alleinstehende
MehrI. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 1112/2015 Schwyz, 17. November 2015 / ah 100% Prämienverbilligung sind genug Tiefere Richtprämien sind zumutbar Beantwortung der Motion M 11/15 1. Wortlaut
MehrREGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes
REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes (vom 4. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2014) 3.2216 Der Regierungsrat des Kantons
MehrEidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Standortförderung KMU-Politik Steuererleichterungen im Rahmen des Gesetzes zugunsten
MehrAusführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
- - Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 26. November 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 912/2014 Schwyz, 2. September 2014 / ju Auswirkungen einer Ablehnung der Steuergesetzrevision Beantwortung der Interpellation I 16/14 1. Wortlaut der Interpellation
MehrEidgenössische Volksinitiative. «Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen» FAQ. Deine Stimme zählt!
Eidgenössische Volksinitiative «Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen» FAQ Deine Stimme zählt! www.familieninitiativen.ch gestellte Fragen 1. Was will die Initiative «Familie stärken!
MehrBericht zur Abschreibung der Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates
Bericht zur Abschreibung der Motion 14.3299 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates «Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2016 182. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2017; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen
MehrKantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen vom 7. Mai 999 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel
MehrAnhang 2 Verwaltungsgesellschaften mit Hilfsfunktionen (Hilfstätigkeiten für In- und ausländische Konzerngesellschaften)
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Steuern von juristischen Personen Merkblatt Besteuerung von Domizilgesellschaften Anhang 2 Verwaltungsgesellschaften mit Hilfsfunktionen ) vom
MehrSteuerstatistische Grundlagen der Unternehmensbesteuerung
Der Bundesrat 12. August 2015 Steuerstatistische Grundlagen der Unternehmensbesteuerung für Bund, Kantone und ausgewählte Gemeinden Bericht in Erfüllung des Postulats 12.3821 von Hildegard Fässler-Osterwalder
MehrB. Subjektive Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Merkblatt Besteuerung nach dem Aufwand vom 17. November 2000 gültig ab Steuerperiode
MehrBegrüssung. Aktuelles aus dem Kanton Luzern. Felix Muff Steuerseminar 2015
Begrüssung Aktuelles aus dem Kanton Luzern Felix Muff Steuerseminar 2015 2 Aktuelles aus dem Kanton Luzern 3 Internationaler Druck führt zum CH-Richtungswechsel: Internationaler Kampf um mobile Erträge
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Grossen Rates 4. November 2003 Übersicht Der Grosse
MehrÄnderungsanträge der vorberatenden Kommission vom 12.1.2015 und 23.2.2015
Zweiter Nachtrag zum Steuergesetz per 1. Januar 2016 22.14.07 Vorlage des Regierungsrats vom 9. Dezember Art. 16a Besteuerung nach dem Aufwand b. Bemessung und Berechnung 1 Die Steuer, die an die Stelle
MehrVernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Stabsstelle Gesetzgebung, August 2010 Vernehmlassungsverfahren
Mehrs Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates
MehrBotschaft zur Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)»
13.057 Botschaft zur Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)» vom 26. Juni 2013 Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr
MehrLandwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 22. Dezember 2010 Kreisschreiben
MehrAbstimmungsvorlage. Kanton Basel-Landschaft. 23. September 2012
Kanton Basel-Landschaft Abstimmungsvorlage 23. September 2012 4 Formulierte Gesetzesinitiative "Schluss mit den Steuerprivilegien" und Gegenvorschlag des Regierungsrates Inhaltsverzeichnis Empfehlung an
MehrBundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen
Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 22. März 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
MehrÄnderung des Steuergesetzes (Verrechnung von Geschäftsverlusten mit bei der Grundstückgewinnsteuer steuerbaren Grundstückgewinnen; Vernehmlassung)
Änderung des Steuergesetzes (Verrechnung von Geschäftsverlusten mit bei der Grundstückgewinnsteuer steuerbaren Grundstückgewinnen; Vernehmlassung) Allgemeine Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf vom
MehrVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
70.550 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Gestützt auf Art., Art. 4, Art. 85 Abs., Art. 89, Art. 9 Abs. 5, Art. 0, Art. 0 Abs. 4, Art. 04, Art. 09 Abs. 3, Art. Abs.,
MehrWeshalb muss die Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)» abgelehnt werden?
Weshalb muss die Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)» abgelehnt werden? von Dr. iur. Philippe Kenel, Rechtsanwalt in der Schweiz und
MehrPauschalbesteuerung: Nutzen und Reformbedarf dossierpolitik
Pauschalbesteuerung: Nutzen und Reformbedarf dossierpolitik 3. September 2012 Nummer 17 Pauschalbesteuerung Im föderalistischen Steuersystem der Schweiz hat die Pauschalbesteuerung ausländischer Personen
MehrZeitliche Bemessung. der Steuern
E Steuerbegriffe Zeitliche Bemessung Zeitliche Bemessung (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2015) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Bern, 2015 E Steuerbegriffe -I- Zeitliche Bemessung INHALTSVERZEICHNIS
MehrZürcher Steuerbuch Nr. 24/020
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die gemeinsame Besteuerung für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 (vom 24. Januar 2014)
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. August 2011 KR-Nr. 128/2011 976. Anfrage (Besteuerung der Fifa) Die Kantonsräte Peter Schulthess, Stäfa, Thomas Hardegger,
MehrVernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli )
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben DVS 19. September 2014 Vernehmlassung zur Verordnung über
MehrLiegenschaftskosten. Gartenunterhalt. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 21. März 2013
Liegenschaftskosten Gartenunterhalt Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2012-154 vom 21. März 2013 Die Praxis der Steuerverwaltung, die Kosten für den Gartenunterhalt nach
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2013 740. Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken (Vernehmlassung) Mit
Mehrüber die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen
6. Beschluss vom. Februar 00 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 000 über die direkten Kantonssteuern
Mehr5294 Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Mehr Qualität eine Fremdsprache an der Primarschule»
1 Antrag des Regierungsrates vom 29. Juni 2016 5294 Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Mehr Qualität eine Fremdsprache an der Primarschule» (vom............) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme
MehrVereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 0.672.916.311 Abgeschlossen am 5./6. Dezember 1974 In Kraft
MehrUnternehmenssteuerreform III: Anspruchsvoller Umbau des Steuersystems. Regierungsrätin Dr. Eva Herzog 16. April 2015
Kanton Basel-Stadt Unternehmenssteuerreform III: Anspruchsvoller Umbau des Steuersystems Regierungsrätin Dr. Eva Herzog 16. April 2015 Unternehmenssteuerreform III: Eckwerte des Bundesrates für die Botschaft,
MehrJAzur. Unternehmenssteuerreform. für Arbeitsplätze und Steuereinnahmen
Am 12. Februar 2017 stimmt das Schweizer Volk über die Unternehmenssteuerreform ab. Es geht um die Besteuerung von Unternehmen. Tatsächlich geht es aber um weit mehr. JAzur Unternehmenssteuerreform...
Mehr1 Gegenstand und Grundsätze
66. Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) vom 28..29 (Stand.7.2) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Steuergesetzes vom 2. Mai 2
MehrAn den Grossen Rat
An den Grossen Rat 15.1315.01 ED/P151315 Basel, 2. September 2015 Regierungsratsbeschluss vom 1. September 2015 Ratschlag zur «Änderung des Schulgesetzes vom 4. April 1929 (SG 410.100) betreffend die Anpassung
MehrGESETZ ÜBER DIE STEUERN DES KANTONS UND DER GEMEINDEN (STEUERGESETZ)
KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, 6371 Stans, 041 618 79 02, www.nw.ch GESETZ ÜBER DIE STEUERN DES KANTONS UND DER GEMEINDEN (STEUERGESETZ) Bericht zur Vernehmlassung STANS, 25. September 2012
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2014 KR-Nr. 367/2013 301. Anfrage (Probleme im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit) Kantonsrätin Barbara Steinemann,
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 278/2005 Sitzung vom 6. Dezember 2005 1759. Anfrage (Staatliche Leistungen ins Ausland) Kantonsrätin Barbara Steinemann, Regensdorf,
MehrMerkblatt Besteuerung von Domizilgesellschaften
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Steuern von juristischen Personen Merkblatt Besteuerung von Domizilgesellschaften Anhang 1 Reine Verwaltungsgesellschaften vom 1. September 2013
MehrGesetz über die Motorfahrzeugabgaben. Synopse zur Vorlage des Regierungsrates und Fassung vorberatende Kommission Beilage 1 zu RRB Nr.
Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben Synopse zur Vorlage des Regierungsrates und Fassung vorberatende Kommission Beilage zu RRB Nr. (0/0) Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar
MehrVOLKSINITIATIVE BETREFFEND DIE ABSCHAFFUNG DER PAUSCHALBE- STEUERUNG
KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, 6371 Stans, 041 618 79 02, www.nw.ch VOLKSINITIATIVE BETREFFEND DIE ABSCHAFFUNG DER PAUSCHALBE- STEUERUNG Bericht an den Landrat STANS, 25. September 2012 Titel:
MehrBundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail- Instrumenten
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Finanzdepartement Herr Ueli Maurer Bundesrat 3003 Bern Frauenfeld, 5. September 2017 Bundesgesetz
MehrNachtrag zum Steuergesetz Nachtrag zum Gesetz über die Strassenverkehrssteuern
Abstimmungserläuterungen des s: Nachtrag zum Steuergesetz Nachtrag zum Gesetz über die Strassenverkehrssteuern Volksabstimmung vom 27. Oktober 2016 Medienorientierung 19. Oktober 2016 Programm 1. Begrüssung
MehrSteuerverwaltung. Merkblatt. Voraussetzungen für den Abzug für Kinderdrittbetreuung. 1. Allgemeine Hinweise. 1.1 Direkte Bundessteuer
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Voraussetzungen für den Abzug für Kinderdrittbetreuung 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Direkte
Mehrs Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Nationalrat Sondersession Mai 07 e-parl 04.04.07 :06 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge
MehrStellungnahme der SP Basel-Stadt zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform
Per E-Mail Sven Michal Finanzdepartement Fischmarkt 10 4001 Basel Basel, 14. Dezember 2016 Stellungnahme der SP Basel-Stadt zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III im Kanton Basel-Stadt Sehr geehrte
Mehr