Kantonsrat des Kantons Schwyz

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1 Kantonsrat des Kantons Schwyz Kommission für die Vorberatung des Steuergesetzes Wangen, 17. April 2014 Keine Steuerprivilegien für Ausländerinnen und Ausländer Für mehr Steuergerechtigkeit Beantwortung der Einzelinitiative EI 2/12 1. Sachverhalt Am 20. November 2012 haben Kantonsrätin Birgitta Michel Thenen und Kantonsrat Patrick Notter namens der Fraktionsgemeinschaft SP/Grüne folgende Einzelinitiative eingereicht: Antrag: Der Kantonsrat wird ersucht, das Steuergesetz (SRSZ ) wie folgt zu ändern: 15 aufheben Begründung: Die Schweizerische Bundesverfassung legt in Art. 127 Abs. 2 fest, dass die Besteuerung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Die Steuern werden auf der Basis des Einkommens und Vermögens der Steuerpflichtigen erhoben. Von diesem Grundsatz wird nur für reiche Ausländerinnen und Ausländer abgewichen, wenn ihnen mit

2 der Besteuerung nach Aufwand Steuerprivilegien gewährt werden, die den Schweizerinnen und Schweizern nicht zustehen. Im Jahr 2009 wurden im Kanton Schwyz 73 natürliche Personen pauschal besteuert. Obwohl sie die vorhandene Infrastruktur nutzen, müssen sie sich nicht in gleichem Masse an den Kosten beteiligen wie die ansässige Bevölkerung. Sie schaden damit nicht nur ihrem Herkunftsland sondern auch der Schweiz, indem sie dem Gemeinwesen Steuern vorenthalten. Der zusätzliche Steuerertrag, der durch die Pauschalbesteuerung generiert wird, kann im Kanton Schwyz nicht genau beziffert werden. Er leistet jedoch kaum einen massgeblichen Beitrag zum Steueraufkommen. Im Kanton Zürich machten die Erträge aus der Pauschalbesteuerung rund 0.5 Prozent des gesamten Steueraufkommens aus. Obwohl rund die Hälfte der Pauschalbesteuerten nach dem Volksentscheid 2009 den Kanton Zürich verlassen hat, wurden keine Steuerausfälle verzeichnet. Mittelfristig wird die Bilanz der Abschaffung sogar positiv ausfallen. Steuerprivilegien für Ausländerinnen und Ausländer sind nicht im Interesse des Kantons Schwyz. Die Pauschalbesteuerung untergräbt die Steuermoral und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Mit der Abschaffung der Pauschalbesteuerung wird im Kanton Schwyz die Rechtsgleichheit der in- und ausländischen Steuerpflichtigen wieder hergestellt und ein Steuerschlupfloch geschlossen, das dem Ansehen der Schweiz schadet. Gestützt auf 51 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 1977, SRSZ , hat die Ratsleitung die Einzelinitiative EI 2/12 zur Behandlung an die kantonsrätliche Kommission zur Vorberatung der Steuergesetzteilrevision zugewiesen. Am 3. März 2014 erteilte der Kommissionspräsident, Kantonsrat Dr. Adrian Oberlin, dem Vorsteher des für die Steuergesetzteilrevision zuständigen Finanzdepartements den Auftrag, eine Stellungnahme des Regierungsrates einzuholen. Mit RRB 212/2014 vom 11. März 2014 beantragt der Regierungsrat der Kommission, dem Kantonsrat die Nichterheblicherklärung der Einzelinitiative zu empfehlen. An ihrer Sitzung vom 17. März 2014 hat die Kommission die Einzelinitiative beraten und mehrheitlich beschlossen, sich die Haltung des Regierungsrates zu eigen zu machen und dem Kantonsrat zu beantragen, die Einzelinitiative nicht erheblich zu erklären

3 2. Erwägungen Die Besteuerung nach dem Lebensaufwand bzw. die Pauschalbesteuerung ist eine besondere Art der Steuerfestsetzung. Anstatt auf das erzielte Einkommen und das vorhandene Vermögen abzustellen, wird die Besteuerungsgrundlage in erster Linie aufgrund des Lebensaufwandes ermittelt. Massgebend ist der weltweite Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie. Auf dieser Grundlage wird grundsätzlich das steuerbare Einkommen und als Vermögen das Zwanzigfache des steuerbaren Einkommens festgelegt. Damit der Lebensaufwand nicht zu tief festgelegt wird, sind Mindestbemessungsgrundlagen einzuhalten. Per Ende 2012 wurden im Kanton Schwyz 94 Personen pauschal besteuert. Der Kanton Schwyz stellt bei der Gewährung von Pauschalbesteuerungen schon heute auf eine Bemessungsgrundlage ab, die deutlich über dem von den Steuerpflichtigen deklarierten Lebensaufwand liegt. Der durchschnittliche jährliche Steuerbetrag, welcher pro Pauschalbesteuerung für die kantonalen und direkten Bundessteuern bezahlt wird, beträgt für das Jahr 2012 rund Fr Dies entspricht je nach Wohnsitzgemeinde einem steuerbaren Einkommen von rund 0.9 Mio. bis 1 Mio. Franken bzw. Vermögen von rund 18 Mio. Franken. Die Frage der Steuergerechtigkeit der Pauschalbesteuerung wird im Inland kontrovers beurteilt. Während sich der Bundesgesetzgeber für die Beibehaltung dieser Besteuerungsmethode im Bereich der direkten Bundessteuer entschieden hat und diese auch den Kantonen offen halten will, wurde sie bereits in fünf Kantonen (ZH, SH, AI, BS und BL) abgeschafft. In den Kantonen Wallis, Waadt und Tessin tragen die Einnahmen aus Pauschalbesteuerungen wesentlich zum Steueraufkommen bei. Um die Akzeptanz dieser besonderen Besteuerungsform zu erhöhen, hat der Bundesgesetzgeber die Bemessungsgrundlagen der Pauschalbesteuerung mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 28. September 2012 verschärft (Art. 6 StHG, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR und Art. 14 DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR ). Art. 6 StHG ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Kantone haben ihre Gesetzgebung spätestens bis am 1. Januar 2016 an Art. 6 StHG anzupassen (Art. 72q Abs. 1 StHG). Damit werden den Kantonen höhere Anforderungen für die Pauschalbesteuerung vorgeschrieben. Im Rahmen der aktuellen Steuergesetzteilrevision, welche per 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, wird die Besteuerung nach dem Aufwand ( 15 StG, Steuergesetz vom 9. Februar 2000, SRSZ ) an das neue Steuerharmonisierungsrecht angepasst. Dabei wird unter anderem vorgesehen, den Mindestbetrag für die Steuerbemessung nach dem höchsten der folgenden Werte festzulegen: Fr (Bund: Fr ), Siebenfaches des jährlichen - 3 -

4 Mietzinses bzw. Mietwerts oder Dreifaches des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung ( 15a Abs. 1 Bst. a revstg). Für die Beibehaltung dieser Besteuerungsmethode gibt es heute noch gute Gründe. Zum einen kennt auch das Ausland analoge Besteuerungen (u.a. Grossbritannien, Belgien, Holland, Österreich). Eine Abschaffung dieses Instruments käme einem einseitigen Verzicht auf ein interessantes steuerpolitisches Instrument gleich. Der Kanton Schwyz würde sich damit ohne Not gegenüber dem Ausland selber schlechter stellen. Zum andern legt sich der Kanton Schwyz bei der Gewährung von Pauschalbesteuerungen seit jeher Zurückhaltung auf. Die relativ geringe Anzahl der pauschal besteuerten Personen und der durchschnittlich bezahlte Steuerbetrag zeigen, dass dieses Instrument massvoll eingesetzt wird. Auch wenn die Steuerfestsetzung auf andere Weise erfolgt, kann im Hinblick auf den letztlich zu leistenden Steuerbetrag, zumindest nach der im Kanton Schwyz angewandten Praxis, nicht von einer Steuerbevorzugung gesprochen werden. Die Pauschalbesteuerung führt ausserdem dazu, dass in vielen Fällen Einkommen und Vermögen in einem Umfang besteuert werden, die ansonsten durch die Schweiz nicht besteuert werden könnten. Weiter investieren die pauschal besteuerten Personen in der Regel erhebliche Mittel im Kanton, wovon letztlich das einheimische Gewerbe profitieren kann. Andrerseits wird sich die Bodenpreisentwicklung, die in erster Linie als direkte Folge der starken Zuwanderung in die Schweiz und ganz besonders in steuerattraktive Kantone wie Schwyz betrachtet wird, nicht wirkungsvoll mit der Abschaffung dieses Instruments eindämmen oder gar beheben lassen. Die Abschaffung der Pauschalbesteuerung auf Ebene Kanton macht keinen Sinn, solange diese Methode nicht gesamtschweizerisch abgeschafft wird. In diesem Zusammenhang wurde am 19. Oktober 2012 auf eidgenössischer Ebene eine Volksinitiative eingereicht, die zur Abstimmung gelangen wird. Am 8. März bzw. am 5. Dezember 2013 erklärten sowohl der Bundes- als auch der Ständerat die Ablehnung der Initiative. Auch aus dieser Sicht ist die Beibehaltung angezeigt. Dem Kantonsrat wird beantragt, die Initiative nicht erheblich zu erklären

5 Beschluss der Kommission für die Vorberatung des Steuergesetzes 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, die Einzelinitiative EI 2/12 nicht erheblich zu erklären. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates; Staatsschreiber; Steuerverwaltung; Staatskanzlei (3). Im Namen der Kommission Dr. Adrian Oberlin, Präsident - 5 -

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