LANDTAG NORD RHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/2848 A04, A16

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1 LVR~ I Qualität für Menschen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland per an anhoerung@landtag.nrw.de Köln, 10. August 2015 Die Präsidentin des Landtags Nordrhein Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG NORD RHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/2848 A04, A16 Antrag der FDP "Ehrenamtliche Jugendarbeit stärken - Kommunen, Träger sowie Sportvereine und -verbände bei der Praxis der Einholung von Führungszeugnissen nach 72a SGB VIII unterstützen", Drucksache 16/7781 Zuziehung von Sachverständigen des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend am 20. August 2015 Sehr geehrte Frau Gödecke, zu der am 20. August 2015 stattfindenden Sitzung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend übersende ich Ihnen die Stellungnahme des LVR-Landesjugendamtes Rheinland, die mit dem LWL-Landesjugendamt Westfalen-Lippe abgestimmt ist. Mit freundlichen Grüßen / D0"i..in des Land &~ftsverbandes Rheinland ~ Ulrike Lubek Postanschrift: Köln Hausanschrift: Kennedy-Ufer Köln Tel /3606 Fax

2

3 Antrag der FDP "Ehrenamtliche Jugendarbeit stärken - Kommunen, Träger sowie Sportvereine und -verbände bei der Praxis der Einholung von Führungszeugnissen nach 72a SGB VIII unterstützen", Drucksache 16/7781 Zuziehung von Sachverständigen des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend am 20. August 2015 Ausgangssituation Mit der Novellierung des 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz zum l. Januar 2012 hat der Bundesgesetzgeber die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 72a Abs. 4 SGB VIII verpflichtet, durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und mit Vereinen im Sinne des 54 SGB VIII sicherzustellen, dass diese neben- oder ehrenamtlich bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen, die wegen einer Straftat nach 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden sind. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe als unmittelbare Adressaten der Regelung mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen nur nach. Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen. Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen und gewollt, dass jede Kommune im Rahmen der gesetzlichen Regelungen eigene unterschiedliche Regelungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe vor Ort trifft. Jede Vereinbarung ist kommunal verantwortet und soll den Besonderheiten des jeweiligen Trägers gerecht werden. Umsetzung des 72a Abs. 4 SGB VIII in Nordrhein-Westfalen Um in Nordrhein-Westfalen eine einheitliche Regelung zumindest wesentlicher Eckpunkte der Vereinbarungen zu erreichen, haben die nordrhein-westfälischen Landesjugendämter, die kommunalen Spitzenverbände NRW und der landeszentrale Arbeitskreis der JugendarbeitjJugendsozialarbeit (G 5) Ende des Jahres 2012 Empfehlungen zu den Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe in NRW zu den Führungszeugnissen gemäß 72a SGB VIII bei Neben- und Ehrenamtlern in der Kinder- und Jugendförderung erarbeitet.

4 - 2 - Hiernach sollen die Träger die jeweiligen Tätigkeiten in ihrer Organisation identifizieren und dazu dann jeweils eine Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger treffen. Auch sehen die Empfehlungen beispielsweise vor, dass bei Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen umfassen, grundsätzlich eine Pflicht zur Ein sichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis besteht. Deutlich geht aus den Empfehlungen auch hervor, dass die Einsichtnahme in Führungszeugnisse für Ehren - und Nebenamtliche lediglich ein Bestandteil eines durch die jeweiligen Träger zu erstellenden und vorzuhaltenden umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes sein kann. Weiterhin hat das LVR-Landesjugendamt Rheinland ein Muster für eine örtliche Vereinbarung nach 72a Abs. 45GB VIII zwischen Jugendamt und Trägern der freien Jugendhilfe nebst,anlagen auf der örtlichen Ebene entworfen. Auch dieses verfolgt das Ziel, wesentliche Eckpunkte in NRW einheitlich zu regeln und lässt den Vereinbarungspartnern zugleich die Möglichkeit, ihre jeweiligen Verhältnisse zu berücksichtigen. Aus zahlreichen Beratungen von Jugendämtern und freien Trägern der Jugendhilfe zu Fragen rund um 72a Abs. 45GB VIII durch die beiden Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen ist bekannt, dass diese Vereinbarung vor Ort häufig als Grundlage genutzt und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst wird. In einigen Kommunen ist der Abschluss von Vereinbarungen allerdings auch mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmung immer noch nicht abgeschlossen. Die Initiative zum Abschluss einer Vereinbarung nach 72a 5GB VIII auf örtlicher Ebene liegt bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Dies sind nach 695GB VIII, la Abs. 2 AG -KJHG die Jugendämter. Es liegen dem LVR-Landesjugendamt Rheinland keine Informationen darüber vor, wie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen die Erstellung von Vereinbarungen nach 72a Abs. 45GB VIII im Einzelfall vor Ort handhaben. Die Verantwortung hierfür und die Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns obliegt al lein den Jugendämtern im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung. Die mit den einzelnen freien Trägern vor Ort abgeschlossenen Vereinbarungen haben zwangsläufig unterschiedliche Inhalte. Denn jede Vereinbarung soll nach den Vorgaben des Bundesgesetzgebers das Ergebnis einer Aushandlung im Einzelfall sein und der Organisation des jeweiligen Trägers gerecht werden.

5 - 3 - Wird eine Leistung des freien Trägers überregional angeboten, sind in Nordrhein Westfalen die beidenlandesjugendämter für den Abschluss einer Vereinbarung nach 72a Abs. 4 SGB VIII zuständig. Aufgrund einer Absprache zwischen den Landesjugendämtern nimmt das LVR- Landesjugendamt Rheinland diese Aufgabe bis Ende des Jahres 2016 in ganz Nordrhein-Westfalen wahr. Es sind bislang insgesamt 23 6 landesweite Vereinbarungen mit überregional tätigen Trägern der freien Jugendhilfe abgeschlossen worden. Das LVR-Landesjugendamt hat zahlreiche öffentliche und freie Träger im Einzelfall bera ten und für diesen Adressatenkreis spezielle Veranstaltungen zum Thema "Abschluss von Vereinbarungen nach 72a SGB VIII" durchgeführt. Zahlreiche Gutachten zu einzelnen rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII sind au f den Internetseiten der Landesjugendämter abrufbar. Au sblick Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Runden Tischs für Streitfragen im Hinblick auf die Einholung von Führungszeugnissen wird von den nordrhein-westfälischen Landesjugendämtern nicht gesehen. Denn in Streitfragen werden hier seit Inkrafttreten des Bun deskinderschutzgesetzes sowohl die Träger der öffentlichen als auch die der freien Jugendhilfe im Rahmen der geltenden bundesgesetzlichen Vorgaben intensiv beraten. Diese Vorgehensweise hat sich als effektiv, schnell und streitschlichtend bewährt. Bis zum 31. Dezember 2015 wird die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes, durchgeführt vom Deutschen Jugendinstitut (DJI), abgeschlossen sein. Das DJI hat eine Expertenanhörung in Berlin durchgeführt, an der auch das LVR-Landesjugendamt Rheinland teilgenommen hat. Seitens der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe wurden hier zahlreiche Änderungswünsche im Hinblick auf 72a SGB VIII eingebracht. Inwieweit es zu einer Änderung der bundesgesetzlichen Bestimmungen kommen wird, bleibt abzuwarten. Die in der Drucksache 16/7781 erhobene Behauptung, die Umsetzung des 72a Abs. 4 SGB VIII bereite besonders den Sportvereinen große Schwierigkeiten, wird vom LVR Landesjugendamt Rheinland nicht geteilt. Auf überörtlicher Ebene wurden mit der Sportjugend und allen ihren Mitgliedsorganisationen Vereinbarungen nach 72a Abs. 4 SGB VIII abgeschlossen.

6 - 4 - Wünschenswert wäre beispielsweise eine gesetzliche Konkretisierung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

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