Vertrag über den Netzanschluss

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1 Geschäftspartner-Nr.: Vertragskonto-Nr.: Vertrag über den Netzanschluss Zwischen - im folgenden - Kunde - genannt - und Pfalzwerke Netz AG Kurfürstenstraße Ludwigshafen - im folgenden Netzbetreiber - genannt wird folgender Vertrag über den Anschluss von elektrischen Anlagen des Kunden an das Netz des Netzbetreibers geschlossen:

2 Seite 2 des Netzanschlussvertrages zwischen Kunde und Pfalzwerke Netz AG 1. Vertragsgegenstand: Dieser Vertrag regelt auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 74) m.w.v , das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber in Bezug auf den Anschluss der elektrischen Anlagen des Kunden an das Energieversorgungsnetz (Netz) des Netzbetreibers. Die Anschlussnutzung sowie die Netznutzung sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Gegenstand dieses Vertrages ist ebenfalls nicht der unmittelbare Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an das Netz des Netzbetreibers. Die Allgemeinen und technischen Regelungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (AtR Netzanschluss und Anschlussnutzung) sind als Anlage beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages 2. Beschreibung der Anschlusssituation An folgender(n) (n) des Kunden bzw. Übergabestelle(n) im Netz des Netzbetreibers sind elektrische Anlagen des Kunden an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen, bzw. stellt der Netzbetreiber Netzanschlussleistung zur Verfügung: Beschreibung der (n) siehe Anlage Die elektrischen Anlagen des Kunden sind wie folgt an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen: Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom aus dem Niederspannungsnetz etwa 0,4 kv. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. 3. Anschlusskosten und Baukostenzuschuss Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Kunden die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung des unmittelbaren Anschlusses an das Netz des Netzbetreibers zu verlangen. Eine entsprechende Kostenerstattung kann auch für Veränderungen des unmittelbaren Anschlusses verlangt werden, die durch Erweiterung der Anlage des Kunden verursacht werden. Werden innerhalb von 10 Jahren nach Zahlung der Anschlusskosten weitere Netzkunden des Netzbetreibers an Anlagen neu angeschlossen, die der Kunde mit seinen Anschlusskosten (mit-)finanziert hat, so wird der Netzbetreiber die Kosten neu aufteilen und dem Kunden ggf. zu viel gezahlte Beträge erstatten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Kunden einen verursachungsorientierten Beitrag (Baukostenzuschuss) für die erstmalige Bereitstellung der gemäß Ziffer 2 vereinbarten Netzanschlussleistung zu verlangen. Er entspricht den anteiligen, bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von Netzanlagen im Elektrizitätsversorgungsnetz im Hinblick auf eine Leistungserhöhung durch die Inanspruchnahme zusätzlicher Netzanschlussleistung, unabhängig vom Zeitpunkt dieser Netzausbaumaßnahmen.

3 Seite 3 des Netzanschlussvertrages zwischen Kunde und Pfalzwerke Netz AG Entsprechendes gilt, wenn ein bestehender Netzanschluss auf Veranlassung des Kunden erweitert oder verstärkt wird oder wenn der Kunde Netzanschlussleistung über den gem. Ziffer 2 vereinbarten Umfang hinaus in Anspruch nimmt. Der für die jeweilige Spannungsebene zu zahlende Baukostenzuschuss (BKZ) wird jährlich für das Niederspannungsnetz nach dem 2-Ebenen-Modell (BDEW) und für die Netzebenen oberhalb der Niederspannung nach dem Leistungspreismodell gemäß Positionspapier der Bundesnetzagentur ermittelt und berechnet sich wie folgt: BKZ = BKZ Netzebene x Netzanschlussleistung Der jeweils gültige Baukostenzuschuss ist im Internet unter veröffentlicht. Um Anreize für die Einhaltung der technisch notwendigen Randbedingungen zu schaffen, wird, wenn der höchste im Abrechnungsjahr gemessene 1/4 -h-mittelwert der Wirkleistung den Wert der Maximalen Netznutzungsleistung überschreitet, die die Maximale Netznutzungsleistung überschreitende Leistung mit 150 % des Leistungspreises gemäß der Anlage Preisblatt in Rechnung gestellt. Diese Mehrzahlungen werden bei Erhöhung der Netzanschlussleistung auf den dann fälligen Baukostenzuschuss angerechnet 4. Laufzeit und Kündigung Der Vertrag beginnt mit dem und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Kunde kann das Vertragsverhältnis jederzeit bei Umzug oder Geschäftsaufgabe oder Betriebsstilllegung mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Im Übrigen kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Abrechnungsjahres kündigen. Der Netzbetreiber kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Abrechnungsjahres kündigen. Eine etwaige Anschlusspflicht des Netzbetreibers bleibt hiervon unberührt. Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners ist der andere Teil berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 5. Datenverarbeitung/ Datenweitergabe Die Vertragspartner werden insbesondere unter Beachtung von 9 EnWG die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhaltenen Daten auch nach Vertragsende vertraulich behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht, soweit Daten an Behörden, Gerichte oder an sonstige öffentliche Stellen aufgrund geltender gesetzlicher Bestimmungen herauszugeben sind. Im Übrigen ist der Netzbetreiber zur Weitergabe von Daten an Dritte berechtigt, soweit dies zur Abwicklung dieses Vertrages erforderlich ist.

4 Seite 4 des Netzanschlussvertrages zwischen Kunde und Pfalzwerke Netz AG 6. Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden bestehen zwischen den Vertragspartnern nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchführbar sein o- der werden, so bleibt die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen davon unberührt. Eine solche ungültige oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine gültige und durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die den Zielen, welche die Vertragspartner bei der Vertragsunterzeichnung verfolgt haben, wirtschaftlich im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Falle etwaiger Vertragslücken., den Ludwigshafen am Rhein, den Pfalzwerke Netz AG Abteilung Kaufmännische Services Gruppe Netzvertrieb Kunde Anlage: - AtR Netzanschluss und Anschlussnutzung - n des Netznutzers

5 n des Netznutzers Anlage zum Netzanschlussvertrag Anschrift der Spannungsebene der Netzanschlussleistung Spannungsebene der Messung Art und Umfang der Messeinrichtung Zählpunktbezeichnung: Messwandlerschrank Niederspannungsnetz Siebeldingen, WIesenstraße Hochspannung Umspannung 110/20 kv Mittelspannung Niederspannung 0,4 kv 50 kva Hochspannung Mittelspannung Niederspannung registrierende Lastgangmessung Anzahl: 0 Wandlersatz (Stromwandler) Anzahl: 1 Telekommunikations-Komponente für Fernauslesung Anzahl: 0 Eigentumsgrenzen: Die Anschlussanlage des Netzbetreibers endet hinter der Volt-Durchschalteinrichtung an den Abgangsklemmen des Übergabeschalters hinter dem Kabelendverschluss des Volt-Kabels an den Zugangsklemmen der Sicherungslastschaltleisten (Netzseite) im Messwandlerschrank an den Abgangsklemmen der Stromkreissicherungen in der Niederspannungsverteilung der Umspannstation Eigentumsverhältnisse baulicher Teil: Kunde Besondere Vereinbarungen:

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