Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

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1 Vernehmlassungsvorlage Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Änderung vom... 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung 2, beschliesst: I. Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Einführungsgesetz vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz) 3 TITEL Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg) II. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN Art. 4 Ziff. 3 Landrat Der Landrat ist zuständig für: 1. die Festlegung der zusätzlichen Mittel im Rahmen des Voranschlags für die Finanzierung der Prämienverbilligung (Art. 33); 2. die Festsetzung von Gesamtbeiträgen für die Finanzierung der Spitäler und Pflegeheime (Art. 36); 3. die Festlegung des kantonalen Anteils an die Abgeltung der Leistungen der Akut- und Übergangspflege und der stationären Leistungen (Art. 49a Abs. 2 KVG 4 ). 1

2 Art. 5 Ziff. 2 Regierungsrat Der Regierungsrat ist zuständig für: 1. die Festsetzung der Richtprämien (Art. 18); 2. die Festlegung der bedarfsgerechten Spital- und Pflegeheimversorgung (Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG); 3. die Festlegung der Liste der Spitäler und der anderen Einrichtungen (Art. 39 KVG); 4. die Festlegung der Tarife und die Sicherstellung der Behandlung der Versicherten (Art. 45 ff. KVG); 5. die Genehmigung der Tarifverträge zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern (Art. 46 KVG). Art. 6a Amt 1 Das Amt vollzieht die Restfinanzierung der Pflegeleistungen der Pflegeheime (Art. 25a Abs. 5 KVG) sowie die Finanzierung der Akut- und Übergangspflege (Art. 25a Abs. 2 KVG). 2 Der Regierungsrat kann die Aufgaben des Amtes einer Anstalt des Kantons, einer anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmung übertragen. V. PFLEGEFINANZIERUNG A. Allgemeine Bestimmungen Art. 28a Grundsatz 1 Die Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG übernehmen: 1. der Kanton für die Pflegeleistungen, die von anerkannten Pflegeheimen erbracht werden; 2. die politischen Gemeinden für die Pflegeleistungen, die von zugelassenen Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden. 2 Der Kanton übernimmt zusammen mit den Krankenversicherern die Finanzierung der Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG. Art. 28b Koordination Alle an der Aufgabenerfüllung Beteiligten haben den Vollzug der Bestimmungen betreffend die Pflegefinanzierung, die Ergänzungsleistungen und die Hilflosenentschädigung zu koordinieren. 2

3 Art. 28c Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen Die Bezügerinnen und Bezüger von Beiträgen an die Kosten der Pflegeleistungen oder Angehörigen sowie Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede wesentliche Änderung der für die Leistung massgebenden Verhältnisse zu melden. B. Pflegeleistungen Art. 28d Vergütung 1. Pflegeheime 1 Die Vergütungen für die Pflegeleistungen der Pflegeheime sind zu tragen durch: 1. den Krankenversicher gemäss Art. 11 KVG; 2. die versicherte Person; und 3. den Kanton. 2 Der Anteil des Krankenversicherers richtet sich nach den Bestimmungen des KVG. 3 Die versicherte Person hat von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrages sowie die Kostenbeteiligung gemäss Art. 64 KVG zu tragen. 4 Der Kanton übernimmt die verbleibenden Restkosten. Sie berechnen sich anhand der Pflegetaxe nach Bedarfsstufe abzüglich der Beiträge des Krankenversicherers und der versicherten Person. 5 Für ausserkantonal anerkannte Pflegeheime gelten höchstens die Ansätze für die Pflegekosten von Pflegeheimen, welche auch für die Pflegeheime der Pflegeheimliste des Kantons Nidwalden gelten. Art. 28e 2. Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause 1 Die Vergütungen für die Pflegeleistungen der Pflegefachpersonen sowie der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sind zu tragen durch: 1. den Krankenversicher gemäss Art. 11 KVG; 2. die versicherte Person; und 3. die politischen Gemeinden. 3

4 2 Der Anteil des Krankenversicherers richtet sich nach den Bestimmungen des KVG. 3 Die versicherte Person hat von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat je Zeiteinheit festgelegten Pflegebeitrages und die Kostenbeteiligung gemäss Art. 64 KVG zu tragen. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben nur die Kostenbeteiligung gemäss Art. 64 KVG zu leisten. 4 Die politische Gemeinde übernimmt die verbleibenden Restkosten für die versicherten Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Die Restkosten berechnen sich anhand der Pflegetaxe nach Art der Leistung abzüglich der Beiträge des Krankenversicherers und der versicherten Person. Art. 28f Taxe für Pflegeleistungen 1. Festlegung 1 Der Regierungsrat legt je Kalenderjahr eine für alle als Leistungserbringer anerkannten Pflegeheime, Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause verbindliche Taxe für Pflegeleistungen bei Krankheit (Pflegetaxe) fest. 2 Die Pflegetaxe deckt die Kosten für die erbrachten Pflegeleistungen, die durch die KLV 5 anerkannt sind. 3 Der Regierungsrat bestimmt: 1. bei Pflegeleistungen der Pflegeheime für jede Pflegebedarfsstufe gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV 5 eine Taxe je Tag und Person; 2. bei Pflegeleistungen der Pflegefachpersonen sowie der Organisationen der Krankenpflege für jede Art der Leistung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a-c KLV 5 eine Taxe. Die gestützt auf die Taxe zu verrechnende Vergütung richtet sich nach dem Zeitaufwand. 4 Die Leistungserbringer dürfen für Pflegeleistungen keine die Taxe übersteigenden Vergütungen in Rechnung stellen. Art. 28g 2. Höhe 1 Für die Höhe der Taxen sind die Kosten massgebend, die bei wirksamer, zweckmässiger und wirtschaftlicher Leistungserbringung in der notwendigen Qualität anfallen. 2 Die Daten der Führungsinstrumente gemäss Art. 28r und des strategischen Controllings gemäss Art. 28s bilden die Grundlagen für die Festlegung der Pflegetaxe. 4

5 Art. 28h 3. Verfahren 1 Die Leistungserbringer haben jeweils für das Kalenderjahr spätestens fünf Monate vor dessen Beginn bei der Direktion einen Antrag zur Höhe der Pflegetaxe einzureichen. 2 Der Regierungsrat legt jeweils für das Kalenderjahr spätestens drei Monate vor dessen Beginn die Höhe der Pflegetaxe mittels Verfügung fest. 3 Die Leistungserbringer sind vor der Festlegung der Pflegetaxe anzuhören. 4 Der Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates zur Höhe der Pflegetaxe kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie von der angerufenen Instanz gewährt wird. Art. 28i 4. Formulare, Information 1 Die Vollzugsbehörde gibt für die Anmeldung des Anspruchs auf Beiträge unentgeltlich Formulare ab. 2 Sie informiert die Bevölkerung periodisch über die Beitragsleistungen. Art. 28j Beiträge des Kantons, Verfahren 1. Geltendmachung, Erlöschen des Anspruchs 1 Will die versicherte Person Beiträge an die Kosten der Pflegeleistungen der Pflegeheime in Anspruch nehmen, hat sie beim Amt einen Antrag zu stellen. 2 Die Verwirkung des Anspruchs auf Rückvergütung der Pflegeleistungen richtet sich nach den Bestimmungen des ATSG 6. Art. 28k 2. Prüfung der Gesuche, Entscheid 1 Das Amt prüft die Gesuche auf Vollständigkeit und veranlasst die notwendigen Ergänzungen. 2 Es befindet über den Anspruch, stellt der versicherten Person einen formlosen Entscheid zu und informiert die Leistungserbringer und die Institutionen oder Personen, die Anspruch auf Auszahlung der kantonalen Beiträge haben. 3 Auf Verlangen der betroffenen Person eröffnet das Amt seinen Entscheid in Form einer Verfügung. 5

6 4 Nach Einreichung der Abrechnung gemäss Art. 28l Abs. 3 entscheidet das Amt über die für das Abrechnungsjahr auszurichtenden Beiträge des Kantons. Die Eröffnung des neuen Entscheids richtet sich nach Abs. 2 und Abs. 3. Art. 28l 3. Rechnungsstellung, Abrechnung 1 Das Pflegeheim stellt den kantonalen Beitrag gestützt auf den Entscheid gemäss Art. 28k Abs. 2 beim Amt in Rechnung, wenn: 1. die Krankenversicherer und die Leistungserbringer das System Tiers payant vereinbart haben; oder 2. die versicherte Person auf dem Antragsformular den Rückvergütungsanspruch gegenüber dem Kanton an das Pflegeheim abgetreten hat; oder 3. die versicherte Person das Pflegeheim mit dem Inkasso der kantonalen Beiträge beauftragt hat. 2 Das Pflegeheim stellt den kantonalen Beitrag der versicherten Person in Rechnung, wenn keine Voraussetzung gemäss Abs. 1 erfüllt ist. 3 Die Pflegeheime reichen je versicherte Person beim Amt nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung ein. Diese hat insbesondere zu enthalten: 1. Personalien; 2. Wohnsitzgemeinde; 3. Anzahl Aufenthaltstage im Pflegeheim; 4. Pflegebedarfsstufe je Aufenthaltstag; 5. Beiträge des Krankenversicherers an die Pflegeleistungen; 6. auszurichtende Beiträge des Kantons an die Pflegeleistungen. Art. 28m 4. Auszahlung 1 Das Amt leistet an die Pflegeheime quartalsweise Akontozahlungen für die kantonalen Anteile an die Kosten der Pflegeleistungen. 2 Im Falle von Art. 28l Abs. 2 zahlt das Amt den kantonalen Beitrag an die Kosten der Pflegeleistungen gestützt auf den Entscheid gemäss Art. 28k Abs. 4 an die versicherte Person aus. Art. 28n Beiträge der politischen Gemeinden, Verfahren 1. Grundsatz 1 Will die versicherte Person Beiträge an die Kosten der Pflegeleistungen der Pflegefachpersonen oder der Organisationen der Krankenpfle- 6

7 ge und Hilfe zu Hause in Anspruch nehmen, hat sie bei der politischen Gemeinde einen Antrag zu stellen. 2 Die politischen Gemeinden können den Vollzug der Pflegefinanzierung einer Anstalt des Kantons, einer anderen Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmung übertragen. Art. 28o 2. Prüfung der Gesuche, Entscheid 1 Die politische Gemeinde prüft die Gesuche der versicherten Personen auf Vollständigkeit und veranlasst die notwendigen Ergänzungen. Die Leistungserbringer sind über die Einreichung des Gesuchs zu informieren. 2 Sie entscheidet über den Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Pflegeleistungen nach Einreichung der Abrechnung gemäss Art. 28p. 3 Sie stellt ihren Entscheid der versicherten Person formlos zu und informiert die Leistungserbringer und die Institutionen oder Personen, die Anspruch auf Auszahlung der Beiträge haben. 4 Auf Verlangen der betroffenen Person eröffnet sie ihren Entscheid in Form einer Verfügung. Art. 28p 3. Abrechnung 1 Die Pflegefachpersonen sowie die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause reichen je versicherte Person, die ein Gesuch gestellt hat, unter Vorbehalt von Abs. 2 nach Ablauf eines Monats eine Abrechnung bei der politischen Gemeinde ein. 2 Die Direktion bestimmt die Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, welche die Abrechnung jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bei der politischen Gemeinde einzureichen haben. Die Gemeinden leisten für diese Leistungserbringer quartalsweise Akontozahlungen. 3 Die Abrechnung hat insbesondere zu enthalten: 1. Personalien; 2. Wohnsitzgemeinde; 3. geleistete Pflegeleistungen in Stunden nach Art der Leistung; 4. Beiträge des Krankenversicherers an die Pflegeleistungen; 5. auszurichtende Beiträge des Kantons an die Pflegeleistungen. 7

8 Art. 28q 4. Auszahlung 1 Die politische Gemeinde zahlt den Beitrag nach dem Entscheid gemäss Art. 28o an den Leistungserbringer aus, wenn: 1. die Krankenversicherer und die Leistungserbringer das System Tiers payant vereinbart haben; oder 2. die versicherte Person auf dem Antragsformular den Rückvergütungsanspruch gegenüber der politischen Gemeinde an den Leistungserbringer abgetreten hat; oder 3. die versicherte Person den Leistungserbringer mit dem Inkasso der Beiträge beauftragt hat. 2 Wenn keine Voraussetzung gemäss Abs. 1 erfüllt ist, erfolgt die Auszahlung an die versicherte Person. Art. 28r Führungsinstrumente Die Leistungserbringer verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle notwendigen Daten für: 1. die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung; 2. Betriebsvergleiche mit kantonalen und ausserkantonalen Leistungserbringern; 3. die Festlegung der Pflegetaxe; 4. die Pflegeheimplanung. Art. 28s Strategisches Controlling 1 Die Direktion hat die Einhaltung der bei der Leistungserbringung zu beachtenden Grundsätze gemäss Art. 28g Abs. 1 zu überwachen und die Wirtschaftlichkeit der Pflegeleistungen zu ermitteln. 2 Sie kann Überprüfungen selber vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. 3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Direktion alle für das strategische Controlling erforderlichen Unterlagen gemäss Art. 28r zur Einsicht vorzulegen. 8

9 C. Akut- und Übergangspflege Art. 28t Kostentragung Der Kanton trägt für die Kantonseinwohnerinner und -einwohner den gemäss Art. 4 Ziff. 3 festgelegten Anteil an die Abgeltung der Akut- und Übergangspflege. Art. 28u Verfahren 1 Der Leistungserbringer stellt beim Amt den kantonalen Anteil an der Abgeltung der Akut- und Übergangspflege in Rechnung. 2 Das Amt prüft die Rechnung und kontrolliert insbesondere die Dauer der Akut- und Übergangspflege sowie das Vorliegen der entsprechenden ärztlichen Anordnung. 3 Es legt den kantonalen Beitrag an die Abgeltung der Akut- und Übergangspflege fest und zahlt ihn aus. VI. RECHTSSCHUTZ UND SCHIEDSGERICHT VII. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom XX 2010 Der Regierungsrat legt die Pflegetaxe für das Jahr 2010 nach Anhörung der Leistungserbringer im Monat des Inkrafttretens dieser Änderung fest. 9

10 2. Einführungsgesetz vom 24. Oktober 2007 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz) 7 TITEL Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kelg) Art. 4 Ziff. 2 und 2a 3. Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten 1 Die anrechenbaren Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG begrenzt auf höchstens: Prozent bei Heimaufenthalt; Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Spital; 2a. den vom Regierungsrat je Kalenderjahr festgelegten Prozentsatz von höchstens 700 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Pflegeheim; Prozent für Menschen mit Behinderung bei Aufenthalt in einem Wohnheim. 10

11 3. Gesetz vom 29. April 1984 über die Beitragsleistungen an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsgesetz) 8 TITEL Gesetz über die Beitragsleistungen an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsgesetz, HeimG) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt von Abs. 2 die Behandlung und Betreuung von hilfebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden in stationären Einrichtungen. Es bildet Grundlage für kantonale Beitragsleistungen. 2 Für Pflegeleistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (KVG) und die dazugehörige kantonale Gesetzgebung anwendbar. Art. 2 Arten von Heimen und Anstalten Für einen Vertragsabschluss können Heime und Anstalten in Frage kommen, die Hilfebedürftige nachstehender Art aufnehmen: 1. geistig oder körperlich Behinderte; 2. Paraplegiker; 3. Epileptiker; 4. Suchtkranke; 5. psychisch Kranke; 6. Personen mit ansteckenden Krankheiten. 11

12 4. Vollzugsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Gesetz über die Beitragsleistungen an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsverordnung) 9 TITEL Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Beitragsleistungen an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsverordnung, HeimV) 1 Aufgehoben 13 Abs Ausnahme 1 Werden die Pflegekosten des Hilfebedürftigen von einer Versicherung gestützt auf Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, die Invalidenversicherung oder die Militärversicherung getragen, entfällt die Rückerstattungspflicht. 2 Bei Kostengutsprachen für die Sonderschulung gemäss Art. 65 ff. des Volksschulgesetzes 10 entfällt die Rückerstattungspflicht. 24 Begriffsänderung Der Begriff Amt für Heimbeiträge wird in dieser Verordnung durch Amt ersetzt. II. Folgende Verträge mit kantonalen Heimen und Anstalten werden aufgehoben: 1. Vertrag vom 22. Juni 1992 zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Alters- und Pflegeheim Nidwalden betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden 11 ; 2. Vertrag vom 6. / 20. Mai 1985 zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Alters- und Pflegeheim Nidwalden betreffend Defizitbeiträge des Kantons für Patienten im Pflegeheim der Stiftung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden 12 ; 3. Vertrag vom 22. Juni 1992 zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Altersfürsorge Hergiswil NW betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden 13 ; 12

13 4. Vertrag vom 22. Juni 1992 zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Altersfürsorge Beckenried betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden 14 ; 5. Vertrag vom 26. Oktober 1992 zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Altersfürsorge Buochs betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden 15 ; 6. Vertrag vom 2. Dezember 1992 zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Altersfürsorge Ennetbürgen betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden 16 ; 7. Vertrag vom 26. Oktober 1992 zwischen dem Kanton Nidwalden und der politischen Gemeinde Stans betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden 17. III. 1 Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. 1 A 2010, 2 SR BBl NG SR SR NG NG NG NG NG ; A 1992, NG ; A 1985, NG ; A 1992, NG ; A 1992, NG ; A 1992, NG ; A 1992, NG ; A 1992,

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