Pflegekosten: Wer soll das bezahlen? Die Neuordnung der Pflegefinanzierung steht vor der Tür

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1 Pflegekosten: Wer soll das bezahlen? Die Neuordnung der Pflegefinanzierung steht vor der Tür Andreas Dummermuth Weiterbildungsseminar SVS Nord-Ostschweiz Weinfelden, Drei Punkte Pflegebedürftigkeit als gewünschtes Risiko: Das demografische Umfeld Drei Teilrevisionen statt ein neuersozialversicherungszweig Umsetzung durch die Kantone

2 Neuordnung der Pflegefinanzierung Das Leben ist vielfältig und selten wirklich planbar! Alle Sozialwerke sind mit den gleichen demografischen Parametern konfrontiert Geburtenrate Sterblichkeit Demografie Migration

3 Sterblichkeit Schweiz: Lebenserwartung mit 65 Jahren Years Hypothesis "trend", women Hypothesis "considerable increase", women Hypothesis "trend", men Hypothesis "considerable increase", men Year 10 Sozialversicherungszweige + Sozialhilfe = soziale Sicherheit? Gesamtausgaben im Jahr 2006 in Milliarden Franken = 123 Mia. 1. AHV 31.6 Soziale 2. Arbeitslosenversicherung 4.8 Sicherheit 3. Berufliche Vorsorge 36.1 hat Anteil 4. Ergänzungsleistungen 3.1 von 27 % am 5. Erwerbsersatz + MSE 1.3 Bruttoinlandprodukt 6. Familienzulagen 4.9 BIP 7. Invalidenversicherung Krankenversicherung Militärversicherung Unfallversicherung 5.4 xx. Sozialhilfe 3.1

4 Sozialausgaben im Kanton Schwyz Beträge pro Kopf - Lesebeispiel: Pro Kopf der Schwyzer Bevölkerung wurden im Jahr 2005 für den einzelnen Zweig der sozialen Sicherheit x Franken ausgegeben 3'500 3'000 2'974 2'500 2'235 2'000 1'500 1' Sozialhilfe Ergänzungsleistungen Prämienverbilligungen Arbeitslosenversicherung Familienzulagen Unfallversicherung Invalidenversicherung Krankenversicherung AHV

5 Neuordnung der Pflegefinanzierung: Idee Zwei Reformziele von Bundesrat (BBI ) und Bundesparlament: Finanzielle Entlastung der pflegebedürftigen Personen Keine zusätzliche Belastung der Krankenversicherung durch zunehmende altersbedingte Pflegeleistungen Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist keine neue Pflegeleistung. Es ist eine Finanzvorlage; es sollten keine neuen oder höheren Kosten entstehen, sondern es soll nur eine andere Finanzierung erfolgen. Drei Gesetzesanpassungen = Neuordnung der Pflegefinanzierung Teilrevision von drei Sozialversicherungsgesetzen: BG über die AHV/IV (AHVG) BG über die EL zur AHV/IV (ELG) BG über die Krankenversicherung (KVG) Zum Teil direkt anwendbares Bundesrecht Zum Teil Detailregelungen im kantonalen Recht Inkraftsetzung (3x!) durch den Bundesrat: 1. Januar 2011

6 Neu in der AHV: Hilflosenentschädigung leichten Grades Im AHVG wird mit der HE leichten Grades eine neue Leistung geschaffen Anspruch haben Altersrentnerinnen und -rentner, die zu Hause leben Höhe des Anspruches: Fr /Monat = Fr /Jahr (Stand 2009/2010) Kein Anspruch für AHV-Rentnerinnen und rentner, die im Heim leben (Grundidee: ambulant vor stationär ) PS: HE mittleren Grades = Fr und schweren Grades = Fr pro Monat für Verwandtenabgeltung! ELG: Höhere Vermögensfreibeträge (1) Bei der EL wird ein Anteil des Reinvermögens, nach Abzug eines Freibetrages, als Vermögensverzehr zu den Einnahmen hinzugezählt. Die Freibeträge werden erhöht: - Alleinstehende: neu Fr (bisher ) - Ehepaare: neu Fr (bisher )

7 ELG: Höherer Vermögensfreibetrag (2) Der Freibetrag von heute Fr bei selbstbewohntem Wohneigentum wird auf Fr erhöht, wenn: - eine pflegebedürftige Person im Heim lebt und der Ehegatte im selbstbewohnten Wohneigentum lebt. oder - wenn die im selbstbewohnten Wohneigentum lebende pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung bezieht. Plus Versprechen: In der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit wegen Pflegebedürftigkeit Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Neu bezeichnet der Bundesrat die Pflegeleistung und legt auch das Verfahren für die Bedarfsermittlung fest. Zudem setzt der Bundesrat die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest, genauso auch die Modalitäten für die Qualitätskontrolle. KVG 25 a Abs. 5 Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung.

8 KVG: Drei neue Hebel (am Beispiel SZ) KVG: Die Kantone regeln die Restfinanzierung Akut- und Übergangspflege: Übernahme von mindestens 55 Prozent der nicht durch Krankenkasse gedeckten Pflegekosten durch den Kanton Ambulante Pflege (Spitex): Aufgabe der Gemeinden Stationäre Langzeitpflege: Kosten getragen durch 1. Krankenpflegeversicherung, 2. Selbstbehalt der versicherten Person und 3. neue Beiträge der Gemeinden Durchführung via Ausgleichskasse Schwyz Finanzierung der Heimkosten: ab Bruttoheimtaxe pro Tag Kosten im Pflegeheim pro Tag (abhängig von der notwendigen Pflege, vgl. Taxordnung der einzelnen Heime) Struktur der Heimtaxe pro Tag Kost und Logis Pflegekosten gemäss BESA- Einstufung (vgl. Taxordnung der einzelnen Heime) Mögliche Finanzierungsquellen (ab 1. Juli 2010) AHV- Rente BVG- Rente KVG- Beitrag VVG- Beitrag Hilflosenentsch. Vermögensanteil EL (*) Kanton und /oder Gemeinden * Neuordnung Pflegefinanzierung

9 Neuordnung der Pflegefinanzierung Stationäre Langzeitpflege (SZ) Restfinanzierung der nicht gedeckten Pflegekosten durch die Gemeinden Beispiel: Pflegetaxe des Heimes / Tag Fr Beitrag der Krankenkasse / Tag Fr Restbetrag (nicht durch Krankenkasse gedeckt) Fr Anteil pflegebedürftige Person (max. 20% von Fr ) Fr Restfinanzierung durch die öffentliche Hand (Gemeinden) Fr (nicht berücksichtigt sind die Kosten für Kost + Logis) PS: Betreuung, Kost und Logis sind hier nicht gerechnet! In SZ: Abrechnung via Ausgleichskasse Schwyz, die für die Koordination mit anderen Sozialleistungen (Renten, HE, IPV und EL) sorgt. Ambulante Pflege (Spitex) (SZ) Auch im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung stellen die Gemeinden ein Angebot für spitalexterne Pflege, hauswirtschaftliche Dienste und Entlastungsdienste zur Verfügung. In SZ kann der Regierungsrat das Angebot definieren. Soweit nicht die versicherte Person oder Dritte die Kosten decken, übernimmt die Gemeinde die (Rest)finanzierung. Neu zahlen auch die Versicherten für die Spitex- Pflege einen klar beschränkten Beitrag, der in SZ vom Regierungsrat festgelegt wird (max. 10%).

10 Neuerungen aufgrund der Pflegefinanzierung bei der Spitex Die (neue) Kostenbeteiligung der versicherten Person ist begrenzt. Der Kantonsrat SZ bestimmt im Mai 2010 den Rahmen Der Regierungsrat legt dann die Höhe fest: Noch offen: 20% von Fr = Fr oder nur 10% von Fr fest = Fr. 8. pro Tag 365 Tage à Fr = Fr pro Jahr PS: Im Heim maximal Fr ; dh. Grundsatz Ambulant vor stationär wird gefördert Finanzielle Auswirkungen: Neuordnung der Pflegefinanzierung Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Hand: Für den Kanton Schwyz mit rund EW wird mit jährlichen Kosten von rund zehn Millionen Franken gerechnet Nicht bezifferbar sind die Einsparungen bei der Sozialhilfe Entlastung der Gepflegten = Belastung der Steuerzahler

11 Zeitplan: Neuordnung der Pflegefinanzierung Weiteres Vorgehen Zeitlicher Ablauf August/September 2009 Mitberichtsverfahren erl. Oktober 2009 Entscheid Regierungsrat erl. Nov Jan Vernehmlassungsverfahren erl. April 2010 Vorberatende Kommission erl. Mai 2010 Entscheid Kantonsrat erl. Sommer/Herbst Verordnungen Regierungsrat 1. Januar 2011 Pflegefinanzierung in Kraft Danke für Ihre Aufmerksamkeit! andreas.dummermuth@aksz.ch

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