Abend- und Nachtstunden, Wochenende, Sonn- und Feiertage in Friseurbetrieben
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- Lukas Kraus
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1 Abend- und Nachtstunden, Wochenende, Sonn- und Feiertage in Friseurbetrieben Wann dürfen Mitarbeiter/innen beschäftigt werden? Wann dürfen Geschäfte offengehalten werden? Grundsätzlich sind diese Fragen, vor allem die Frage nach dem erlaubten Offenhalten der Geschäfte und die Frage nach der erlaubten Beschäftigung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen streng zu trennen. Dabei ist hervorzuheben, dass die Möglichkeit des Offenhaltens eines Geschäftes noch nicht bedeutet, dass auch Mitarbeiter/innen eingesetzt werden dürfen. Zusätzlichen Einschränkungen sind für Jugendliche nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (nach dem KJBG sind das Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und für Schwangere nach dem Mutterschutzgesetzes (MSchG) zu beachten. Der Unternehmer/die Unternehmerin selbst so viel sei vorweggenommen - können während der Offenhaltungszeiten uneingeschränkt arbeiten. Übersicht Offenhaltung der Friseurbetriebe o Offenhalten an Werktagen (Montag bis Samstag) o Offenhalten an Sonn- und Feiertagen Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Wochenenden und an Sonn- und Feiertagen o Erwachsenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern o Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) Nachtarbeit o Nachtarbeit für Erwachsene (ab 18 Jahren) o Nachtarbeit für Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und werdende Mütter
2 Offenhaltung der Friseurbetriebe Offenhalten an Werktagen (Montag bis Samstag) An Werktagen kann das Geschäft zur Erbringung von Friseurdienstleistungen rund um die Uhr offengehalten werden. (Montag Uhr bis Samstag Uhr). Achtung! Dies gilt nur, wenn Friseurdienstleistungen erbracht werden. Handelt es sich auch um Verkaufstätigkeiten (z.b. Kleinverkauf von Waren) gilt das Öffnungszeitengesetz. Nach diesem Gesetz gibt es Beschränkungen, so dass ein Offenhalten für Verkaufstätigkeiten nur 72 Stunden/Woche erlaubt ist. Weiters dürfen Verkaufsgeschäfte nur Montag bis Freitag von 06:00 bis 21:00 Uhr und Samstag nur von 06:00 bis 19:00 Uhr offengehalten werden. Beim Einsatz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen insbesondere am Samstagabend und an Sonn- und Feiertagen gelten strengere Einschränkungen. Offenhalten an Sonn- und Feiertagen Geregelt ist das Offenhalten an Sonn- und Feiertagen im Sonn- und Feiertags- Betriebszeitengesetz (BZG). Gemäß 2 Abs 1 dieses Gesetzes richtet sich die Erlaubnis zum Offenhalten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Einfach ausgedrückt: Dürfen Arbeitnehmer/innen zulässigerweise an Sonn- und Feiertagen in Friseurbetrieben beschäftigt werden, dürfen diese Friseurbetriebsstätten an Sonn- und Feiertagen auch offengehalten werden. Selbst wenn keine Mitarbeiter/innen am Sonn- und Feiertag beschäftigt werden und der/die Unternehmer/in allein arbeitet, darf das Geschäft nur unter den oben genannten Voraussetzungen offengehalten werden ( 2 Abs. 2 BZG). Daraus ergibt sich in Verbindung mit der Anlage zur Arbeitsruhegesetz- Verordnung, Artikel XVI Ziffer 6, dass an besonders genannten Standorten die Friseurbetriebe an Sonn- und Feiertagen zeitlich beschränkt offengehalten werden dürfen: - in Hallenbädern an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis Uhr jeweils einschließlich der Abschluss- und Reinigungsarbeiten;
3 - auf Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr und auf den Bahnhöfen Villach, Klagenfurt, Graz, Wien (Süd-, West- und Franz-Josefs- Bahnhof) 1, Linz, Salzburg, Innsbruck, Bregenz, Feldkirch: an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis Uhr jeweils einschließlich der Abschluss- und Reinigungsarbeiten. Darüber hinaus können vom Landeshauptmann weitere Ausnahmen verordnet werden, wie z.b. im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Landesausstellungen. Jugendliche dürfen an Sonn- und Feiertagen auch an den oben genannten, besonderen Standorten - nicht beschäftigt werden ( 18 KJBG). Werdende Mütter (Schwangere) dürfen nach 7 Abs 2 MSchG an Sonn und Feiertagen beschäftigt werden, wenn die wöchentliche Ruhezeit für die gesamte Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt. Beschäftigung von Mitarbeiter/innen an Wochenenden und an Sonn- und Feiertagen Erwachsene Mitarbeiter/innen Die im Folgenden genannten Beschränkungen der Samstagarbeit gelten für den Einsatz der Mitarbeiter/innen. Das Geschäft kann aber am Samstag zur Erbringung von Friseurdienstleistungen theoretisch bis 24:00 Uhr offengehalten werden, wenn der Unternehmer/die Unternehmerin selbst arbeitet (siehe oben). Samstagarbeit ( 22f Abs. 2 Arbeitsruhegesetz, 4 Abs 6 Friseur-KV) An Samstagen ist die Beschäftigung von Mitarbeiter/innen in Friseurbetrieben bis 18:00 Uhr erlaubt. Abschlussarbeiten sind dabei inkludiert. Jugendliche dürfen an Samstagen bis 13:00 Uhr beschäftigt werden. Auf die Wochenfreizeitregelung des 19 KJBG wird hingewiesen, wonach bei Beschäftigung von Jugendlichen am Samstag der Sonntag und Montag frei bleiben muss. 1 Eine Anpassung des Wortlauts der Arbeitsruhegesetz-Verordnung an die neuen Bahnhofsgegebenheiten in Wien ist noch nicht erfolgt. Man wird aber davon ausgehen können, dass der neue Hauptbahnhof von der Ausnahmeverordnung erfasst wird.
4 Erweiterte Samstagarbeit für bestimmte Standorte (Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, Artikel XVI Ziffer 6) Die Beschäftigung in Friseurbetrieben ist die erweiterte Samstagarbeit erlaubt - in Badeanstalten (in Hallenbädern) an Samstagen während der Öffnungszeiten bis längstens Uhr jeweils einschließlich der Abschlussund Reinigungsarbeiten; - auf Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr und auf den Bahnhöfen Villach, Klagenfurt, Graz, Wien (Süd-, West- und Franz-Josefs- Bahnhof), Linz, Salzburg, Innsbruck, Bregenz, Feldkirch: an Samstagen bis Uhr jeweils einschließlich der Abschluss- und Reinigungsarbeiten. Für Jugendliche gelten diese Erweiterungen nicht. Nachtarbeit Nachtarbeit für Erwachsene (ab 18 Jahren) Für Erwachsene gibt es keine Nachtarbeitsverbote. Von Montag bis Freitag ist daher der Einsatz von erwachsenen Mitarbeitern während der Nachtzeit immer erlaubt. Auf die kollektivvertragliche Regelung in 4 Abs. 4 Friseur-KV, in der es um die Verteilung der Normalarbeitszeit zwischen 07:30 bis Uhr geht, wird verwiesen Dadurch wird die Nachtarbeit jedoch nicht unzulässig gemacht, sondern erheblich verteuert. Nachtarbeit Jugendliche und werdende Mütter Jugendliche ( 17 KJBG) und werdende Mütter ( 6 MSchG) dürfen während der Nachtzeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden.
5 Entlohnung Die Entlohnungsvorschriften für Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit finden sich in 8 Friseur-KV. Besonders hinzuweisen ist auf Punkt 4 in 8 KV: Ausdrücklich wird hier eine Kumulierung von Zuschlägen angeordnet. Daraus folgt beispielsweise, dass Überstunden in der Nachtzeit zwischen 20:00 und 07:00 mit einem 150%-igen Zuschlag zu vergüten sind.nachtstunden an einem Sonntag wären mit einem Zuschlag von 200 % zu berechnen. Hingewiesen wird auch auf die Rundungsvorschrift, wonach begonnene ¼ Stunden immer auf eine volle viertel Stunde aufzurunden sind.
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