Keine Gewährung höherer Versorgungsleistungen als Dienstbeschädigter

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1 SG Würzburg, Urteil v S 10 VS 6/16 Titel: Keine Gewährung höherer Versorgungsleistungen als Dienstbeschädigter Normenketten: BVG 30 Abs. 2, Abs. 3, 31 DbAG 1, 2 SGB 48 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Zum Anspruchsinhalt des Dienstbeschädigungsausgleichs gehört weder ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich noch ein Ausgleichsanspruch isd 32 BVG. In 2 Abs. 1a S. 1 DbAG ist nur vom Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens die Rede. Zudem wird nur auf die Grundrente des 31 BVG verwiesen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch die besondere berufliche Betroffenheit des 30 Abs. 2 BVG kann nicht im Rahmen von 2 Abs. 1a DbAG Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber verfolgte mit dessen Einfügung keine Regelungsabsicht, völlig neue und den Versorgungsordnungen der Sonderversorgungssysteme fremde Beurteilungsmaßstäbe einzuführen. (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Neuregelung ist vielmehr aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geschaffen worden, um Körper- und Gesundheitsschäden nach dem medizinischen Kenntnisstand und den regelmäßig aktualisierten Grundsätzen des BVG zu bemessen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einkommen, Grundrente, Kostenerstattung, Gesundheitsschaden, Berufsschadensausgleich, Dienstbeschädigungsausgleich Rechtsmittelinstanz: LSG München, Urteil vom L 20 VS 3/17 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung höherer bzw. weiterer Versorgungsleistungen nach den Vorschriften des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes (DbAG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). 2 Der 1960 geborene Kläger erhält seit dem auf der Grundlage eines auf Dienstbeschädigung zurückzuführenden Körper- oder Gesundheitsschadens ( komplette distale Ulnarisparese links ) während seiner Dienstzeit in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR einen Dienstbeschädigungsausgleich. Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wurde mit 30 festgesetzt (Bescheid vom ). 3 Im September 2015 beantragte der Kläger auf Grund des Eintritts einer wesentlichen Verschlimmerung eine Neufeststellung des GdS. 4

2 Auf der Grundlage eines von der Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachtens wurde der GdS ab dem mit 40 neu festgesetzt (Bescheid vom ). 5 Im Zuge des durch Schriftsatz vom eingeleiteten Widerspruchsverfahrens ließ der Kläger geltend machen, dass er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne. Damit sei nach 30 Abs. 2 BVG der GdS höher zu bewerten. Man gehe hier von einer Erhöhung auf mindestens 50 und einer entsprechenden Rentenerhöhung aus. Das Erreichen eines GdS von 50 führe dann zu einer Ausgleichsrente. Auf Grund der Unfähigkeit zur Arbeitsleistung im erlernten und ausgeübten Beruf entstehe ein Einkommensverlust. Dieser sei hier zu prüfen und zu bewerten. 6 Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom als unbegründet zurückgewiesen. Aus dem DbAG, welches ausdrücklich und ausschließlich die Ansprüche von Personen regele, die einem Sonderversorgungssystem der DDR angehört und eine vor der Schließung des Systems zum verursachte Dienstbeschädigung erlitten hätten, ergebe sich keine Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung oder die Gewährung von Leistungen nach 30 Abs. 2 und 3 BVG. Der Kläger gehöre zu diesem Personenkreis. Im DbAG finde sich keine Regelung, die das BVG, insbesondere die 30 ff. BVG, für anwendbar erklären würde. Das DbAG sei mit Wirkung zum eingeführt worden. Der Gesetzgeber hätte sich seinerzeit entschlossen gehabt, die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nicht etwa an die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung anzupassen, sondern habe sich stattdessen an der Höhe der Leistungen der Grundrente nach dem BVG orientiert. Mit dem Dienstbeschädigungsausgleich solle ein Ersatz für die Mehraufwendungen, einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten infolge des erlittenen Körper- oder Gesundheitsschadens geleistet werden. 7 Mit der am erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte habe die Feststellung und Berücksichtigung einer objektiv vorliegenden beruflichen Betroffenheit unterlassen, obwohl 2 DbAG ausdrücklich auf 30 BVG und dessen Berechnungsgrundsätze verweisen würde. 8 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verurteilen, den GdS des Klägers mit Wirkung vom mit mindestens 50 (unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit) festzustellen sowie dem Kläger ab dem entsprechend höheren Dienstbeschädigungsausgleich sowie erstmalig Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente jeweils in gesetzlicher Höhe zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 13

3 Der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer bzw. weiterer Versorgungsleistungen. 14 Gemäß 48 Abs. 1 S. 1 SGB Xist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach 48 Abs. 1 S. 2 SGB Xmit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. 15 Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt - abgesehen von der im Bescheid vom aber bereits berücksichtigten Erhöhung des GdS auf 40 - keine wesentliche Änderung gegenüber der Situation bei Erlass des früheren Bescheides vom vor: 16 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger zu den durch 1 DbAG näher bezeichneten Anspruchsberechtigten auf einen Dienstbeschädigungsausgleich gehört. 17 Zur Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs bestimmt 2 DbAG Folgendes: (1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden. (1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der

4 Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte. (2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte; dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich. Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art. (3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt Abs. 1a S. 1 DbAG ist zu entnehmen, dass im Falle von Neufeststellungsanträgen hinsichtlich des Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens die Grundsätze gelten, die für die Feststellung des GdS nach 30 BVG anzuwenden sind. 19 Nachdem in 2 Abs. 1a S. 1 DbAG nur vom Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens die Rede ist, nicht aber von anderen Aspekten, hinsichtlich derer 30 BVG maßgeblich sein soll, und außerdem 2 Abs. 1 S. 1 DbAG nur auf die Grundrente nach 31 BVG verweist, ist klar, dass zum Anspruchsinhalt des Dienstbeschädigungsausgleichs weder ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich ( 30 Abs. 3 BVG) noch ein Ausgleichsanspruch ( 32 BVG) gehören können Was die besondere berufliche Betroffenheit ( 30 Abs. 2 BVG) angeht, die im Falle ihres Vorliegens nach der gerichtlichen Praxis zu einer Erhöhung des festzustellenden GdS um 10 oder in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch um 20 führt, kann auch diese nicht im Rahmen von 2 Abs. 1a DbAG Berücksichtigung finden. 20 Insoweit schließt sich das Gericht der überzeugenden Argumentation der Beklagten in deren Schriftsatz vom an, wonach der Gesetzgeber mit der Einfügung von 2 Abs. 1a in das DbAG zum keine Regelungsabsicht dergestalt verfolgt habe, völlig neue und den Versorgungsordnungen der Sonderversorgungssysteme fremde Beurteilungsmaßstäbe einzuführen. 21 Stattdessen ging es dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5640, Seite 18) um etwas anderes. So stellte er u.a. fest, dass die in den Versorgungsordnungen der jeweiligen Sonderversorgungssysteme enthaltenen Bewertungsgrundsätze, die nach bisherigem Recht bei der Bemessung des von einem Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich vorausgesetzten Körper- oder Gesundheitsschadens anzuwenden seien, wegen der fehlenden medizinischen Fortschreibung in der Begutachtungspraxis zunehmend zu Feststellungsschwierigkeiten führen würden. Die Neuregelung würde deshalb aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorsehen, diese Körper- und Gesundheitsschäden in Zukunft unter Zugrundelegung der nach dem medizinischen Kenntnisstand regelmäßig aktualisierten Grundsätze des BVG zu bemessen und damit zugleich einen bundeseinheitlich geltenden Bewertungsmaßstab festzulegen. 22 Für das Ergebnis einer Nichtberücksichtigung von 30 Abs. 2 BVG spricht zusätzlich, dass - soweit erkennbar - bislang weder in Rechtsprechung noch in der Literatur eine Anwendbarkeit von 30 Abs. 2 BVG im Rahmen des DbAG jemals vertreten worden ist. Im Gegenteil: im Urteil des SG Potsdam vom

5 , Az.: S 9 VS 28/03, Seite 6 (Bl. 59 der hiesigen Gerichtsakte), wird ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass das DbAG nur auf 31 Abs. 1 BVG verweisen würde, nicht jedoch auf 30 Abs. 2 BVG. Zu einer anderen Regelung sei der Gesetzgeber weder durch den Einigungsvertrag noch durch das Grundgesetz verpflichtet. 23 Dass der GdS unabhängig von der Frage nach einer entsprechenden Anwendbarkeit des 30 Abs. 2 BVG höher anzusetzen wäre, wurde vom Kläger zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar, so dass insoweit keine weiteren Ermittlungen angezeigt waren. 24 Aus den genannten Gründen war die Klage somit abzuweisen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

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