Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-Gesetz)

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1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-Gesetz) 7. Vom 7. September 99 (Stand. Januar 009) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 und 0 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 9. Juli 99 beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen Zweck Kanton und Einwohnergemeinden fördern zusammen mit dem Bund und den Nachbarkantonen den öffentlichen Verkehr mit dem Ziel, a)* im Kanton und zu den benachbarten Eisenbahnknotenpunkten ein Grundangebot an Leistungen des öffentlichen Verkehrs sicherzustellen; b) das Umsteigen auf umweltschonende öffentliche Verkehrsmittel zu begünstigen; c) den öffentlichen und privaten Verkehr zu koordinieren. Geltungsbereich Das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die im Interesse des Kantons im öffentlichen Verkehr, inklusive Verkehr von Volksschulen und Kindergärten, tätig sind.* Zusammenarbeit der Unternehmen Der Kanton fördert die technische, betriebliche und tarifarische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs. Der Kanton knüpft seine Leistungen an Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere des Beitritts zu Tarifverbunden und gegebenenfalls Verkehrsverbunden. Vorbehalten bleiben bundesrechtlich vorgesehene finanzielle Regelungen.. Massnahmen Art der Massnahmen Kanton und Einwohnergemeinden können sich an Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gegen Aktien oder andere Rechte beteiligen. GS 9, 60

2 7. Der öffentliche Verkehr wird gefördert durch: a) Entschädigungen für Leistungen, die der Kanton mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs vereinbart hat; b) Investitionsbeiträge; c) Darlehen; d) Finanzhilfen. 5 Vereinbarung von Leistungen Der Kanton legt, gegebenenfalls zusammen mit dem Bund und den Nachbarkantonen, nach Anhörung der betroffenen Einwohnergemeinden, das Grundangebot im öffentlichen Verkehr fest. Zu diesem Zweck schliesst der Kanton mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Vereinbarungen ab.* In der Vereinbarung werden das Liniennetz, die Bedienungshäufigkeit der Haltestellen, die Tariferleichterungen und die Entschädigungen sowie weitere Auflagen und Bedingungen geregelt.* Der Kanton kann Versuchsbetriebe des öffentlichen Verkehrs von kantonalem und regionalem Interesse unterstützen, namentlich zur Abklärung der Nachfrage bei neuen oder verlängerten Linien oder zur Erprobung neuartiger Verkehrsformen.* Einwohnergemeinden und weitere Interessierte können mit den Unternehmen Leistungen auf eigene Rechnung vereinbaren. 6 Entschädigung von Leistungen Für das vereinbarte Grundangebot ( 5) wird den Unternehmen die Differenz zwischen den erzielbaren Erträgen und den Kosten entschädigt, die trotz effizienter Betriebsführung entsteht. Vereinbarte Tariferleichterungen werden den Unternehmen entschädigt. Die Unternehmen haben mögliche gewinnbringende Nebengeschäfte, die mit ihrem Leistungsangebot im öffentlichen Verkehr zusammenhängen, zu nutzen, soweit dadurch nicht Wettbewerbsverzerrungen zu anderen Wirtschaftsunternehmen entstehen. Unternehmen, welche Entschädigungen für vereinbarte Leistungen beanspruchen, sind zur Führung einer Kostenrechnung verpflichtet. Das Bauund Justizdepartement ) kann in das gesamte Rechnungswesen dieser Unternehmen Einsicht nehmen. 7 Investitionsbeiträge, Darlehen Der Kanton kann den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Investitionsbeiträge oder zinslose Darlehen an ihre Infrastruktur gewähren.* Der Kanton kann ferner, soweit Kantonsstrassen betroffen sind, Investitionsbeiträge leisten an:* a) Bushaltestellen; b) Investitionen zur Entflechtung des privaten und öffentlichen Verkehrs; c)* Umsteigeanlagen. ) Neue Departementsbezeichnung ab. August 000.

3 7. Der Kanton kann überdies Investitionsbeiträge leisten an die verkehrsmässige Erschliessung übergeordneter Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs sowie an Busbahnhöfe, Parkplätze und Zweiradabstellplätze bei Bahnhöfen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.* 8 Finanzhilfen Ist ein Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nach Ausschöpfung seiner finanziellen Reserven in seiner Existenz bedroht, und ist seine Weiterexistenz von kantonalem Interesse, so leistet der Kanton Finanzhilfe. Die Finanzhilfe kann mit besonderen Auflagen verbunden werden.. Finanzierung 9 Leistungen des Kantons Der Kanton trägt die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen, soweit diese nicht vom Bund, von Nachbarkantonen, von Einwohnergemeinden oder von weiteren Interessierten übernommen werden. Die finanziellen Leistungen des Kantons können davon abhängig gemacht werden, dass auch der Bund, Nachbarkantone, Einwohnergemeinden oder weitere Interessierte angemessene Leistungen erbringen. Der Kanton trägt die Kosten der Schulträger für den Transport der Besucher von Volksschulen und Kindergärten, sofern der Weg weit oder beschwerlich ist. Einzelheiten regelt der Regierungsrat durch Verordnung.* Die Kantonsleistungen werden aus allgemeinen Staatsmitteln finanziert. Vorbehalten bleibt Absatz 5. 5 Die Investitionsbeiträge des Kantons nach 7 Absätze und werden aus dem Ertrag der Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder finanziert. 0* Leistungen der Einwohnergemeinden Soweit der Kanton nach 9 Absatz finanzielle Leistungen aus allgemeinen Staatsmitteln erbringt, haben die Einwohnergemeinden zusammen 7% der nicht vom Bund, von Nachbarkantonen oder von weiteren Interessierten gedeckten Aufwendungen und Ausgaben zu übernehmen.* Die Leistungen der Einwohnergemeinden richten sich zu /7 nach der Einwohnerzahl und zu 5/7 nach dem Angebot an Verkehrsleistungen. Besteht an einem bestimmten Leistungsangebot ein vermindertes kantonales Interesse, so kann der Kanton seinen Anteil nach Absatz zu Lasten der interessierten Einwohnergemeinden bis auf 0 % herabsetzen. Der Kanton kann seinen Anteil erhöhen, wenn sich für einzelne Einwohnergemeinden eine unverhältnismässig hohe Belastung pro Kopf und Jahr ergäbe. Die jährliche Pro-Kopf-Belastung einer Einwohnergemeinde ist unverhältnismässig hoch, wenn sie mehr als das Anderthalbfache (.5) des Durchschnitts aller Einwohnergemeinden beträgt. 5 Bei Versuchsbetrieben nach 5 Absatz beträgt der Beitrag der beteiligten Gemeinden mindestens 70% an den Kosten gemäss Absatz. Dieser Anteil wird nach dem Interesse der einzelnen Gemeinden verteilt. 6 Der Kanton trägt die Kosten für Schülertransporte.*

4 7.. Zuständigkeiten Kantonsrat Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt von Absatz über: a) die Beteiligung des Kantons an Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; b)* c)* die Verpflichtungskredite über Entschädigungen für Leistungen ( 6), wobei zusätzliche Kosten, die bei interkantonalem Verkehr aus der Verbesserung des Grundangebots entstehen, nicht als neue Ausgaben gelten, wenn der Anteil des Kantons an der Linie weniger als 0% beträgt. d) die Investitionsbeiträge und Darlehen ( 7); e) die Finanzhilfen und die damit verbundenen Auflagen ( 8); f) den Anteil des Kantons bei vermindertem kantonalem Interesse ( 0 Absatz ). Neue einmalige Ausgaben nach Absatz literae a, d und e von mehr als zehn Millionen Franken unterliegen der Volksabstimmung. * Regierungsrat Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er kann einzelne Befugnisse dem Bau- und Justizdepartement oder dem Amt für Verkehr und Tiefbau übertragen. Der Regierungsrat hat folgende unübertragbare Befugnisse: a) Abschluss von Vereinbarungen über Leistungen ( 5) mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und deren Entschädigungen ( 6); b)* Bewilligung von Investitionsbeiträgen ( 7) bis 50'000 Franken; c) Festsetzung der Leistungen der einzelnen Einwohnergemeinden ( 0 Abs. ); d) Erhöhung des Kantonsanteils zugunsten der Einwohnergemeinden, die durch ihre Leistungsanteile unverhältnismässig hoch belastet würden ( 0 Abs. ); e)* Wahl der Vertreter oder Vertreterinnen des Kantons in den Organen der konzessionierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, wobei das für die Leistungsvereinbarungen zuständige Departement und Amt nicht Einsitz nehmen dürfen; f)* Wahl der Mitglieder der Verkehrskoordinationskommission. Die Befugnisse nach literae a und c stützen sich auf Kriterien, die in einer Verordnung zu regeln sind. bis * Bau- und Justizdepartement Das Bau- und Justizdepartement ist Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde gemäss Verordnung über die Personenbeförderungskonzession des Bundes vom 5. November 998.

5 7. Mitsprache der Gemeinden Der Kanton unterbreitet alle wesentlichen Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs den betroffenen Einwohnergemeinden zur Stellungnahme. * Den Einwohnergemeinden steht in den Organen der konzessionierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs eine angemessene Vertretung zu. Die Regionalplanungsgruppen schlagen dem Regierungsrat ihre Vertreter oder Vertreterinnen in der Verkehrskoordinationskommission ( Abs. ) vor. bis * Schulträger Der Schulträger entscheidet über die Kostenübernahme des Schülertransports im Einzelfall. Verkehrskoordinationskommission Die Verkehrskoordinationskommission berät den Regierungsrat in Fragen der Förderung des öffentlichen Verkehrs, der Koordination zwischen öffentlichem und privatem Verkehr sowie der Gesamtverkehrspolitik. Sie kann Anträge stellen und kontrolliert die Ergebnisse der Massnahmen. * Als Mitglieder der Verkehrskoordinationskommission werden neben Vertretern des Kantons insbesondere Vertretungen der Regionalplanungsgruppen, der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und der Verkehrsverbände gewählt. 5* Rechtsweg Gegen Verfügungen von Schulträgern kann innert 0 Tagen beim Bauund Justizdepartement und gegen dessen Entscheid innerhalb der gleichen Frist beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Gegen andere Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes kann innert 0 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 6 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 0. März 97 ) ist aufgehoben. 7 Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt. 8 Änderung des Gesetzes über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt. ) GS 86, 0. 5

6 7. 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Der Regierungsrat legt die Übergangsbestimmungen in einer Verordnung fest. Inkrafttreten am. Januar 99. 6

7 7. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Abs., a) geändert Abs. geändert Abs. aufgehoben Abs. aufgehoben Abs. aufgehoben Abs. geändert Abs. geändert Abs. geändert Abs. geändert Abs. geändert Abs., c) geändert Abs. geändert totalrevidiert Abs., b) aufgehoben Abs., c) geändert Abs. aufgehoben Abs., b) geändert Abs., e) geändert Abs., f) eingefügt bis eingefügt Abs. aufgehoben Abs. aufgehoben Abs. geändert Abs. geändert Abs. 6 eingefügt bis eingefügt totalrevidiert - 7

8 7. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Abs., a) geändert - Abs geändert - Abs aufgehoben - Abs aufgehoben - Abs aufgehoben - 5 Abs geändert - 5 Abs geändert - 5 Abs geändert - 7 Abs geändert - 7 Abs geändert - 7 Abs., c) geändert - 7 Abs geändert - 9 Abs geändert totalrevidiert - 0 Abs geändert - 0 Abs eingefügt - Abs., b) aufgehoben - Abs., c) geändert - Abs aufgehoben - Abs., b) geändert - Abs., e) geändert - Abs., f) eingefügt - bis eingefügt - Abs aufgehoben - bis eingefügt - Abs aufgehoben totalrevidiert - 8

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