I. Allgemeine Hinweise

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1 1 I. Allgemeine Hinweise Die Amtszeit des Bürgermeisters der Gemeinde Sinntal endet am 12. Januar Nach 39 Abs. 1a der Hessischen Gemeindeordnung wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister von den Bürgerinnen / Bürgern der Gemeinde Sinntal in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl findet nach dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 22. März 2010 am Sonntag, den 19. September 2010, statt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am Sonntag, den 03. Oktober 2010, eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen / Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Gewählt ist, wer von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze vom (GVBl. I S. 119). - Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze vom (GVBl. I S. 119). - Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. I S. 140). II. Stellenausschreibung In der Gemeinde Sinntal (9.281 Einwohner) ist die Stelle der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl zu besetzen. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird am 19. September 2010 von den Bürgerinnen / Bürgern der Gemeinde Sinntal für die Dauer von 6 Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Erreicht keine/r der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet

2 2 am 03. Oktober 2010 unter den beiden Bewerberinnen / Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Der frühest mögliche Beginn der Amtszeit ist der 13. Januar Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Außerdem wird eine Aufwandsentschädigung nach den Sätzen des Hessischen Wahlbeamten- Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt. Zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister wählbar ist jede/r Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz und Unionsbürger/in, mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, der/die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und ebenfalls am Wahltag das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nicht wählbar ist, wer nach 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen. Für Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen der 10 bis 13 und 45 Kommunalwahlgesetzt (KGW). Näheres ist in dem III. Abschnitt dieser Bekanntmachung zu entnehmen. Eine besondere Bewerbung an den Gemeindewahlausschuss ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. In der Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal besteht zur Zeit folgende Sitzverteilung: SPD 12, CDU 10, BWG 5, FDP 4 III. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 1. Wahlvorschlagsrecht Gemäß 66 i. V. mit 22 KWO wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Sinntal aufgefordert. Nach 45 Abs. 1 i.v.m. 10 Abs. 2 KWG können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern eingereicht werden. 2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge Maßgebend für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge sind die Bestimmungen der 10 bis 13 und 45 KWG sowie der 23 und 66 KWO. Insbesondere sind folgende Regelungen zu beachten:

3 3 a) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Nach 11 Abs. 1 Satz 2 KWG müssen sich die Namen von Wahlvorschlägen neuer Parteien und Wählergruppen deutlich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen unterscheiden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers trägt deren / dessen Familienname als Kennwort. b) Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n Bewerber/in enthalten. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich. Sie/Er ist im Wahlvorschlag mit folgenden Angaben zu benennen: Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung). c) In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die dem Wahlausschuss weder als Beisitzer/in noch als stellvertretende/r Beisitzer/in angehören dürfen. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. d) Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen von der Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter, die von der Nominierungsversammlung benannt worden sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies sind in der Gemeinde Sinntal 62 Wahlberechtigte. Jede/r Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

4 4 3. Aufstellung der Wahlvorschläge a) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen Der/die Bewerber/in eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe wird nach 12 Abs. 1 KWG in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde Sinntal) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist nach 12 Abs. 3 KWG eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, das Ergebnis der Abstimmung über die Bewerberin oder den Bewerber sowie die Vertrauensperson, ihren Stellvertreter und mögliche Ersatzpersonen enthalten. Die Niederschrift ist vom/von der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Teilnehmern zu unterzeichnen. Die Unterzeichner müssen gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt versichern, dass die Wahl der Bewerberin / des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. b) Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern Für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern gelten die Bestimmungen über die Aufstellung von Partei- oder Wählergruppenbewerberinnen / Wählergruppenbewerbern nach 12 Abs. 1 und 3 KWG, wie unter Ziffer 3 a) dieser Bekanntmachung erläutert, nicht. D.h. eine Versammlung, in der der/die Bewerber/in gewählt wird, ist nicht erforderlich. 4. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen Die Wahlvorschläge sind während der Dienststunden, spätestens bis Donnerstag, den 15. Juli 2010, bis Uhr, schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter, Am Rathaus 11, Sinntal-Sterbfritz, Zimmer 105, einzureichen. Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter zu erhalten. Die Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig vor diesem Termin eingereicht werden, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

5 5 Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: a) Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin / des Bewerbers, dass sie / er der Aufstellung in dem Wahlvorschlag zustimmt; diese Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob bei dem / der Bewerber/in Ausschließungsgründe vorliegen, die einer Amtseinführung entgegenstehen ( 43, 65 Abs. 2 HGO). b) Eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass der/die Bewerber/in die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. c) Eine Ausfertigung der Niederschrift über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der/die Bewerber/in aufgestellt wurde, einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern benötigen keine Niederschrift. d) Benötigt ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften, so müssen diese mit den Wahlrechtsbescheinigungen für die Unterzeichner dem Wahlvorschlag beigefügt sein ( 45 Abs. 3 KWG). Ein Wahlvorschlag kann bis zum Zeitpunkt der Zulassung durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach dem ersten Wahlgang am 19. September 2010 können Bewerber/innen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten. Der Verzicht muss bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses des ersten Wahlgangs nach 47 Abs. 1 KWG erklärt werden ( 45 Abs. 6 KWG). Sinntal, den 21. Mai 2010 Der Gemeindewahlleiter gez. Werner Euler

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