Jobcenter Ilm-Kreis. Geschäftsanweisung. Nr. 04/2016
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- Werner Michel
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1 Jobcenter Ilm-Kreis Nr. 04/ A Z : I I I N T E R N Geschäftsanweisung Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) gemäß 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 44 SGB III hier: Ermessenslenkende Weisungen und Hinweise zum Verfahrensablauf - Prozessbeschreibung gültig vom bis Verteiler: alle MA EZ, M&I, AG-T, 76CF, TL AG-S, BL SC Gotha
2 Impressum Jobcenter Ilm-Kreis 762.A i. V. f. 76.A Stand:
3 Jobcenter Ilm-Kreis A Z : I I I N T E R N Inhaltsverzeichnis 0. Zielsetzung Notwendigkeit Personenkreis Pflichtgemäßes Ermessen Fördermöglichkeiten Prozessablauf Fachaufsicht Haushaltsmittelbindung Inkrafttreten Seite 3 von 9
4 ANLAGEN A Überblick Förderleistungen VB B Vermittlungs- und Beratungsgespräch / Eingliederungsvereinbarung C Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung D Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung E Abwicklung der Entscheidung durch das AG-T Team F Umgang mit Notfällen / Barzahlungen G Eingangszone / Service Center Seite 4 von 9
5 DOKUMENTENHISTORIE Version Datum Bearbeiter Beschreibung der Änderung A, 762.A i.v.76.a Änderung Gültigkeitsdauer Punkt 1.1 Personenkreis Punkt 3. Überblick Fördermöglichkeiten Punkt 4 Prozessablauf A, 76.A Erstfassung Seite 5 von 9
6 0. Zielsetzung Das Vermittlungsbudget (VB) dient dem Ziel, erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) bei der Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer Ausbildung zu unterstützen. Ziele und Einsatz der Leistung werden im Rahmen der Planung des Integrationsprozesses in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Die Förderung aus dem VB wird als Zuschuss gewährt. Im Vordergrund steht die Frage, ob und welche in der Person liegende Handlungsbedarfe ausgeglichen und Vermittlungshemmnisse beseitigt werden müssen und nicht, welche Leistungen beantragt werden können. Grundlage ist eine präzise Bedarfsformulierung und die festgestellte Notwendigkeit der Leistung zur beruflichen Eingliederung. Die Individualität des Kunden rückt weiter in den Vordergrund. Die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft entscheidet auf Basis ihrer arbeitsmarktpolitischen Kompetenz, welche Leistung geeignet ist, die Integrationschancen des Kunden zu erhöhen (Prognoseentscheidung). Ein zielgerichtetes und bedarfsorientiertes Vorgehen und die Beschränkung auf wirklich notwendige Sachverhalte sind dabei unerlässlich. 1. Notwendigkeit Die Gewährung der Förderung aus dem VB muss notwendig sein, d.h. die Leistungen aus dem VB müssen die Eingliederungschancen deutlich verbessern. Die Notwendigkeit orientiert sich insbesondere an dem im Rahmen der Potenzialanalyse ermittelten Handlungsbedarf und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen. Entsprechend sind die notwendigen Leistungen aus dem VB verbindlich in der Eingliederungsvereinbarung abzustimmen. Die Produktvergabelogik i.s. des 4-Phasen- Modells ist beim Produkteinsatz zu beachten, d.h. Passgenauigkeit, Erfolgssicherheit und eine wirkungsorientierter Einsatz sollen vorliegen. Seite 6 von 9
7 1.1 Personenkreis Gefördert werden können elb i. S. v. 7 SGB II. Ausgenommen sind ab (9. SGB-II-ÄndG) Personen, die neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Arbeitslosengeld nach dem SGB III erhalten (sog. Alg-Aufstocker). Eingliederungsleistungen werden für diese Personengruppe ab dem ausschließlich durch die Agenturen für Arbeit erbracht. Rehabilitandinnen und Rehabilitanden können nur gefördert werden, wenn die BA als Rehabilitationsträger zuständig ist und das JC einem entsprechenden Eingliederungsvorschlag der BA zugestimmt hat. Nähere Hinweise zur Prüfung der Leistungsverantwortung sind in den Fachlichen Hinweisen Reha SGB II und SGB III (SGB II > Förderung > Reha/sbM > Regelungen) zu finden. Die Arbeitshilfe - Notwendigkeit kann hierzu genutzt werden. 2. Pflichtgemäßes Ermessen Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Deshalb besteht grundsätzlich auf Leistungen aus dem VB kein Rechtsanspruch. Grundsätzlich hat der Antragsteller einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gehört zur pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens, dass die Entscheidung entsprechend den Grundsätzen des 35 Abs. 1 SGB X begründet wird. Die Begründung muss erkennen lassen, von welchen Gesichtspunkten sich die Behörde bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Die Gewährung von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung ist im Wesentlichen auf die Fähigkeiten der zu fördernden Person, die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen. Alle Erkenntnisse, Ergebnisse, Ziele und Zwischenziele sind durchgängig und verständlich zu dokumentieren. Die Notwendigkeit einer Förderung aus dem VB wird: - mit dem Kunden im Beratungs- und Vermittlungsgespräch erörtert und - in der Eingliederungsvereinbarung konkret benannt und verbindlich festgelegt. Seite 7 von 9
8 Die Entscheidung muss dem Kunden transparent gemacht werden. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz der Mittel sind zu beachten. Dabei ist die Eigenleistungsfähigkeit in vereinfachter Form zu prüfen und zu berücksichtigen. Weitere Hinweise und Informationen zur Ermessensausübung siehe Weisungen und Fachliche Hinweise zum 16 SGB II 3. Fördermöglichkeiten Hierzu wird auf die aktuellen Fachlichen Hinweise SGB II Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) verwiesen. Im Rahmen des VB werden sechs Förderkategorien unterschieden: - Kosten für Bewerbungen (z. B. Bewerbungsunterlagen, Vorstellungsreisen) - Mobilität (z. B. Pendelfahrten, doppelte Haushaltführung, Umzug) - Arbeitsmittel (z. B. Arbeitsbekleidung, Arbeitsgeräte) - Nachweise (z. B. Gesundheitszeugnis) - Unterstützung der Persönlichkeit (z. B. Typberatung) - sonstige Kosten. Die Förderung aus dem VB ist als Zuschuss zu gewähren. Mit der Förderung aus dem VB dürfen Regelleistungen nicht ersetzt, aufgestockt und umgangen werden. Es können keine Maßnahmen (s. 45 SGB III) gefördert werden. Reisekosten im Rahmen der allgemeinen Meldepflichten nach 309 SGB III werden nicht über die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 44 SGB III, sondern nach 59 SGB II i. V. m. 309 Abs. 4 SGB III erstattet. Mögliche Förderleistungen (nicht abschließend) aus dem VB können der Anlage A entnommen werden. Für Förderleistungen aus dem VB ist für einen genau definierten Förderzeitraum (z. B. 3 Monat, 6 Monate, 12 Monate) insgesamt ein Antrag auf Leistungen aus dem VB (Anbahnung und/oder Aufnahme) innerhalb des jeweils vorliegenden Haushaltsjahres zu erstellen und zu bewilligen. Seite 8 von 9
9 4. Prozessablauf Die einzelnen Verfahrens- und Vorgehensweisen in der Bearbeitung des VB sind den Anlagen B - G zu entnehmen. Des Weiteren sind die Prozessabläufe entsprechend des Prozesshandbuch des Jobcenter Ilm-Kreis umzusetzen 5. Fachaufsicht Die Teamleiter M&I stellen im Rahmen der Fachlichen Führung die korrekte Umsetzung der Intentionen des 44 SGB III und die Erreichung der Zielsetzung gemäß Punkt 1 dieser GA sicher. Insbesondere sind eingehende Widersprüche zu Entscheidungen nach 44 SGB III für die Fachaufsicht zu nutzen und entsprechend den Festlegungen der Fachlichen Führung zu dokumentieren. V: TL 760 und TL MuI 6. Haushaltsmittelbindung Für die Bindung von Haushaltsmitteln gelten die Weisungen der HBest (vgl. HBest, Bindung). Mittelbindungen sind im ERP Modul PSM zu erfassen (vgl. Kontierungshandbuch). Die Ausgaben sind im ERP Modul PSCD zu buchen (vgl. Kontierungshandbuch). Für die Aufbewahrung und Vernichtung zahlungsbegründender Unterlagen ist Anhang 6 der KEBest zu beachten. 7. Inkrafttreten Die geänderte GA 04/2016 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. gez. Michel Geschäftsführerin Jobcenter Ilm-Kreis Seite 9 von 9
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