Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in

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1 Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Daniela Krajka Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund, Themenbereiche Die Kassenärztlichen Vereinigungen Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Seite: 2

2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen Kassenärztliche Vereinigungen im Bundesgebiet 2. NRW ist das einzige Bundesland mit 2 KVen 3. KBV als Körperschaft der Körperschaften 4. Insgesamt sind in den KVen rund Ärzte und Psychotherapeuten organisiert und damit zur Abrechnung ihrer Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen. Seite: 3 Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutische Versorgung in ihrem KV-Bezirk Gewährleistung der Richtigkeit der Versorgung Interessenvertretung der Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten in ihrem KV-Bezirk Seite: 4

3 Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen 73/75 SGB V Sicherstellung Interessenvertretung Gewährleistung Sicherstellung Zulassung Ermächtigung Notdienst Verträge mit den Krankenkassen Abrechnung Berufspolitische Vertretung Verordnungsmanagement Weiterentwicklung Versorgungsstruktur Sachlichrechnerische Richtigkeit Plausibilität Wirtschaftlichkeit Qualitätssicherung Seite: 5 Zulassungsausschuss / Berufungsausschuss Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung Der Zulassungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über zulassungsrechtliche Verfahren Der Zulassungsausschuss ist paritätisch besetzt vier Mitgliedern der Krankenkassen, zwei ärztlichen Psychotherapeuten, zwei Psychologischen Psychotherapeuten (davon mind. ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) Geschäftsführung bei der KV; Entscheidungen werden unabhängig gefällt Nächste Instanz: Berufungsausschuss (vier + vier + ein unabhängiger Sozialrichter) Seite: 6

4 Themenbereiche Die Kassenärztlichen Vereinigungen Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Seite: 7 Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Für die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen i Versorgung als zugelassener oder angestellter Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut ist die Bedarfsplanungs- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Psychotherapeuten maßgebend. Seite: 8

5 Gesetzliche Grundlagen der Bedarfsplanung 72 SGB V (1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen... (2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses... so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten... gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Seite: 9 Gesetzliche Grundlagen der Bedarfsplanung 92 SGB V (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten... Er soll insbesondere Maßnahmen beschließen über die... Bedarfsplanung SGB V (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen.... Seite: 10

6 Gesetzliche Grundlagen der Bedarfsplanung Das Versorgungsstrukturgesetz hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss u. a. die Neuregelung einer flexiblen Bedarfsplanung mit Wirkung vom aufgegeben. Seite: 11 Die neue Struktur der Bedarfsplanung en [111] [27] [8] [1] [Rote Zahlen = Westfalen-Lippe] Quelle: G-BA, Seite: 12

7 Planung der allgemeinen fachärztlichen Versorgung Quelle: KBV, Seite: 13 Messzahlen der Psychotherapeuten Kreistyp Versorgungsniveau Messzahl Typ 1 (stark mitversorgend) 139 % Typ 2 (Dualversorgung) 96 % Typ 3 (stark mitversorgt) 48 % Typ 4 (mitversorgt) 77 % Typ 5 (Eigenversorgung) 100 % Sonderregion Ruhrgebiet (alt) Seite: 14

8 Quotenregelungen 101 Absatz 4 SGBV In der Bedarfsplanungsrichtlinie ist sicherzustellen, dass der Anteil ärztlicher Psychotherapeuten an der Gesamtzahl aller Psychotherapeuten mindestens 25 % beträgt. der Anteil von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an der Gesamtzahl aller Psychotherapeuten mindestens 20 % beträgt. Zukünftig ist die Öffnung bei nicht ausgeschöpften Quotensitzen für PPler geplant Voraussetzung: Versorgungsgrad unter 110% Seite: 15 Die Bedarfsplanungsrichtlinie zur KJP-Quotenregelung Nach der Richtlinie werden in die KJP-Quote eingerechnet: 1. Zugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Therapeuten, die nicht berechtigt sind, Personen zu behandeln, deren Behandlung nach Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat. 2. Leistungserbringer, deren Anteil an psychotherapeutischen Leistungen an Kindern und Jugendlichen 90 % erreichen bzw. überschreiten. Seite: 16

9 Neue Zulassungsmöglichkeiten in Westfalen-Lippe keine freien Sitze Quotenregelung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in gesperrten Planungsbereichen : 2 Sitze bis zum Erreichen der Quote Quotenregelung für ärztliche Psychotherapeuten in gesperrten Planungsbereichen : 8 Sitze bis zum Erreichen der Quote Seite: 17 Neue Zulassungsmöglichkeiten in Nordrhein keine freien Sitze Quotenregelung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in gesperrten Planungsbereichen : 1 Sitz bis zum Erreichen der Quote Quotenregelung für ärztliche Psychotherapeuten in gesperrten Planungsbereichen : keine Sitze im Rahmen der Quotenregelung verfügbar Seite: 18

10 Ansprechpartner Service Center: 0231/ Kostenlose Niederlassungsberatung der KVWL: Renate Brenne (Regierungsbezirk Arnsberg) Annette Herz/ Jutta Pierschke (Reg.-bezirk Münster) Tel.: 0231/ Tel.: 0231/ Fax: 0231/ Fax: 0231/ Kirsten Scheffler (Regierungsbezirk Detmold) Uta Plohmann (Regierungsbezirk Detmold) Tel.: 0231/ Tel.: 0231/ Fax: 0231/ Fax: 0231/ Zulassungsausschuss für Psychotherapeuten Tanja Scheffler Anja Dänner Sina Schön Antragsformulare im Internet unter: /antraege_psycho.htm Seite: 19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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