Pachtbedingungen. 3. Die Jagdverpachtung erfolgt im Wege der freihändigen Vergabe, nach schriftlichem Angebot, unter Zuschlagsvorbehalt.

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1 Pachtbedingungen für die Verpachtung der Jagdnutzung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Niederwallmenach (Rhein-Lahn-Kreis) - Jagdbogen Niederwallmenach I (Niederwildrevier). 1. Der Jagdbogen I im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Niederwallmenach umfasst folgende Grundflächen: Alle Grundflächen nördlich folgender Straßen und Wege: K 90 von der Gemarkungsgrenze zur Ortsgemeinde Reitzenhain bis zur Kreuzung mit der L 333, sowie von diesem Punkt auf der L 333 bis zur Grenze mit der Ortsgemeinde Oberwallmenach. Die Grenze ist jeweils die Straßenmitte. Gesamtfläche Jagdbogen I 381,0 ha - davon sind nicht bejagbar 13,0 ha - somit beträgt die bejagbare Fläche 368,0 ha davon sind Feldfläche 223,0 ha davon sind Waldfläche 145,0 ha Die Grundfläche ist in dem Lageplan (Anlage 1 PNR: Vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren Niederwallmenach) ersichtlich. Basis für die Grundfläche ist das Jagdkataster vom Die Ortsgemeinde Niederwallmenach hat im Jahr 2015 eine Bürgerbefragung zum Thema Windkraft durchgeführt. Ergebnis dieser Befragung: Gegen Windkraftanlagen 87%, für Windkraftanlagen 13%. Der Ortsgemeinderat stimmte mehrheitlich gegen die Verpachtung gemeindeeigener Flächen. 2. Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich verpachtet sind, gelten als nicht verpachtet. Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, gelten als mit verpachtet. 3. Die Jagdverpachtung erfolgt im Wege der freihändigen Vergabe, nach schriftlichem Angebot, unter Zuschlagsvorbehalt. 4. Die Pachtzeit beginnt am und wird auf 10 Jahre festgesetzt. Das Pachtjahr beginnt immer am und endet am eines Jahres. 5. Der Pächter/die Pächterin muss die Voraussetzungen des 14 Abs.5 Landesjagdgesetz (LJG) erfüllen und diese mit der Abgabe eines Angebotes nachweisen. Der Pächter/die Pächterin muss dem Verpächter gegenüber erklären, dass die Gesamtfläche, auf der ihm die Ausübung des Jagdrechtes zusteht, ha nicht überschreitet ( 14 Abs. 3 LJG). 6. Für die Maßnahme zur Verhütung von Wildschäden im Wald verpflichtet sich der Pächter/die Pächterin für die Dauer der Pachtperiode, jährlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 10,00 Euro je Hektar Waldfläche zu bezahlen. Jeder Wildschadenersatzanspruch gegen den Pächter/die Pächterin ist durch die Zahlung des Pauschalbetrages abgegolten. Der Pächter/die Pächterin verzichtet auf den Nachweis der durchgeführten Maßnahmen. 1

2 7. Den Wildschaden auf landwirtschaftlichen Flächen und privaten Waldflächen trägt der Pächter/die Pächterin zu 100 %. 8. Der Pachtpreis und der Pauschalbetrag sind jährlich im Voraus zum 1. April eines jeden Jahres an die Verbandsgemeindekasse der Verbandsgemeinde Nastätten zu Gunsten der Ortsgemeinde Niederwallmenach, Jagdbogen I zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind von dem Pächtern/der Pächterin Verzugszinsen zu bezahlen. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner. 9. Im Pachtvertrag wird folgende Pachtanpassungsklausel vereinbart: Beide Parteien erklären sich bereit, alle fünf Jahre und zwar erstmals am , die Höhe des Pachtpreises unter Berücksichtigung der in diesem Zeitpunkt geltenden Kaufkraftverhältnisse, ausgedrückt durch den Verbraucherpreisindex aller privaten Haushalte, zu überprüfen und in Form eines Nachtragsvertrages einen neuen Pachtpreis zu vereinbaren. 10. Die Vergabe und Anzahl der Jagderlaubnisscheine richtet sich nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. Der Pächter/die Pächterin hat dem Verpächter die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen hinsichtlich der Person, der Anzahl und des Umfanges innerhalb eines Monats nach Erteilung mitzuteilen. Die Unterverpachtung, Weiterverpachtung oder sonstige Übertragung der Jagdausübung ist ausgeschlossen. 11. Die Abschussregelung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ( 31 LJG). - Abschussfestsetzung für das Jagdjahr 2015/2016, 2016/2017 und 2017/ Vollzug des Landesjagdgesetzes (LJG) und der Landesjagdverordnung (LJVO) sowie der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes. - Mindestabschuss in oben genannten 3 Jagdjahren: Rehwild männlich 39; Rehwild weiblich 51; gesamt 90 Stück Rehwild. - Der bisherige Pächter ist verpflichtet, im Jagdjahr 2015/2016 mindestens 1/3 des insgesamt festgesetzten Abschusses nach 39 Abs. 4 LJVO zu tätigen. Vor Abschluss der Abschussvereinbarung bzw. Abschusszielsetzung und zur Kontrolle des waldbaulichen Betriebszieles findet jährlich eine Waldbegehung statt, an dem beide Vertragsparteien teilnehmen und zu dem der/die zuständige Revierleiter/in eingeladen wird. Der Pächter verpflichtet sich, das Rotwild und das Muffelwild so zu bejagen, damit die Voraussetzungen zur Erfüllung der Landesverordnung über die Bewirtschaftung von Rot-, Damund Muffelwild vom 7. April 1989 (GVBL.S.111) geschaffen werden. Diese Verordnung weist das Gebiet der Ortsgemeinde Niederwallmenach als muffelfreies Gebiet aus. Der Pächter/die Pächterin sichert zu, dass seine/ihre Jagdgäste ohne Einschränkung zum Abschuss des Muffelwildes aufgefordert werden. Der Verpächter behält sich den Abschluss einer freiwilligen Selbstverpflichtung zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung nach PEFC oder FSC vor. Der Pächter/die Pächterin verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Verpächter, Lösungen zu erarbeiten, die die Abschusserfüllung ermöglichen. Für die Größe und die Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr übernommen. 2

3 12. Verletzungen des dem Pächter/der Pächterin überlassenen Jagdrechtes durch Andere muss der Pächter/die Pächterin in eigenem Namen gerichtlich verfolgen. Eine Pachtminderung kann dadurch nicht verlangt werden. Auch wegen forstlicher Maßnahmen wie z. B. die Errichtung von Gattern, den Holzeinschlag oder Kulturmaßnahmen kann eine Pachtminderung nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt für Maßnahmen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgen (z. B. die Ausweisung von Bau-, Gewerbe- und Wochenendgebieten, die Errichtung von Schutzhütten etc.) sowie für traditionelle Veranstaltungen und Veranstaltungen der Ortsvereine. 13. Hat der Pächter/die Pächterin seinen/ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde in deren Bereich der verpachtete Jagdbezirk liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde, so hat er/sie mit Abgabe des unterschriebenen Jagdpachtvertrages an den Verpächter eine Person zu benennen, die in der Gemeinde oder im Umkreis von 10 km wohnt, Inhaber eines Jagdscheines ist, in der Lage und verpflichtet ist, unaufschiebbare Maßnahmen und insbesondere Maßnahmen nach Wildunfällen entlang aller öffentlichen Straßen im Jagdbezirk durchzuführen. Dieser Person muss ein unentgeltlicher Jagderlaubnisschein erteilt werden. Der Pächter/die Pächterin verpflichtet sich zur fachgerechten Bergung und Entsorgung von verunfalltem Wild auf und entlang der öffentlichen Verkehrswege innerhalb des Jagdbezirks. Für diese Tätigkeit wird keine Entschädigung gewährt. 14. Einheimische Jäger/Jägerinnen sollen in die Jagdtätigkeiten mit einbezogen werden (z. B. bei Drück- und Bewegungsjagden). 15. Der Pächter/die Pächterin verpflichtet sich für die Jagdaufsicht einen bestätigten Jagdaufseher/eine bestätigte Jagdaufseherin anzustellen. Die Bestellung eines Jagdaufsehers/einer Jagdaufseherin bedarf der vorherigen Zustimmung des Verpächters, auch hinsichtlich der Person. 16. Der Pächter/die Pächterin verpflichtet sich, die im Bereich des Jagdbezirkes vorhandenen und neu entstehenden eingezäunten Forstkulturen und Naturverjüngungen laufend von zu Schaden gehendem Wild freizuhalten. Wird solches Wild innerhalb der Kulturgatter festgestellt, so ist der Pächter/die Pächterin verpflichtet, das Wild nach schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Aufforderung innerhalb von 24 Stunden aus der umzäunten Fläche zu vertreiben oder im Rahmen der Jagdzeiten und des Abschussplanes zu erlegen. Kommt der Pächter/die Pächterin dieser Aufforderung innerhalb der vorgenannten Frist nicht nach, ist der zuständige Revierleiter im Auftrag des Waldbesitzers berechtigt, die betreffenden Stücke im Gatter im Rahmen der Jagdzeiten zu erlegen oder aus der umzäunten Fläche zu vertreiben. Die erlegten Stücke werden zugunsten des Pächters/der Pächterin verwertet. Die Kosten der erforderlichen Maßnahmen werden dem Pächter/der Pächterin auferlegt. 17. Der Pächter/die Pächterin soll die vorhandene Jagdhütte für den Zeitraum der Jagdverpachtung anmieten. Die Anmietung wird in einem gesonderten Vertrag mit der Ortsgemeinde 3

4 Niederwallmenach geregelt. 18. Der Pächter/die Pächterin darf Jagdeinrichtungen nur mit vorheriger Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers errichten. Ggf. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen für Jagdeinrichtungen hat der Pächter/die Pächterin zu veranlassen. Der Pächter/die Pächterin verpflichtet sich Neu- oder Umbauten von jagdlichen Einrichtungen mit dem zuständigen Revierleiter sowie mit dem Ortsbürgermeister abzustimmen. Die Standorte sind schriftlich zu vereinbaren und in einem Lageplan einzuzeichnen. Für Beschädigungen jagdlicher Einrichtungen durch forstliche Arbeiten (z. B. Fällungsarbeiten, Holzrückarbeiten, Holzabfuhr), die ohne Abstimmung mit dem zuständigen Revierleiter erbaut wurden, besteht seitens des Pächters/der Pächterin kein Schadenersatzanspruch. Die zum Hochsitzbau erforderlichen Stangen werden dem Pächter/der Pächterin unentgeltlich und nach Anweisung des Revierleiters zur Aufarbeitung in Selbstwerbung abgegeben. 19. Die Verpachtung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Landesjagdgesetzes und des bürgerlichen Rechts über die Landpacht. Im Übrigen richtet sich der Vertragsinhalt nach den Regelungen des Musterjagdpachtvertrages des Gemeinde- und Städtebundes. Vorstehende Bedingungen hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederwallmenach am 2. November 2015 einstimmig beschlossen. Niederwallmenach, den 6. November 2015 Ortsbürgermeister (H. Stricker) Mit den vorstehenden Bedingungen ist die Jagdgenossenschaft Niederwallmenach einverstanden. Der Jagdvorstand: Jagdvorsteher 1. Beisitzer 2. Beisitzer (R. Wenn) (S. Henning) (O. Klamp) 4

5 Vorstehende Bedingungen haben bei der Gemeindeverwaltung Niederwallmenach und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Zimmer 206, in der Zeit vom bis nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung ausgelegen. Nastätten, den Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten Im Auftrag (Werner) Die vorstehenden Bedingungen werden in allen Teilen als bindend anerkannt. Gleichzeitig wird bestätigt, dass dem Pächter, einschließlich des Jagdbezirkes, ein Jagdrecht auf weniger als ha zusteht ( 11 Abs.3 BJG) und er jagdpachtfähig ist. (Pächter/Pächterin) 5

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