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1 Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 356. Sitzung des Senats am verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor für Studium und Lehre Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 0 von 15

2 Hochschule Heilbronn Hochschule für Technik, Wirtschaft und Informatik Zulassungs- und Immatrikulationsordnung vom Aufgrund von 8 Abs. 5 und 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 (GBI. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Chancengleichheits und ÄnderungsG vom (GBl. S.108), der 6, 11 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBI. 2005, S. 630), zuletzt geändert durch Art. 7 des Dritten HochschulrechtsänderungsG vom (GBl. S.99), 5, 6, 8 und 11 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG), zuletzt geändert durch Art. 2 HoFV-BegleitG vom (GBl S.313), sowie 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBI. 2003, S. 63), zuletzt geändert 14, 19, Anlage 1 und 2 durch Änderungsverordnung vom (GBl. S.396), hat der Senat der Hochschule Heilbronn - Technik, Wirtschaft und Informatik -, am nachfolgende Satzung durch die Annahme der Änderungssatzung zur Zulassungsund Immatrikulationsordnung vom , zuletzt geändert durch die Änderungssatzung zur Zulassungs- und Immatrikulationsordnung vom , beschlossen. Kapitel I 1 Allgemeines 1. Diese Satzung regelt das Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren der Hochschule Heilbronn und gilt für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule. Die Satzungen der Hochschule zur Regelung des Auswahlverfahrens in den Studiengängen (Zulassungssatzungen), konkretisieren diese Regelungen im Hinblick auf das einzusetzende Verfahren zur Auswahl der für einen Studiengang geeignetsten Bewerber und Bewerberinnen. 2. Die Einschreibung (Immatrikulation) als Studierender bzw. Studierende begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule Heilbronn. Der Immatrikulation geht ein Zulassungsverfahren voraus. Die Zahl der Studienplätze wird nach den in der Kapazitätsverordnung (KapVO) des Wissenschaftsministeriums definierten Regelungen, wie etwa in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen für angewandte Wissenschaft (ZZVO-HAW), festgelegt. 3. Die Zulassung kann erfolgen für: 1. einen grundständigen Studiengang ( 30 LHG) oder einen postgradualen Studiengang ( 31 Abs. 2 LHG) 2. für ein Parallelstudium ( 60 Abs. 4 in Verbindung mit 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG) 3. für Teilzeitstudiengänge ( 29 Abs. 4, 60 Abs. 2 LHG) und Weiterbildungsangebote ( 31 Abs. 1 LHG), soweit diese von der Hochschule angeboten werden 4. Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an der Hochschule studieren wollen, können in der Regel für maximal zwei Semester befristet Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 1 von 15

3 eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen ersten Hochschulabschluss zu erwerben ( 60 Abs. 1 LHG). 5. Das Studium kann wie in Anlage 1 beschrieben aufgenommen werden. 6. Die Anlagen 1 und 2 dienen der Information und sind kein Bestandteil der Satzung. Sie werden bedarfsweise durch die Hochschule aktualisiert. 2 Zulassungsantrag (1) Für die Bachelorstudiengänge ist der Antrag auf Zulassung (Antragsfrist) zu folgenden Terminen einzureichen: - für das Sommersemester bis zum 15. Januar (Ausschlussfrist) - für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist) (2) Für die Masterstudiengänge können in den Zulassungssatzungen eigene Bewerbungsfristen festgelegt werden. Sind keine festgelegt, so ist der Antrag auf Zulassung (Antragsfrist) zu folgenden Terminen einzureichen: - für das Sommersemester bis zum 15. Januar (Ausschlussfrist) - für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist) Kapitel II Bewerbungsunterlagen 3 Bewerbung mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung Studienbewerber- und -bewerberinnen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung, die die Voraussetzungen des 58,59 LHG erfüllen, richten ihren Antrag auf Zulassung zum Studium auf den von der Hochschule vorgegebenen Formularen an die Akademische Abteilung der Hochschule Heilbronn, Max-Planck-Straße 39, Heilbronn oder eine von der Hochschule beauftragte Stelle. (1) Studiengänge, die unter die Hochschulvergabeordnung fallen: Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: 1. Eine beglaubigte Kopie der deutschen Hochschulzugangsberechtigung. Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist noch nicht vor, kann ein vorläufiges Zeugnis beigefügt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf den vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung begründen, beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein ( 3 Abs. 8 HVVO). 3 Abs. 1 Satz 4 HVVO bleibt davon unberührt. 2. Ein chronologischer, lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache. 3. Eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studiengang eine Immatrikulation an einer anderen Hochschule vorliegt ( 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG). Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 2 von 15

4 4. Eine Erklärung und einen Nachweis darüber, ob für den beantragten Studiengang eine frühere Zulassung erloschen ist, weil eine Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht ( 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG). 5. Den Nachweis über die Teilnahme am Studienorientierungstest des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg oder der Nachweis über ein Beratungsgespräch bei einer zentralen, hochschuleigenen Studienberatungsstelle ( 60 Abs. 2 Nr. 6 LHG). Im Fall einer Bewerbung für einen Austauschstudiengang ( eingeschränkte Zulassung ), für ein höheres Fachsemester oder einen Masterstudiengang, ist kein Studienorientierungstest erforderlich ( 60 Abs. 2 Nr. 6 LHG). Kann gegenüber der Hochschule glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Orientierungstest nicht bis zum Bewerbungsschluss durchgeführt werden konnte, kann dieser mit den Immatrikulationsunterlagen nachgereicht werden. Für den Fall dass dieser nicht termingerecht nachgereicht wird, ist die Zulassung unwirksam. 6. Auf Grund der studiengangspezifischen Zulassungssatzungen können weitere Nachweise verlangt werden. 7. Soweit abgeleistet: Nachweis über Berufsausbildung oder sonstige Beschäftigungszeiten. 8. Für eine Auswahl nach 14 HVVO (Vorwegauswahl) ist erforderlich: eine Bescheinigung über abgeleistete Wehr-, Zivil-, Entwicklungsdienste, freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, sowie Zeiten der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von 3 Jahren. 9. Für eine Auswahl nach 12 HVVO (Auswahl nach Härtegesichtspunkten) ist erforderlich: eine ausführliche Begründung und entsprechende Nachweise, welche eine außergewöhnliche Härte belegen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 10. Für eine Auswahl nach 13 HVVO (Zweitstudium) ist erforderlich: eine beglaubigte Kopie des Bachelorzeugnisses, des Erststudiums in einem Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie eine Begründung für das angestrebte Zweitstudium. 11. Für die Zulassung zu einem postgradualen Studiengang ( 31 LHG) ist erforderlich: der Nachweis eines ersten Hochschulabschlusses oder eine vorläufige Bescheinigung der Hochschule, welche den Kriterien des 20 Abs. 5 HVVO für eine Zulassung unter Vorbehalt entspricht, sowie das Transcript of Records und weitere in den studiengangspezifischen Zulassungssatzungen festgelegte Nachweise. Bewerbungen für postgraduale Studiengänge können auch dann zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden, wenn zum Bewerbungszeitpunkt maximal 18 ECTS-Punkte sowie die Abschlussarbeit noch nicht erbracht sind ( 20 Abs. 5 HVVO). Falls die Hochschule, des ersten Studienabschlusses bescheinigt, dass auf Grund der bisherigen Studienleistungen ein erfolgreicher Studienabschluss zu erwarten ist, kann eine Zulassung unter Vorbehalt ausgesprochen werden. Der Vorbehalt erlischt, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin bei Studienbeginn im Wintersemester bis zum des ersten Semesters und bei Studienbeginn im Sommersemester bis zum des ersten Semesters den Nachweis des Bachelor-Abschlusses erbringt. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zur Förderung des Auslandsstudiums, kann eine Bewerbung auch dann zugelassen werden, wenn die Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 3 von 15

5 Bachelor-Thesis bereits erbracht wurde, und darüber hinaus noch max. 30 ECTS-Punkte zum erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums fehlen. Die Berechnung dieser Durchschnittsnote muss durch diejenige Institution, an der der zulassungsberechtigende Abschluss erworben wird, erfolgen. Bewerber mit noch nicht vollständigem Bachelor-Abschluss nehmen am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unberücksichtigt ( 20 Abs. 5 HVVO). Spätestens zur Einschreibung ist im Fall der Zulassung unter Vorbehalt ein Exmatrikulationsnachweis des Vorstudiums vorzulegen, anderenfalls erlischt die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang. 12. Von Bewerbenden, die bereits an einer anderen Hochschule studiert haben, Nachweise über die dort abgeleisteten Studienzeiten, sowie bei einer beantragten Zulassung in ein höheres Semester Nachweise über das bestandene Grundstudium. Eine Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist nur mit dem Nachweis des bestandenen Grundstudiums in einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt möglich. 13. Für die Zulassung zu einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die angestrebten Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich beendet werden können ( 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG). (2) Studiengänge, die nicht unter die Hochschulvergabeordnung fallen: Die nach Absatz 1 genannten Unterlagen spätestens zum Zeitpunkt des Antrags auf Einschreibung. 4 Bewerbung mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung (1) Deutsche Studienbewerber- und bewerberinnen mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, richten ihren Antrag auf Zulassung zum Studium auf den von der Hochschule vorgegebenen Formularen an die Akademische Abteilung der Hochschule Heilbronn, Max-Planck-Straße 39, Heilbronn oder eine von der Hochschule beauftragte Stelle. 1. Studiengänge, die unter die Hochschulvergabeordnung fallen: Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: a) Bei einer im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung oder einer Hochschulzugangsberechtigung aus anderen Bundesländern, die in Baden-Württemberg keinen unmittelbaren Zugang zum Studium ermöglicht, ist die Bescheinigung über die Anerkennung und Bewertung dieser Hochschulzugangsberechtigung mit Angabe der Durchschnittsnote und des Datums des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung Schule und Bildung, Breitscheidstr. 42, Stuttgart beizufügen. Diese Bescheinigung ist der Hochschule zusammen mit der Hochschulzugangsberechtigung als beglaubigte Kopie (gegebenenfalls mit Übersetzung in die deutsche Sprache) vorzulegen. b) Die in 3 Nr genannten Unterlagen. 2. Studiengänge, die nicht unter die Hochschulvergabeordnung fallen: Die nach Nummer 1 genannten Unterlagen spätestens zum Zeitpunkt des Antrags auf Einschreibung. (2) Ausländische oder staatenlose Studienbewerber- und bewerberinnen mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, richten ihren Antrag auf Zulassung zum Studium auf den von der Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 4 von 15

6 Hochschule vorgegebenen Formularen an die Akademische Abteilung der Hochschule Heilbronn, Max-Planck-Straße 39, Heilbronn oder eine von der Hochschule beauftragte Stelle. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: 1. Ausländische und staatenlose Studienbewerber- und bewerberinnen, die keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen, benötigen die Bestätigung ihrer Zugangsberechtigung. Dies geschieht durch Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung und Ermittlung einer nach deutschem Notensystem errechneten Durchschnittsnote; bei postgradualen Studiengängen durch die Bescheinigung über die entsprechend dem deutschen Notensystem errechnete Durchschnittsnote des ausländischen Hochschulabschlusses. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung wird vorgenommen: a) für den Studiengang Medizinische Informatik durch das Akademische Auslandsamt der Universität Heidelberg, Seminarstraße 2, Heidelberg, b) für alle übrigen Studiengänge durch das Ausländer-Studienkolleg für die Fachhochschulen des Landes Baden-Württemberg, Postfach , Konstanz. 2. Ein chronologischer und lückenloser Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache. 3. Der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang ( 58 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 3 Nr. 1 LHG). Die erforderlichen Deutschkenntnisse sind durch eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang oder eine nach der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen äquivalente Prüfung auf der Kompetenzstufe GER B2.2/C1 des Europäischen Qualifikationsrahmens nachzuweisen sofern in den studiengangspezifischen Zulassungssatzungen keine gesonderten Regelungen getroffen sind. 4. Bei Studienbewerbungen aus China, aus der Mongolei und aus Vietnam das Original- Zertifikat über die Echtheit ihrer Dokumente bzw. die Original-Bescheinigung der akademischen Prüfstelle des Kulturreferates der Deutschen Botschaft (APS) in Peking. 5. Die in 3 Nr genannten Unterlagen (ausgenommen Nr. 9 bei ausländischen Studienbewerbern und -bewerberinnen, die nicht einem der Mitgliedstaaten der EU angehören). (3) Bei der Zulassung von Studierenden als ordentliche Studierende (degree seeking students) kann auf einen Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse verzichtet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Studierenden kommen von einer Partnerhochschule der Hochschule Heilbronn, mit der ein Partnerschaftsabkommen besteht. 2. Der zuständige Prüfungsausschuss des betroffenen Studiengangs hat inhaltliche Äquivalenzen für ein double degree beschlossen. 3. Die Studierenden haben an der Hochschule Heilbronn zur Erlangung ihres Abschlusses ausschließlich Veranstaltungen zu besuchen, welche in englischer Sprache angeboten werden. (4) Bei der Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen im Sinne von 18 Abs. 1 HVVO ist im Auswahlverfahren nach 18 Abs. 2 Satz 3 HVVO als ein besonderer Umstand zu berücksichtigen: a) internationaler Schutzstatus (Asylberechtigte nach 25 Absatz 1 AufenthaltsG, anerkannte Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention gemäß 25 Absatz 2 Satz 1 1. Alt. AufenthaltsG, subsidiär Schutzberechtigte nach 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alt. AufenthaltsG, Personen mit Abschiebeschutz nach 25 Absatz 3 AufenthaltsG) b) Bewerbung um Asyl gemäß 55 AsylVfG c) Duldung nach 60a AufenthaltsG. Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 5 von 15

7 5 Bewerbung ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (1) Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung die die Meisterprüfung oder eine gleichgestellte Fortbildung oder eine Fachschule (i.s.d. 14 Schulgesetz) erfolgreich abgeschlossen haben, richten ihren Antrag auf Zulassung zum Studium auf den von der Hochschule vorgegebenen Formularen an die Akademische Abteilung der Hochschule Heilbronn, Max-Planck-Straße 39, Heilbronn, oder eine von der Hochschule beauftragte Stelle. 1. Studiengänge, die unter die Hochschulvergabeordnung fallen Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: a) Nachweis der Meisterprüfung bzw. einer gleichwertigen, oder sonstigen gleichgestellten, beruflichen Fortbildung oder der Nachweis dass eine Fachschule im Sinne des 14 Schulgesetz erfolgreich abgeschlossene wurde. b) Schriftlicher Nachweis einer Hochschule über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. c) Die in 3 Nr genannten Unterlagen. 2. Studiengänge, die nicht unter die Hochschulvergabeordnung fallen Die nach Nummer 1 genannten Unterlagen spätestens zum Zeitpunkt des Antrags auf Einschreibung. (2) Beruflich Qualifizierte, richten ihren Antrag auf Zulassung zum Studium auf den von der Hochschule vorgegebenen Formularen an die Akademische Abteilung der Hochschule Heilbronn, Max-Planck-Straße 39, Heilbronn, oder eine von der Hochschule beauftragte Stelle. 1. Studiengänge, die unter die Hochschulvergabeordnung fallen Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: a) Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung. b) Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung. Hierauf können angerechnet werden: i. Bis zu zwei Jahre für erbrachte Familienarbeit ii. Bis zu einem Jahr für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes c) Schriftlicher Nachweis einer Hochschule über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. d) Schriftlicher Nachweis der Hochschule über fachliche Entsprechung von Studienwunsch undberuflicher Vorbildung. e) Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung. f) Die in 3 Nr genannten Unterlagen. 2. Studiengänge, die unter die Hochschulvergabeordnung fallen: Die nach Nummer 1 genannten Unterlagen spätestens zum Zeitpunkt des Antrags auf Einschreibung. Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 6 von 15

8 Kapitel III Einschreibung 6 Immatrikulationsverfahren (1) Zugelassene Studienbewerber- und bewerberinnen haben den Antrag auf Einschreibung (Immatrikulation) innerhalb der im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist (Ausschlussfrist) nach dem von der Hochschule vorgegebenen Verfahren zu stellen. 3a LVwVfG bleibt davon unberührt. Dem Antrag auf Einschreibung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Der ausgefüllte Antrag auf Einschreibung sowie ggf. die nach 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen Unterlagen. 2. Eine von der zuständigen Krankenkasse ausgestellte Versicherungsbescheinigung oder die Befreiungsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse ( 254 Sozialgesetzbuch V (SGB V)). 3. Ein Passbild. 4. Der Nachweis über die Bezahlung fälliger Abgaben und Entgelte, die mit der Aufnahme des Studiums an der Hochschule Heilbronn und gegebenenfalls mit der Beendigung eines vorhergehenden Studiums an der Hochschule Heilbronn entstanden sind; dieser Nachweis ist mit Eingang der Zahlung auf dem Konto bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg erbracht. 5. Eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin in einem Dienst-, Arbeits-, oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist, sowie einen Nachweis darüber, dass zeitlich die Möglichkeit besteht, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen ( 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG). Folgende Unterlagen sind - sofern zutreffend - dem Antrag auf Einschreibung zusätzlich beizufügen: 6. In den in Anlage 2 aufgeführten Studiengängen, der Nachweis des abgeleisteten Vorpraktikums. 7. Von Bewerbenden, die vorher an anderen Hochschulen studiert haben oder noch studieren, eine amtlich beglaubigte Exmatrikulationsbescheinigung. 8. Von Studienbewerbern und -bewerberinnen des Studiengangs Medizinische Informatik, zusätzlich zu Nr. 3, ein weiteres Passbild; von ausländischen Studienbewerbern und -bewerberinnen, zusätzlich zu Nr. 3, zwei weitere Passbilder. 9. Von Bewerbenden, die schon drei oder mehr Semester immatrikuliert waren, einen schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung ( 60 Abs. 2 Nr. 5 LHG). 10. Von ausländischen oder staatenlosen Studienbewerbern und -bewerberinnen der Nachweis eines Aufenthaltstitels, der zur Aufnahme des Studiums berechtigt oder dieses nicht ausschließt, oder eine beglaubigte Kopie der Aufenthaltserlaubnis EU ( 60 Abs. 5 Nr. 4 LHG). Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 7 von 15

9 (2) Die Immatrikulation wird nach Eingang des Antrags auf Einschreibung und der Vorlage aller geforderten Unterlagen gem. Abs. 1 mit Beginn des Semesters wirksam. Für Studierende, denen die Hochschule das Ableisten des erforderlichen Vorpraktikums nach der Immatrikulation gestattet, gilt Satz 1. Für erforderliche Fremdsprachenkenntnisse können die studiengangspezifischen Zulassungssatzungen gesonderte Fristen festlegen. (3) Als Bestätigung der ordnungsgemäßen Immatrikulation erhält die/ der Studierende den Semesterausweis sowie die Immatrikulationsbescheinigung. Dies gilt auch für die unter Auflage zugelassenen Studierenden. Kapitel IV Im Studium 7 Fortsetzung des Studiums (1) Will der Studierende bzw. die Studierende das Studium im folgenden Semester fortsetzen, so ist dies durch die fristgerechte Bezahlung der fälligen Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, bewirkt. Als Bestätigung werden der aktuelle Studierendenausweis und die Immatrikulationsbescheinigung ausgehändigt. (2) Die Rückmeldung, zur Fortsetzung des Studiums im folgenden Semester, muss innerhalb der Rückmeldefrist bewirkt sein. Dieser Zeitraum wird innerhalb des Semesterterminplans hochschulöffentlich bekannt gemacht. 8 Beurlaubung (1) Studierende können auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden ( 61 Abs. 1 LHG). Der Beurlaubungsgrund ist nach den Vorgaben der Hochschule anzugeben und in geeigneter Form nachzuweisen. Mögliche Beurlaubungsgründe sind in Anlage 3 aufgeführt. (2) Der Antrag auf Beurlaubung soll bis spätestens zu Beginn des jeweiligen Semesters bei der Akademische Abteilung gestellt werden. In Härtefällen ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ein Antrag auf Beurlaubung möglich. In den Fällen des 61 Abs. 1 LHG i.v.m. 3 Nr. 1 LHGebG ist der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen. (3) Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen ( 61 Abs. 1 LHG). (4) Abweichend von Absatz zwei ist eine Beurlaubung für mehr als zwei Semester insbesondere dann möglich, wenn diese zum Zweck des Mutterschutzes oder zur Inanspruchnahme der Elternzeit erfolgt. Es gelten die Regeln der Studien- und Prüfungsordnungen. (5) Hinsichtlich der Rechte beurlaubter Studierender bzw. Studierende, gelten die Regelungen des 61 Abs. 2 LHG sowie die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen. Die Studierenden sind während der Beurlaubung berechtigt, Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind. (6) Die Entscheidung über den Antrag trifft die vom Vorstand der Hochschule beauftragte Stelle. 9 Exmatrikulation (1) Die Mitgliedschaft als Studierender bzw. als Studierende in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag des Studierenden bzw. der Studierenden Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 8 von 15

10 oder von Amts wegen ( 62 LHG). Der Antrag auf Exmatrikulation ist nach den Vorgaben der Hochschule beim zentralen Prüfungsamt der Hochschule Heilbronn einzureichen. (2) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe (siehe Anlage 4) kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden ( 62 Abs. 4 LHG). (3) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass der Studierende ordentlich immatrikuliert war, sowie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt hat ( 62 Abs. 5 LHG). (4) Hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung oder zur Abschlussarbeit gelten die Regeln der Studienund Prüfungsordnungen. 10 Gasthörer; Hochbegabte (1) Wer eine hinreichende Bildung nachweist, kann auf Antrag zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden, sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Die Entscheidung über den Antrag trifft die vom Vorstand der Hochschule beauftragte Stelle. Gasthörer und Gasthörerinnen werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt ( 64 Abs. 1 LHG). Die Zulassung zu einer Externenprüfung ( 33 LHG) bleibt davon unberührt. (2) Gasthörende haben eine auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes festgesetzte Gebühr zu entrichten. (3) Die Zulassung als Gasthörer bzw. Gasthörerin wird für jeweils ein Semester erteilt. Schüler- und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen eines Studiengangs teilzunehmen, Studienleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Die Entscheidung über die besondere Begabung trifft in der Regel der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Antrag trifft die vom Vorstand der Hochschule beauftragte Stelle. Zur Anerkennung in einem später aufgenommenen Studium gelten die Regeln der Studien- und Prüfungsordnungen. 11 Meldepflichten (1) Der Verlust des Studierendenausweises ist der Akademischen Abteilung unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines neuen Studierendenausweises oder einer neuen Immatrikulationsbescheinigung ist eine auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes (siehe Hochschulgebührensatzung) festgesetzte Gebühr zu entrichten. (2) Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere des Namens und der Anschrift, sind der Akademischen Abteilung unverzüglich schriftlich oder durch einfache elektronische Übermittlung mitzuteilen. Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 9 von 15

11 12 In-Kraft-Treten (1) Diese Zulassungs- und Immatrikulationsordnung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung vom tritt gleichzeitig außer Kraft. (2) Die Änderungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung durch die Änderungssatzung zur Zulassungs- und Immatrikulationsordnung vom , treten mit Wirkung zum in Kraft. Heilbronn, den 11. Mai 2016 Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schröder- - Rektor - Die Satzung wird hiermit, gemäß Bekanntmachungssatzung der Hochschule Heilbronn vom 08. Dezember 2010, öffentlich bekannt gemacht. Heilbronn, Leitung Akademische Abteilung Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 10 von 15

12 Hochschule Heilbronn Anlage 1 zur Zulassungs- und Immatrikulationsordnung vom Bachelor Studiengänge am Campus Heilbronn: Angewandte Informatik Automotive Systems Engineering Betriebswirtschaft und Unternehmensführung Elektronik und Informationstechnik Hotel- und Restaurantmanagement Internationale BWL/ Interkulturelle Studien Internationale Betriebswirtschaft Osteuropa Maschinenbau Mechatronik und Mikrosystemtechnik Medizinische Informatik Produktion und Prozessmanagement Robotik und Automation Software Engineering Technisches Logistikmanagement Tourismusmanagement Verfahrens- und Umwelttechnik Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik Verkehrsbetriebswirtschaft und Personenverkehr Weinbetriebswirtschaft/Internationales Weinmanagement Wirtschaftsinformatik Master Studiengänge am Campus Heilbronn: Business Administration in Transport and Logistics Electronic Systems Engineering International Business/ International Management International Tourism Management Maschinenbau Mechatronik Medizinische Informatik Software Engineering and Management Technical Management Unternehmensführung/ Business Management Verfahrenstechnik Bachelor Studiengänge am Campus Künzelsau: Antriebssysteme und Mechatronik BWL - Kultur., Freizeit-, Sportmanagement Betriebswirtschaft Marketing- und Medienmanagement Betriebswirtschaft und Sozialmanagement Elektrotechnik Energiemanagement Technical Management Wirtschaftsingenieurwesen Master Studiengänge am Campus Künzelsau: BWL Kultur-, Freizeit-, Sportmanagement zum Sommersemester Elektrotechnik International Marketing and Communication Technical Management Bachelor-Studiengänge am Campus Schwäbisch Hall: Management und Beschaffungswirtschaft Management und Personalwesen Management und Unternehmensrechnung Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 11 von 15

13 Management und Vertrieb: Finance Management und Vertrieb: Handel Management und Vertrieb: Industrie Master-Studiengänge am Campus Schwäbisch Hall: Consulting und Controlling zum Sommersemester Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 12 von 15

14 Hochschule Heilbronn Anlage 2 zur Zulassungs- und Immatrikulationsordnung vom In folgenden Studiengängen ist der Nachweis über das abgelegte Vorpraktikum erforderlich: Antriebssysteme und Mechatronik Automotive Systems Engineering Elektronik- und Informationstechnik Elektrotechnik Energiemanagement Maschinenbau Mechatronik und Mikrosystemtechnik Produktion und Logistik Robotik und Automation Technisches Logistikmanagement Verfahrens- und Umwelttechnik Wirtschaftsingenieurwesen Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 13 von 15

15 Hochschule Heilbronn Anlage 3 zur Zulassungs- und Immatrikulationsordnung vom Als wichtiger Grund für eine Beurlaubung kann insbesondere anerkannt werden: Studium an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule (kein integriertes Studienprogramm). Längere Erkrankung mit Beeinträchtigung des Studiums. Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen. Bevorstehende Niederkunft und anschließende Betreuung des Kindes sowie Elternzeit. Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient. Prüfungsrückstand in Verbindung mit einer Empfehlung der Hochschul-Studienberatung. Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 14 von 15

16 Hochschule Heilbronn Anlage 4 zur Zulassungs- und Immatrikulationsordnung vom Als wichtiger Grund für eine sofortige Exmatrikulation kann insbesondere anerkannt werden: Aufnahme einer Berufstätigkeit. Einschreibung in einem anderen Studiengang oder bei einer anderen Hochschule. Anfertigung der Thesis als letzte noch ausstehende Studienleistung. Aufgabe des Studiums wegen Krankheit. Senatsentscheid vom 11. Mai 2016, redaktionelle Änderung Seite 15 von 15

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