Die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009

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1 Die Besteuerung von Kapitalerträgen ab Abgeltungsteuer für Anfänger (c) Tomasz Trojanowski - Fotolia.com Der Gesetzgeber wollte die Besteuerung von Kapitalerträgen vereinfachen und hat eine Reform für 2009 beschlossen - doch für den Steuerbürger bleibt einfach vieles kompliziert. Bis zum hat jeder Steuerpflichtige seine Kapitalerträge, sofern sie die Freibeträge überschreiten, in seiner Steuererklärung anzugeben und zu versteuern. Ab 2009 kommt nun ein grundlegender Wandel. Denn die Kreditinstitute werden in Zukunft 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von allen Kapitalerträgen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Damit sind alle Steueransprüche des Fiskus auf Kapitaleinkünfte abgegolten. Die Kapitaleinkünfte werden dann im Regelfall nicht weiter im Steuerveranlagungsverfahren berücksichtigt. Worauf muss der Steuerbürger nun achten? Zum einen sollte er bei seiner Bank prüfen, ob ein Freistellungsauftrag vorliegt. In Zukunft beträgt der Sparerpauschbetrag 801,00 bzw. bei Ehegatten 1.602,00. Erst für darüber hinausgehende Beträge wird Abgeltungsteuer einbehalten. Werbungskosten sind im Rahmen dieser Pauschalversteuerung nicht mehr abziehbar. Neu ist auch, dass sämtliche Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren (abgesehen von wenigen befristeten Ausnahmen beim Verkauf von Zertifikaten) der Abgeltungsteuer unterliegen. Früher galt das nur für Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist, jetzt greift die Steuer bei jeder Veräußerung. Wichtig ist, zu überprüfen, ob der individuelle Steuersatz unter 25% liegt. In diesem Fall sollte nämlich bei Abgabe der Steuererklärung der Antrag gestellt werden, die Kapitaleinkünfte dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu unterwerfen, weil das günstiger ist für den Steuerpflichtigen. Dann prüft das Finanzamt von Amts wegen die günstigste Variante. Zusammenveranlagte Ehegatten können diesen Antrag nur gemeinsam stellen. Außerdem besteht noch die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen und der Bank vorzulegen. Diese ist nur sinnvoll, wenn keine Steuern gezahlt werden müssen und folglich auch keine Abgeltungsteuer durch die Bank einbehalten werden soll. Es gilt bei der Abgeltungsteuer auf viele Einzelsachverhalte zu achten - das vereinfacht sie nicht, sondern macht sie für den Steuerbürger kompliziert.

2 2 Der Frust mit dem Verlust (c) ArTo - Fotolia.com Ab Januar 2009 klopft ein fremdes Ungeheuer an die Türe eines jeden Steuerpflichtigen und es heißt Abgeltungsteuer. Das Ungeheuer hat drei Köpfe - die guten Verluste, die weniger guten Verluste und die schlechten Verluste. Doch dazu später mehr. Die Abgeltungsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer bei privaten Kapitalerträgen. Danach werden im Regelfall auf private Kapitalerträge pauschal 25 % Steuer einbehalten. Auf diesen Betrag wird zudem 5,5 % Solidaritätszuschlag fällig und ggf. Kirchensteuer. Die Steuer wird von den Kreditinstituten einbehalten und abgeführt. Der Steuerpflichtige braucht sie nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufzuführen. Er kann dies aber tun, sollte sein individueller Steuersatz 25% unterschreiten. Soweit - so gut. Doch das Ungeheuer schlägt nicht nur bei Kapitalerträgen zu, nein - und das ist neu - es verschlingt auch 25 % plus Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer von den Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren und Kapitalanlagen. Denn unabhängig von der Haltedauer sind diese Veräußerungen nun immer zu versteuern. Bestimmte Zertifikate schmecken dem Ungeheuer allerdings nicht. Das sind solche, die nach dem erworben wurden und bis zum veräußert werden. Für diese fällt keine Abgeltungsteuer an. Jedoch bei Veräußerungen ab dem von Zertifikaten schlägt das Ungeheuer mit 25 % zu, denn solche Zertifikate schmecken ihm. Nun fragt der Steuerpflichtige sich, was passiert denn mit meinen Verlusten? Und er erkennt die drei Köpfe des Ungeheuers Abgeltungsteuer: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit Gewinne aus Kapitalvermögen verrechnet werden, nicht mit anderen Einkunftsarten. Sie können auch nur vorgetragen und nicht zurückgetragen werden. Die Bank berücksichtigt laufende Verluste beim Abzug der Abgeltungsteuer und verrechnet sie mit den Erträgen. Das sind gute Verluste, weil sie angemessen und ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden. Weniger gut ergeht es den Verlusten aus Aktienverkäufen - denn Aktien bleiben nach den neuen Regelungen stets und ausnahmslos unter sich. Sie sind nur mit Gewinn aus Aktienverkäufen verrechenbar - sonst nicht. Und dann gibt es noch die schlechten Verluste, das sind die sogenannten Altverluste aus Kapitalvermögen, die bis zum entstanden sind. Die schmecken dem Ungeheuer Abgeltungsteuer gar nicht. Und deshalb sind sie auch nur bis 2013 mit positiven Kapitaleinkünften verrechenbar, danach gehen sie unter. Wahlweise können Sie noch mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

3 3 Die Abgeltungsteuer und ihre Ausnahmen (c) Gabriele Schmid - Fotolia.com Der Abgeltungssteuer unterliegen grundsätzlich nur private Kapitalerträge. Vor allem Kapitalerträge aus Wertpapieren bzw. Erträge aus deren Veräußerung werden unmittelbar an der Quelle besteuert. Die Bank behält die Pauschalsteuer ein und führt sie ab, sofern die Erträge oberhalb der erteilten Freistellungsaufträge liegen ( 801,00 bei Einzelveranlagung bzw ,00 bei Zusammenveranlagung). Der Kapitalanleger braucht im Regelfall hierzu keine weiteren Angaben in der Jahressteuererklärung zu machen. Lediglich wenn sein individueller Steuersatz 25 % unterschreitet, kann auf Antrag eine Günstigerprüfung bei der Veranlagung durchgeführt werden, um die Erträge dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen. Doch das System der Abgeltungssteuer kennt eine Reihe von Ausnahmen. Zum einen fällt Abgeltungsteuer nicht an, wenn Angehörige untereinander verzinsliche Darlehen gewähren. Die Zinserträge hieraus unterliegen dem persönlichen Steuersatz und Werbungskosten können in nachgewiesener Höhe berücksichtigt werden. Gleiches gilt für den Fall, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen gewährt. Eine weitere Ausnahme ist möglich für Gesellschafter, die zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind bzw. wenn sie gleichzeitig für die Gesellschaft beruflich tätig sind, mindestens eine Beteiligung von 1 % nachweisen können. Diese Personengruppe kann auf Antrag mit fünfjähriger Bindung von der Anwendung der Abgeltungsteuer ausgenommen werden bezüglich der Erträge aus dieser Beteiligung. Wird der Antrag widerrufen, kann dieser nicht neu für dieselbe Beteiligung gestellt werden. Als steuerliche Folge dieser Antragsveranlagung unterliegen die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung dem so genannten Teileinkünfteverfahren. Danach werden die genannten Einkünfte zu 60 % nach dem persönlichen Steuersatz besteuert und ein entsprechend anteiliger Abzug der Werbungskosten ist möglich.

4 4 Kirche und Abgeltungsteuer (c) Kelly Ann - Fotolia.com Keiner wartet auf sie und sie kommt trotzdem: Die Abgeltungsteuer. Ab wird das Einkommenssteuergesetz um diese neue steuerliche Verwandte bereichert. Und der Staat wird auch um sie bereichert. Denn dank der Abgeltungsteuer erhält er pauschal von allen Kapitalerträgen und den Wertpapierveräußerungsgeschäften eines jeden Steuerpflichtigen 25 %. Die Steuer wird von den Kreditinstituten einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Der Steuerpflichtige braucht die Kapitaleinkünfte nicht mehr in seiner Steuererklärung aufzuführen. Doch damit nicht genug. Von der Abgeltungsteuer werden noch 5,5 % Solidaritätszuschlag und zudem Kirchensteuer einbehalten. Diese Beträge werden ebenfalls von den Banken an die Finanzbehörden abgeführt. Allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige bei seiner Bank einen Antrag stellt, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Macht er dies nicht, muss er im Rahmen seiner Steuererklärung angeben, in welcher Höhe seine Bank Abgeltungsteuer einbehalten hat. Auf Basis dieser Angabe fordert das Finanzamt dann die Kirchensteuer nach, sofern überhaupt eine Kirchenzugehörigkeit vorliegt. Soweit Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer erhoben wird, ist sie nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Sparer-Pauschbeträge in Höhe von 801,00 bzw ,00 bei zusammen veranlagten Ehegatten werden durch die Bank auf Antrag berücksichtigt, d. h. Abgeltungsteuer und Zuschlagsteuern fallen erst oberhalb dieser Beträge an. Zukünftig ist eine elektronische Datenbank geplant, über die alle Banken die Konfession der Bürger abfragen können und damit entfallen alle Anträge. Der Bürger wird gläsern, Anträge sind dann nicht mehr erforderlich.

5 5 Lebensversicherungen und Abgeltungsteuer (c) amiganer - Fotolia.com Altverträge aus Lebensversicherungen, die bis zum abgeschlossen wurden und deren Vertragslaufzeit zwölf Jahre beträgt und für die mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden, bleiben von der Abgeltungsteuer verschont. Sie sind steuerfrei.hingegen werden Lebensversicherungsverträge ab 2005 zur Hälfte versteuert, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit Vertragsabschluss zwölf Jahre vergangen sind. Diese Erträge werden nicht pauschal, sondern nach der individuellen tariflichen Einkommensteuer besteuert. Allerdings wird zunächst die Steuer auf alle Erträge einbehalten und in der Einkommensteuererklärung muss die hälftige Steuerbefreiung beantragt werden. Erfolgt die Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr und beträgt die Laufzeit weniger als zwölf Jahre sind die Erträge im vollen Umfang steuerpflichtig - allerdings nur pauschal mit dem gesonderten Steuersatz von 25%. Wird die Lebensversicherung ab 2009 verkauft, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern mit pauschal 25 % - das Versicherungsunternehmen behält die Steuer ein. Rentabel dürfte diese Form der Altersvorsorge kaum noch sein, da Neuverträge grundsätzlich steuerverhaftet sind und die Erträge aus den Versicherungen häufig nur eine geringe Rendite mit sich bringen. 6 Abgeltungssteuer und Nichtveranlagungs Bescheinigung Viele Sparer fürchten sich vor der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.Januar Ab diesem Zeitpunkt wird nämlich der Klein-Anleger zur Kasse gebeten: Es wird eine einheitliche Steuer von 25% auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne direkt von Ihrer Bank an das Finanzamt abgeführt. Dagegen können Sie sich jedoch wehren, indem Sie beim Finanzamt eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Wenn Sie diese Ihrer Bank vorlegen, sind Sie von der Entrichtung der Abgeltungssteuer befreit.

6 Das Finanzamt muss Ihnen diese Bescheinigung ausstellen, wenn Ihre Einkünfte so gering sind, dass Sie keine Steuern zu zahlen brauchen. Das ist dann der Fall, wenn die gesamten Einkünfte nicht den Betrag von insgesamt 8.501,- im Jahr überschreiten (bei Verheirateten liegt die Grenze bei jährlich ,- ). Diese Voraussetzung liegt z.b. bei vielen Kleinsparern vor, die nur über ein niedriges Arbeitseinkommen verfügen. Aber auch für frischgebackene Unternehmer zu Beginn der Existenzgründungsphase sowie Rentner ist diese Möglichkeit eventuell interessant. Sofern Sie überhaupt keine anderen Einkünfte verfügen, dürfen Sie sogar Zinsen bis zu als Single bzw ,- als Verheirateter ohne Abzug kassieren. 7 Abgeltungsteuer, Teilveranlagung, Günstigerprüfung (c) Gliesche - Fotolia.com Sie kommt: die Abgeltungsteuer. Für den Steuerbürger bedeutet das, die Steuererhebung für Kapitalerträge findet ab 1. Januar 2009 an der Quelle statt. Er muss seine Kapitalerträge in der Regel nicht gesondert in der Steuererklärung aufführen. Eine Vereinfachung - aber nur auf den ersten Blick. Die Abgeltungsteuer mag relativ attraktiv sein für Steuerpflichtige mit hoher Steuerprogression, denn bei ihnen werden Einkünfte aus Kapitalvermögen und Veräußerungen aus Wertpapiergeschäften direkt an der Quelle mit 25 % Abgeltungsteuer belastet. Haben sie einen höheren individuellen Steuersatz, kann das günstig sein. Nicht so für Steuerbürger, deren persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt oder aber solche, die Verluste zu berücksichtigen haben. Sie müssen selbst aktiv werden, um eine zu hohe Steuerlast zu vermeiden. Bei Steuerpflichtigen mit geringem Steuersatz bzw. einem Satz unter 25 % empfiehlt es sich, sämtliche Kapitaleinkünfte dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu unterwerfen, da dieser günstiger sein dürfte. Sie sollten einen Antrag auf Günstigerprüfung beim Finanzamt stellen im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt ist dann von Amts wegen dazu verpflichtet, eine Günstigerprüfung durchzuführen. Es vergleicht, ob die Anwendung des allgemeinen Tarifs günstiger ist als der pauschalierte Abzug von 25 % auf Erträge aus Kapitalvermögen. Hierzu muss der Steuerpflichtige sämtliche Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung angeben. Liegt sein persönlicher Steuersatz unter 25 %, kommt dieser zum Ansatz und bereits entrichtete Abgeltungsteuer wird ihm als Steuervorauszahlung bei der Steuerermittlung angerechnet. Komplizierter ist die Teilveranlagung. Sie ist beispielsweise von Bedeutung bei Verlustvorträgen, nicht ausgeschöpften Sparerpauschbeträgen oder noch nicht berücksichtigten ausländischen Steuern. Die Teilveranlagung ist auch wichtig in Veräußerungsfällen von Wertpapieren, da hier Anschaffungskosten geltend gemacht werden können. Bei der Teilveranlagung ermittelt das Finanzamt in einem ersten Schritt die tarifliche Einkommensteuer für alle übrigen Einkünfte, danach den Pauschbetrag von 25% auf Kapitaleinkünfte unter Berücksichtigung der erwähnten steuermindernden Sachverhalte. Wenn die bereits durch die Bank einbehaltene Abgeltungsteuer höher ist als die durch das Finanzamt ermittelte Steuerbelastung, wird die Abgeltungsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.

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