Wegweiser für das Praxissemester. Studiengang Wirtschaftsrecht

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1 Wegweiser für das Praxissemester Studiengang Wirtschaftsrecht Stand: Oktober 2012

2 2 Wegweiser für das Praxissemester 1. Allgemeines a) Vorgaben der Prüfungsordnung Das Studium des Wirtschaftsrechts an der Hochschule Pforzheim sieht ein praktisches Studiensemester (Praxissemester) vor. Es ist gemäß 7 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung (im folgenden "StuPO" genannt) ein in das Studium integrierte Ausbildungsabschnitt. 7 StuPO ist im Anhang dieses Dokuments (Nr. 12 d) abgedruckt. Das Praxissemester findet im fünften Studiensemester statt. In das Praxissemester kann nur gehen, wer zu Beginn des Semesters vor Antritt des Praxissemesters (also regelmäßig zu Beginn des vierten Semesters) alle Prüfungsleistungen des ersten und zweiten Semesters erfolgreich erbracht hat ( 7 Abs. 11 StuPO). b) Sinn und Zweck des Praxissemesters Ziel des Praxissemesters ist es, Ihnen praktische Erfahrungen und Kenntnisse zur Ergänzung der Lehrinhalte zu vermitteln. Sie sollen betriebliche Abläufe und die Bedeutung und Umsetzung juristischer und betriebswirtschaftlicher Fragestellungen im betrieblichen Alltag kennen lernen. Das Praxissemester soll es Ihnen weiterhin ermöglichen die eigenen fachlichen und persönlichen Neigungen, Interessen und Fähigkeiten zu erkennen und dementsprechend Studienschwerpunkte zu setzen, um später eine erfolgversprechende Arbeitsplatzwahl zu treffen. Auch kann das Praxissemester der Kontaktaufnahme zwischen den Studierenden und dem späteren Arbeitgeber dienen. Die Studierenden werden während des praktischen Studiensemesters von der Hochschule Pforzheim betreut. c) Vorziehen oder Verschieben des Praxissemesters Ein zeitliches Vorziehen des Praxissemesters ist in der Regel ausgeschlossen. Da das Praxissemester erst dann Sinn macht, wenn entsprechende theoretische Vorkenntnisse vorhanden sind, wurde der Zeitpunkt für das Praxissemester so gewählt, dass die Studierenden die erforderlichen Fächer belegt haben, um die praktischen Erfahrungen rechtlich und betriebswirtschaftlich einordnen zu können. Das Verschieben des Praxissemesters nach hinten ist zwar nicht ratsam, lässt sich manchmal aber nicht vermeiden. Folgende Gründe kommen dafür in Frage: Die nach der StuPO erforderlichen Voraussetzungen für den Antritt des Praxissemesters liegen nicht vor, weil noch Prüfungsleistungen aus dem ersten oder zweiten Semester offen sind. In diesem Fall ist der Antritt des Praktikums sogar ausgeschlossen ( 7 Abs. 11 StuPO). Die Studentin / der Student hat keine Praktikumsstelle bekommen. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass bisher alle Studierenden, die sich ernsthaft um eine Stelle bemüht haben, am Ende auch eine Stelle hatten. Also: nicht aufgeben, weiter bewerben und eventuell

3 3 Wegweiser für das Praxissemester auch bereit sein, gewisse Abstriche zu machen. Im Ausnahmefall kann bei besonderen Fallkonstellationen, die Sie genau darzustellen haben, ein Verschieben des Praxissemesters nach hinten möglich sein. In jedem Fall ist spätestens zum 15. Dezember für das im folgenden Sommersemester bzw. zum 15. Juni für das im folgenden Wintersemester beginnende Praxissemester dem Praktikantenbeauftragten schriftlich (auch per ) anzuzeigen, dass das Praxissemester verschoben werden soll. Beachten Sie unbedingt bei allen Fragen rund um die StuPO-gerechte Organisation des Praxissemesters auch die Hinweis und Formulare auf den Webseiten des Prüfungsamts. 2. Der Ablauf der Praktischen Studiensemester Kernelemente im Ablauf des Praxissemesters sind: Suche und Auswahl des Ausbildungsbetriebes Zustimmung des Praktikantenbeauftragten zur Wahl der Praktikantenstelle der Praktikantenvertrag das Praktikum der Praktikantenbericht der Praktikantenfragebogen das Praktikantenseminar die Anerkennung des Praxissemesters 3. Suche und Auswahl des Ausbildungsbetriebes Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich selbst um einen Ausbildungsplatz in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb zu bemühen ( 7 Abs. 6 StuPO). Es kann von großer Bedeutung sein, bei welchem Betrieb das Praktikum absolviert wird. Der Ausbildungsbetrieb kann künftiger Arbeitgeber sein, prägender Teil der Hochschulausbildung sein, wichtiger Bestandteil des Lebenslaufs bei einer späteren Stellenbewerbung sein, später die Thesis mit betreuen. Daher sollte der Ausbildungsbetrieb mit großer Sorgfalt ausgesucht werden und sich an den oben genannten Kriterien orientieren. Geeignete Ausbildungsbetriebe sind Unternehmen und Einrichtungen, in denen Studierende des

4 4 Wegweiser für das Praxissemester Wirtschaftsrechts ihre besonderen juristischen und/oder betriebswirtschaftlichen Kenntnisse praktisch anwenden können. In Betracht kommen dabei vor allem: Unternehmen und Abteilungen von Unternehmen, die sich schwerpunktmäßig mit der Lösung von Rechtsproblemen beschäftigen. Hierzu zählen insbesondere Rechtsabteilungen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Unternehmensberatungen, Anwaltskanzleien, usw.; Sonstige Abteilungen in Unternehmen, die an der Schnittstelle von Recht und BWL tätig sind, z.b. Personalabteilungen, Einkauf, Vertrieb, Marketing und Controlling usw.; Unternehmen, deren Tätigkeitsfeld Bezüge zum Recht aufweist, wie beispielsweise Banken und Versicherungen; Verbände und politische Parteien; Stellen, bei denen es um die Lösung von Schnittstellenaufgaben mit Rechtsbezug geht. Gemeint ist hiermit die Mitarbeit in allen Unternehmensabteilungen, soweit in den jeweiligen Abteilungen spezifische Rechtsprobleme zu lösen sind. Praktikantenstellen im Ausland sollten die praktische Beschäftigung mit Fragen des europäischen und/oder internationalen Wirtschaftsrechts ermöglichen. Im Übrigen können die Studierenden in eigener Verantwortung auch Praktika bei anderen Unternehmen und Einrichtungen vorschlagen, soweit sie mit ihrem persönlichen Ausbildungskonzept vereinbar sind. Der Praktikantenbeauftragte und die Professoren des Fachbereichs helfen den Studierenden auf Wunsch beratend bei der Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Praxisstelle. 4. Praxissemester im Ausland Sprachkenntnisse, insbesondere die Kenntnis der englischen Sprache, und das Verständnis für andere Kulturen sind nicht nur Schlüsselqualifikationen für beruflichen und privaten Erfolg, sondern auch unabdingbare Voraussetzung für die meisten wirtschaftsjuristischen Tätigkeiten. Deshalb sind Auslandspraktika sehr lehrreich und empfehlenswert. Die Vorbereitung eines Auslandspraktikum bereitete erfahrungsgemäß einen erhöhten Aufwand und erfordert regelmäßig einen erheblichen zeitlichen Vorlauf. Interessierten Studierenden wird empfohlen, sich bereits mindestens ein Jahr vor Aufnahme der praktischen Tätigkeit um die Praxisstelle zu bemühen. Über die jeweils zur Verfügung stehenden Förderprogramme für Auslandsaufenthalte von Fachhochschülern können Studierende Informationen vom Akademischen Auslandsamt der Hochschule erhalten. 5. Die Zustimmung des Praktikantenbeauftragten Der Praktikantenbeauftragte hat der Wahl des Ausbildungsbetriebs zuzustimmen ( 7 Abs. 6 Satz 2 StuPO). Bei der Zustimmung geht es vor allem darum, Missbrauchsfälle zu verhindern (getarnte Ferienjobs, in denen zwar gut verdient aber nichts gelernt wird) oder Sie vor bekanntermaßen

5 5 Wegweiser für das Praxissemester schlechten Ausbildungsbetrieben zu warnen. 6. Der Praktikantenvertrag Sobald Sie den Praktikantenvertrag mit Ihrem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen haben, müssen Sie dem Praktikantenbeauftragten eine Kopie des Vertrags vorlegen (einzureichen über das Sekretariat des Studiengangs). Der Vertrag ist spätestens zum 15. Dezember für das im folgenden Sommersemester bzw. zum 15. Juni für das im folgenden Wintersemester vorgesehene Praktikum einzureichen. Abweichungen von diesen Terminen sind nur nach Absprache mit dem Praktikantenbeauftragten möglich. Es wird empfohlen, das von der Hochschule bereitgestellte Muster zu benutzen. Wird das Muster nicht benutzt, ist bei der Gestaltung des Praktikantenvertrages folgendes zu beachten: (1) Der Vertrag muss eine praktische Studienzeit von mindestens 100 Präsenztagen vorsehen ( 7 Abs. 4 StuPO). "Präsenztage" bedeutet, dass Urlaubs- und Krankheitstage bei der Ermittlung der Praktikumsdauer nicht mitgerechnet werden. Es ist möglich die 100 Präsenztage bei bis zu drei Unternehmen zu absolvieren (die Erfahrung zeigt allerdings, dass es selten sinnvoll ist, das Praktikum auf mehr als zwei Stellen zu absolvieren). In diesen Fällen reichen Sie die entsprechende Anzahl der Verträge für die jeweiligen Praktikantenstellen ein. (2) Der Vertrag soll vorsehen, dass Sie von Ihrer Tätigkeit befreit werden, um an den nach der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen kurzen Blockveranstaltungen teilzunehmen. Die Blockveranstaltungen finden traditionell direkt in den beiden Wochen nach den Klausuren oder den beiden Wochen vor Vorlesungsbeginn statt, so dass diejenigen, die ihr Praxissemester im Ausland absolvieren, das Praktikum nicht unterbrechen müssen. (3) Der Vertrag soll vorsehen, dass der Vertragspartner dazu bereit ist, Sie auszubilden und die erforderlichen Praktikantenberichte zu unterzeichnen. Da vor allem Großbetriebe dazu neigen, ihre hauseigenen Musterverträge einzusetzen, kann es sein, dass die Punkte (2) und (3) im Vertragstext nicht auftauchen. Dennoch ist es in der Praxis regelmäßig kein Problem, dass die Anforderungen der Punkte (2) und (3) tatsächlich umgesetzt werden. Da Sie im Regelfall nicht die Machtposition haben, Vertragsbedingungen im Mustervertrag neu auszuhandeln, werden diese Verträge ebenfalls akzeptiert. Im Übrigen empfiehlt es sich, soweit möglich, bereits im Praktikantenvertrag einen Ausbildungsplan festzulegen, also zu bestimmen, welche Tätigkeiten der Praktikant während des Praktikums ausführen wird. Regelmäßig sehen die Praktikantenverträge einen Anspruch des Praktikanten auf eine Vergütung vor. Ein solcher Anspruch auf Vergütung besteht nach den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht.

6 6 Wegweiser für das Praxissemester Während der praktischen Studienzeit dürfen Sie die Praktikantenstelle nur mit Zustimmung des Praktikantenbeauftragten wechseln. 7. Rechtsstellung des Praktikanten im Praxissemester a) Allgemeines Sie sind auch während der praktischen Studiensemester Studentin / Student der Hochschule mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Diese ruhen nur insoweit, als dies durch Ihre Abwesenheit an der Hochschule bedingt ist. Studierende können während der Praxissemester ein Amt in der Selbstverwaltung nicht ausüben. Soweit sie Mitglieder eines Gremiums der Hochschule sind, ruht dieses Amt während des Praxissemesters. Soweit die Hochschule für die Studierenden in den praktischen Studiensemestern einzelne spezielle Veranstaltungen abhält, müssen Sie von Ihrem Ausbildungsbetrieb freigestellt werden. Sie sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen verpflichtet. Während der praktischen Studiensemester können höchstens drei Prüfungsleistungen abgelegt werden ( 7 Abs. 5 StuPO). b) Versicherungen Während der Praxissemester besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Während des Praktikums sind Sie kraft Gesetzes über die Berufsgenossenschaft Ihres Ausbildungsbetriebs gegen Unfall versichert. Bei Auslandsaufenthalten ergeben sich Besonderheiten im Hinblick auf den Versicherungsschutz. Interessierten Studierenden wird dringend empfohlen, für einen ausreichenden Versicherungsschutz über ihren Versicherer zu sorgen. c) BAFöG Sie haben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) - soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - auch während der praktischen Studienzeiten Anspruch auf Förderung, wenn die Praktika im Geltungsbereich des Grundgesetzes absolviert werden. Über die Gewährung von Auslands-BAFöG für Auslandspraktika entscheidet die zuständige Stelle; fragen Sie bitte rechtzeitig bei Ihrem BAFöG-Sachbearbeiter an. Soweit der Betrieb dem Studenten eine Ausbildungsbeihilfe gewährt, wird diese auf die Ausbildungsförderung angerechnet. 8. Der Praktikantenbericht Die Studierenden haben über ihre Tätigkeit während des praktischen Studiensemesters einen

7 7 Wegweiser für das Praxissemester Praktikantenbericht zu erstellen ( 7 Abs. 8 StuPO). Der Praktikantenbericht soll es der Hochschule ermöglichen, zu bestätigen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung stattgefunden hat. Der Praktikantenbericht ist bis zum 30. November im Wintersemester und bis zum 31. Mai im Sommersemester zu erstellen. Bei der Abfassung des Berichts ist folgendes zu beachten: Der Praktikantenbericht ist schriftlich zu erstellen und abzugeben (nicht per Mail oder per Fax). Dem Praktikantenbericht ist das auf der Homepage abgedruckte Formblatt ausgefüllt voranzustellen. Die Berichte sollen PC-gestützt unter Verwendung eines Deckblatts geschrieben und geheftet werden. Es bedarf keiner speziellen Heftung des Berichts; bitte nur mit einer Heftklammer (oben links) zusammenklammern. Bitte keine Klarsichtfolien verwenden. Der Umfang des Berichtes sollte bei 15 Seiten liegen (bei üblicher Formatierung). Der Bericht soll eine Kurzdarstellung des Ausbildungsbetriebes enthalten (Gegenstand des Unternehmens, Beschäftigtenzahl, betriebliche Gliederung, Aufbau des Betriebes usw.). Bitte hierzu nicht die Werbebroschüren des Unternehmens abschreiben, sondern möglichst individuell formulieren! In den Berichten sollen betriebliche Zusammenhänge dargestellt und ihre Verzahnung mit den jeweiligen kaufmännischen bzw. juristischen Bereichen erkennbar herausgearbeitet werden. Wichtig ist, dass in den Bereichen nicht nur die Art der Tätigkeit beschrieben wird, sondern vor allem auch, welche Rolle diese Tätigkeit jeweils im betrieblichen Ablauf spielt. Das Abgeben von Arbeitsproben erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Praktikantenberichts. Bei Berichten, die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausbildung aufkommen lassen, erfolgt eine Benachrichtigung vom Praktikantenbeauftragten. Geben Sie auf dem Praktikantenbericht bitte stets eine -Adresse an, unter der Sie aktuell erreichbar sind. Der Bericht ist vom Arbeitgeber zu unterschreiben. 9. Der Praktikantenfragebogen Der Praktikantenfragebogen dient dazu eine hochschulinterne Datenbank zu erstellen, aus der nachfolgende Studierende und der Studiengang Informationen über sachgerechte Praktikantenbetriebe entnehmen können. Der Fragebogen kann auf der Praktikantenseite der Homepage runtergeladen werden. Er muss nicht vom Unternehmen unterschrieben werden. Er ist 8 Tage nach dem Ende des Praktikums beim Studiengangssekretariat abzugeben.

8 8 Wegweiser für das Praxissemester 10. Das Praktikantenseminar Das Praktikantenseminar ist eine Plattform zum Erfahrungsaustausch über berufliche Tätigkeitsfelder unter Studierenden. Am Praktikantenseminar nehmen Studierende des 3., 4. und des 6. Semesters teil. Der Erfahrungsaustausch soll die Studierenden des 3. und 4. Semesters bei der Entscheidung für den richtigen Praktikumsplatz unterstützen; den Studierenden des 6. Semesters soll es Hilfestellung mit Blick auf die spätere Berufswahl geben. Studierende des 6. Semesters berichten in einer 10 bis 15 minütigen Präsentation über Ihre Erfahrungen im Praktikum, insbesondere über ihre Tätigkeiten, den Umgang mit Kolleginnen und Kollegen und ihr Unternehmen. Dem schließen sich Fragen und eine Diskussion an. Das Seminar ist eine Blockveranstaltung, die jeweils in den ersten Wochen des Semesters stattfindet. 11. Die Anerkennung des Praxissemesters Das Praxissemester wird anerkannt, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen nach 7 StuPo für den Antritt des Praxissemesters erfüllt haben, das Praktikum von 100 Präsenztagen abgeleistet, den Praktikantenbericht und den Praktikantenfragebogen ordnungsgemäß abgegeben und den Vortag über das Praktikum im Praktikantenseminar gehalten haben. Wer am vorgegebenen Termin für das Praxissemesterseminar nicht teilnimmt, kann es frühestens im nächsten Semester nachholen. Bis dahin wird das Praktikum nicht anerkannt. Wird ein praktisches Studiensemester nicht als erfolgreich anerkannt, so kann es einmal wiederholt werden ( 7 Abs. 10 der Studien- und Prüfungsordnung). Die Wiederholung hat, soweit eine Studienzeitverlängerung nicht gewährt wird, innerhalb der vorgegebenen Studienzeit zu erfolgen. 12. Befreiung vom Praxissemester Eine Befreiung vom praktischen Studiensemester ist in der StuPO nicht vorgesehen und kann daher nicht erfolgen (auch nicht in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung). 13. Kontakte Richten Sie jedes Schriftstück, das an den Praktikantenbeauftragten gelangen soll (beispielsweise: Praktikantenvertrag, Praktikantenbericht, Praktikantenfragebogen, Anträge aller Art), an die unten genannte verantwortliche Mitarbeiterin im Studiengangsekretariat und nicht direkt an den Praktikantenbeauftragten. s können direkt an den Praktikantenbeauftragten gerichtet werden. Verantwortliche Mitarbeiterin im Studiengangsekretariat

9 9 Wegweiser für das Praxissemester Frau Natalie Schnatterbeck Tel 07231/ Mail Praktikantenbeauftragter Prof. Dr. Claudius Eisenberg Mail 14. Anhang: StuPO Vorgaben zum Praxissemester 7 Praktisches Studiensemester (1) Das praktische Studiensemester soll sich auf den von der bzw. dem Studierenden gewählten Studiengang beziehen und die Anwendung der im Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse zum Gegenstand haben sowie ihr bzw. ihm die Abläufe und Strukturen eines Unternehmens oder anderer Praxisstellen nahe bringen. (2) Das praktische Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule geregelter, inhaltlich bestimmter und von Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungs-abschnitt. Es soll der bzw. dem Studierenden praktische Erfahrungen und Kenntnisse zur Ergänzung der Lehrinhalte vermitteln. (3) Das praktische Studiensemester ist Bestandteil des zweiten Studienabschnitts. Im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung ist geregelt, in welchem Semester das praktische Studiensemester zu absolvieren ist. (4) Das praktische Studiensemester umfasst mindestens 20 Wochen (100 Präsenztage) in einem Unternehmen oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis (Praxisstelle). (5) In dem praktischen Studiensemester können höchstens drei Prüfungsleistungen erbracht werden, sofern dies mit dem Zweck des praktischen Studiensemesters vereinbar ist. In den Studiengängen der Fakultät für Gestaltung können Prüfungsleistungen Projektarbeit während des praktischen Studiensemesters nicht erbracht werden. (6) Die Studierenden haben eigenverantwortlich für einen geeigneten Praktikumsplatz zu sorgen. Dieser ist von der zuständigen Stelle nach 8 Abs. 2 zu genehmigen. (7) Vor Beginn der praktischen Ausbildung ist mit der Praxisstelle ein entsprechender Vertrag abzuschließen. Eine Ausfertigung dieses Vertrages ist von der bzw. dem Studieren-den unverzüglich der zuständigen Stelle nach 8 Abs. 2 vorzulegen. (8) Die bzw. der Studierende hat über die Ausbildung während des praktischen Studiensemesters schriftliche Praxisberichte zu erstellen und diese der zuständigen Stelle nach 8 Abs. 2 vorzulegen. Die Praxisstelle hat über Art und Inhalt der Tätigkeit, Beginn und Ende sowie etwaige Fehlzeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Praxisberichte sind bereits während des praktischen Studiensemesters, die Bestätigung der Praxisstelle nach Beendigung des praktischen

10 10 Wegweiser für das Praxissemester Studiensemesters unverzüglich vorzulegen. (9) Die zuständige Stelle nach 8 Abs. 2 entscheidet, ob das praktische Studiensemester erfolgreich erbracht worden ist. Wurde ein praktisches Studiensemester nicht erfolg-reich erbracht, so kann es einmal wiederholt werden. Die Wiederholung hat innerhalb der vorgegebenen Studienzeit zu erfolgen, es sei denn, dass eine Studienzeitverlängerung gewährt worden ist. (11) Das praktische Studiensemester kann nur begonnen werden, wenn zu Beginn des vor diesem Semester liegenden Studiensemesters alle Prüfungsleistungen des ersten und zweiten Semesters erbracht worden sind. (12) Auf Vorschlag der zuständigen Studienkommission können vom Fakultätsrat Richtli-nien über das praktische Studiensemester verabschiedet werden, in denen die weiteren Einzelheiten geregelt werden.

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