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1 Zugang Arbeitsmarkt.. aus der Sicht der Ausländerbehörde

2 Das Zuwanderungsgesetz Das Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern) ist ein Gesetzespaket, mit dem das deutsche Ausländerrecht mit Wirkung zum 1. Januar 2005 neu gestaltet wurde. Es enthielt die Erstfassungen des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU, welche das zuvor geltende Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz/EWG ersetzten. Das Zuwanderungsgesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft.

3 Neuregelung Zugang zum Arbeitsmarkt Vor 2005 doppelte Genehmigungsverfahren durch one-stop-government ersetzt ein VA Jetzt Internes Zustimmungsverfahren ABH ist an Entscheidung Arbeitsverwaltung gebunden Gegen Ablehnung Arbeitserlaubnis ist Widerspruch und Klage möglich BeschäftigungsVO greift

4 Ziele Aufenthaltsgesetz ( 1) Steuerung und Begrenzung des Zuzugs Zuwanderung ermöglichen Aufnahme- und Integrationsfähigkeit dabei berücksichtigen Wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen einfließen lassen Humanitäre Verpflichtungen erfüllen

5 39 AufenthG/ 18 AufenthG Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. 39 Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach 39 AufenthG zugestimmt hat. 18

6 Keine Beschäftigung i.s. AufenthG ( 30 BeschV) Wissenschaftliche Tätigkeiten, Internationale Freiwilligendienste, Geschäftsreisen, Journalistische Tätigkeit, Werklieferungsarbeiten, Seeleute, Flugpersonal, Sportler, Künstler, Dienstleistungsanbieter, Rettungskräfte, etc Sofern zeitlich befristet (i.d.r. max. 3 Monate)

7 Keine Zustimmung der Agentur für Arbeit bei humanitären Aufenthalten ( 31 BeschV) Aufnahme von Kontingentflüchtlingen Z.B. traumatisierte Frauen Nordirak 23 Asylberechtigte 25 Abs. 1 Anerkannte Flüchtlinge 25 Abs. 2 Abschiebeverbote 25 Abs. 3 AE nach 25 Abs. 5 Gut integrierte Jugendliche 25 a Den Eltern eines solchen Jugendlichen 25 a Abs. 2

8 Personen mit Duldung ( 32 BeschV) Schulische Ausbildung immer möglich (Fach-, Berufsfachschule) aber ABH anzeigen Betriebliche Ausbildung, Praktikum i.r. Schulausbildung, BufDi, FSJ sofort möglich ( 32 Abs. 2) In den ersten drei Monaten Beschäftigung nicht erlaubt Nach drei Monaten Beschäftigung nur mit Zustimmung der ABH erlaubt Nach 15 Monaten Wegfall Vorrangprüfung Nach 4 Jahren Beschäftigung erlaubt - kein Zustimmungsverfahren Arbeitsagentur mehr Keine Vorrangprüfung bei Berufsausbildungen und Praktika im Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifiaktionen

9 Personen mit Aufenthaltsgestattung ( 32 BeschV) Schulische Ausbildung immer möglich aber ABH anzeigen Erste drei Monate Beschäftigungsverbot Beschäftigung nicht erlaubt Ab 4. Monat Aufenthalt Beschäftigungserlaubnis möglich Beschäftigung nur mit Erlaubnis der ABH möglich Ab 4. Monat Berufsausbildungen, FSJ, BufDI, Praktika im Rahmen Schulausbildung möglich ohne Zustimmungsverfahren Arbeitsagentur Nach vier Jahren kein Zustimmungsverfahren mehr - Beschäftigung gestattet

10 Spezielles: Zeit- und Leiharbeit - Erst nach vierjährigem Voraufenthalt für beide Personengruppen! 37 BeschV: Härtefallregelung besondere Umstände (z.b. Beschäftigung als Teil einer ärztlichen Behandlung dringend angezeigt)

11 Versagung der Beschäftigungserlaubnis ( 33 BeschV) Bei geduldeten Personen dann, wenn Einreise zum Zwecke Leistungsbezug AsylbLG Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht möglich sind und der Ausländer diese Abschiebehindernisse zu vertreten hat (Täuschung, unrichtige Angaben) Ob ein Versagungsgrund vorliegt, entscheidet die ABH

12 Vielen Dank fürs Zuhören! Kontakt: Iris Ackermann Ausländerbehörde Landratsamt Tübingen Wilhelm-Keil-Str Tübingen Tel

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